Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 30.7.2007 (MBl. NRW. S. 557).

 


Historisch: Urlaub der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IA1 – 13.2.1 v. 19.12.1995

 

Historisch:

Urlaub der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IA1 – 13.2.1 v. 19.12.1995

Urlaub der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft – IA1 – 13.2.1

v. 19.12.1995

1
Im Rahmen der geltenden Vorschriften können Zeiten ihres Erholungsurlaubs selbst bestimmen

a) die Präsidentinnen und Präsidenten des Landesumweltamtes und der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten und deren ständige Vertretungen,
b) die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter
- des Landesamtes für Ernährungswirtschaft. und Jagd,
- der Ämter für Agrarordnung,
- der Staatlichen Umweltämter,
- der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter,
- des Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes,
- der Lehranstalt für veterinärmedizinisch-technische Assistenten,
- der Staatlichen Forstämter und
- des Nordrhein-Westfälischen Landgestüts.

Sie haben rechtzeitig, d.h. in der Regel eine Woche vor Urlaubsbeginn, der Aufsichtsbehörde die Zeit des Urlaubs sowie die Regelung der Urlaubsvertretung mitzuteilen. Die Genehmigung von Sonderurlaub ist bei der vorgesetzten Dienststelle zu beantragen.

2
Die Vertretung der Leitung der Behörde oder Einrichtung hat für einen Urlaub, der während der Wahrnehmung der Vertretung unerwartet erforderlich wird, die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vor Antritt des Urlaubs einzuholen und eine kompetente Vertretung sicherzustellen.

MBl. NRW. 1996 S. 232, geändert durch RdErl. v. 13.9.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1684)