Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 7.10.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 518).

 


Historisch: Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen RdErl d. Innenministeriums v. 3.1.1997 - II A2-1.37.03 -283/97

 

Historisch:

Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen RdErl d. Innenministeriums v. 3.1.1997 - II A2-1.37.03 -283/97

Sonderurlaub
für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen
RdErl d. Innenministeriums v. 3.1.1997 -
II A2-1.37.03 -283/97

Gemäß § 11 Abs. l der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV. NW. S. 691), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1996 (GV. NW. S. 567), - SGV NW 20303 - kann Beamtinnen und Beamten aus wichtigen persönlichen Gründen Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Bei der Anwendung der Vorschrift bitte ich folgendes zu beachten:

Mit Kabinettbeschluss vom 17. Dezember 1996 hat die Landesregierung ihren Willen zum Ausdruck gebracht, Beamtinnen und Beamte hinsichtlich des Sonderurlaubs aus wichtigen persönlichen Gründen mit den in einem dem BAT bzw. MTArb unterliegenden Arbeitsverhältnis zum Land stehenden Beschäftigten gleichzustellen, soweit die unterschiedlichen Rechtssysteme dies gestatten.

Daraus ergibt sich hinsichtlich der in § 11 Abs. l SUrlV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe „wichtige persönliche Grunde" und „unter Beschränkung auf das notwendige Maß" sowie hinsichtlich der Ausübung des Ermessens folgendes:
1.
Als Fälle, in denen Beamtinnen und Beamte unter Fortzahlung der Besoldung im nachstehend genannten Ausmaß vom Dienst freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a)
Niederkunft der Ehefrau                                                                                            l Arbeitstag,
b)
Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin, eines Kindes oder Elternteils              2 Arbeitstage,
c)
Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort                                                1 Arbeitstag
d)
25-, 40- und 5Ojähriges Dienstjubiläum                                                                   1 Arbeitstag,
e)
ärztliche Behandlung der Beamtin oder des Beamten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
f)
Schwere Erkrankung
aa)
einer oder eines Angehörigen, soweit diese Person in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr,

bb)
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,

cc)
einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte deshalb die Betreuung des eigenen Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin oder der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Zu Buchstabe f, Doppelbuchstabe bb:
Im Hinblick auf den Tarifbereich gegenüber § 45 SGB V nur nachrangig bestehenden tariflichen Freistellungsanspruch zur Betreuung eines kranken Kindes (vgl. § 52 Abs. l Buchstabe e, Doppelbuchstabe bb BAT) bestehen keine Bedenken, die in § 45 SGB V festgelegte Freistellungsdauer zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass § 45 SGB V nur für Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gilt und diese während der Freistellung nur Krankengeld entsprechend der Regelung in § 47 SGB V erhalten.

Gemäß § 6 Abs. l Nr. l SGB V sind Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 75 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) übersteigt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird jährlich gemäß § 160 Satz l Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch Verordnung der Bundesregierung neu festgesetzt (für 1997: § 3 Abs. l der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1997 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1997) vom 11. Dezember 1996 - BGB1. I S. 1870). Um nicht im Einzelfall zu ermitteln, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten wird, empfehle ich, eine Erklärung der Beamtin oder des Beamten unter Verwendung des nachstehenden Musters (Anlage 1)darüber einzuholen, dass die Besoldung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 75 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen wird. Der Betrag der Beitragsbemessungsgrenze ist entsprechend den Verordnungen der Bundesregierung zu § 160 Satz l Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in jedem Jahr neu anzugeben.

Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 75 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung übersteigen wird, kann gemäß der in Buchstabe f, Sätze l bis 3 niedergelegten Grundsätze maximal bis zu 4 Arbeitstagen Sonderurlaub im Kalenderjahr gewährt werden. Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung des Sonderurlaubs vorliegen und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist der Beamtin oder dem Beamten der Sonderurlaub zu erteilen.

2.
Im Übrigen kann in sonstigen dringenden Fällen Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung bis zu 3 Arbeitstagen gewährt werden.

3.

In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge gemäß § 12 Abs. l SUrlV kurzfristige Dienstbefreiung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zu diesen Fällen können auch solche Anlässe gehören, für die nach Nummer l kein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).

Gemäß § l Satz 2 SUrlV bitte ich, die vorstehenden Regelungen entsprechend auf Richterinnen und Richter anzuwenden.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

MBl. NRW. 1997 S. 25.





Anlagen: