Historische SMBl. NRW.
Historisch: Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen RdErl d. Innenministeriums v. 3.1.1997 - II A2-1.37.03 -283/97
Historisch:
Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen RdErl d. Innenministeriums v. 3.1.1997 - II A2-1.37.03 -283/97
Sonderurlaub
für Beamtinnen
und Beamte aus persönlichen Anlässen
RdErl d. Innenministeriums v. 3.1.1997 -
II
A2-1.37.03 -283/97
Bei der Anwendung der Vorschrift bitte
ich folgendes zu beachten:
Mit Kabinettbeschluss vom 17. Dezember
1996 hat die Landesregierung ihren Willen zum Ausdruck gebracht, Beamtinnen und
Beamte hinsichtlich des Sonderurlaubs aus wichtigen persönlichen Gründen mit
den in einem dem BAT bzw. MTArb unterliegenden Arbeitsverhältnis zum Land
stehenden Beschäftigten gleichzustellen, soweit die unterschiedlichen
Rechtssysteme dies gestatten.
Daraus ergibt sich hinsichtlich der in
§ 11 Abs. l SUrlV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe „wichtige persönliche
Grunde" und „unter Beschränkung auf das notwendige Maß" sowie
hinsichtlich der Ausübung des Ermessens folgendes:
Als Fälle, in denen Beamtinnen und Beamte unter Fortzahlung der Besoldung im
nachstehend genannten Ausmaß vom Dienst freigestellt werden, gelten nur die
folgenden Anlässe:
a)
Niederkunft der Ehefrau l
Arbeitstag,
b)
Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,
c)
Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
d)
25-, 40- und 5Ojähriges Dienstjubiläum 1
Arbeitstag,
e)
ärztliche Behandlung der Beamtin oder des Beamten, wenn diese während der
Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit
einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
f)
Schwere Erkrankung
aa)
einer oder eines Angehörigen, soweit diese Person in demselben Haushalt lebt, 1
Arbeitstag im Kalenderjahr,
bb)
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zu 4
Arbeitstage im Kalenderjahr,
cc)
einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte deshalb die Betreuung
des eigenen Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen
muss, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit
eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und
die Ärztin oder der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die
Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur vorläufigen
Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im
Kalenderjahr nicht überschreiten.
Im Hinblick auf den Tarifbereich gegenüber § 45 SGB V nur nachrangig
bestehenden tariflichen Freistellungsanspruch zur Betreuung eines kranken
Kindes (vgl. § 52 Abs. l Buchstabe e, Doppelbuchstabe bb BAT) bestehen keine
Bedenken, die in § 45 SGB V festgelegte Freistellungsdauer zu berücksichtigen.
Dabei ist zu beachten, dass § 45 SGB V nur für Angestellte und Arbeiterinnen
oder Arbeiter, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
gilt und diese während der Freistellung nur Krankengeld entsprechend der
Regelung in § 47 SGB V erhalten.
Gemäß § 6 Abs. l Nr. l SGB V sind
Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
75 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
(Jahresarbeitsentgeltgrenze) übersteigt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung wird jährlich gemäß § 160 Satz l Nr. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch durch Verordnung der Bundesregierung neu festgesetzt (für
1997: § 3 Abs. l der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der
Sozialversicherung für 1997 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1997)
vom 11. Dezember 1996 - BGB1. I S. 1870). Um nicht im Einzelfall zu ermitteln,
ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
überschritten wird, empfehle ich, eine Erklärung der Beamtin oder des Beamten
unter Verwendung des nachstehenden Musters (Anlage 1)darüber einzuholen,
dass die Besoldung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 75 v. H. der
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen wird. Der
Betrag der Beitragsbemessungsgrenze ist entsprechend den Verordnungen der
Bundesregierung zu § 160 Satz l Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in
jedem Jahr neu anzugeben.
Beamtinnen und Beamten, deren
Besoldung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 75 v. H. der
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung übersteigen wird, kann gemäß
der in Buchstabe f, Sätze l bis 3 niedergelegten Grundsätze maximal bis zu 4
Arbeitstagen Sonderurlaub im Kalenderjahr gewährt werden. Sofern die
Voraussetzungen für die Gewährung des Sonderurlaubs vorliegen und dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen, ist der Beamtin oder dem Beamten der Sonderurlaub
zu erteilen.
Im Übrigen kann in sonstigen dringenden Fällen
Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung bis zu 3 Arbeitstagen gewährt
werden.
In begründeten Fällen kann bei
Verzicht auf die Bezüge gemäß § 12 Abs. l SUrlV kurzfristige Dienstbefreiung
gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zu diesen Fällen
können auch solche Anlässe gehören, für die nach Nummer l kein Anspruch auf
Dienstbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).
Gemäß § l Satz 2 SUrlV bitte ich, die
vorstehenden Regelungen entsprechend auf Richterinnen und Richter anzuwenden.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden
sowie den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend
zu verfahren.
Anlagen: