Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Dienstliche Beurteilung der Beamten RdErl. d. Innenministers v. 8. 9. 1959 — II A 2 — 25.36 — 230/59¹ )

 

Historisch:

Dienstliche Beurteilung der Beamten RdErl. d. Innenministers v. 8. 9. 1959 — II A 2 — 25.36 — 230/59¹ )

84. Ergänzung —SMBl. NW. — (Stand l. 11. 1971 = MBl. NW. Nr. 118 einschl.)

8. 9. 59 (1)


Dienstliche Beurteilung der Beamten

RdErl. d. Innenministers v. 8. 9. 1959 — II A 2 — 25.36 — 230/59¹ )

Auf Grund des 9 38 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung — LVO) v. 3. Juni 1958 (GV. NW. S. 269) gebe ich für den Bereich der allgemeinen inneren Verwaltung folgende Richtlinien für die Beurteilung der Beamten bekannt:

8. Der Beamte wird regelmäßig (Abschnitt II) oder bei Bedarf (Abschnitt III) beurteilt. Für die Beurteilung ist das als Anlage beigefügte Formular zu verwenden. Teil I des Beurteilungsformulars ist von dem Personaldezernenten auszufüllen. -Eine Durchschrift der Beurteilungen der Beamten des höheren Dienstes ist dem Innenminister vorzulegen.

9. Die Beurteilung obliegt dem Leiter der Behörde, der vorgesetzte Beamte des zu Beurteilenden mit der Vorbereitung der Beurteilung beauftragen kann.

ABU«»

L Allgemeine Grundsätze für die Beurteilung

1.Die regelmäßigen oder aus besonderem Anlaß gegebenen Beurteilungen bilden die Grundlage für die Personalplanung und ermöglichen die zweckmäßige Verwendung der Beamten. Sie sind für den Werdegang und das berufliche Fortkommen während . der gesamten Dienstzeit der Beamten von besonderer Bedeutung.

Die Beurteilungen müssen erschöpfend sein und ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit und den Leistungen des Beamten vermitteln. Bei der Abgabe der Beurteilungen ist strengste und unparteiische Gewissenhaftigkeit unter Vermeidung jeder unsachlichen Rücksicht geboten. Der Beurteilung ist von dem Dienstvorgesetzten höchste Aufmerksamkeit zu. schenken. Sie ist eine seiner wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben überhaupt.

2. Die Beurteilungen umfassen die Eignung und Leistung des Beamten. Sie erstrecken sich auf seine körperliche Verfassung, seine allgemeinen geistigen und charak-

. terlicfaen Anlagen, seine Fachkenntnisse und seine dienstliche Bewährung sowie auf sein Verhalten und sein Auftreten.

3. Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbeschädigter ist die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Beschädigung zu berücksichtigen.

4. Die Teilnahme an Lehrgängen, insbesondere an Fortbildungslehrgängen, sowie der Erwerb von Leistungszeugnissen (z. B. Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) während des Berichtszeitraumes sind 'anzugeben.

5. Bleiben die Leistungen eines Beamten hinter seiner Befähigung zurück, so ist der mutmaßliche Grund hierfür anzugeben.

6. Weichen die Leistungen und die Haltung des Beamten im Beurteilungszeitraum von einer früheren Beurtei-. lung wesentlich ab (Verbesserung oder .Verschlechterung), so sind die Gründe hierfür anzugeben.

7. Die Beurteilungen schließen mit dem Gesamturteil ab. Das Gesamturteil hat in sachlich abwägender Form ein zusammenfassendes Bild • von der Persönlichkeit und den Leistungen des Beamten zu vermitteln und Aufschluß darüber zu geben, für welche dienstliche Verwendung in Amtern derselben Besoldungsgruppe und in Beförderungsstellen der Beamte befähigt und vorzugsweise geeignet ist. Aus der Gesamtbeurteilung muß weiterhin hervorgehen, ob die Leistungen des Beamten .erheblich über dem Durchschnitt", „über dem Durchschnitt*, .Durchschnitt*, .unter dem Durchschnitt* oder .erheblich unter dem Durchschnitt* sind.

IL Regelmäßige dienstliche Beurteilung

10. Die regelmäßige Beurteilung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Sie erfolgt für die Beamten des höheren Dienstes erstmalig zum 15. November 1959, für die Beamten des gehobenen Dienstes erstmalig zum 15. Februar 1960 und für die Beamten des mittleren Dienstes erstmalig zum 15. April 1960.

11. Von der regelmäßigen dienstlichen Beurteilung sind ausgenommen

a) Beamte des einfachen Dienstes,

b) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

c) Beamte, die als Beamte auf Probe eine Probezeit abzuleisten haben, und

d) Beamte, die das zweiuqdsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

Die Beurteilung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst richtet sich nach den für sie geltenden besonderen Bestimmungen. Bei Beamten auf Probe, die eine Probezeit abzuleisten haben, ist vor dem Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit eine Beurteilung abzugeben.

12. Beamte, die während der Berichtszeit bei derselben Behörde aus besonderem Anlaß (z. B. Anstellung, Be-

. förderung) beurteilt worden sind, aehmen erst an der übernächsten regelmäßigen Beurteilung wieder teil.

13. Bei abgeordneten Beamten ist die Beurteilung im Einvernehmen mit dem Leiter der Behörde, an die der Beamte abgeordnet ist, vorzunehmen. Dauert die. Abordnung länger als sechs Monate, so ist neben der regelmäßigen dienstlichen Beurteilung eine zusätzliche Beurteilung von dem Leiter der Beschäftigungsbehörde abzugeben.

14. Bei Beamten, die im vorgesehenen Beurteilungszeitraum noch nicht sechs Monate der Behörde angehören, ist die Beurteilung erst nach einer sechsmonatigen Beschäftigung vorzunehmen.

15. Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungszeitpunkt nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind, (z. B. schwebendes Disziplinarverfahren, längere Abwesenheit durch Krankheit), sind zurückzustellen und nach Fortfall der Behinderung nachzuholen.

III. Beurteilungen aus besonderem Anlaß (Bedarfsbeurteilungen)

16. Neben regelmäßigen dienstlichen Beurteilungen kommen Beurteilungen beim Wechsel der Dienstbehörde oder aus sonstigem besonderem Anlaß (z. B. Anstel-

') MBl. NW. 1959 S. 2453, geändert durch RdErl. v. 21. 7. 1971 (MBl. NW. 1971 S. 1382).

8. 9. 59 (1) 76. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 30. 9. 1970 = MBl. NW. Nr. 156 einschl.)

lung, Beförderung, Ausnahme von den Laufbahnvor-Schriften) in Betracht.

17. Ob eine Beurteilung abzugeben ist, bestimmt die für die vorgesehene beamtenrechtliche Entscheidung zuständige Dienstbehörde. Beim Wechsel der Dienstbehörde ist in jedem Falle eine Beurteilung abzugeben,

. sofern nicht der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres unterbleibt eine Beurteilung beim Wechsel der Dienstbehörde, es sei denn, daß aus besonderem Grunde eine Beurteilung zweckmäßig oder erforderlich ist. Soweit innerhalb von sechs Mpnaten vor' dem Wechsel der Dienstbehörde eine regelmäßige Beurteilung erfolgt ist, gilt diese Beurteilung zugleich als Beurteilung beim Wechsel der Dienstbehörde, es sei denn, daß aus besonderem Grunde eine erneute Beurteilung zweckmäßig, oder erforderlich ist.


Anlagen: