Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2015.

 


Historisch: Übernahme von Dienstordnungsangestellten in den Landesdienst Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 2/10 - v. 10.11.2010

 

Historisch:

Übernahme von Dienstordnungsangestellten in den Landesdienst Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 2/10 - v. 10.11.2010

Übernahme von Dienstordnungsangestellten
in den Landesdienst


Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 2/10 -
v. 10.11.2010

Dienstordnungsangestellte (DO-Ang.) der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts besitzen die Befähigung für die in Nrn. 2.10, 3.1, 3.5 und 3.6 der Anlage 2 (zu § 32 Abs. 1 Laufbahnverordnung) genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes.

Aufgrund des § 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Landesbeamtengesetz (LBG) ist eine allgemeine Ausnahme von den §§ 15 Abs. 2 und 20 Abs. 4 LBG insoweit zugelassen, als DO-Ang. bei der Übernahme in den Landesdienst in dem Amt angestellt werden dürfen, das ihrer Rechtsstellung aufgrund ihres Angestelltenvertrages bei ihrem bisherigen Arbeitgeber entspricht.

Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31.12.2015.

MBl. NRW. 2010 S.  888.