Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Ausnahme von § 24 LBG - Anstellung in einem anderen als dem Eingangsamt - Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 24.10.1996 - 04.01- 11 – 1/97

 

Ausnahme von § 24 LBG - Anstellung in einem anderen als dem Eingangsamt - Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 24.10.1996 - 04.01- 11 – 1/97

Ausnahme von § 24 LBG
- Anstellung in einem anderen als dem Eingangsamt -
Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
v. 24.10.1996 -
04.01- 11 – 1/97

Aufgrund des § 115 Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses (Bek. d. Geschäftsstelle vom 8.10.1982 - SMBl. NW. 20304 -) wird nachstehend der Beschluss des Landespersonalausschusses vom 24.10.1996 - 02.03.01 - 11 - 8/96 - bekannt gemacht:

Der Landespersonalausschuss lässt gemäß § 24 LBG NW allgemein zu, dass eine Beamtin oder ein Beamter in einem anderen als dem Eingangsamt angestellt wird, wenn bei der Begründung des Beamtenverhältnisses wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 LBG eine Ernennung nicht vorgelegen hat (§ 8 Abs. 3 Satz 1 LBG) und die Ausnahme erforderlich ist, um die bislang erreichte Rechtsstellung in einem Beförderungsamt zu wahren.

MBl. NRW. 1997 S. 604.