Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Feststellung der Befähigung anderer Bewerber nach § 22 Abs. 3 LBG Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 13.6.2000 - 0.2.03 - 12 - 1/00

 

Feststellung der Befähigung anderer Bewerber nach § 22 Abs. 3 LBG Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 13.6.2000 - 0.2.03 - 12 - 1/00

Feststellung der Befähigung anderer Bewerber
nach § 22 Abs. 3 LBG
Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
v. 13.6.2000 - 0.2.03 - 12 - 1/00

Einem Bewerber für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 LVOFeu (SGV. NRW. 203014) erfüllt, wird die Befähigung für diese Laufbahn als anderer Bewerber zuerkannt, wenn er die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 3 LVOFeu) vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die der Laufbahnprüfung (§ 4 LVOFeu) entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat.

MBl. NRW. 2000 S. 999.