Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Erwerb der Amtsbefähigung nach § 71 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) oder § 47 Absatz 1 Satz 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) als andere Bewerberin oder anderer Bewerber nach § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung der

 

Erwerb der Amtsbefähigung nach § 71 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) oder § 47 Absatz 1 Satz 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) als andere Bewerberin oder anderer Bewerber nach § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung der

Erwerb der Amtsbefähigung nach § 71 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) oder
§ 47 Absatz 1 Satz 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) als andere Bewerberin oder anderer Bewerber
nach § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen


Bekanntmachung der

Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses

-  02.03 - 17 - /20 -

Vom 27. Mai 2020

Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 71 Absatz 3 GO NRW und § 47 Absatz 3 KrO NRW kann die nach diesen Vorschriften geforderte Amtsbefähigung nur im Wege des originären laufbahnrechtlichen Befähigungserwerbs, nicht jedoch durch Zuerkennung durch den Landespersonalausschuss erlangt werden. Der Landespersonalausschuss nimmt daher entsprechende Anträge nicht zur Beschlussfassung an.

MBl. NRW. 2020 S. 304.