Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Rechtsweg bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Gem. RdErl. d. Innenministers - II A l - 1.42 - 6/77 u. d. Finanzministers - B 1110 - 180. l - IV B 2 -v. 7. 2. 1977 ¹)

 

Historisch:

Rechtsweg bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Gem. RdErl. d. Innenministers - II A l - 1.42 - 6/77 u. d. Finanzministers - B 1110 - 180. l - IV B 2 -v. 7. 2. 1977 ¹)

118. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1977 - MBi. NW. Nr. 25 einschl.)

7.2.77(1)


Rechtsweg bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Gem. RdErl. d. Innenministers - II A l - 1.42 - 6/77 u. d. Finanzministers - B 1110 - 180. l - IV B 2 -v. 7. 2. 1977 ¹)

Für den Rechtsweg bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die §§126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind auch für die Rechtsbehelfe bei beamtenrechtlichen Klagen die in dem RdErl. v. 1. 4. 1960 (SMB1. NW. 2010) aufgestellten Grundsätze maßgebend.

I. Vorverfahren

Alle Klagen nach § 126 Abs. l BRRG setzen die Durchführung des im 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung geregelten Vorverfahrens voraus; dies gilt sowohl für Anfech-tungs- und Verpflichtungsklagen, als auch für Leistungs- und Feststellungsklagen (§ 126 Abs. 3 Satz l BRRG), nicht dagegen für Untätigkeitsklagen (§ 75 VwGO).

Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist (§ 126 Abs. 3 Nr. l BRRG).

Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde, soweit sie nicht für Fälle, in denen sie den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, die Entscheidungsbefugnis auf andere Behörden übertragen hat (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG). Vor Erlaß des Widerspruchsbescheides ist in der Landesverwaltung die Entscheidung der zuständigen obersten Dienstbehörde einzuholen, soweit es sich um grundsätzliche oder solche Fragen handelt, über die keine einheitliche Rechtsprechung vorliegt oder die zu Zweifeln besonderen Anlaß geben.

II. Klage

1. örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältriis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelunq dessen seinen Wohnsitz hat.

Dienstlicher Wohnsitz ist der Ort, an dem die Behörde oder die ständige Dienststelle des Beamten ihren Sitz ruii bzw. der Ort, der dem Beamten nach § 15 Abs. 2 BBesG als dienstiicher Wohnsitz zugewiesen ist. Hat der Kläger keinen diensüichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat.

Die Bezirke der Verwaltungsgerichte ergeben sich aus § l des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westffalen (AGVwGO) vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 473), - SGV. NW. 303 -.

2. Passivlegitimation

Nach §-78 VwGO i.Verb, mit § 5 Abs. 2 Satz 2 AGVwGO ist die Klage gegen das Land oder die Körperschaft (Dienst-herm) zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

Der Dienstherr wird nach § 180 Abs. l LBG durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 BeamtVG wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht. Soweit die obersten Dienstbehörden von der Delegationsermächtigung des § 180 Abs. 3 LBG Gebrauch gemacht haben, sind die in den Verordnungen bestimmten Behörden für die Vertretung des Dienstherrn zuständig.

III. Belehrung über den Rechtsbehelf

Den Bescheiden sind folgende Belehrungen über den Rechtsbehelf beizufügen:

1. Belehrung über die Erhebung des Widerspruchs

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir unter der oben angegebenen Anschrift einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden."

2. Belehrung über die Klageerhebung bei Erteilen eines Widerspruchsbescheides „Gegen den Bescheid des .......................................................

(hier ist die Behörde einzusetzen, die in erster Verwaltungsinstanz entschieden hat, und nicht die Behörde, die den Widerspruchsbescheid erläßt) kann nunmehr innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen .................................................................

(Dienstherr), vertreten durch ..................................................

zu richten.

Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht in .......................

Straße .'..................................... Nr. ..........................................

schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr .......... Abschriften

beigefügt werden.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden."

IV. Besonderheiten

In den Fällen des § 9 BBesG (Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst), des § 60 BeamtVG (Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung) und des § 62 Abs. 3 BeamtVG (Entziehung der Versorgungsbezüge wegen schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BeamtVG) kann <ler Beamte oder Ruhestandsbeamte nach § 121 DO NW ge-qen den Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist bei der Behörde einzureichen, die den Bescheid erlassen hat; er ist zu begründen.

V.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

20305

') MBI. NW. 1977 S. 308.