Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - I A 1 2200 v. 2.10.2008
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - I A 1 2200 v. 2.10.2008
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
- I A 1 2200 v. 2.10.2008
Die
Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten
im Sinne von § 1 Absatz 1 TV-L beziehungsweise TVöD (Beschäftigte) im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (im
Folgenden Ministerium genannt) sowie in den der Fachaufsicht des Ministeriums
unterliegenden Bereichen der Bezirksregierungen richtet sich nach
folgenden Bestimmungen:
1
Grundsatz
1.1
Sofern in diesem Erlass nichts Abweichendes geregelt ist, sind zuständig für
die Bearbeitung der Personalangelegenheiten und die Personalaktenführung der
bei ihnen tätigen oder nachgeordneten Beschäftigten sowie Auszubildenden die
Leiterinnen und Leiter
a) des Landesinstituts für Arbeitsschutz
und Arbeitsgestaltung,
b) des Landeszentrums Gesundheit,
c) der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht,
d) der Bezirksregierungen für
Fachbeschäftigte, in den der Fachaufsicht des Ministeriums unterliegenden
Bereichen und
e) der Bezirksregierung Köln für die
Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und
Medizinprodukten.
1.2
Das Ministerium ist für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten
einschließlich der Führung der Personalakten der Leitungen der Behörden und
Einrichtungen zuständig. Dies gilt nicht für die Bezirksregierungen.
1.3
Das Ministerium kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen oder beim
Ministerium verbliebene Zuständigkeiten den Behörden oder Einrichtungen zur
Aufgabenwahrnehmung übertragen.
1.4
Die Bezirksregierung Köln kann ihre Befugnisse mit Zustimmung des Ministeriums
auf die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und
Medizinprodukten übertragen.
1.5
Die Ausschreibung und Besetzung der Funktion
a) der Leitung, Fachbereichs- und
Fachgruppenleitung beim Landeszentrum Gesundheit,
b) der Leitung, Abteilungs- und
Gruppenleitung beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung,
c) der Leitung, Abteilungs- und
Fachgruppenleitung bei der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei
Arzneimitteln und Medizinprodukten
d) der Leitung und Dezernatsleitung bei
der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
werden vom Ministerium durchgeführt.
1.6
Die Ausschreibung und Besetzung der Funktion einer oder eines auf einer
Fachstelle des Ministeriums geführten Hauptdezernentin oder Hauptdezernenten
bei einer Bezirksregierung bedürfen der Zustimmung des Ministeriums, das am
Auswahlverfahren zu beteiligen ist.
1.7
Für die Einstellung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von
Tarifbeschäftigten mit außertariflicher Vergütung ist das Ministerium zuständig.
2
Einstellung, Eingruppierung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
Weiterbeschäftigung
Die vorbereitenden Arbeiten für sämtliche Personalentscheidungen nach §§ 11, 12 Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GO LR) erfolgen durch die in Nummer 1.1 genannten Dienststellen. Die Vorlage an das Innen- und Finanzministerium bzw. die Landesregierung erfolgt durch das Ministerium.
3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung, Sonderurlaub,
Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit
3.1
Für die Versetzung oder Abordnung von Beschäftigten sind zuständig
a) das Ministerium, soweit es sich entsprechende
Einstellungen nach Nummer 1.7 vorbehalten hat,
b) die Leitungen der unter Nummer 1 genannten
Behörden und Einrichtungen.
3.2
Für die Zuweisung einer Tätigkeit oder die Personalgestellung (§§ 4 Abs. 2 und
3 TV-L bzw. TVöD) ist das Ministerium zuständig.
4
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten
Die
Zustimmung des Ministeriums ist erforderlich für Einstellungen, Ein- und Höhergruppierungen von Beschäftigten der
Entgeltgruppe 15 sowie Ausschreibungen entsprechender Arbeitsplätze, ebenso für
Abordnungen und Versetzungen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 sowie 15 Ü.
Für die Bezirksregierungen gilt dieser
Zustimmungsvorbehalt nur für die Funktionen einer Hauptdezernentin bzw. eines
Hauptdezernenten.
5
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Zuständig für die
Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Behörden
und Einrichtungen, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit
der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Die Zuständigkeit
besteht ebenfalls für die Anträge vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 7 Absatz 5
des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b)
geändert worden ist, und § 9 Absatz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom
15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist.
Diese Regelung geht den im Vertretungserlass NRW vom 28. Februar
2018 (MBl. NRW. S. 128) getroffenen Regelungen
hinsichtlich arbeitsrechtlicher und personalrechtlicher Streitigkeiten vor.
6
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind nach den Bestimmungen des TV-L bzw. TVöD die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in diesem RdErl. nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend.
7
Inkrafttreten
Dieser
RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.11.2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministeriums für
Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 3.12.2003 (SMBl. NRW. 20310) außer Kraft.
MBl. NRW. 2008 S. 564, geändert durch RdErl. vom 22. März 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 170), 21. Juli 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 446), 4. Oktober 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 796), 23. Mai 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 723).