Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 16.3.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 231).

 


Historisch: Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter; hier: Verteilung der Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums RdErl. d. Innenministeriums v. 27. 1. 1998 -II A2-7.20.04-l/98

 

Historisch:

Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter; hier: Verteilung der Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums RdErl. d. Innenministeriums v. 27. 1. 1998 -II A2-7.20.04-l/98

Bearbeitung von Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter;

hier: Verteilung der Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Innenministeriums

RdErl. d. Innenministeriums v. 27. 1. 1998
-II A2-7.20.04-l/98

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

1
Grundsatz
1.1
Allgemeine Zuständigkeit
Die Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind von den für die Führung der Personalakten zuständigen Behörden und Einrichtungen zu bearbeiten, soweit nicht in Abschnitt 2 dieses Runderlasses andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

1.2
Führung der Personalakten
Die Personalakten führen:

1.2.1
für ihre Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,
das Landeskriminalamt,
das Landesvermessungsamt,
die Bezirksregierungen,
die Kreispolizeibehörden,
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
die Fortbildungsakademie des Innenministeriums,
das Institut für öffentliche Verwaltung,
die Landesfeuerwehrschule,
das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
die Polizei-Führungsakademie,
die Direktion für Ausbildung der Polizei,
die Polizeiausbildungsinstitute,
die Polizeifortbildungsinstitute,
die Zentralen Polizeitechnischen Dienste;

1.2.2
für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums Hagen die Bezirksregierung Arnsberg;

1.2.3
für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums Köln die Bezirksregierung Köln;

1.2.4
für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Landespolizeischule für Diensthundführer das Polizeiausbildungsinstitut in Schloss Holte-Stukenbrock.

2
Zuständigkeit in besonderen Fällen

2.1
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung
2.1.1
Ich behalte mir die Einstellung und die Festlegung der Eingruppierung von Angestellten in der Vergütungsgruppe I BAT und die Erstellung von Personalvorschlägen zur Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten, die eine außertarifliche Vergütung oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT erhalten oder erhalten sollen, vor. Ferner behalte ich mir die Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten (Übertragung eingruppierungsrelevanter Tätigkeiten) der Vergütungsgruppen IIa, Ib und Ia BAT und den Abschluss von Privatdienstverträgen mit Bezügen in Angleichung an die Besoldungsordnung C vor; dies gilt nicht für die Einstellung von Angestellten der Vergütungsgruppe IIa BAT, soweit es sich um Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung im Sinne der Protokollnotiz Nummer l handelt, und für Höhergruppierungen von Angestellten in die Vergütungsgruppe Ib im Wege, des Bewährungs-, Zeit- bzw. Fallgruppenaufstiegs.

2.1.2
Soweit nach Nummer 2.1.1 nicht meine Zuständigkeit gegeben ist, sind für die Einstellung und die Feststellung der Eingruppierung von Angestellten in den Vergütungsgruppen IIa, Ib und la BAT anstelle der Kreispolizeibehörden die Bezirksregierungen, in deren Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, und anstelle der Polizeiausbildungsinstitute die Direktion für Ausbildung der Polizei zuständig.

2.1.3
Zuständig für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde oder -einrichtung. Entsprechen die Tätigkeitsmerkmale des neuen Arbeitsplatzes jedoch einer anderen als der bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe, so richtet sich die Zuständigkeit nach den Nummern 1.1, 2.1.1 und 2.1.2. Werden bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes an Angestellte erstmals solche Tätigkeitsmerkmale erfüllt, bei denen ich mir (Nummer 2.1.1) die Eingruppierungsentscheidung vorbehalten habe, entscheide ich auch über die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes.

2.1.4
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung in das Angestelltenverhältnis in die Vergütungsgruppe IIa BAT (ausgenommen die Tätigkeitsmerkmale mit Heraushebungsvermerken -z. B. Anlage la Teil I Vergütungsgruppe IIa Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I Vergütungsgruppe IIa bzw. Unterabschnitt IV Vergütungsgruppe IIa -) und höher sowie die erstmalige Zuweisung zu einer der in Nummer 1.2 genannten Behörden oder Einrichtungen erfolgt durch mich.

2.1.5
Meine Zustimmung ist erforderlich

a)
zur Weiterbeschäftigung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern über das 65. Lebensjahr hinaus, sofern die Weiterbeschäftigung aus anderen als den in § 60 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT und § 63 Abs. 3 MTArb genannten Gründen erfolgt,
b)
zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten.

2.2
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

2.2.1
Die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter werden von den für die Führung der Personalakten zuständigen Behörden und Einrichtungen versetzt oder abgeordnet, soweit in der Nummer 2.2.2 nichts anderes bestimmt ist.
Versetzungen oder Abordnungen zwischen den Bereichen der hiernach zuständigen Behörden oder Einrichtungen werden von der für den abgebenden Bereich zuständigen Behörde oder Einrichtung im Einverständnis mit der für den aufnehmenden Bereich zuständigen Behörde oder Einrichtung ausgesprochen.

2.2.2
Die Versetzung und Abordnung
a)
von Angestellten der Vergütungsgruppen IIa BAT (ausgenommen Angestellte in der Vergütungsgruppe IIa BAT aufgrund von Heraushebungs-Tätigkeitsmerkmalen - z. B. Anlage la Teil I Vergütungsgruppe IIa Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I Vergütungsgruppe IIa bzw. Unterabschnitt IV Vergütungsgruppe IIa -) und höher und
b)
von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern an eine oberste Landesbehörde

behalte ich mir vor.

2.2.3
Ferner behalte ich mir die Zuweisung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern gemäß § 12 Abs. 2 BAT bzw. § 8 Abs. 6 Unterabs. 2 MTArb vor.

2.3
Gelöbnis, Verpflichtung, Schweigepflicht
Zuständig für die Abnahme des Gelöbnisses (§ 6 BAT, § 7 MTArb) und die Verpflichtung (Abschnitt II zu § 6 Unterabs. l der Durchführungsbestimmungen zum BAT und Abschnitt II zu § 7 der Durchführungsbestimmungen zum MTArb) sowie für Anordnungen über die Schweigepflicht (§ 9 Abs. l BAT; § 11 Abs. l MTArb) ist die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde. Die Niederschriften über das Gelöbnis und die Verpflichtung sind der für die Führung der Personalakten zuständigen Behörde oder Einrichtung zuzuleiten.

2.4
Belohnungen und Geschenke
Die Genehmigung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern in bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit gewährt werden (§ 10 Abs. l BAT; § 12 Abs. l MTArb), erteilen die Leiterinnen oder Leiter der personalaktenführenden Behörden und Einrichtungen.

2.5
Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne
Den Verzicht auf die Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne behalte ich mir vor, soweit nicht eine Sonderregelung getroffen ist.
2.6
Erholungsurlaub und Arbeitsbefreiung
Zuständig für die Gewährung von Erholungsurlaub und von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bzw. des Lohnes (§ 52 Abs. l, 2, 3 Unterabs. l und Abs. 4 BAT; § 33 Abs. l bis 4 MTArb) ist die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde. Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs. 4 MTArb ist nur bis zu drei Arbeitstagen zulässig.

2.7
Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten
Zuständig für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten ist die Behörde oder Einrichtung, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat.

2.8
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind nach den Bestimmungen des BAT oder des MTArb die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in Abschnitt 2 dieses Runderlasses nichts anderes bestimmt ist, für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter vergleichbarer Vergütungs- oder Lohngruppen entsprechend.

MBl. NRW. 1998 S. 202.