Historische SMBl. NRW.
Historisch: Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im Tarifbereich RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.4.1999 - B 4000 - 3.13 - IV 1
Historisch:
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im Tarifbereich RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.4.1999 - B 4000 - 3.13 - IV 1
Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung im Tarifbereich
RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.4.1999 -
B 4000 - 3.13 - IV 1
Die Landesregierung hat
beschlossen, von den Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und der
Beurlaubung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Landesverwaltung
verstärkt Gebrauch zu machen, soweit es mit den dienstlichen Belangen vereinbar
ist.
Hinzuweisen ist in diesem
Zusammenhang auch auf den Bericht der Landesregierung über eine Verbesserung
und den Ausbau von Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst des Landes NRW (LT-Drs. 10/4734), wonach, so weit wie nur möglich, den Wünschen derer, die
zeitweilig oder - bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern - auch auf Dauer keine
ganze Stelle im Landesdienst in Anspruch nehmen wollen, entsprochen werden soll.
Das Gesetz zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 9. November 1999 (SGV. NRW. 2031) sieht
in den §§ 13 und 14 zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
ebenfalls Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung vor. Ein Anspruch auf die
Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung kann sich auch aus Artikel 1 des
Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung
und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S.
1966) ergeben.
Mit dem 69. Änderungs-TV zum BAT (MBl. NRW. 1994, S. 794) bzw. dem Änderungs-TV Nr. 54 zum MTL II (MBl. NRW. S. 821) vom 25. April 1994 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen
Dienstes mit Wirkung ab 1. Mai 1994 eine tarifliche Regelung vereinbart, wonach
vollbeschäftigten Bediensteten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung eingeräumt wird. Mit den tariflichen
Regelungen des 72. Änderungs-TV zum BAT vom 15. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 761) bzw. mit den entsprechenden Regelungen im Zusammenhang mit dem
Inkrafttreten des MTArb vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 632) wurden
erstmals tarifliche Regelungen zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger
Angehöriger vereinbart.
Zur Durchführung des
vorgenannten Beschlusses und der tariflichen Regelungen gebe ich die folgenden
Hinweise:
I.
Nach den
beamtenrechtlichen Regelungen können Beamtinnen/Beamte auf Antrag
teilzeitbeschäftigt werden. Außerdem können sie aus arbeitsmarktpolitischen und
familiären Gründen beurlaubt werden.
Im Interesse einer einheitlichen
Behandlung der Beschäftigten des Landes NRW wird gebeten, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer - ungeachtet der tariflichen Ansprüche nach den vorgenannten
Tarifverträgen zur Einräumung von Teilzeitbeschäftigung bzw. zur Gewährung von
Sonderurlaub - in sinngemäßer Anwendung derbeamtenrechtlichen Regelungen zu
beurlauben bzw. in Teilzeit zu beschäftigen, soweit es mit den dienstlichen
bzw. betrieblichen Belangen vereinbar ist. Den obersten Dienstbehörden bleibt
es unbenommen, für ihren Bereich, insbesondere hinsichtlich der dienstlichen
und betrieblichen Belange, die bei der Einräumung einer Beurlaubung oder
Teilzeitbeschäftigung von Bedeutung sind, besondere Regelungen zu treffen.
II.
Zu den Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis bei einer Beurlaubung bzw. einer
Teilzeitbeschäftigung wird auf Folgendes hingewiesen:
1
Beurlaubung
Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes kann - über die Regelung in § 50 Abs. 1 BAT hinaus - nach §
50 Abs. 2 BAT und nach § 55 MTArb Sonderurlaub unter Verzicht auf die Bezüge
gewährt werden, wenn die dienstlichen bzw. betrieblichen Verhältnisse dies
gestatten. Die Voraussetzungen, unter denen nach den einschlägigen Bestimmungen
einem Beamten auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt werden kann, sind für
die gesetzlich vorgesehene Dauer als ein wichtiger Grund im Sinne der
tariflichen Regelungen anzusehen.
Bei der Ermessensentscheidung,
ob die Gewährung des Sonderurlaubes nach den dienstlichen bzw. betrieblichen
Verhältnissen für die beantragte Zeit möglich ist, ist das persönliche
Interesse mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei sind auch
personalwirtschaftliche und verwaltungstechnische Gesichtspunkte zu
berücksichtigen.
Aus organisatorischen und
haushaltsrechtlichen Gründen (z.B. wegen der Beschäftigung einer
Aushilfskraft), ist die Dauer der Beurlaubung kalendermäßig festzulegen und der
Beschäftigte darauf hinzuweisen, dass eine vorzeitige Beendigung nur im
Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich ist.
Die Entscheidung über die
Gewährung des Sonderurlaubs treffen die hierfür von den obersten Landesbehörden
bestimmten Dienststellen.
2
Rechtsfolgen der Beurlaubung
2.1
Angestellte
2.1.1
Beschäftigungs- und Dienstzeit
Die Zeit der Beurlaubung gilt nicht als Beschäftigungs- und Dienstzeit nach §§
19, 20 BAT. Ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung (§
50 Abs. 3 Satz 2 BAT) kann in diesen Fällen nicht anerkannt werden.
2.1.2
Bewährungszeit
Die Bewährungszeit nach § 23 a BAT muss ununterbrochen zurückgelegt sein (§ 23
a Satz 2 Nr. 4 Satz 1 BAT). Beurlaubungen von jeweils bis zu 6 Monaten (§ 23 a
Satz 2 Nr. 4 Satz 2 BAT) sind jedoch unschädlich, d.h. eine bis zum Beginn der
Beurlaubung liegende Bewährungszeit geht nicht verloren. Entsprechendes gilt in
den Fällen der Beurlaubung zur Kinderbetreuung (einschließlich der Elternzeit
nach dem Bundeskindergeldgesetz) bis zu insgesamt 5 Jahren (§ 23 a Satz 2 Nr. 4
Satz 1 Buchst. d BAT). Die Zeit der Beurlaubung selbst kann allerdings auf die
Bewährungszeit nicht angerechnet werden.
Die Regelung betreffend der
Unterbrechung der Bewährungszeit wegen der Kinderbetreuung ist am 1.4.1991 in
Kraft getreten. Auf Nr. 7.1 der Hinweise zur Durchführung des § 23 a BAT wird
hingewiesen.
Für den Fallgruppenaufstieg nach
§ 23 b BAT (Bewährungs-, Tätigkeitsaufstieg außerhalb des § 23 a BAT) oder für
die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage bzw. einer Zulage nach einer
bestimmten Zeit einer Bewährung, Tätigkeit usw. können vor der Beurlaubung
liegende Zeiten nur berücksichtigt werden, wenn im Tätigkeitsmerkmal selbst
keine ununterbrochene Tätigkeit bzw. Berufsausübung gefordert wird. Die Zeit
der Beurlaubung selbst kann auch in diesen Fällen nicht auf die Bewährungszeit
angerechnet werden.
2.1.3
Vergütung
Nach der Regelung in § 27 Abschnitt A Abs. 7 Satz 1 bzw. Abschnitt B Abs. 3
Unterabs. 4 Satz 1 BAT wird die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge von mehr als
6 Monaten für die Festsetzung der Grundvergütung so behandelt, als wenn für die
Zeit kein Arbeitsverhältnis bestanden hätte. Richtet sich die Höhe der
Grundvergütung nach dem tatsächlichen Lebensalter, ist die Regelung ohne
Auswirkung.
Bei einer Beurlaubung bis zu 6
Monaten erhält der Angestellte die Vergütung nach der Lebensaltersstufe/Stufe,
die ihm auch ohne Beurlaubung zustehen würde; das Aufsteigen in den
Lebensaltersstufen/Stufen wird also nicht gehemmt. Entsprechendes gilt in den
Fällen einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind (§ 27 Abschn. A
Abs. 7 Satz 2 bzw. Abschn. B Abs. 3 Unterabs.4 Satz 2 BAT).
2.1.4
Krankenbezüge/Krankengeldzuschuss
Während der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten aus dem
Beschäftigungsverhältnis. Der Angestellte hat daher keinen Anspruch auf
Krankenbezüge (vgl. dazu BAG Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 599/76 - AP
Nr. 8 zu § 9 BUrlG) und auch keinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss.
2.1.5
Beihilfe
Der Angestellte erhält während der Beurlaubung keine laufenden Bezüge und hat
daher auch keinen Anspruch auf Beihilfe (§ 1 Abs. 1 BVOAng vom 9.4.1965 SGV.
NRW. 2031 - i.V.m. § 1 Abs. 1 BVO vom 27.3.1975 - SGV. NRW. 20320-).
2.1.6
Sterbegeld
Ist ein Angestellter zur Zeit seines Todes nach § 50 BAT beurlaubt, entsteht
kein Anspruch auf Sterbegeld (§ 41 Abs. 1 BAT).
2.1.7
Erholungsurlaub
Bei der Gewährung von Erholungsurlaub einschl. eines etwaigen Zusatzurlaubs ist
die Kürzungsvorschrift des § 48 Abs. 3 BAT zu beachten.
2.1.8
Übergangsgeld
Aus § 63 Abs. 1 Satz 2 BAT ergibt sich mittelbar, dass der Angestellte bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 BAT ein Übergangsgeld erhält, auch wenn
er während der Beurlaubung ohne Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
2.1.9
Weihnachtszuwendung
Der beurlaubte Angestellte hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des
Zuwendungstarifvertrages für Angestellte einen Anspruch auf die Zuwendung, da
die Beurlaubung nicht „zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Tarifvertrages vom 12.10.1973) gewährt
wurde. Im Übrigen gilt, wenn infolge der Beurlaubung Vergütung nicht während
des gesamten Kalenderjahres gewährt wird, das Zwölftelungsprinzip (§ 2 Abs. 2
des vorgenannten Tarifvertrages).
2.1.10
Urlaubsgeld
Wer im ganzen Monat Juli nach § 50 BAT beurlaubt ist, hat keinen Anspruch auf
Urlaubsgeld.
2.1.11
Vermögenswirksame Leistungen
Für Kalendermonate, für die dem Angestellten keine Bezüge zustehen, besteht
kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (vgl. § 1 Abs.
4 des Tarifvertrages vom 17.12.1970).
2.1.12
Zusatzversorgung
Während der Zeit der Beurlaubung nach § 50 BAT bleibt die Pflichtversicherung
bei der VBL bestehen (§ 2 Abs. 1 Tarifvertrag Altersversorgung – ATV). Da
während der Zeit der Beurlaubung ohne Bezüge kein laufendes
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wird, ist in dieser Zeit auch
keine Umlage zur VBL zu entrichten (vgl. §§ 15, 16 ATV).
Der Angestellte verliert
grundsätzlich nicht wegen der Beurlaubung einen etwaigen Anspruch auf eine
Zusatzversorgung. Während der Zeit der Beurlaubung wächst jedoch die
Zusatzversorgung grundsätzlich nicht weiter an, sofern sich aus § 9 ATV
(soziale Komponenten) oder Satz 5 und 6 der Anlage 3 zum ATV keine
Besonderheiten ergeben.
Eine Anwartschaft auf
Zusatzversorgung bleibt auch dann erhalten, wenn eine bis zum Eintritt des
Versicherungsfalles dauernde Beurlaubung (sog. Altersurlaub) ausgesprochen
wird. Es bestehen daher aus dieser Sicht keine Bedenken, einen Altersurlaub zu
bewilligen.
Es wird gebeten, den
Angestellten vor der Gewährung eines Urlaubs darüber zu unterrichten, dass ggf.
zusatzversorgungsrechtliche Nachteile eintreten können und einen von dem
Angestellten gegengezeichneten Vermerk über diese Belehrung zu den Personalakten
zu nehmen. Anfragen wegen der einzelnen Auswirkungen auf die spätere
Zusatzversorgung sind ggf. an die VBL zur Beantwortung weiterzuleiten.
2.2
Arbeiterinnen/Arbeiter
2.2.1
Beschäftigungszeit
Wie bei Angestellten gilt die Zeit des Sonderurlaubs auch bei Arbeiterinnen und
Arbeitern mangels eines dienstlichen oder betrieblichen Beurlaubungsinteresses
nicht als Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb (§ 55 Abs. 3 MTArb).
2.2.2
Bewährungszeit
Ist die Einreihung in eine Lohngruppe von der Erfüllung einer bestimmten
Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit abhängig, muss diese Zeit nach Nr.
5 Abschnitt B der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis der Länder zum
MTArb grundsätzlich ununterbrochen zurückgelegt sein. Die Hinweise in Nr. 2.1.2
zum Bewährungsaufstieg der Angestellten nach § 23 a BAT gelten entsprechend.
2.2.3
Entlohnung
Die stufenweise Erhöhung des Monatstabellenlohnes ist nach § 24 Satz 2 MTArb an
die Vollendung der jeweiligen Beschäftigungszeit gebunden, die Zeit einer
Beurlaubung führt zu keiner Steigerung der Lohnstufen (vgl. Nr. 2.2.1).
2.2.4
Krankenbezüge
Die Ausführungen unter 2.1.4 gelten entsprechend (§ 42 MTArb).
2.2.5
Beihilfe
Die Ausführungen unter 2.1.5 gelten entsprechend (§ 46 MTArb).
2.2.6
Sterbegeld
Die Ausführungen unter 2.1.6 gelten entsprechend (§ 48 Abs. 10 MTArb).
2.2.7
Übergangsgeld
Die Ausführungen unter 2.1.8 gelten entsprechend (§ 65 MTArb).
2.2.8
Weihnachtszuwendung
Die Ausführungen unter 2.1.9 gelten entsprechend (Tarifvertrag über eine Zuwendung
für Arbeiter).
2.2.9
Urlaubsgeld
Die Ausführungen unter 2.1.10 gelten entsprechend (Tarifvertrag über ein
Urlaubsgeld für Arbeiter).
2.2.10
Vermögenswirksame Leistungen
Die Ausführungen unter 2.1.11 gelten entsprechend (Tarif vertrag über vermögenswirksame
Leistungen an Arbeiter).
2.2.11
Zusatzversorgung
Die Ausführungen unter 2.1.12 gelten für die Zeit der Beurlaubung nach § 55
MTArb entsprechend.
3
Teilzeitbeschäftigung
Die arbeitsrechtlichen und die
tarifvertraglichen Vorschriften lassen eine Teilzeitbeschäftigung auch ohne die
im LBG genannten Voraussetzungen und zeitlichen Beschränkungen zu. Anträgen auf
Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung kann deshalb entsprochen werden, wenn und
soweit die betrieblichen bzw. dienstlichen Belange dies zulassen.
Die Teilzeitbeschäftigung kann
derart befristet werden, dass das Arbeitsverhältnis nach Fristablauf mit dem
gleichen, mit einem anderem Teilzeitumfang oder mit Vollbeschäftigung
fortgesetzt wird. Bei unbefristeter Teilzeitbeschäftigung besteht auch nach
Wegfall der für die Teilzeitbeschäftigung maßgeblichen Gründe kein Anspruch auf
(künftige) Vollbeschäftigung. Der Angestellte bzw. der Arbeiter soll jedoch bei
der späteren Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im
Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt
berücksichtigt werden.
4
Rechtsfolgen der Teilzeitbeschäftigung
4.1
Angestellte
4.1.1
Geltungsbereich des BAT
Die tarifvertraglichen Regelungen zu der Frage, wer als teilzeitbeschäftigter
Angestellter noch vom BAT erfasst wird, sind in der letzten Zeit mehrfach
geändert worden.
Die entsprechende Vorschrift des
§ 3 Buchst. n ist durch den 77. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 29.
Oktober 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben worden. Damit wurde die
– in den letzten Jahren bereits als Reaktion auf geänderte gesetzliche
Rahmenbedingungen und die entsprechende Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
deutlich eingeschränkte - Herausnahme Teilzeitbeschäftigter aus dem
Geltungsbereich des BAT beendet. Die Streichung des § 3 Buchst. n führt dazu,
dass sowohl der BAT als auch die den BAT ergänzenden Tarifverträge (z.B.
Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifvertrag) für die bisher ausgenommenen
Arbeitsverhältnisse gelten. Dies gilt grundsätzlich auch für entsprechende
Arbeitsverhältnisse, die am 1.1.2002 bereits bestanden. Hinsichtlich der
Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit, der Bewährungszeit oder der
Zeit einer Tätigkeit bestimmt die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 1 des 77.
Änderungs-TV zum BAT jedoch, dass geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8
SGB IV nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001
zurückgelegt worden sind.
Die bisherige Herausnahme
geringfügig Beschäftigter vom Geltungsbereich der Versorgungstarifverträge (s.
z.B. § 6 Abs. 2 Buchst. e des Versorgungs-TV) ist mit In-Kraft-Treten des
Tarifvertrages Altersversorgung – ATV – fortgefallen.
4.1.2
Beschäftigungs- und Dienstzeit
Die Ausführungen zu Nr. 4.1.1 gelten entsprechend.
4.1.3
Bewährungsaufstieg/Fallgruppenaufstieg
Die Ausführungen zu Nr. 4.1.2 gelten entsprechend.
4.1.4
Vergütung
Der teilzeitbeschäftigte Angestellte erhält von der Vergütung (§ 26) den Teil
der Vergütung, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht (§
34 BAT).
4.1.5
Jubiläumszuwendung
Der nicht vollbeschäftigte Angestellte erhält die Jubiläumszuwendung in voller
Höhe. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden im vollen Umfang bei der
Festsetzung der der Jubiläumszuwendung zugrunde liegenden Dienstzeit berücksichtigt
(§ 39 Abs. 1 Satz 3 BAT).
4.1.6
Beihilfe
Mit Wirkung ab 1.9.1994 haben nach § 40 BAT i.V.m. § 1 Abs. 1 BVO und den zu
ihrer Durchführung ergangenen Vorschriften alle teilzeitbeschäftigten
Angestellten, die vom BAT erfasst werden, dem Grunde nach einen Anspruch auf
Beihilfe.
Weiterhin von einem
Beihilfeanspruch ausgeschlossen sind aber gem. § 1 Abs. 1 BVOAng die
Angestellten, die im Sinne des § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs.
2 Satz 1 SGB IV – geringfügig beschäftigt sind.
4.1.7
Übergangsgeld
Nach der ab 1.4.1991 geltenden tariflichen Regelung haben auch
teilzeitbeschäftigte Angestellte, die vom BAT erfasst werden, bei Vorliegen der
übrigen in § 62 BAT genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übergangsgeld.
Angestellte, die wegen Verrentung ausscheiden, haben keinen Anspruch auf
Übergangsgeld.
4.1.8
Weihnachtszuwendung
Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Monat September herabgesetzt, ergibt sich
über die Ermäßigung der maßgeblichen Vergütung eine Verringerung des Grundbetrages
der jährlichen Zuwendung.
4.1.9
Urlaubsgeld
Der am 1.7. eines Kalenderjahres nicht vollbeschäftigte Angestellte erhält -
bei Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen im Übrigen - vom
Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten - am 1.7. geltenden
- durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
4.1.10
Vermögenswirksame Leistungen
Nicht vollbeschäftigte Angestellte erhalten von der vermögenswirksamen Leistung
für vollbeschäftigte Arbeitnehmer den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
4.1.11
Zusatzversorgung
Seit der Neuregelung des Rechts der Zusatzversorgung durch den Tarifvertrag
Altersversorgung – ATV – sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mehr von
der Pflicht zur Versicherung bei der VBL ausgenommen.
Siehe hierzu auch die Hinweise unter Nr. 4.1.1.
Wegen der Einzelheiten, die ggf. auch zu einer Verminderung der
Gesamtversorgung führen können, vgl. die Hinweise unter Nr. 2.1.12 sowie § 43 a
der Satzung der VBL.
4.2
Arbeiterinnen/Arbeiter
4.2.1
Geltungsbereich des MTArb
Die Hinweise unter Nr. 4.1.1 gelten für Arbeiter entsprechend. Die Regelungen
im MTArb entsprechen in diesem Punkt den Regelungen im BAT.
4.2.2
Beschäftigungszeit
Die Ausführungen unter 4.1.2 gelten entsprechend. Das Aufrücken in den
Lohnstufen (§ 24 MTArb) ist durch die Teilzeitbeschäftigung, auch bei einer
Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, nicht gehindert. Eine
Neuberechnung findet insoweit nicht statt (vgl. § 24 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb).
4.2.3
Bewährungsaufstieg, Zeitaufstieg
Die Ausführungen unter 4.1.3 gelten entsprechend (vgl. Vorbemerkung Nr. 5
Abschnitt C der Anlage 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der
Länder zum MTArb).
4.2.4
Lohn
Teilzeitbeschäftigte Arbeiterinnen/Arbeiter erhalten vom Monatsregellohn den
Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
entspricht (§ 30 Abs. 2 Satz 1 MTArb).
4.2.5
Jubiläumszuwendung
Die Ausführungen unter 4.1.5 gelten entsprechend (§ 45 MTArb).
4.2.6
Beihilfe
Die Ausführungen unter 4.1.6 gelten entsprechend (§ 46 MTArb).
4.2.7
Übergangsgeld
Die Ausführungen unter 4.1.7 gelten entsprechend (§ 65 MTArb).
4.2.8
Weihnachtszuwendung
Die Ausführungen unter 4.1.8 gelten entsprechend (Tarifvertrag über eine
Zuwendung für Arbeiter).
4.2.9
Urlaubsgeld
Die Ausführungen unter 4.1.9 gelten entsprechend (Tarifvertrag über ein
Urlaubsgeld für Arbeiter).
4.2.10
Vermögenswirksame Leistungen
Die Ausführungen unter 4.1.10 gelten entsprechend (Tarifvertrag über
vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter).
4.2.11
Zusatzversorgung
Die Ausführungen unter 4.1.11 gelten entsprechend.
III.
Mit Wirkung ab 1.5.1994
haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes für die Bereiche des BAT
und des MTArb in § 15 b und § 50 BAT bzw. § 15 b und § 55 MTArb Kriterien
festgelegt, wonach vollbeschäftigten Arbeitnehmern Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung bzw. sowohl vollbeschäftigten als auch
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern Anspruch auf Sonderurlaub eingeräumt wird.
Die Tarifverträge sind im MBl. NRW. 1994 S. 794 bzw. S. 821, für die Gewährung
von Sonderurlaub im MBl. NRW. 1996 S, 761 bzw. S. 632 veröffentlicht. Über die
in Abschnitt II. gegebenen Hinweise zu den Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung
bzw. Beurlaubung auf das Arbeitsverhältnis hinaus wird zu den
tarifvertraglichen Kriterien auf Folgendes hingewiesen:
1
Zu § 15 b Abs. 1 BAT
Im Tarifvertrag sind die Begriffe „Kind“, „Angehöriger“ und „Pflegebedürftiger“
nicht definiert. Zu den einzelnen Begriffen:
1.1
Kind
Es kann auf die Definition im BKGG zurückgegriffen werden. Danach sind Kinder
die ehelichen, die für ehelich erklärten, die als Kinder angenommenen und die
nichtehelichen Kinder des Angestellten sowie unter bestimmten Voraussetzungen
auch die Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister des Angestellten. Ob
der Angestellte für das Kind Kindergeld erhält, ist ohne Bedeutung.
1.2
Angehöriger
Angehörige des Angestellten sind insbesondere der Verlobte, der Ehegatte, Verwandte
und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten
der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie
Pflegeeltern und Pflegekinder (vgl. dazu auch § 20 Abs. 5
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 - BGBl. I S. 1253 -).
1.3
Pflegebedürftig
ist ein Angehöriger, wenn er infolge einer körperlichen, seelischen und/oder
geistigen Behinderung zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener
Kraft nicht imstande ist (vgl. dazu auch § 14 Pflegeversicherungsgesetz vom 26.
Mai 1994 - BGBl. I S. 1014 -). Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches
Gutachten nachzuweisen.
1.4
Dauer der Teilzeitbeschäftigung
Die grundsätzlich unbefristet zu vereinbarende Teilzeitbeschäftigung ist auf
Antrag des Angestellten auf höchstens bis zu 5 Jahre zu befristen. Sie kann -
bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Teilzeitbeschäftigung - auf Antrag
verlängert werden.
Bei einer befristeten
Teilzeitbeschäftigung ist der vorher vollbeschäftigte Angestellte nach Ablauf
des - ggf. verlängerten - Befristungszeitraums wieder vollbeschäftigt.
Der Wegfall der Voraussetzungen
für die Vereinbarung einer unbefristeten oder befristeten Teilzeitbeschäftigung
berührt die vereinbarte Ermäßigung der Arbeitszeit nicht. Auf Wunsch des
Angestellten sind jedoch die dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten
einer Abänderung der Vereinbarung zu überprüfen.
2
Zu § 15 b Abs. 2 BAT
Die Regelung in Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung
auch aus anderen als familiären Gründen. Der Angestellte kann - falls dies
notwendig sein sollte - von seinem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihm die
Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer
entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. In jedem Einzelfall ist das
persönliche Interesse des Angestellten an der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung
mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Personalwirtschaftliche und
organisatorische Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen; die Berufung auf
organisatorische Schwierigkeiten kann für sich allein jedoch nicht als Grund
angesehen werden, den Antrag eines Angestellten auf Teilzeitbeschäftigung
abzulehnen, nachdem die Arbeitgebervertreter in Verhandlungen gegenüber den
Gewerkschaften am 25./26. April 1994 erklärt haben, dass im Einzelfall stets
kreativ geprüft werden soll, ob eine Lösung gefunden werden kann, die den
Wunsch des Angestellten auf Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt und dabei
gleichzeitig den dringenden dienstlichen Belangen Rechnung trägt.
3
Zu § 15 b Abs. 3 BAT
Nach der Regelung soll der teilzeitbeschäftigte Angestellte im Rahmen der
dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bei der Besetzung eines
Vollzeitarbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt werden, wenn er für den zu
besetzenden Arbeitsplatz die gleiche Eignung wie ein anderer Bewerber hat.
4
Zu § 50 Abs. 1 BAT
Die Vereinbarung über die Gewährung von Sonderurlaub nach Absatz 1 ist am 1.
Januar 1996 in Kraft getreten. Zugleich sind die Gründe für die Gewährung von
Sonderurlaub im familiären Bereich konkretisiert worden, d.h. in den genannten
Fällen ist Sonderurlaub zu gewähren, wenn dringende dienstliche oder
betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Vorschrift lehnt sich an § 15 b
- Teilzeitbeschäftigung - an. Zur Durchführung und Anwendung der tariflichen
Regelung wird daher auf die diesbezüglichen Hinweise Bezug genommen.
5
Zu § 50 Abs. 2 BAT
Vergleichbar den Fällen des § 15 b Abs. 2 eröffnet die tarifliche Regelung die
Möglichkeit der Beurlaubung in anderen als den in Absatz 1 Unterabs. 1
genannten Fällen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wegen der Gründe vgl. die
Hinweise in Abschnitt II Nr. 1.
6
Zu § 50 Abs. 3 BAT
Vgl. dazu die Hinweise in Abschnitt II Nr. 2.2.1.
7
Die Ausführungen gelten für den MTArb entsprechend.
IV.
1
Versicherungsrechtliche Hinweise
1.1
Beurlaubung
Mit dem Beginn der Beurlaubung endet die Versicherungs- und Beitragspflicht. In
der gesetzlichen Krankenversicherung besteht ggf. Anspruch auf Leistungen für
einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft (§ 19 Abs. 2 SGB V).
Der Beschäftigte kann sich - soweit
kein Anspruch auf Familienversicherung (§ 10 SGB V) besteht - für die Zeit des
unbezahlten Sonderurlaubs in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig
versichern.
Dieses Recht besteht nur für
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind
und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder
unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert
waren (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Einzelheiten über den Beginn dieser freiwilligen
Versicherung und über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge ergeben sich aus §
188 SGB V bzw. § 240 SGB V und den Regelungen der einzelnen Krankenkassen. Für
eine solche Versicherung während eines unbezahlten Sonderurlaubs zahlt das Land
weder einen Arbeitgeberbeitragsanteil zu dieser Versicherung noch einen
Zuschuss zu einer privaten oder freiwilligen Krankenversicherung.
Der Beschäftigte kann sich für
die Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs auch in der gesetzlichen
Rentenversicherung freiwillig versichern (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Auch für solche
Versicherungen werden keine Arbeitgeberbeitragsanteile oder Zuschüsse gewährt.
Die Beiträge hat die/der Versicherte selbst zu tragen (§ 171 SGB VI).
Hinsichtlich eines Anspruchs auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§
43 SGB V) wird darauf hingewiesen, dass die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge
zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug der genannten Renten
führen kann, da Versicherte grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf diese
Renten haben, wenn sie die Wartezeit erfüllen und in den letzten 5 Jahren vor
Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet
haben (vgl. § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI). Die gesetzlichen Bestimmungen
sehen unter bestimmten Voraussetzungen (§ 43 Abs. 3 SGB VI) die Verlängerung
des Zeitraums von 5 Jahren vor. Hinsichtlich der Frage, ob diese Bestimmungen
im Einzelfall Anwendung finden, können allein die zuständigen
Rentenversicherungsträger Auskunft erteilen.
1.2
Teilzeitbeschäftigung
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V können Beschäftigte, die dadurch
versicherungspflichtig werden, dass ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder
weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer
Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird, auf Antrag von der
gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit werden. Dies gilt auch für
Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei
einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen
des letzten Satzes erfüllt. Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte
seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei gewesen ist. Die nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 befreiten
Teilzeitbeschäftigten haben Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrem
Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 Abs. 2 SGB V.
Wer wegen Umstellung des
Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis
krankenversicherungspflichtig wird und bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag
mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen (vgl. § 5 Abs. 9
SGB V). Dies gilt auch, wenn in diesem Fall eine Familienversicherung nach § 10
SGB V eintritt.
2
Nebentätigkeit
Nach § 11 BAT finden für die Nebentätigkeit der Angestellten die für die
Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
Nach § 13 MTArb darf der Arbeiter Nebentätigkeiten gegen Entgelt nur ausüben,
wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilt hat.
V.
1
Sonstiges
1.1
Beschäftigung von Arbeitnehmern in einem befristeten Arbeitsverhältnis auf
Stellen beurlaubter Arbeitnehmer
Sofern auf den Stellen
vorübergehend beurlaubter oder teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aushilfsweise
Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen eingestellt werden, ist dafür
Sorge zu tragen, dass das Land aus der Beschäftigung befristet eingestellter
Arbeitnehmer nicht zu einer Dauerbeschäftigung verpflichtet wird. Daher sind
die tariflichen Bestimmungen - insbesondere die SR 2 y BAT bzw. die SR 2 k
MTArb - zum Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse besonders sorgfältig zu
beachten. Der konkrete Vertretungs- oder Aushilfsfall ist im Arbeitsvertrag
anzugeben. Je länger ein Vertretungs- oder Aushilfsbedarf dauert, umso
strengere Anforderungen sind an die Prognose zu stellen, der Bedarf werde wegen
Rückkehr entfallen (BAG Urt. v. 11.12.1991 - 7 AZR 431/90 - NZA 1992, 883). Auf
die Möglichkeiten, die das Haushaltsgesetz zur vorübergehenden Besetzung von
Planstellen und Stellen beurlaubter Bediensteter bietet, wird in diesem
Zusammenhang hingewiesen.
1.2
Beschäftigung von Arbeitnehmern während einer Elternzeit
Wegen der Besonderheiten bei der
Beschäftigung von Arbeitnehmern während einer Elternzeit wird auf den RdErl. d.
Finanzministeriums v. 6.3.1995 - SMBl. NRW. 20310 – hingewiesen.