Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: 59.Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 12. November 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4100 —1.1 - IV l - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.20.01 - 1/87 -v. 16.12.1987 ¹)

 

Historisch:

59.Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 12. November 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4100 —1.1 - IV l - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.20.01 - 1/87 -v. 16.12.1987 ¹)

/ 16. 12. 87 (1)

195.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.2.1990 = MB1. NW. Nr. 13 einschl.)

20310


59.Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 12. November 1987

Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4100 —1.1 - IV l - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.20.01 - 1/87 -v. 16.12.1987 ¹)

A. ')

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf folgendes hin:

I. Allgemeines:

1. Durch die Änderung des § 3 Buchst, q gilt der BAT mit Wirkung ab 1. 1. 1988 - die 40-Stunden-Woche als Regelarbeitszeit vorausgesetzt - bereits ab einer Wochen^ arbeitszeit von 18 Stunden. Diese Grenze ist von diesem Zeitpunkt an auch für die Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder maßgebend.

2. Bewährungszeiten nach § 23 a BAT, die ab 1988 in Teilzeitarbeit mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 18 Stunden abgeleistet werden, werden grundsätzlich voll angerechnet. Entsprechendes gilt für die am 1. 1. 1988 in Kraft tretende Regelung über den sog. Fallgrup-penaufstieg (§ 23 b BAT).

3. Die Arbeitsverträge mit bereits beschäftigten Angestellten, die vom 1. 1. 1988 an vom Geltungsbereich des BAT erfaßt werden, bitten wir ab diesem Zeitpunkt anzupassen.

4. Aufgrund der Änderung des §19 Abs. l Satz 2 BAT bedarf es im Hinblick auf die Ubergangsvorschrift in § 2 Abs. l dieses Tarifvertrages keiner besonderen Überprüfung der Festsetzung der Beschäftigungszeit, es sei denn, der Angestellte weist bis zum 31. 12. 1988 (Ausschlußfrist) nach, daß sich aufgrund dieser Änderung für ihn zusätzliche Beschäftigungszeiten ergeben. Bei den Angestellten, die aufgrund der Änderung des § 3 Buchst, q BAT vom 1. 1. 1988 an unter den Geltungsbereich des BAT fallen, ist die Änderung des § 19 Abs. l Satz 2 BAT bei der Festsetzung ihrer Beschäftigungszeit nach §§ 19, 21 BAT anläßlich der Anpassung der Ar-beitsverträge zu berücksichtigen.

203.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 6.1991 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.) 16.12.87(2)

5. Nach der Übergangsvorschrift in § 2 Abs. l gilt der in-§ 36 Abs. l BAT neu eingefügte Unterabsatz 5 nur, wenn der Beginn des Grundwehrdienstes usw. nach dem 31. 12. 1987 liegt Beginnt z. B. der Erziehungsurlaub oder eine sonstige, ein Jahr überschreitende Beurlaubung spätestens am 31. 12. 1987, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

6. Die als Muster für den Abschluß bzw. für die Änderung von Arbeitsverträgen als Anlage l bzw. la zu dem Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers

v. 24. 4. ,1961- SMB1. NW. 20310 -veröffentlichten Vor- -drucke werden im Hinblick auf die Änderungen von § 3 Buchst q mit besonderem RdErl. an die neue Rechtslage angepaßt '

c.

') Nr. II gegenstandslos; Änderungsvorschriften. ') Buchst C gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift