Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter Verteilung der Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 23.12.1991-IC 3.0112.2¹)

 

Historisch:

Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter Verteilung der Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 23.12.1991-IC 3.0112.2¹)

248. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MB1. NRW. Nr. 21/2000 einschl.)

23,12. 91 (1)


Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
Verteilung der Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Bauen und Wohnen

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 23.12.1991-IC 3.0112.2¹)

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

I. Grundsatz

1 Allgemeine Zuständigkeit

Die Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind von den für die Führung der Personalakten zuständigen Behörden und Einrichtungen zu bearbeiten, soweit nicht in Abschnitt II dieses RdErL andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

2 Personalaktenführende Dienststellen sind

2.1 die Bezirksregierungen für ihre Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der ihnen nachgeordne-ten Behörden und Einrichtungen,

2.2 die Oberfinanzdirektipnen für ihre Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter,

2.3 das Landesinstitut für Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen (LB) für seine Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter

und

2.4 die Forbildungseinrichtung des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen (FBE) für ihre Angestellten, Arbeiterinnen und Ar-• beiter.

II.

Zuständigkeiten in besonderen Fällen 3 Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung

3.1 Die Auswahl und Festlegung der Eingruppierung der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung in das Angestelltenverhältnis in der Verg.Gr. Ha BAT -ausgenommen die Tätigkeiten mit Heraushebungs-merkmalen, z.B. Anlage l a Teil I Verg.Gr. Ha Fgr. 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I Verg.Gr. IIa bzw. Unterabschnitt IV Verg.Gr. Ha BAT

- und höher sowie die erstmalige Zuweisung zu einer Behörde oder Einrichtung des Geschäftsbereichs erfolgt durch das Ministerium für Bauen und Wohnen. Diesem bleibt auch die Auswahl und Einstellung der Nachwuchskräfte des höheren Dienstes, die ein Trai-neeprogramm absolvieren, vorbehalten, ebenso die Entscheidung über die Höhergruppierung von Angestellten, die eine Vergütung nach Verg.Gr. la BAT und höher erhalten sollen.

32 Die Beschäftigungsbehörde oder -einrichtung ist zuständig für

- die Auswahl und Einstellungsentscheidung,

- die erstmalige Übertragung von Tätigkeiten bei Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern im Rahmen der durch die. personalaktenführende Stelle zugewiesenen bzw. zur Besetzung freigegebenen Stellen, soweit sie nicht nach Nr. 3.1 dem Ministerium vorbehalten ist Die Arbeitsverträge werden durch die personalaktenführende Stelle abgeschlossen;

Eingruppierungen werden von dieser Stelle festgestellt

3.3 Die Zustimmung des Ministeriums für Bauen und . Wohnen ist erforderlich

a) zur Weiterbeschäftigung, von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern über das 65. Lebensjahr hinaus, sofern die Weiterbeschäftigung aus anderen als den in § 60 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT und § 63 Abs. 3 MTArb genannten Gründen erfolgt,

b) zur Begründung .eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einer Ruhestandsbeamtin oder-einem Ruhestandsbeamten,

c) zur Beschäftigung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die Versorgungsbezüge oder Altersruhegeld erhalten.

3.4 Die Leitung der Beschäftigungsbehörde ist zuständig für die Zuweisung des Arbeitsplatzes, sofern die Tätigkeitsmerkmale des Arbeitsplatzes nicht zu einer Änderung der Vergütungs- oder Fallgruppe nach dem BAT bzw. der Lohngruppe nach dem MTArb führen.

Ist mit der Arbeitsplatzzuweisung eine Änderung nach Satz l verbunden, liegt die Zuständigkeit bei der personalaktenführenden Dienststelle. .

3.5 Die Entscheidungen einer vorgesetzten Behörde werden von den nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen im Berichtswege vorbereitet und ausgeführt. Zur Vorbereitung gehören Vorschläge zur Einstellung und Eingruppierung, .zur Ausführung gehören insbesondere der förmliche Abschluß und die förmliche Änderung des Arbeitsvertrages, die Abnahme des Gelöbnisses (§ 6 BAT bzw. § 9 Abs. 9 Unterabs. 2 MTArb), die Verpflichtung (Abschnitt II Nr. 5 Buchstabe a der Durchführungsbestimmungen zum BAT und Abschnitt n Nr. 7 Buchstäbe b Unterabs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum MTArb sowie Anordnungen über die Schweigepflicht (§ 9 Abs. l BAT, § 11 Abs. l MTArb).

Die Niederschriften über das Gelöbnis und die Verpflichtung sind der für die Führung der Personalakten zuständigen Behörde oder Einrichtung zuzuleiten.

4 Versetzung, Abordnung

4.1 Das Ministerium für Bauen und Wohnen behält sich vor, die Versetzung und Abordnung

- von Angestellten des höheren Dienstes

- von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern zu obersten Landes- und Bundesbehörden und zu Dienstherren in den fünf neuen Bundesländern

- von Angestellten im Rahmen der Erprobungszeit für den Aufstieg vom vergleichbaren gehobenen in den höheren Dienst

sowie die Zuweisung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern gem. § 12 Abs. 2 BAT bzw. § 8 Abs. 6 Unterabs. 2 MTArb.

42 In-den übrigen Fällen sind die personalaktenführenden Stellen zuständig. Bei bereichsüberschreitenden Versetzungen oder Abordnungen ist das Einvernehmen'mit der Behörde oder Einrichtung herzustellen, die für den aufnehmenden Bereich im Falle einer entsprechenden Einstellung zuständig wäre.

43 Für Abordnungen zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist in jedem Fall die personalaktenführende Stelle zuständig. .

5 Weitere Zuständigkeiten

Die personalaktenführenden Stellen sind insbesondere zuständig

a) für die Entscheidung über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung (§ 15 b BAT und § 15 b MTArb) und Altersteilzeit (Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit)

20310

MBl. NRW. 1992 S. 350, geändert durch RdErl. v. 2.4.1996 (MB1. NRW. 1996 S. 630), 14.12.1999 (MB1. NRW. 2000 S. 22).

20310

23. 12. 91 (1) 248- Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MBl. NRW. Nr. 21/2000 einschl.)

b) für die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Angestellten, Arbeiterinnen oder Arbeitern in bezug auf ihre dienstliche . Tätigkeit gewährt werden (§ 10 Abs. l BAT; § 12 • Abs. l MTArb), _

c) für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen,

d) für die Berechnung der Beschäftigungs- und Dienstzeiten, soweit nicht die Entscheidung des Ministeriums für Bauen und Wohnen erforderlich ist (§§ 19, 20 BAT: §§ 6, 7 MTArb), ,

6 Zuständigkeiten der Beschäftigungsbehörden

6.1 Die Beschäftigungsbehörden sind zuständig für die Gewährung von Arbeitsbefreiung, Freistellung (§52

BAT; § 33 MTArb), Sonderurlaub (§ 50 BAT; 54 a . MTArb) und die Erstellung von Arbeitszeugnissen • (§ 61 BAT; § 64 MTArb), soweit fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschritten werden (die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs. 4 MTArb ist nur bis zu drei Tagen pro Kalenderjahr zulässig).

62 Die personalaktenführenden Dienststellen können ihnen obliegende Aufgaben mit Zustimmung des Ministeriums für Bauen und Wohnen den Beschäftigungs-behörden zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zuweisen.

• 7 Rückforderungen überzahlter Vergütungen und Löhne

Soweit durch RdErl. d. Innenministeriums v. 25.6.1971 (SMBL NW. 20324) oder durch Ermächtigung des Lan-1 desamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen nichts anderes bestimmt ist, behält sich das Ministerium für Bauen und Wohnen den Verzicht auf die Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne vor. '

8 Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten

Zuständig für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten sind die personalaktenführenden Dienststellen, soweit diese oder eine der ihnen nach« , geordneten Behörden oder Einrichtungen die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der . Klage geltend gemachten Anspruch entschieden haben. In den übrigen Fällen vertritt das Ministerium für Bauen und Wohnen das Land; diese Befugnis kann auf die personalaktenführenden Dienststellen delegiert werden.

9 Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Sind nach den Bestimmungen des BAT oder des MTArb die für verbeamtete Personen jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte, Arbeiterinnen ' , oder Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in Ab-. schnitt II dieses RdErl. nichts anderes bestimmt ist, für, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter vergleichbarer Vergütungs- und Lohngruppen entsprechend. •'-,.'

10 Schlußbestimmung

Nach den Bestimmungen dieses RdErL ist ab dem 1. März 1992 zu verfahren.