Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 11. 1974 — IV A 4 12—01—00.19¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 11. 1974 — IV A 4 12—01—00.19¹)

226. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MB1. NW. Nr. 37 einschl.)

25. 11. 74 (1)


Tarifvertrag

über die Rechtsverhältnisse

der zum Forstwirt Auszubildenden

(TVA-F)

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 11. 1974 — IV A 4 12—01—00.19¹)

Mein RdErl. v. 10. 5. 1972 betreffend .Fahrkostenerstattung an auszubildende Waldarbeiter* wird mit Inkrafttreten des nachfolgenden Tarifvertrages aufgehoben.

Nachstehend gebe ich den Wortlaut des Tarifvertrages vom 3. September 1974 bekannt:

Tarifvertrag

über die Rechtsverhältnisse

der iiim Forstwirt Auszubildenden

(TVA-F)

vom 3. September 1974

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e. V., vertreten durch den Vorsitzenden,

dem Kommunalen Arbeitgeberyerband Saar e.V., vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied,

dem Kommunalen stein,

Arbeitgeberverband Schleswig-Hol-

einerseits und

der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft - Hauptvorstand -

für die Landesbezirke Baden-Württemberg, Bayern," Hessen, Rheinlahd-Pfalz-Saarland, Niedersachsen, Nordmark und Nordrhein-Westfalen

zugleich handelnd für die Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Bezirksverwaltung Nordwest/Mecklenburg-Vorpommern

andererseits wird folgendes vereinbart: '

§1') Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein (MTW) vom 26. Januar 1982 in seiner jeweils geltenden Fassung zum Forstwirt ausgebildet werden (Auszubildende). \

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen

a) die für eine Ausbildung im Beamtenverhältnis vorbereitet werden. :

b) die in einem anderen staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden.

52 Berufsauiblldungsvertrag

Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen, der mindestens Angaben enthält über

a) sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung zum Fortwirt.

b) Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

c) AusbildungsmaBnahmen außerhalb der Ausbildunqs-. statte.

d) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

e) Dauer der Probezeit,

f) Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,

g) Dauer des Erholungsurlaubs,

h) Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.

Ärztliche Untersuchungen

(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung (Ge-sundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Ausbildenden bestimmten Arztes nachzuweisen. . .

(2) Der Ausbildende kann den Auszubildenden bei gegebener Veranlassung jederzeit ärztlich untersuchen lassen.

(3) Die Kosten der Untersuchung trägt der Ausbildende.

(4) Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über ärztliche Untersuchungen bleiben unberührt.

§4 Schweigepflicht

(1) Der Auszubildende hat über Angelegenheiten der Verwaltung und des Betriebes, deren Geheimhaltung auf Weisung des Ausbildenden angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Der Auszubildende .hat auch nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.

§5') Ausbildungszeit

(1) Die regelmäßige durchschnittleithe wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 38 Vi Stunden.

§ 8 Abs. l Unterabs. 4 MTW gilt entsprechend.

(2) Auszubildende dürfen nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden. § 21 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und § 10 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.

§5a') ;;

Kürzung der Ausbildungszeit durch freie Tage

(1) Per Auszubildende wird in jedem Kalenderhalbjahr an einem Ausbildungstag unter Fortzahlung der Bezüge, die er erhalten hätte, wenn er als Auszubildender tätig gewesen wäre, von der Ausbildung freigestellt Der neueingestellte Auszubildende erwirbt den Anspruch auf Freistellung erstmals, wenn das Ausbildungsverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat Die -Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Auszubildenden geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit

(2) Die Freistellung von der Ausbildung soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.

(3) Wird der Auszubildende an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen zur Ausbildung herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderhalbjahres nachzu- . holen. Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderhalbjahres nachzuholen.

Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

(4) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.

§64) Ausbildungsvergütung

(T) Der Auszubildende erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung, die spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen ist. Sie wird in einem besonderen Tarifvertrag vereinbart. In dem Tarifvertrag wird auch vereinbart, welche Beträge für Sachleistungen (Kost und Wohnung) anzurechnen sind.

(2) Bei Berechnung der Ausbildungsvergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet

Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht geleistete Aüsbildungsstunde die Ausbildungsvergütung um 1/167,40 vermindert.

20310

') MBl NW 1974 S 1830, geändert durch RdErl. v. 21. 11. 1978 (MB1. NW. 1978 S. 2030), 11. 7. 1980 (MB1. NW. 1980 S. 2035), 8.12. 1982 (MB1. NW. 1982 S. 1974),

15. 7. 1983 (MBl. NW. 1983 S. 1968), 22. 5. 1987 (MBl. NW. 1987 S. 726), 24. 10. 1988 (MBl. NW. 1988 S. 1508), 26. 1. 1995 (MBl. NW. 1995 S. 467). ") § l in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung. ') § 5a in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung. ') § 5 und § 6 in der ab 1. April 1990 geltenden Fassung.

25. 11. 74 (1)

226. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MBl. NW. Nr. 37 einschl.)

20310

§73) Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

(1) Beträgt die Ausbildungsdauer zwei Jahre, weil der Auszubildende eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat, erhält er für das erste Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütung deszweiten und für das zweite Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütung des dritten Ausbildungsjahres.

(2) Wird die Ausbildungszeit gemäß § 19 Abs l Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages oder in einem Ausnahmefall von der zuständigen Stelle auf Antrag des Auszubildenden verlängert (§ 29 Abs. 3 BBiG),,wird während des Zeitraums der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des dritten Ausbildungs- , Jahres gezahlt. .

(3) Kann der Auszubildende ohne eigenes.Verschulden die Abschlußprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird er auf sein Verlangen bis zum Zeitpunkt der Prüfung als Waldarbeiter beschäftigt.

§8')

Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Ausbildungsfahrten

(1) Für die Entschädigung bei Dienstreisen und Abordnungen gilt § 31 MTW sinngemäß. Für die Entschädigung bei Einsatz eines eigenen Kraftfahrzeugs oder Fahrrads, der während der Ausbildungszeit mit Zustimmung des Ausbildenden zur Erledigung eines dienstlichen Auftrags erfolgt, gilt § 33 MTW entsprechend.

(2) Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht an Waldarbeitsschulen oder an anderen, vom- Ausbildenden geförderten Ausbildungsveranstaltungen sowie zur Ablegung von Prüfungen werden die notwendigen Auslagen für die Benutzung der regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel der niedrigsten Wagenklasse erstattet. Absatz l Satz l gilt nicht.

(3) Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen Berufsschule werden dem Auszubildenden Fahrkosten in der in Absatz 2 genannten Höhe insoweit erstattet, als sie monatlich 6 v. H. der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr übersteigen. Satz l gilt nicht, soweit die Fahrkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. In den Fällen der Sätze l und 2 werden Beträge von weniger als 3,- DM nicht ausgezahlt.

§92) Wegegeld

Der Auszubildende erhält monatlich eine Wegegeldpauschale von 20 DM. Die Wegegeldpauschale ist kein zusatz-versorgungspflichtiges Entgelt

§10')

Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit

Dem Auszubildenden wird im Falle einer durch Unfall, durch Krankheit, durch nicht rechtswidrige Sterilisation oder durch nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft verursachten Arbeitsunfähigkeit und während eines von einem Sozialversicherungsträger oder von einer Versorgungsbehörde verordneten Kuroder Heilverfahrens die Ausbildungsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen fortgezahlt. ^ ;

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält der Auszubildende nach Ablauf des nach Unterabsatz l maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der Netto-Ausbildungsvergütung, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

Die Leistungen nach Unterabsatz l und 2 werden nicht über die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hinaus gewährt. Sie entfallen, wenn der Auszubildende sich die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat

Zum Kur- oder Heilverfahren gehört auch eine sich anschließende ärztlich verordnete Schonungszeit.

Übergangsvorschrift zu Unterabsatz 2:

Der Auszubildende, der am 30. Juni 1994 in einem Ausbildungsverhältnis gestanden hat, das am 1. Juli 1994 zu demselben Ausbildenden fortbestanden hat, erhält für die Dauer dieses Ausbildungsverhältnisses anstelle des Krankengeldzuschusses die Ausbildungsvergütung.

Anwendung des

§11

iQ bei Schadensers-./.ansprüchen gegen Dritte

(1) Ist die Arbeitsunfähigkeit di-rch einen von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt, hat der Auszubildende

a) dem Ausbildenden unverzüglich die Umstände mitzuteilen, unter denen die Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt worden ist,

b) sich jeder Verfügung über die Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten und

c) die Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit an den Ausb.ldenden abzutreten und zu erklären, daß er über sie noch nicht verfügt hat.

Bis zur Abtretung der Ansprüche ist der Ausbildende berechtigt, die Leistungen aus $ 10 zurückzubehalten.

(2) Übersteigt der erlangte Schadensersatz die Leistungen des Ausbildenden nach } K), so erhält der Auszubildende den Unterschiedsbetrag. Bei der Verfolgung de Schadensersalzansprüche durch den Ausbildenden darf ein über den Anspruch des Ausbildenden hinausgehender nicht offensichtlich ungerechtfertigter Anspruch des Auszubildenden nicht vernachlässigt we Jer.

Fortzahlung der Ausbildungsvergütuno bei

Freistellung, Arbeitsverhinderung uiid

Arbeitsausfall

Dem Auszubildenden ist die Ausbildungsvergüi ;ng fortzuzahlen

a) für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

b) bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,

bb) aus einem anderen als dem in § 10 geregelten, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

§ 40 MTW gilt für Auszubildende entsprechend.

§13') Erholungsurlaub

(1) Der Auszubildende erhält in jedem Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Dauer und die Abwicklung des Urlaubs gilt § 49 Abs. 3,4,6 bis 8 und 10 MTW sinngemäß. AU Tariftage im Sinne des § 49 Abs. 4 und e MTW gelten die Ausbildungstage.

(3) Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der Berufsschulferien zu erteilen.

(4) Der Auszubildende darf während des Urlaubs nicht gegen Entgelt arbeiten.

') § 13 in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung.

*) § 9 in der ab 1. Juli 1983 geltenden Fassung.

') § 7 in der ab 1. Oktober 1988 geltenden Fassung.

') § 8 und § 10 in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.

226. Ergänzung - SMBl. NW. -. (Stand 1. 6. 1995 = MBl. NW. Nr. 37 einschl.)

25.11.74(3)

§14') Familienheimfahrten

(1) Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungs-stätte zum Wohnort der Eltern oder des Erziehungsberechtigten und zurück werden dem Auszubildenden monatlich einmal die notwendigen Fahrkosten bis rar Höhe der Kosten der Fahrkartender jeweils niedrigsten Kumt des billigsten regelmäßig verkehrenden Befordenincsmit-tels {[im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - fürTaml-Uenheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort der Eltern oder des Erziehungsberechtigten so weit von der Ausbildungs-stitte entfernt ist, daß der Auszubildende nicht täglich zum Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muß. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

(2) Der Auszubildende erhält für die Familienheimfahrten je Vierteljahr bei einer Entfernung des Wohnortes der Eltern oder Erziehungsberechtigten vom Ort der Ausbildungsstätte

von mehr als 100 bis 300 km von mehr als 300 km

zwei Arbeitstage, drei Arbeitstage

Urlaub unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung Bei besondere ungünstigen Reiseverbindungen kann der Auszubildende für einen weiteren Arbeitstag je Vierteljahr beurlaubt werden. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Auszubildende nach dem Ausbildungsplan auszubilden wäre/ ' • ., ...'.'

(3) Bei dem verheirateten Auszubildenden, der mit seinem l Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist anstelle des Wohnortes der Eltern oder Erziehungsberechtigten der Wohnort der Familie maßgebend

. • Zusätzliche Alten- und Hinterbliebenenversorgung

Die Versicherung zum Zwecke einer zusatzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt.

§16') Beihilfen und Unterstfitzungen

Für die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen werden die bei dem Ausbildenden jeweils geltenden Bestimmungen angewendet, •'.

IJ 17 Schutzkleidung

I Soweit das tragen von Schutzkleidung und Arbeitsschutz-mitteln gesetzlich vorgeschrieben oder anderweitig angeordnet ist. werden sie unentgeltlich geliefert und bleiben Eigentum des Ausbildenden.

Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, verlängert sich das BerufsaiubUdungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. '

(2) Während der ersten drei Monate (Probezeit) kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis hur gekündigt werden

a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, • ;

b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine ändere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Unterabsatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam. wenn die ihr zugrunde .liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger 'als zwei Wochen bekannt sind.

(3) Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, daß Auszubildende grundsätzlich .nach erfolgreich bestandener Abschlußprüfung für mindestens sechs Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedihgte Gründe entgegenstehen. Satz l gUt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat

Dieser Absatz tritt mit Ablauf des 31. März 1998 außer Kraft

J 20 Schadensenats bei vorzeitiger Beendigung

(1) Wird d«s Berutsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 1 9 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst, b. '

(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

. . Zeugnis

III Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Beruisausbildungsverhältniises ein Zeugnisauszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten Über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf verlangen deV Auszubildenden sind auch Angaben über Führung. Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

20310

118 . AMcklleBeadesArbelUverhälteis

(1) Der Ausbildende soll dem Auszubildenden spätestens zwei Monate vor Beendigung des Beruf sauibildungtverhält-nisses mitteilen, ob er beabsichtigt, ihn in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. In der Mitteilung kann der Ausbildende die Übernahme vom Ergebnis der Abschlußprüfung abhängig

(2) Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsäus-bildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwa* vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 17 Abs. ableibt unberührt.

'.' : §19») :, ' Beendigung des BerufsausbUdungsverhältnlsses

(1) Das Benifsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf' der Ausbildungszeit

Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung.

»22

AuuchlafttrM

Ansprüche aus dem BerufausbüdungsverhälmUmüs»«» innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruches schriftlich geltend gemacht werden.

Für den gleichen Tatbestand reicht die «üjmaUge Geltend; machung der Ansprüche aus. um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen.

}23') .; tentfallen)

.."•'- ' " »2* . • Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 1974 in Kraft. • ' • • -

Mainz, den 3. September 1974

') § 23 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1983.

') 8 16 und § 19 In der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.

') S 14 Abs. l in der ab 1. Januar 1978 geltenden Fassung.