Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Stellung der Aufsichtsbehörden bei arbeitsgerichtlichen Klagen gegen kommunale Arbeitgeber RdErl. d. Innenministers v. 12. 2 1980 -III A 4-38.10 - 10821/80¹)

 

Historisch:

Stellung der Aufsichtsbehörden bei arbeitsgerichtlichen Klagen gegen kommunale Arbeitgeber RdErl. d. Innenministers v. 12. 2 1980 -III A 4-38.10 - 10821/80¹)

249. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15, 7. 2000 = MBl. NRW. Nr. 41 einschl.)

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Stellung der Aufsichtsbehörden
bei arbeitsgerichtlichen Klagen gegen
kommunale Arbeitgeber
RdErl. d. Innenministers v. 12. 2 1980 -III A 4-38.10 - 10821/80¹)

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 31. Ja-nuar 1979 - 4 AZR 372/77 - bestätigt, daß der Träger der staatlichen Kommunalaufsicht dem Arbeitsrechtsstreit eines Arbeitnehmers gegen den kommunalen Arbeitgeber in jeder Lage des Prozesses als Nebenintervenient beitreten kann, wenn hieran nach § 68 ZPO ein rechtliches Interesse besteht. Das rechtliche Interesse sieht das Bundesarbeitsgericht u.a. als gegeben an, wenn die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften für die Stellenpläne der betreffenden Gemeinde oder des Gemeindeverbandes überwacht und durchgesetzt werden sollen. In den Urteilsgründen wird besonders darauf hingewiesen, daß der Nebenintervenient neben dem Beklagten gegen die vorinstanzlichen Urteile selbständig .und prozefl-rechtiich wirksam Rechtsmittel einlegen darf.

Ich bitte die Kommunalaufsichtsbehörden, von der Möglichkeit der Nebenintervention Gebrauch zu machen, wenn das mit dem Arbeitsrechtsstreit verfolgte Ziel dem öffentlichen Interesse an RechtmäQigkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung entgegenstehen könnte.