Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein (MTW) RdErL d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 1.12.1882 - IV A 3 12-01-00 00¹)

 

Historisch:

Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein (MTW) RdErL d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 1.12.1882 - IV A 3 12-01-00 00¹)

230. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MB1. NW. Nr. 6 einschl.)

1:12.62(1)


Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder
der Kommunalen Arbeitgeberverbände
Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein
(MTW)

RdErL d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 1.12.1882 - IV A 3 12-01-00 00¹)

Dtr mit RdErL v. 6. 1. 1971 bekanntgegebene Tarifvertrag fflrdk Waldarbeiter der staatlichen Forstbetriebe des Landes Nordrhein-Westfalen (TVW) vom 16. Juli 1970 tritt Bit Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft Gleichzeitig wird mein RdErL v. 17.1.1980 mit dem Tarifvertrag zur Ergänzung der Manteltarifverträge für Waldarbeiter v. 10. Peäembef 1079, i. d. F. des 1. Anderungstarifvertrages v. 29. Januar 1962, aufgehoben. An deren Stelle tritt der ab 1. Januar 1983 gültige Manteltarifvertrag für Waldarbeiter dar Linder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeit-Mberverbande Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 28. Januar 1982, der nachstehend bekanntgegeben wird:

MantelUrifvertrag für Waldarbeiter

der Linder und der Mitglieder der Kommunalen

.Arbeitgeberverbinde Rheinland-Pfalz und Saar

(MTW)

vom 26. Januar 1982

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Lander, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes.

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e. V, vertreten durch den Vorsitzenden

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar e.V., vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied, .

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein,

..'•-'•' einerseits und .

der Gewerkschaft Gartenbau. Land- und Forstwirtschaft -Hauptvorstand -

für die Landesbezirke Baden-Württemberg. Bayern, Hes-sep-Rheinland-Pfalz-Saarland. Niedersachsen. Nordmark und Nordrhein-Westfalen

zugleich handelnd für die Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Bezirksverwaltung Nordwest/Mecklenburg-Vorpommern

andererseits

wird folgender Tarifvertrag geschlossen, der nach den §§ 3 und 4 des Tarifvertragsgesetzes unmittelbar nur für die Mitglieder der Gewerkschaft Gartenbau- Land- und Forstwirtschaft gilt:

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

l»1) Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein, die in den Forstverwaltungen der Länder bzw. in kommunalen Forstbetrieben in Rheinland-Pfalz, im Saarland oder in Schleswig-Holstein mit Tätigkeiten beschäftigt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegen (Waldarbeiter).

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Verwaltungsarbeiter.

b) Fahrer landeseigener Personenkraftwagen.

c) Hausmeister,

d) Haus-und Küchenpersonal;

•) Auszubildende. Volontäre und Praktikanten,

f) Arbeiter, die Arbeiten nach den §§ 93 und 97 des Ar-beitsförderungsgesetzes (AFG) oder nach den §§ 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verrichten.

g) Waldarbeiter, die im Sinne des § 8 SGBIV - ohne

' Berücksichtigung'des § 8 Abs. 2 Satz l SGB IV -

geringfügig beschäftigt oder als Studierende

nach § 6 Abs. l Nr. 3 SGB V versicherungsfrei

sind, oder die nebenberuflich tätig sind.

Satz l Buchst, b bis d gilt nur für Arbeiter, die überwiegend mit den dort genannten Arbeiten bzw. in den dort genannten Funktionen beschäftigt werden. Mit Hausmeistern und' mit Haus'- und Küchenpersonal kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, daß dieser Tarifvertrag anzuwenden ist.

Protokollnotizen zu Absatz 1:

1. Dieser Tarifvertrag gilt auch für Waldarbeiter bei der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt .für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen und bei den Jugendwaldheimen Gillerberg, Ringelstein, Urft und Raffelsbrand.

2. Dieser Tarifvertrag gilt auch

a) für Waldarbeiter bei den Maschinenbetrieben und Maschinenstützpunkten in Bayern,

b) für die Waldarbeiter des Landes Bayern, die im Nationalpark Bayerischer Wald oder im' Nationalpark Berchtesgaden beschäftigt sind,

soweit nicht tarifvertraglich etwas anderes vereinbart

ist. . . . • ••

Protokollnotiz .zu Absatz 2 Buchstabe g:

Nebenberuflich tätig sind mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden beschäftigte Waldarbeiter, die ihre Waldarbeitertätigkeit neben einer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit ausüben.

Eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit -liegt vor, wenn bei nicht selbständiger Beschäftigung die Arbeitszeit mindestens drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Waldarbeiters beträgt, oder wenn bei selbständiger Erwerbstätigkeit diese einen entsprechenden Umfang hat. Einer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit steht der Bezug einer Versorgung oder Vollrente aus eigener hauptberuflicher Erwerbstätigkeit gleich.

§2') Begründung des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis wird durch Arbeitsvertrag begründet. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Dem Waldarbeiter ist eine Ausfertigung auszuhändigen.

(2) Die ersten drei Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, daß im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der Waldarbeiter in unmittelbarem Anschluß an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden bei dem Arbeitgeber eingestellt wird, der die Ausbildung getragen hat,

(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie .schriftlich vereinbart sind. Sie können mit einer Frist von einer Woche zum Wochenschluß schriftlich gekündigt werden, es sei denn, daß die gesonderte Kündigung arbeitsvertraglich ausgeschlossen wird.

(4) Das Arbeitsverhältnis beginnt mit der Aufnahme der Arbeit. § 45 Abs. 12 bleibt unberührt.

20310

') MBl. NW. 1982 S. 1956, geändert durch RdErl. v. 23. 2. 1983 (MBl. NW. 1983 S. 684), 13. 7. 1983 (MB1. NW. 1983 S. 1866), 19. 2. 1985 (MB1. NW. 1985 S. 282), 10. 7.1986 (MBl. NW. 1986 S. 1046), 24.10.1988 (MBl. NW. 1988 S. 1508), 1. 6.1990 (MBl. NW. 1990 S. 887), 14.10.1991 (MBl. NW 1991 S. 1592), 17.12 1992 (MBl. NW. 1993 S. 486), 23. 4. 1994 (MBl. NW. 1994 S. 694), 26. 1. 1995 (MBl. NW. 1995 S. 466), 8. 11.1995 (MBl. NW. 1996 S. 194).

') § l in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung.

') § 2 in der ab 1. Oktober 1994 geltenden Fassung. .

1.12.82(1)

226. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MBl. NW. Nr. 37 einschl.)

20310

§33) Allgemeine Rechte

(1) Der Waldarbeiter hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.

(2) Der Waldarbeiter ist verpflichtet, einen beobachteten Sachverhalt, der zu einer Schädigung des Arbeitgebers führen kann, unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Waldarbeiter hat über Angelegenheiten der Verwaltung und des Betriebes, deren Geheimhaltung vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren. •Die Schweigepflicht besteht auch über-die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

(4) Der Waldarbeiter kann auf eigenen Wunsch oder wenn betriebliche Gründe es erfordern, abgeordnet oder versetzt werden. Soweit betriebliche Gründe es erfordern, ist der Waldarbeiter ferner verpflichtet, vorübergehend Forstbetriebsarbeiten außerhalb der Grenzen des Heimatforstamtes (§ 31 Abs. l und 5) durchzuführen.

(5) Der Waldarbeiter ist verpflichtet, an vom, Arbeitgeber angeordneten Lehrgängen teilzunehmen.

(6) Der Waldarbeiter darf Nebentätigkeiten gegen Entgelt nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ausüben.

Protokollnotiz zu Absatz 6:

Die Tätigkeit im eigenen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb oder im landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Ehegatten bedarf keiner Zustimmung.

§4 ..'.,"' Ärztliche Untersuchung . .

(1) Der Waldarbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgeben vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis 'eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.

(2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch das Gesundheitsamt oder durch einen von ihm bestimmten Arzt den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Waldarbeiters feststellen lassen. Von der Befugnis darf nicht'willkürlich Gebrauch gemacht werden.

(3) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.

Protokollnotiz:

/

Kommt das Gesundheitsamt oder der vom Arbeitgeber bestimmte Arzt zu dem Ergebnis, der Waldarbeiter sei be-rufs- oder erwerbsunfähig, und wird diese Feststellung. durch den vertrauensärztlichen Dienst des Sozialversicherungsträgers nicht bestätig^ hat der Arbeitgeber die Feststellungen, des vertrauensärztlichen Dienstes seinen Entscheidungen zugrunde zu legen!

§52) Arbeitsversäumnis, Arbeitsunfähigkeit

(1) Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der Waldarbeiter unbeschadet des § 40 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.

(2) Der Waldarbeiter darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Lohn.

(3) Der Waldarbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit langer als drei Kalendertage, hat der Waldarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen; er trägt die Kosten der Bescheinigung. In besonderen Einzelfällen ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfä-

higkeit langer als in der Bescheinigung angegeben, ist der Waldarbeiter verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung'vorzulegen.

Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

Eine Bescheinigung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung ersetzt die ärztliche Bescheinigung.

Hält sich der Waldarbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf, ist er verpflichtet, auch dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem er versichert ist, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, ist der Waldarbeiter verpflichtet, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Unterabsatz 2 ist nicht anzuwenden. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Waldarbeiter in die Bundesrepublik Deutschland zurück, ist er verpflichtet, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

«6 Haftung

Für die Schadenshaftung des Waldarbeiters finden die Bestimmungen des Arbeitgebers über die Schadenshaftung der Beamten entsprechende Anwendung

-.17 ' •' • Stammarbeiter, sonstige Waldarbeiter

(1) Waldarbeiter sind: -

a) Stammarbeiter. .. •

b) sonstige Waldarbeiter.

(2) Stammarbeiter sind Waldarbeiter, die in den drei vorangegangenen Kalenderjahren im ArbeitsverhaHnis zu demselben Arbeitgeber gestanden und insgesamt mindestens 720 Tarif tage erreicht haben.

Der zum Forstwirt Auszubildende, der nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung aus dem Ausbildungsverhilt-riis in das Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber übernommen wird, wird mit der Übernahme Stammarbeiter.

Der Waldarbeiter verliert die Stammarbeitereigenschaft, wenn er in den drei vorangegangenen Kalenderjahren weniger als insgesamt 720 Tarif tage erreicht hat

Die während einer Arbeitsunterbrechung nach § 02 ausfallenden Arbeitsstunden gelten für die Errechnung der Tariftage im ..Sinne der Unterabsätze l und 3 als Tarifstunden. '

Abschnitt II Arbeitszeit, Tariftage

'§«') Arbeitszeit

' (1) Die regelmäßige Arbeitszeit (ausschließlich der Pausen) beträgt wöchentlich 38,5 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten, soweit tarifvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist Bei Arbeitseinsätzen außerhalb der Grenzen des Heimatforstamtes (§ 31 Abs. l und 5) darf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit bis zu zwei Stunden täglich verlängert werden, wenn die tägliche Arbeitszeit an anderen Arbeitstagen in der Woche entsprechend verkürzt wird. Die tägliche Arbeitszeit ist auf ganze oder halbe •

• Stunden festzusetzen.

Als Woche gilt der. Zeitraum von Montag 0.00 Uhr. bis zum folgenden Sonntag 24.00 Uhr. Am 24. und 31. Dezember wird ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung erteilt.

') § 8 in der ab 1. Oktober 1994 geltenden Fassung. ') § 5 in der ab 1. Mai 1991 geltenden Fassung. ') § 3 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung.

230. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6.einschl.)

1.1X82(2)

(2) Erfordern in den Monaten Oktober bis März die Lichtverhältnisse am Arbeitsplatz eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit,ist eine anderweitige Verteilung oder eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit, wenn keine Personalvertretung besteht, mit den Waldarbeitern schriftlich zu vereinbaren. Dabei kann die wöchentliche Arbeitszeit so verteilt werden, daß in 26 aufeinander folgenden Wochen insgesamt nicht mehr als 1001 Stunden zu leisten sind.

(3) Beginn und Ende der täglichen .Arbeitszeit und der Pausen sind, wenn keine Personalvertretung besteht, mit den Waldarbeitern schriftlich zu vereinbaren.

(4) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. In den Fällen des § 31 Abs. 5 Unterabs. l beginnt und ' endet die Arbeitszeit an der auswärtigen Arbeitsstelle.

(5) Wenn dringende Gründe es erfordern, ist der Waldarbeiter zur Leistung von Überstunden verpflichtet Sie sind nach Möglichkeit am Vortage anzusagen.

(6) In Notfällen (Gefährdung von Menschenleben, Waldbrand, Überschwe'mmuhg u.a.) und zur Beseitigung, betrieblicher Störungen ist der Waldarbeiter verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Arbeit zu leisten. Entsprechendes gilt für die Zeit ab 12.00 Uhr am 24. und 31. Dezember.

Diese Verpflichtung erstreckt sich -auch auf Brandwachen im Anschluß an Waldbrände.

(7) Hat der Waldarbeiter an einem Wochenfeiertag gearbeitet, sind auf seinen Antrag die geleisteten Arbeitsstunden durch entsprechende zusammenhängende Freizeit auszugleichen. Für diese Freizeit wird der Durchschnittslohn fortgezahlt

Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch be-• nördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.

§8a • Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

11) Der Waldarbeiter, der zu Beginn des Kalender-, ahres das 58. Lebensjahr vollendet hat, wird in edem Kalenderhalbjahr an einem Arbeitstag 149 Abs. 3 Unterabs. 3) unter Zahlung des Urlaubslohnes von der Arbeit freigestellt. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Waldarbeiter geltenden durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

Der Waldarbeiter erwirbt den Anspruch auf Freistellung erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; eine Arbeitsunterbrechung nach § 62 ist eine Unterbrechung in diesem Sinne.

Ist in den Fällen des § 8 Abs. 2 MTW die wöchentliche Arbeitszeit anderweitig verteilt, kann die Arbeitsbefreiung auf die zusätzlichen Arbeitstage nach dem Maß der für den Waldarbeiter geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verteilt werden.

Ist das Arbeitsverhältnis infolge einer Arbeitsunterbrechung nach § 62 im Kalenderhalbjahr länger als vier Monate unterbrochen, entfällt für dieses Kalenderhalbjahr der Anspruch nach Satz 1.

(2) Die Freistellung von der Arbeit soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.

(3) Wird der Waldarbeiter an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen zur Arbeit herangezogen oder ist'das Arbeitsverhältnis aufgrund des § 62 beendet, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderhalbjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der'ersten zwei Monate des folgenden Kalenderhalbjahres -in den Fällen des § 62 innerhalb der ersten zwei Monate nach Wiederaufnahme der Arbeit - nachzuholen.

Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zu-

(4) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden. •

§8b2) Teilzeitbeschäftigung

(1) Mit vollbeschäftigten Waldarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 8 Abs. l Unterabs. l Satz 1) vereinbart werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz l ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

(2) Vollbeschäftigte Waldarbeiter, die in anderen als den in Absatz l genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, daß er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

(3) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Waldarbeiter auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Waldarbeiter bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw.. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. '•

Protokollnotiz:

Derjenige Waldarbeiter, der als Stammarbeiter von seinen Rechten gemäß Absatz l oder 2 Gebrauch macht, wird für die Anwendung der §§ 57 und 58 weiterhin wie ein Stammarbeiter behandelt; für die Anwendung des § 58 jedoch nur insoweit, als die Arbeitszeit nicht auf weniger als die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt wird.

§»') Tarifstunden, Tariftage

die Stunden, für die der Lohn ge-

20310

(1) Tarifstunden sind die zahlt bzw. fortgezahlt wird.

<2) Tarifstunden sind ferner die folgenden ausgefallenen Arbeitsstunden, soweit für sie nicht der Lohn gezahlt bzw. fortgezahlt wird:

a) Arbeitsstunden, die während einer von einem Träger .dar Sozialversicherung anerkannten Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sind;

b) Arbeitsstunden, die nach Beendigung einer Arbeitsunterbrechung nach $ 62 während einer von einem Träger der Sozialversicherung anerkannten Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sind, wenn der Waldarbeiter nach Beendigung der Arbeitsunterbrechung in den Fällen des | 45 Abs. 12 nicht wieder eingestellt worden war, unter der Voraussetzung, daß er nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit rte Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen hat;

c) Arbeitsstunden, die während einer von einem Träger , der Sozialversicherung, einer Versorgungsbehörde oder einem sonstigen Sozialleistungsträger verordneten Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur ausgefallen sind; zur Kur gehört unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz l auch eine sich anschließende ärztlich verordnete Schonungszeit;

d) Arbeitsstunden, die während der Zeit eines Beschlfti-gurigsverbotes nach § 3 Abs. 2 und S 6 Abs. l des Mutterschutzgesetzes ausgefallen sind; •

e) Arbeitsstunden, für die nach § 40 Abs. l der Durchschnittslohn gezahlt worden wäre, wenn dem Waldarbeiter nicht Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Lohnes von anderer Seite zugestanden hätte;

f) Arbeitsstunden, die während der Teilnahme an Tagungen als Mitglied der Tarifkommission, eines Bezirksvorstandes, eines Landesbezirksvorstandes oder des Hauptvorstandes der Gewerkschaft Gartenbau, Land-und Forstwirtschaft ausgefallen sind; ___

') § 9 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung. ') § 8b in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.

1.12.82(2)

226. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MBl. NW. Nr. 37 einschl.)

20310

g) Arbeitsstunden, die während der bewilligten Teilnahme an Schulungskursen des Vereins zur Förderung der Land- und Forstarbeiter e. V: und ah sonstigen vom Arbeitgeber nicht angeordneten Lehrgängen ausgefallen

sind;

h) Arbeitsstunden, die nach § 41 ausgefallen sind;

i) Arbeitsstunden, die während der Zeit, für die bei Erkrankung des Kindes Krankengeld nach § 45 SGBi V zusteht, ausgefallen sind.

(3) Zur Berechnung der Tariftage wird die Summe der Tarifstunden eines Kalenderjahres durch 7,7 geteilt Ein verbleibender Rest wird gemeinüblich gerundet

Abschnitt III Löhne

§ 102) Arbeitslohn

(1) Der Arbeitslohn kann als

a) Zeitlohn,

b) Stücklohn,

c) Prämienlohn

gezahlt werden. ,

Für Arbeitsstunden gezahlte Zulagen und Zuschläge gehören zum Arbeitslohn.

(2) Arbeiten, für die Zeitvorgaben und gegebenenfalls sonstige Vorgaben für Stücklöhne oder Prämienlöhne ermittelt und vereinbart werden können, sind grundsätzlich im Stück- bzw. Prämienlohn auszuführen. -

§ 11 ') Zeitlohn

Zeitlohn ist der Lohn nach der jeweiligen Lohngruppe (§§ 12 bis 14) gegebenenfalls zuzüglich der Haumeisterzulage (§ 68).

§ 12 ') Lohntarifvertrag

Die Löhne, die Geldfaktoren, die Geldsätze für Prämienlöhne und die Akkordbasen werden im Lohntarif-vertrag vereinbart.

§13') Lohngruppen

(1) Es werden folgende Lohngruppen gebildet: Lohngruppe W l

Waldarbeiter ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Forstwirt mit einfacheren Tätigkeiten (Einfachere Tätigkeiten sind Pflanzarbeiten bei Forstkulturen auf vorbereiteten oder leichten offenen Böden, leichtere Arbeiten in Saat- und Pflanzgärten, einfachere Pflege- und Schutzmaßnahmen, leichte Transportarbeiten sowie ändere vergleichbare Arbei- . . ten). .

Lohngruppe W 2 . '

Waldarbeiter ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Forstwirt, soweit nicht in Lohngruppe W l eingereiht •- .

Lohngruppe W 3

1. Waldarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Forstwirt, soweit nicht höher eingereiht

2. Waldarbeiter ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Forstwirt, die Arbeiten verrichten, die eine besondere handwerkliche oder technische Ausbildung oder entsprechende Fertigkeiten vor-' aussetzen, soweit nicht höher eingereiht

(Als Tätigkeiten, die eine besondere technische Ausbildung oder entsprechende Fertigkeiten vor-

aussetzen, gelten z. B. das Bedienen und Warten einfacherer Maschinen und Geräte einschließlich des Durchführens kleinerer Reparaturen, die Tätigkeit als Schlepperfahrer, soweit nicht von Lohngruppe W 5 bis W 7 erfaßt, das Bedienen von Klein-seilwinden, nicht aber das Bedienen und Warten . von Motorsägen und Freischneidern),

Lohngruppe W 4

1. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3 Fallgruppe l mit einer erfolgreich abgeschlossenen aufgabenspezifischen Weiterbildung in . Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege von mindestens drei Monaten Dauer mit entsprechender Tätigkeit.

2. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3 Fallgruppe l, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung in der Nationalparkwachteingesetzt sind.

3. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3 Fallgruppe l, die in Nationalparks oder vergleichbaren Einrichtungen als Betreuungsund Aufsichtspersonen von Gebäuden kom-. plizierte und hochwertige Installationsgeräte und technische Einrichtungen bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen und,im Rahmen eines Dienstplanes auch außerhalb der Arbeitszeit Überwachungsaufgaben haben.

4. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3 Fallgruppe l, die in Nationalparks oder vergleichbaren Einrichtungen für die Betreuung und Überwachung von Forschungsstationen mit komplizierten und hochwertigen Meßeinrichtungen eingesetzt sind.

5. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe.

Lohngruppe W 5

1. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3, die schwierigere Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen, z.B. Fahrer von Radschleppern mit Forstausrüstung, soweit nicht von Lohngruppe W 6 erfaßt, von Radladern, von Planier- und Laderaupen, von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; Baggerführer; Klettersägenführer, Bediener von Entrindungsanlagen; Bediener von Seilanlagen.

2. Waldarbeiter der Lohngruppe W4 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn-. gruppe.

Lohngruppe W 6 .

1. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3; die folgende Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen: Fahrer . von Rückeschleppern mit Forstausrüstung (mindestens mit funkgesteuerter Seilwinde oder mit Zange oder mit Kranrückeanhänger) sowie von Gradern.

2. Waldarbeiter der Lohngruppe W 5 Fallgruppe l nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn-.und Fallgruppe. . ' • .

3. Waldarbeiter der Lohngruppe W4 Fallgruppen l bis 4 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe W 5 Fallgruppe 2.

Lohngruppe W 7

1. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3, die folgende Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen: Fahrer von Harvestern, von Prozessoren oder von Kranrückezügen (Tragschleppern, Klemmbankschleppern) sowie Bediener von mobilen Großentrindungsanla-gen oder von mobilen Seilkrananlagen.

') § 11, § 12, § 13 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung. ') § 10 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung.

226. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MBl. NW. Nr. 37 einschl.)

1.1X82(3)

2. Waldarbeiter der Lohngruppe W 6 Fallgruppe l oder 2 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn-und Fallgruppe.

Lohngruppe W 8

1. Waldarbeiter der Lohngruppe W 7 Fallgruppe l nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.

2. Waldarbeiter der Lohngruppe W 6 Fallgruppe l nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe W 7 Fallgruppe 2.

Lohngruppe W 9 "

1. Waldarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister, die durch schriftliche Anordnung als solche bestellt sind.

2. Waldarbeiter der Lohngruppe W 8 Fallgruppe l nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.

(2) Für die Einreihung in die Lohngruppen ist die Tätigkeit maßgebend, die der Waldarbeiter ständig mit mindestens der Hälfte seiner durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit auszuüben hat

Ist bei unveränderter Tätigkeit die Einreibung in eine höhere Lohngruppe von dem Zurücklegen einer bestimmten Zeit der Tätigkeit abhängig, wird der Waldarbeiter in die höhere Lohngruppe mit dem Beginn des Kalendermonats eingereiht in den der dem Zeitablauf folgende Tag fällt

Für die Einreihung in die Lohngruppen werden den Waldarbeitern der Lohngruppe W 3 Fallgruppe l . Waldarbeiter mit einer erfolgreich abgeschlossenen .Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2'/2 Jahren gleichgestellt die, entsprechend ihrer Ausbildung eingesetzt sind.

(3) Werden einem Waldarbeiter der Lohngruppe W 5 Fallgruppe l, der bereits nach Lohngruppe W7 Fallgruppe 2 aufgestiegen ist, auf Dauer Tätigkeiten übertragen, die nach Lohngruppe W 6 Fallgruppe l zu bewerten sind, erhält er weiterhin den Lohn nach Lohngruppe W7. Eine Einreihung in die Lohn-. gruppe W 8 Fallgruppe 2 erfolgt frühestens nach acht Jahren in dieser Tätigkeit Satz 2 gilt entsprechend bei einem Waldarbeiter der Lohngruppe W 6 Fallgruppe 2, dem Tätigkeiten der Lohngruppe W6 Fallgruppe l übertragen werden.

Werden einem Waldarbeiter der Lohngruppe W 8 Fallgruppe 2 auf Dauer Tätigkeiten übertragen, die nach Lohngruppe W 7 Fällgruppe l zu bewerten . sind, wird er in die Lohngruppe W 8 Fallgruppe l mit der Maßgabe eingereiht, daß eine Einreihung in die Lohngruppe W 9 Fallgruppe 2 frühestens nach acht Jahren in dieser Tätigkeit erfolgt

Werden einem Waldarbeiter auf Dauer Tätigkeiten übertragen, die niedriger als seine bisherige Tätigkeit zu bewerten sind, werden für die Einreihung die Zeiten der höherwertigen Tätigkeit berücksichtigt.

(4) Die Zeit der Tätigkeit muß ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich. Unabhängig hiervon sind ferner Unterbrechungen

a) wegen Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,

b) wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 45,

c) wegen Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserzie-hungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren

Unschädlich.

Die Zeiten der Unterbrechung werden auf die Zeit der Tätigkeit nicht angerechnet mit Ausnahme der Zeiten der Unterbrechung nach § 62 und der Zeiten, die zu Tariftagen im Sinne des § 9 geführt haben; im Falle der Arbeitsunfähigkeit jedoch nur die Zeiten; für die Anspruch auf Krankenbezüge bestanden hat.

Bei einem Waldarbeiter, der nicht ununterbrochen tätig ist sind die Jahre der Tätigkeit dadurch zu ermitteln, daß die Zeiten der Tätigkeit in einer unmittelba-. ren Jahresfolge zusammengerechnet werden; je 360 Kalendertage gelten als ein Jahr der Tätigkeit

Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis werden nicht berücksichtigt

(5) Für die Einreihung in die Lohngruppe kann der Arbeitgeber Zeiten beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ganz oder teilweise an- v rechnen, wenn diese Tätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang : stehen und die Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben förderlich ist.

S Mit dem Waldarbeiter, der wegen körperlicher er geistiger Gebrechen nicht voll leistungsfähig ist kann ein besonderer Lohn entsprechend seiner Leistungsfähigkeit schriftlich vereinbart werden.

§ 13a 2) Lohnstufen

In den Lohngruppen W l und W 2 erhält der Waldarbeiter in den ersten vier Jahrender Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei demselben Arbeitgeber den Lohn der Stufe l seiner Lohngruppe. Nach jeweils weiteren vier Jahren der Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber erhält er den Lohn der nächsten Stufe bis zur Endstufe. Die Erhöhung erfolgt jeweils mit Beginn des Kälendermonats, in den der dem Zeitsablauf folgende Tag fällt. § 13 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 14 0 Lohnbemessung nach dem Lebensalter

(1) Vor Vollendung des 20. Lebensjahres werden

a) in Lohngruppe W l

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 66 v. H. nach vollendetem 16. Lebensjahr 77 v. H. nach vollendetem 18. Lebensjahr , 93 v. H.

b) in Lohngruppe W 2

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 65 v. H.

nach vollendetem 16. Lebensjahr 85 v. H.

nach vollendetem 18. Lebensjahr 96 v. H. des Lohnes der jeweiligen Lohngruppe gezahlt

(2) Das Lebensjahr gilt mit dem Beginn des Kalender-. monats als vollendet in den der Geburtstag fällt

§15') Stücklohn

(1) Der Stücklohn für Holzerntearbeiten wird in der Re-. gel tarifvertraglich vereinbart. .

(2) Der Stücklohn für Arbeiten, der nicht tarifvertraglich geregelt ist, wird vor Beginn der Arbeiten vereinbart. Sind Zeitstudien erforderlich, ist die Vereinbarung nach deren Abschluß unverzüglich zu treffen.

(3) Der Stücklohn, der nach Absatz 2 vereinbart wird, ist so zu bemessen, daß er bei Normalleistung 115 v. H. der

20310

') § 14 in der ab 1. Mai 1991 geltenden Fassung.

*) § 13a in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung.

') § 15 in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.

1.12.82(8)

226. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MBl. NW. Nr. 37 einschl.)

20310

Akkordbasis beträgt. Der Stücklohn für jede für sich zu

. entlohnende Stücklohnarbeit wird je Arbeitsstunde auf

24,90 DM, in Holzernteverfahren auf 27,40 DM begrenzt.

Normalleistung ist die Leistung, die von jedem geeigneten, geübten und voll eingearbeiteten Waldarbeiter mit ordnungsgemäßem Werkzeug und im zweckmäßigen Arbeitsablauf unter Wahrung der Betriebssicherheit ohne Gesundheitsschädigung auf die Dauer im Durchschnitt erreicht und erwartet werden kann, wenn die Arbeitszeit und die in den Vorgabezeiten enthaltenen Verteil- und Erholzeiten eingehalten werden.

(4) Akkordbasis ist der Betrag, von dem bei der Berechnung der Stücklohnsätze ausgegangen wird. Die Akkordbasen für Arbeiten der Lohngruppen W l sowie W 2 und höher werden im Lohntarifvertrag vereinbart

. (5) Der gemeinsame Stücklohnverdienst einer Rotte wird grundsätzlich entsprechend den vom einzelnen Wal-. darbeiter geleisteten Stücklohnstunden verteilt Abweichende Vereinbarungen der Rottenmitglieder wegen Mehr- oder Minderleistung eines Mitglieds bedürfen der Schriftform. Die Vereinbarung ist dem Forstbetrieb zuzuleiten.

- § 16 3) Prämienlohn

(1) Der Prämienlohn für Holzerntearbeiten wird tarifvertraglich vereinbart

(2) Der Prämienlohn für Arbeiten, der nicht tarifvertraglich geregelt ist, wird vor Beginn der Arbeiten vereinbart Sind Zeitstudien erforderlich, ist die Vereinbarung nach deren Abschluß unverzüglich zu treffen.

(3) § 15 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an die Stelle des Betrags 27,40 der Betrag 25,90 tritt.

(4) Absatz 3 gilt für Prämienlöhne nach dem Rahmentarifvertrag zur Prämienentlohnüng von Waldarbeitern (PLW); § 15 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Diese Vorschrift gilt nicht für die Versuchs- und Erprobungsphase neuer Verfahren.

§17 Durchschnittslohn

(1) Der Durchschnittslohn je Stunde wird aus dem für die Lohnzahlungszeiträume (§ 18 Abs. 3) des vorangegangenen Kalenderjahres dem Waldarbeiter gezahlten Lohn (Arbeitslohn, fortgezahlter Lohn, Urlaubslohn, Krankenlohn) errechnet Dieser Lohn wird durch die Zahl der bezahlten Stunden geteilt. Bei Tariflohnänderungen ist der Durchschnittslohn entsprechend zu verändern. Der Prozentsatz der Änderung wird im Lohntarifvertrag vereinbart

(2) Hat der Waldarbeiter im vorangegangenen Kalenderjahr nicht im Arbeitsverhältnis gestanden oder ist ihm für die Lohnzahlungszeiträume des vorangegangenen Kalenderjahres Lohn für weniger als 350 Stunden gezahlt worden, wird der Durchschnittslohn je Stunde aus dem für die Lohnzahlungszeiträume des vorangegangenen und des laufenden Kalenderjahres gezahlten Lohn errechnet; ist noch kein Kalendermonat abgerechnet gilt als Durchschnittslohn der Zeitlohn.

(3) Als Durchschnitts'lohn je Stunde ist mindestens der Zeitlohn zu zahlen, der dem Waldarbeiter für den Zeitraum zustehen würde, für den der Durchschnittslohn zu zahlen ist.

§ 18 ') Lohnanspruch, Lohnzahlung

(1) Der Arbeitslohn wird, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, nur für angeordnete und geleistete Arbeit gezahlt Dies gilt nicht wenn der Waldarbeiter selbständig tätig geworden ist um eine dem Forstbetrieb drohende Gefahr abzuwenden.

(2) Die kleinste Recheneinheit ist die halbe Stunde. Zeiten von weniger als 15 Minuten werden nicht berücksichtigt, Zeiten von 15 bis weniger als 45 Minuten gelten als halbe Stunde, Zeiten von 45 bis weniger als 60 Minuten gelten als eine Stunde. Für jeden Arbeitstag kann jedoch höchstens die insgesamt geleistete, auf eine halbe Stunde gerundete Arbeitszeit angerechnet werden.

Ergeben sich bei der Berechnung von Löhnen, Zulagen oder Zuschlägen Bruchteile von Pfennigen, werden diese gemeinüblich gerundet

(3) Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat

(4) Der Lohn ist so rechtzeitig auf ein von dem Waldarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu überweisen, daß der Wäldarbeiter spätestens am vorletzten Arbeitstag des auf den Lohnzahlungszeitraum folgenden Kalendermonats über ihn verfügen kann. Die Kosten der Übermittlung des-Lohns mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.

Dem Waldarbeiter ist für den laufenden Lohnzahlungszeitraum auf sein Verlangen eine Abschlagszahlung in Höhe des 120fachen des Durchsrhnittslohnes zu überweisen. Ist mit dem Waldarbeiter arbeitsvertraglich eine kürzere als die tarifvertragliche wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, ist die Zähl 120 im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tarifvertraglichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu kürzen. Ist im Zeitpunkt der Anweisung bekannt daß der Lohnanspruch nicht für alle Arbeitstage in dem Kalendermonat besteht, ist die Abschlagszahlung entsprechend zu kürzen/

Die Abschlagszahlung ist mit der Lohnzahlung nach Unterabsatz l zu verrechnen. Erreicht der Lohnanspruch für den Lohnzahlungszeitraum nicht den als Abschlagszahlung gezahlten Betrag, ist der Waldarbeiter zur Rückzahlung des überzahlten Betrages verpflichtet. Überzahlungen sind grundsätzlich zu verrechnen.

(5) Ist die Abrechnung einer beendeten Stücklohnarbeit oder Prämienlohnarbeit (Schlußabrechnung) bis zum Ende des Lohnzahlungszeitraumes, in dem sie beendet worden ist nicht möglich, ist die Abrechnung spätestens bis zum Ende des nächsten Kalendermonats vorzunehmen, es sei denn, daß witterungsbedingte Gründe eine Aufnahme des Arbeitsergebnisses (z. B. des aufgearbeiteten Holzes) nicht zulassen.

Auf den zu erwartenden Stücklohn oder Prämienlohn sind als Abschlagszahlungen angemessene Teillohnzahlungen zu leisten.

Der Anspruch auf den bei der Schlußabrechnung einer Stücklohnarbeit oder Prämienlohnarbeit sich ergebenden Unterschiedsbetrag zwischen dem erzielten Verdienst und der Summe der Teillohnzahlungen entsteht mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Schlußabrechnung vorgenommen wird.

(6) Der Waldarbeiter erhält für jeden Kalendermonat eine Lohnabrechnung, in der die Beträge, aus denen sich der Lohn zusammensetzt und die Abzüge getrennt aufgeführt sind.

(7) Von,der Rückforderung zuviel gezahlten Lohnes kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn die überzahlten Beträge nicht durch Anrechnung auf noch auszuzahlenden Lohn eingezogen werden können und das Einziehungsverfahren Kosten verursachen würde, die den zuviel gezahlten Lohn übersteigen.

(8) § 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes findet keine Anwehdung.

Abschnitt IV Lohnzulagen, Lohnzuschläge

§ l»2) (entfallen)

') § 18 in der ab 1. April 1989 geltenden Fassung. !) § 19 gestrichen mit Wirkung vom 1. Mai 1991. ') § 16 in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.

226. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MBl. NW. Nr. 37 einschl.)

1.12.82 (4)

§203) Vorarbeiter-XPartieführerzuschlag

(1) Vorarbeiter/Partieführer ist der Waldarbeiter, der für ein bestimmtes Arbeitsvorhaben im Zeitlohn, im Stücklohn oder im Prämienlohn durch ausdrückliche - Anordnung als solcher für eine Gruppe von Waldarbeitern bestellt ist Die Gruppe muß aus mindestens zwei Waldarbeitern, den. Vorarbeiter/Partieführer eingeschlossen, bestehen. Der Vorarbeiter/Partiefüh-rer ist zur Mitarbeit verpflichtet Er ist Aufsichtsführender im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften.

(2) Der Vorarbeiter/Partieführer erhält je Arbeitsstunde einen Zuschlag von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage.

§21') Funktionszuschlag

(1) Der Waldarbeiter, dem bestimmte im Zeitlohn zu leistende - nicht zum Berufsbild des Forstwirts gehörende -Aufgaben zur Mitwirkung im forsttechnischen Betrieb ausdrücklich übertragen sind, erhält für jede Arbeitsstunde",, während -der er diese Aufgaben wahrnimmt einen Funktionszuschlag in Höhe von 15 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Aufgaben im Sinne des Absatzes l sind z.B. selbständiges Auszeichnen von einfachen Beständen, .selbständiges Aufnehmen von Holz im eigenen Bereich, selbständiges Aufnehmen des von Waldbesitzern oder von Selbstwerbern eingeschlagenen Holzes, Überwachen von Selbstwerbern, Aufsicht beim Jugendwaldeinsatz, Mitwirkung bei der praktischen Ausbildung von Auszubildenden.

FlrotokollnotU zu Absatz 2:

Die Mitwirkung bei der praktischen Ausbildung soll nur Forstwirten übertragen werden, die die arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen haben.

§222) Technischer Zuschlag

(1) Der Waldarbeiter der Lohngruppe Wl, W2, W3, W4 oder W 5 Fallgruppe 2, der vorübergehend Arbeiten verrichtet die

aj nach Lohngruppe W5 Fallgruppe l,

b) nach Lohngruppe W 6 Fallgruppe l oder

c) nach Lohngruppe W 7 Fallgruppe l

zu bewerten sind, erhält für jede im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag. Der Zuschlag wird bemessen in Höhe des. Unterschiedsbetrages zwischen dem Lohn der Lohngruppe W 4 und

a) in den Fällen des Satzes l Buchst a dem der Lohngruppe W 6;

b) in den Fällen des Satzes l Buchst b dem der Lohngruppe W 7 und

c) in den Fällen des Satzes l Buchst c dem der Lohngruppe W8.

(2) Der Waldarbeiter der Lohngruppe W 5 Fallgruppe l oder W6 Fallgruppe 2 oder 3, der vorübergehend Arbeiten verrichtet die

a) nach Lohngruppe W 6 Fallgruppe l oder '

b) nach Lohngruppe W 7 Fallgruppe l

zu bewerten sind, erhält für jede im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag. Der Zuschlag wird bemessen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Lohn der Lohngruppe W 6 und

a) in den Fällen des Satzes l Buchst, a dem der Lohngruppe W 7 und

b) in den Fällen des Satzes l Buchst b dem der Lohngruppe W 8.

(3) Der Waldarbeiter der Lohngruppe W 6 Fallgruppe l oder W 7 Fallgruppe 2, der vorübergehend Arbeiten verrichtet die nach Lohngruppe W 7 Fallgruppe l zu bewerten sind, erhält für jede im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Lohn der Lohngruppe W 7 und dem der Lohngruppe W 8.

(4) Der Waldarbeiter der Lohngruppe W l oder W2, der vorübergehend Arbeiten verrichtet die nach Lohngruppe W 3 Fallgruppe 2 zu bewerten sind, erhält für •jede im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Lohn der Lohngruppe W 2 Stufe 2 und dem Lohn der Lohngruppe W 3. .

§22a Zuschlag für Arbeiten nach Lohngruppe W 2

Der Waldarbeiter der Lohngruppe W l, der vorübergehend Arbeiten verrichtet, die nach Lohngruppe W 2 zu bewerten sind, erhält für jede im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Lohn der Lohngruppe Wl Stufe l und dem der Lohngruppe W2 Stufe 1.

§22b

Zuschlag für Arbeiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Der Waldarbeiter der Lohngruppe W3 Fallgruppe l, W4 oder W 5 mit einer erfolgreich abgeschlossenen aufgabenspezifischen Weiterbildung in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege von mindestens drei Monaten Dauer, der vorübergehend Arbeiten verrichtet, die nach der Lohngruppe W 4 Fallgruppe l zu bewerten sind, erhält für jede im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Lohn der Lohngruppe W 4 und dem der Lohngruppe W 5.

. §232) Ausgleichszuschlag

(1) Unterbricht der Waldarbeiter auf Anordnung eine Stücklohnarbeit, erhält er für jede im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde für einen Zeitraum bis zu sechs Arbeitstagen, längstens jedoch für die Arbeitstage, während deren die Waldarbeiter "im Forstbetriebsbezirk/Forstrevier wei: terhin im Stücklohn arbeiten, einen Ausgleichszuschlag in Höhe von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Der Waldarbeiter, der eine Stücklohnarbeit auf Anordnung unterbricht, um vorübergehend als Hilfskraft beim Maschineneinsatz .eingesetzt zu werden, erhält den Ausgleichszuschlag bei dieser Arbeit auch über sechs Arbeitstage hinaus. -

(3) Ein Ausgleichszuschlag wird nicht gezahlt, wenn mehrere Waldarbeiter, die eine Entlohnungseinheit bilden (Rotte, Waldarbeitergruppe), gemeinsam eine Stücklohnarbeit unterbrechen.

(4) Die Absätze l bis 3 gelten für Prämienlohnarbeiten, entsprechend mit .der Maßgabe, daß der Ausgleichszuschlag 15 v. H. der Bemessungsgrundlage beträgt

§24') . Überstundenzuschlag

(1) Für jede über die regelmäßige wöchentlibhe Arbeitszeit (§ 8 Abs. l und 2) hinaus auf Anordnung im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde wird ein Überstundenzuschlag in Höhe von 25 v. H. der Bemessungsgrundlage gezahlt/

(2) Bei der Überstundenberechnung sind für jeden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden Arbeitstag, an dem der Waldarbeiter nach § 40 Abs. l ohne Lohnzahlung von der Arbeit freigestellt war oder an dem nach Absatz 3 Überstunden ausgeglichen werden, die Stunden mitzuzählen, die der Waldarbeiter ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet hätte.

20310

') § 24 in der ab 1. April 1989 geltenden Fassung.

!) § 22,-§ 23 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung.

') § 20, § 21 in der ab 1. Mai 1994 geltenden Fassung.

1.12.82(4)

226. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MBl. NW. Nr. 37 einschl.)

20310

Für jeden Wochenfeiertag sowie für jeden Tag, an dem der Waldarbeiter unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt war, sind die Stunden mitzuzählen, für die der. Lohn fortzuzahlen ist. Ausgleichsstunden für die an einem Wochenfeiertag geleistete Arbeit (§ 8 Abs. 7) sind mitzuzählen.

Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.

(3) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. Für die Zeit, in-der Überstunden ausgeglichen werden, wird kein Lohn gezahlt

§25 Sonn- und Feiertagszuschlag

(1) Für jede an Sonntagen und an gesetzlichen Wochenfeiertagen sowie für jede am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr auf Anordnung geleistete Arbeitsstunde, werden Zuschläge gezahlt Die Zuschläge betragen

a) für Arbeit an Sonntagen 30 v. H.,

b) für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeierta- . gen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag

aa) ohne Freizeitausgleich 135 v. H, bb). bei Freizeitausgleich ;§ 8 Abs. 7) 35 v. H.,

c) für Arbeit am 24. oder am 31. Dezember nach 12.00 Uhr, falls aus dringenden betrieblichen Gründen keine Arbeitsbefreiung erteilt werden kann, 100 v. H.

der Bemessungsgrundlage.

(2) Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr. Entsprechendes gilt für Arbeit an Wochenfeiertagen.

§ 26 Nachtarbeitszuschlag

(1) Für jede in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr auf Anordnung geleistete Arbeitsstunde (Nachtarbeit) wird ein Zuschlag in Höhe von 25 v. H. der Bemessungsgrundlage gezahlt

(2) Ein Anspruch auf den Zuschlag nach Absatz l besteht nicht, wenn auf Wunsch der Waldarbeiter vereinbart worden ist, daß die tägliche Arbeitszeit vor 6.00 Uhr beginnt

§27') .Erschwerniszuschläge

(1) Für folgende Zeitlohnarbeiten wird je nach dem Grad der Erschwernis ein Erschwerniszuschlag gezahlt. Der Erschwerniszuschlag beträgt je Stunde .

a) für Arbeiten mit sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Stoffen sowie mit Stäubemitteln, für das Spritzen von teerigen Stoffen und für Arbeiten mit Heißteer oder Blutsalben 8,5 v. H.

für Arbeiten, die im Wasser ausgeführt werden müssen

c) für Arbeiten mit außergewöhnlich schmutzenden Stoffen (z. B. Verstreichen teeriger Stoffe, Arbeiten mit Hausmitteln oder Kaltteer)

d) für das Säubern von in erheblichem Umfang verschmutzten Erholungseinrichtungen, Parkplätzen und Rastplätzen in Handarbeit

e) für Arbeiten mit Preßlufthämmern, handgeführten Rüttelgeräten, handgeführten, motorgetriebenen Freischneidegeräten

8,5 v. H.,

4,25 v. H.,

4,25 v. H..

oder handgeführten, mptorgetriebenen, Erdbohrgeräten und Motorfräsen sowie an'Steinbrechern 17 v. H.,

f) für Sprengarbeiten für den Sprehgbe-

rechtigten 17 v H..

g) für Arbeiten mit motorgetriebenen Rük-kengeräten, soweit ein Zuschlag nach Buchstabe a nicht zusteht, wenn der Waldarbeiter mindestens drei Stünden an ei-nem Arbeitstag rr.it diesem Gerät arbeitet 4.25 v. H.

h) für Arbeiten, bei denen das Tragen von Schutzkleidung und einer Atemmaske vorgeschrieben oder angeordnet ist 8,5 v. H.,

i) für Arbeiten bei der Waldbrandbekämp- 17 v. H. fung

der Bemessungsgrundlage.

Für Arbeiten, bei denep das Ersteigen stehender Bäume erforderlich ist (z. B. Zapfenpflücken), sind die Zuschläge in einem Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage zu vereinbaren.

(2) Für die in Absatz, l Satz 2 Buchst a bis c genannten Arbeiten wird grundsätzlich geeignete Schutzkleidung zur Verfügung gestellt. Wird keine geeignete Schutzkleidung gestellt, verdoppeln sich die dort genannten Zuschläge.

§28') Zuschlag bei Stücklohnarbeiten

Der Forstwirtschaftsmeister der Lohngruppe W 9 Fallgruppe l erhält für jede im Stücklohn geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag, dessen Höhe im Lohntarifvertrag vereinbart Wird.

§29') Ausschluß von Zuschlägen/Zulagen

(1) Neben dem Lohn für Tätigkeiten, die nach Lohngruppe

- W 3 Fallgruppe 2,

- W 5 Fallgruppe l,

- W6 Fallgruppe l,

- W 7 Fallgruppe l und '- W 9 Fallgruppe l

zu bewerten sind, werden keine Zuschläge/Zulagen -außer den Zuschlägen nach §§ 22, 24 bis 27 - gezahlt.

Neben dem technischen Zuschlag (§ 22) werden keine Zuschläge/Zulagen - außer den Zuschlägen nach §§ 24 bis 27 - gezahlt. Ist der technische Zuschlag niedriger als die Haumeisterzulage (§ 68), wird anstelle des tech-. nischen Zuschlags die Haumeisterzulage gezahlt

(2) Neben der Haumeisterzulage (§ 68) 'werden der Funktionszuschlag (§ 21) und der Vorarbeiter-/Partie-führerzuschlag (§§ 20,65) nicht gezahlt.

(3) Neben dem Funktionszuschlag (§21) wird der Vor-arbeiter-/Partieführerzuschlag (§§20, 65) nicht gezahlt

§30

Bemessungsgrundlage und Zahlung der Zulagen und Zuschläge

(1) Die Bemessungsgrundlagen für die Zulagen und für die Zuschläge werden im Lohntarifvertrag vereinbart. .

(2) Zulagen und Zuschläge werden, soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, nebeneinander gezahlt.

(3) Eine Zulage wird vom Beginn des Kalendermonats und für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Zulage erfüllt sind, gezahlt.

(4) Ein Zuschlag wird für jede Arbeitsstunde gezahlt, in der die Voraussetzungen für den Zuschlag erfüllt sind.

') § 27, § 28, § 29 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung.

226. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MBl. NW. Nr. 37 einschl.)

1. 12. 82 (4 a)

Abschnitt V Sondervergütungen, Aufwandsentschädigungen

§31') Reisekosten, Trennungsgeld

(1) Für dienstlich angeordnete oder genehmigte Reisen, die der Waldarbeiter zu Orten außerhalb der Grenzen des Forstamtes (Heimatforstamt) zur Erledigung von Dienstgeschäften, die nicht Forstbetriebsarbeiten sind, ausführt (Dienstreise), erhält er Reisekostenvergütung in -sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Reisekostenbestirnmungen; dabei ist die niedrigste Reisekostenstufe zugrunde'zu legen.

Bei einer Dienstreise erhält der Waldarbeiter den Zeitlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, jedoch mindestens für jeden Reisetag für soviel Stunden, wie er innerhalb der für den Betrieb geltenden täglichen Arbeitszeit bzw. nach dem Arbeitsvertrag täglich zu leisten hätte,

(2) Für angeordnete Reisen zu Zwecken der Aus- oder Fortbildung sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Absatz l Unterabs 2 gilt entsprechend.

(3) Wird ein Waldarbeiter an einen Einsatzort außerhalb .der Grenzen des Forstamtes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet und ist ihm die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten, erhält er Trennungsgeld (Trennungsentschädigung) in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen; dabei ist die niedrigste Reisekostenstufe zugrunde zu legen.

Bei Beginn und Ende der auswärtigen Beschäftigung gilt für den Tag der Hinreise bzw. den Tag der Rückreise Absatz l entsprechend.

(4) Wird der Waldarbeiter an einen Einsatzort außerhalb der Grenzen des Forstamtes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet und kehrt er - auch wenn ihm die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten ist - täglich an seinen Wohnort zurück, erhält er Fahrzeugentschädigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 vom ersten Kilometer an oder Fahrgeld nach § 34 Abs. 3 Unterabs. 2,'wenn der Weg zum Einsatzort mehr als sieben Kilometer (Hin- und Rückweg) beträgt, höchstens jedoch den Betrag, der einem verheirateten Waldarbeiter als Trennungsgeld nach Absatz 3 zustünde.

Beträgt die Fahrzeit zuzüglich der Fußwegezeit für Hin-und Rückweg mehr als zwei Stunden täglich, wird eine Wegeentschädigung in Höhe eines halben Stundenlohnes der Lohngruppe W 2 Stufe l gezahlt

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten, auch wenn keine Abordnung erfolgt ist, für Bedienungsmannschaften wandernder Maschinen oder Geräte bei zentralen Maschinenbetrieben oder -Stationen, soweit sie außerhalb der Grenzen des Heimatforstamtes eingesetzt sind, sowie für Waldarbeiter, die zu Forstbetriebsarbeiten außerhalb der Grenzen des Heimatforstamtes eingesetzt sind, entsprechend.

Heimatforstamt ist für Maschinenbetriebe oder -Stationen das Forstamt, in dessen Grenzen der Maschinenbetrieb seinen oder die Maschinenstation ihren Sitz hat

Protokollnotiz:

Waldarbeiter des Freistaates Bayern, die während der Arbeitswoche in ihrem Heimatforstamt in forsteigenen 'Hütten wohnen, erhalten eine Hüttenentschädigung in Höhe von 5,- DM je Übernachtung. Die Hüttenentschädigung wird gezahlt, wenn das Übernachten in Hütten vom Forstarne angeordnet ist.

§ 32 Umzugskosten, Trennungsgeld

(1) Dem Waldarbeiter wird Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld '(Trennungsentschädigung) in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers

jeweils geltenden Vorschriften in Höhe der Sätze der niedrigsten Tarifklasse gewährt, wenn er während des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen versetzt oder mit der Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet wird. :

(2) Dem neueingestellten Waldarbeiter darf Umzugskostenvergütung nur zugesagt werden, wenn der Arbeitsplatz aus dringenden betrieblichen Gründen auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzt werden muß..

(3) Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach dem Umzug aus Gründen, die der Waldarbeiter zu vertreten hat, hat er die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn

a) sich an das Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt

aa) mit dem Bund, mit einem Land, mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, de'r der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,

bb) mit einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet,

b) das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung durch den Waldarbeiter endet.

§332) Fahrzeugentschädigung

(1) Setzt der Waldarbeiter zur Erledigung eines dienstlicher. Auftrages während der Arbeitszeit mit Zustimmung des Aufsichtsführenden sein Kraftfahrzeug ein, erhält er je Kilometer zurückgelegten Weges eine Kraftfahrzeugentschädigung. Die Kraftfahrzeugentschädigung beträgt bei einem Kraftfahrzeug mit einem Hubraum

a) bis zu 50 ccm , 0,19 DM,

b) von mehr als 50 ccm bis 350 ccm 0,25 DM,

c) von mehr als 350 ccm bis 600 ccm 0,30 DM,

d) von mehr als 600 ccm 0,42 DM.

(2) Qer Waldarbeiter ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Personen und Sachen mitzunehmen. Mit der Entschädigung nach Absatz l ist die Mitnahme abgegolten.

(3) Legt der Waldarbeiter den Weg mit einem Fahrrad zurück, erhält er für jeden angefangenen Kilometer des Weges eine Entschädigung von 0,10 DM.

§33a2) Transportentschädigung

(1) Der Waldarbeiter, der auf Anforderung des Arbeitgebers in seinem Kraftfahrzeug im Rahmen des Zumutbaren betriebseigenes Gerät und Material von wesentlichem Umfang oder Gewicht, insbesondere motorgetriebene Geräte und Betriebsstoffe, außerhalb der Arbeitszeit mitnimmt erhält für jeden Tag der Mitnahme als Abgeltung der dadurch entstehenden Aufwendungen eine pauschale Transportentschädigung in Höhe von 2,- DM. Die Entschädigung wird in den Fällen des § 31 Abs. 4 und 5 nicht neben der Kraftfahrzeugentschädigung nach § 33 gezahlt; sie wird ferner bei Holzerntearbeiten nicht für Werkzeug gezahlt, dessen Transport nach § 35 Abs. 5 mit der Motorsägenentschädigung abgegolten ist.

(2) Transportiert der Waldarbeiter auf Anforderung des Arbeitgebers betriebseigenes Gerät und Material, dessen Mitnahmein seinem Kraftfahrzeug nicht zumutbar ist, mit einem Kraftfahrzeuganhänger, erhält er für jeden Tag des Transports als Abgeltung der dadurch entstehenden Aufwendungen eine pauschale Transportentschädigung. Die Entschädigung beträgt

a) bei einem betriebseigenen Kraftfahrzeuganhänger 4,- DM,

20310

') § 3lin der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung.

') §§ 33, 33a in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung.

20310

1. 12. 82 (4a) 226. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MBl. NW. Nr. 37 einschl.)

b) bei einem waldarbeitereigenen Kraftfahrzeuganhänger . 7- DM. y

(3) Setzt der Waldarbeiter auf Anforderung des Arbeitgebers mit seinem Kraftfahrzeug einen Waldarbeiterschutzwagen um, erhält er für jedes Umsetzen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15,- DM.

§34 ') Wegegeld, Fahrgeld

." (1) Der Waldarbeiter erhält für den Weg zur Arbeitsstelle ein Wegegeld, wenn der von der Mitte des Wohnortes,

bei Städten und Großgemeindeh von der Mitte des Orts- . teiles, bei Streusiedlungen von der Wohnung des Waldarbeiters, zurückzulegende kürzestmögliche zumutbare. -Fahrweg (einschließlich Fußwege) bzw. Fußweg mehr als ' sieben Kilometer (Hin- und Rückweg) beträgt.

Legt der Waldarbeiter den Weg zur Arbeitsstelle mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel zurück, erhält er ein Fahrgeld, wenn die mit dem Beförderungsmittel zurückgelegte Strecke zuzüglich der Wege zu und von den Stationen (Haltestellen) des Beförderungsmittels mehr als sieben Kilometer (Hin- und Rückweg) beträgt . . , ,

Auf die Wege zu und von den Stationen (Haltestellen) des Beförderungsmittels findet Unterabsatz l Anwendung.

Stellt der Arbeitgeber ein Beförderungsmittel, entfällt

für die Fahrstrecke der Anspruch auf Wegegeld oder auf . Fahrgeld, auch wenn der Waldarbeiter das Beförderungsmittel nicht benutzt.

(2) Die Wegstrecken werden für das Forstamt ermittelt und können in einer Wegeentfernungstafel festgehalten werden. ' • > •

Für die Ermittlung der Wegstrecken gilt als Arbeitsstelle die Mitte' der Abteilung. -

Mit dem neu eingestellten Waldarbeiter, der nicht ;

im1 Einzügsbereich des Forstamtes wohnt wird ein

Ort im Einzugsbereich als Ausgangspunkt für die •

Wegegeldberechnung im Arbeitsvertrag vereinbart .

Ändert der Waldarbeiter im Laufe des Arbeitsverhältnisses aus persönlichen Gründen seinen Wohnort, wird für die Berechnung des Wegegeldes oder des Fahrgeldes höchstens die bisherige Entfernung zugrunde gelegt.

(3) Das Wegegeld beträgt für den angefangenen achten und jeden weiteren angefangenen Kilometer 0,22 DM.

Als Fahrgeld werden die Fahrkosten der niedrigsten -Klasse des Beförderungsmittels gezahlt.

(4) Das Wegegeld und das Fahrgeld werden nur für Arbeitstage gezahlt, an denen die tägliche Arbeitszeit eingehalten wird. ...

Die tägliche Arbeitszeit gilt auch dann, als eingehalten, . . wenn die Arbeit aus einem Anlaß verspätet aufgenommen, vorzeitig abgebrochen oder unterbrochen wird, der zur Lohnfortzahlung führt, oder wenn der Waldarbeiter mit Zustimmung des Arbeitgebers die Arbeit ohne Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes verspätet aufnimmt, vorzeitig abbricht oder unterbricht und dabei nicht mehr als drei Arbeitsstunden versäumt.

Fortsetzung

') § 34 in der ab 1. April 1980 geltenden Fassung.

190.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.4.1989 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

1.12. 82 (5)

Das Wegegeld und das Fahrgeld werden auch für Tage gezahlt, an denen die Arbeit infolge schlechten Wetters nicht aufgenommen werden kann, sofern der Waldarbeiter zur Aufnahme der Arbeit an der Arbeitsstelle erschienen ist.

Protokollnotizen:

1. Sonderregelung für Baden-Württemberg

Die Wegstrecken nach Absatz 2 können für Gruppen von Abteilungen pauschal festgesetzt werden.

2. Sonderregelung für Bayern

a) Für das Mittelgebirge (außer Bayerischem Wald, Frankenwald und Fichtelgebirge) gilt

aa) Absatz l mit der Maßgabe, daß jeweils an die Stelle des Wortes „sieben" das Wort „sechs" tritt, und

bb) Absatz 3 Unterabs. l mit der Maßgabe, daß das Wegegeld für den angefangenen siebenten Kilo-, meter 0,40 DM und für jeden weiteren angefangenen Kilometer 0,20 DM beträgt.

Der Geltungsbereich ergibt sich aus der Anlage.

b) Im Hochgebirge, im Bayerischen Wald, im Frankenwald und im Fichtelgebirge ist das Wegegeld abweichend von Absatz l Unterabs. l und Absatz 3 Unterabs. l wie folgt zu berechnen:

aa) Wird der ganze Weg von der Wohnung bis zur Arbeitsstelle zu Fuß zurückgelegt, wird Wegegeld, gezahlt, wenn der Hin- und Rückweg zusammen mehr als 1,5 Stunden beträgt. Für jede über 1,5 Stunden hinausgehende, angefangene Viertelstunde werden 0,60 DM vergütet.

bb) Wird der erste Teil des Weges mit einem Fahrzeug zurückgelegt und schließt sich ein Fußweg an, so werden, wenn die Fahrwegstrecke mehr als sechs Kilometer beträgt, für den angefangenen siebenten Kilometer der Fahrwegstrecke 0,60 DM, für jeden weiteren angefangenen Kilometer Fahrwegstrecke 0,20 DM und für jede angefangene Viertelstunde des anschließenden Fußweges 0,60 DM vergütet.

cc) Ist die Fahrwegstrecke nicht länger als sechs Kilometer und schließt sich eine Fußwegstrecke an, so werden von dem für den Fußweg sich errechnenden Betrag für jeden bei dem Fahrweg bis sechs Kilometer fehlenden Kilometer 0,80 DM abgezogen.

dd) Es ist unerheblich, wie der Waldarbeiter im Einzelfall tatsächlich den Weg zurücklegt. Durch hohe Schneelage, Straßensperrungen usw. bedingte Umwege sowie Veränderungen des Verhältnisses von Fahrweg und Fußweg bei nicht geräumten Straßen usw. werden entsprechend berücksichtigt.

Der Geltungsbereich ergibt sich aus der Anlage.

c) Die Wegstrecken nach Absatz 2 können für Gruppen von Abteilungen pauschal festgesetzt werden. Die Gruppen können einen Distrikt oder mehrere Distrikte sowie Teile von Distrikten umfassen.

3. Sonderregelung für Niedersachsen

a) Absatz l gilt mit der Maßgabe, daß jeweils an die Stelle des Wortes „sieben" das Wort „fünf" tritt.

b) Absatz 3 Unterabs. l ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wegegeld

aa) im Wegegebiet A für den angefangenen sechsten Kilometer 1,25 DM und für jeden weiteren angefangenen Kilometer 0,25 DM, bb) im Wegegebiet B für den angefangenen sechsten Kilometer 0,75 DM und "für jeden weiteren angefangenen Kilometer 0,25 DM und cc) im Wegegebiet C für den angefangenen sechsten und für jeden weiteren angefangenen Kilometer • jeweils 0,20 DM

beträgt.

Es gehören

aa) zum Wegegebiet A die Forstämter im Gebiet des Harzes;

bb) zum Wegegebiet B die Forstämter im Gebiet des Sollings und die Forstämter Coppenbrügge, Grohnde, Deister, Oldendorf, Rinteln, Saupark, Bramwald, Kattenbühl, Escherode, Bovenden, Radolfshausen, Katlenburg und Reinhausen;

cc) zum Wegegebiet C die übrigen Forstämter.

4. Sonderregelung für Nordrhein-Westfalen

Absatz l gilt mit der Maßgabe, daß jeweils an die Stelle des Wortes „sieben" das Wort „fünf" tritt.

Absatz 3 Unterabs. l .ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wegegeldfür den angefangenen sechsten und jeden weiteren angefangenen Kilometer jeweils 0,20

DM beträgt.

§35 Motorsägenentschädigung, Werkzeugentschädigung

(1) Bei Hplzerntearbeiten und soweit erforderlich bei sonstigen Betriebsarbeiten hat der Waldarbeher in der Regel die Motorsäge zu stellen.

(2) Der Waldarbeiter erhält bei Holzerntearbeiten und für den angeordneten Einsatz seiner eigenen Motorsäge bei sonstigen Betriebsarbeiten zur Abgeltung der Aufwendungen, die durch die Beschaffung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Instandsetzung und den Transport der Motorsäge entstehen, eine Motorsägenentschädigung, deren Höhe im Lohntarifvertrag vereinbart wird. Anderweitige tarifliche Regelungen über die Abgeltung des Motorsägeneinsatzes bleiben von dieser Vorschrift unberührt.

Bei Zeitlohnarbeiten in der Holzernte und bei sonstigen Betriebsarbeiten werden die Betriebsstunden auf halbe Stunden gemeinüblich gerundet.

(3) Bei Arbeiten außerhalb der Holzernte stellt - unbeschadet des Absatzes l - grundsätzlich der Arbeitgeber das Werkzeug.

(4) Stellt ausnahmsweise der Waldarbeiter im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber Werkzeug, erhält er eine Werkzeugentschädigung. Die Höhe der Werkzeugentschädigung wird im Lohntarifvertrag vereinbart.

(5) Bei Holzerntearbeiten sind die Aufwendungen für die Instandhaltung und den Transport des vom Waldarbeiter oder vom Arbeitgeber gestellten Werkzeugs mit der Motorsägenentschädigung (Absatz 2) abgegolten.

§36 Dienstwohnungen

Für die Zuweisung von Dienstwohnungen und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen in . der jeweiligen Fassung.

§37 Pachtland

Bei der Verpachtung forsteigener landwirtschaftlicher Grundstücke sind Waldarbeiter vorzugsweise zu berücksichtigen.

§38 Holzgewährung

Dem Waldarbeiter wird Holz nach den für die Forstbediensteten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen gewährt.

§39 Ersatz von Sachschäden

(1) Für Kleidungsstücke, Schuhe und Geräte, die bei Arbeiten in Notfällen verloren gegangen oder unbrauchbar geworden sind, wird dem Waldarbeiter der Zeitwert ersetzt, soweit ein Ersatz nicht von anderer Seite erfolgt.

(2) Werden Motorsägenketten durch im Holz eingeschlossene Fremdkörper beschädigt, erhält der Waldarbeiter die Instandsetzungskosten oder, wenn die Kette nicht mehr instand gesetzt werden kann oder wenn die

20310

1.12. 82 (5)

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.)

20310

Instandsetzungskosten den Zeitwert der Kette übersteigen wurden, den Zeitwert der Kette ersetzt.

(3) Sachschäden werden nicht ersetzt, wenn der Waldarbeiter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Abschnitt VI Lohnfortzahlung

§ 40 ') .

Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen

(1) Der Waldarbeiter wird in den nachstehenden Fällen, soweit nicht die Angelegenheit außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, erledigt werden kann, unter Zahlung des Durchschnittslohnes für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:"

1. Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht

a) zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechtes sowie zur Beteiligung an Wahlausschüssen;

b) zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter;

c) zur Teilnahme an Wahlen zu den Organen der Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen;

d) zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit diese nicht • durch private Angelegenheiten des Waldarbeiters veranlaßt sind;

e) bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, Wasserwehr- oder Deichd.:enst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben, zum Dienst im Katastrophenschutz sowie zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses;

f) bei Heranziehung zur Bestattung von Verstorbenen, soweit sich die Verpflichtung aus der Ortssatzung ergibt.

2. Aus folgenden besonderen Anlässen

a) bei ansteckenden Krankheiten im Haushalt des Waldarbeiters, sofern der Arzt das Fernbleiben von der Arbeit anordnet;

b) bei einer amts-, betriebs-, kassen-, versorgungs-oder vertrauensärztlich oder bei einer von einem Träger der Sozialversicherung bzw. von der Bundesanstalt für Arbeit angeordneten Untersuchung oder Behandlung des arbeitsfähigen Waldarbeiters, wobei die Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken sowie die Beschaffung von Zahnersatz als ärztliche Behandlung gelten;

c) bei Teilnahme an Blutspendeaktionen als Blutspender;

d) Zum Ablegen von beruflichen Prüfungen oder von Fortbildungsprüfungen, sofern die Ausbildung oder die Fortbildung im betrieblichen Interesse gelegen hat;

e) bei Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen desselben Forstbetriebs, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen;

f) bei Feuer- oder Hochwassergefahr, die die Habe des Waldarbeiters bedroht.

In den Fällen der Nr. l sowie der Nr. 2 Buchst, a bis c besteht Anspruch auf Lohnzahlung nur insoweit, als der Waldarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz des Lohnes gel-• tend machen kann. Die gezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der Waldarbeiter hat deri Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(2) Der Waldarbeiter wird vorbehaltlich der Unterabsätze 2 bis 4 aus folgenden Anlässen in nachstehendem Ausmaß unter Zahlung des Durchschnittslohnes von der Arbeit freigestellt:

a) beim Umzug des Waldarbeiters mit

eigenem Hausstand 2 Arbeitstage.

b) beim Umzug des Waldarbeiters mit eigenem Hausstand anläßlich der Versetzung oder Abordnung an einen anderen Ort aus betrieblichen Gründen 3 Arbeitstage,

c) beim 25-, 40-und 50jährigen Arbeitsjubiläum des Waldarbeiters l Arbeitstag,

d) bei der Eheschließung des Waldar- •

beiters 2 Arbeitstage,

e) bei der Niederkunft der mit dem Waldarbeiter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau 2 Arbeitstage,

f) beim Tode des Ehegatten 4 Arbeitstage,

g) beim Tode von Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Kindern oder Geschwistern, die mit dem Waldarbeiter in demselben ~ Haushalt gelebt haben, 2 Arbeitstage,

h) bei der Beisetzung einer in Buchstabe g genannten Person, die nicht mit dem Waldarbeiter in demselben Haushalt gelebt hat, l Arbeitstag,

s

i) bei der Einsegnung, bei der Erst-kommunoin, bei einer entsprechenden religiösen oder weltanschaulichen Feier und bei der Eheschließung eines Kindes des Waldarbeiters l Arbeitstag,

k) bei der silbernen Hochzeit des

Waldarbeiters l Arbeitstag,

1) bei schwerer Erkrankung aa) des Ehegatten ,

bb) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Ansoruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,

cc) der im Haushalt des Waldarbeiters lebenden Eltern oder Stiefeltern

des Waldarbeiters, wenn dieser die

nach ärztlicher Bescheinigung un-

rerläßliche Pflege des Erkrankten

deshalb selbst übernehmen muß,

weil eine andere Person für diesen

Zweck nicht sofort zur Verfügung bis zu 6

steht, Kalendertagen

im Kalenderjahr,

m) soweit kein Anspruch nach Buchstabe l besteht oder im laufenden Kalenderjahr eine Arbeitsbefreiung nach Buchstabe l nicht bereits in Anspruch genommen worden ist, bei schwerer Erkrankung des Ehegatten oder einer sonstigen in seinem Haushalt lebenden Person, wenn der Waldarbeiter aus diesem Grunde die Betreuung seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen muß, weil eine andere Person für

diesen Zweck nicht sofort zur Ver- bis zu 6 fügung steht, Kalendertagen im Kalenderjahr.

Fällt in den Fällen der Buchstaben h bis k der Anlaß der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Freistellung.

Fällt in den Fällen der Buchstaben d bis g der Anlaß der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag oder ist der dem Anlaß der Freistellung folgende Tag - im Falle des Buchstaben f einer der drei folgenden Tage - arbeitsfrei, vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um einen Arbeitstag.

-

') § 40 in der ab 1. April 1989 geltenden Fassung.

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

1.12.82(6)

In den Fällen der Buchstaben I und m vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um jeden in den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag.

(3) Der Waldarbeiter kann unter Zahlung des Durchschnittslohnes ferner von der Arbeit freigestellt werden

a) zur Teilnahme an Tagungen als Mitglied der Tarifkom-mission, eines Bezirksvorstandes, eines Landesbezirksvorstandes oder des Hauptvorstandes der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft für höchstens fünf Arbeitstage im Kalenderjahr,

b) zur Teilnahme an Tarifverhandlungen-mit der .Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder den Kommunalen Arbeitgeberverbänden Rheinland-Pfalz und Saar auf Anforderung des zuständigen Landesbezirks der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft ohne zeitliche Begrenzung.

(i) In begründeten Einzelfällen kann der Waldarbeiter, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, ohne Lohnzahlung von der Arbeit freigestellt werden. '

l«')'

. Lohnzahlung bei Arbeitsausfall . : infolge schlechten Wetters

(1) Wird die Arbeit infolge schlechten Wetters nicht aufgenommen; verspätet aufgenommen, abgebrochen oder unterbrochen, wird für jede Arbeitsstunde, die innerhalb der täglichen Arbeitszeit ausfällt, der Zeitlohn gezahlt, höchstens jedoch

a) dem vollbeschäftigten Waldarbeiter

- für 6 Stunden, wenn die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden beträgt oder in den Fällen des § 8 Abs. 2,

- für 5,5 Stunden, wenn die tägliche Arbeitszeit 7^ Stunden beträgt

- für 5 Stunden, wenn die tägliche Arbeitszeit weniger als 7,5 Stunden beträgt,

b) dem nichtvollbeschäftigten Waldarbeiter für drei Vier-

-tel der an diesem Tag zu leistenden Arbeitsstunden. Wird der .Waldarbeiter mit einem betriebseigenen Fahrzeug zur Arbeitsstelle gebracht oder ist er auf ein

. regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel angewiesen, wird der Lohn für die über die in Satz l genannten Grenzen hinaus ausgefallenen Arbeitsstunden, jedoch nicht für mehr als die sich aus Buchstabe a ergebenden Stunden

gezahlt sofern vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit keine zumutbare Gelegenheit zur Heimfahrt gegeben ist Der Waldarbeiter, der während der Arbeitswoche am auswärtigen Beschäftigungsort oder in dessen Nähe wohnt, erhält den Zeitlohn für alle ausgefallenen Stunden der täglichen Arbeitszeit

(2) Arbeitsausfälle von weniger als einer halben Stunde werden nicht berücksichtigt

(3) Die Arbeit darf nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder des von ihm dazu Ermächtigten nicht aufgenommen oder •verspätet aufgenommen und nur mit Zustimmung des Aufsichtsführenden abgebrochen oder unterbrochen werden.

«42 Lohnzahlung am 24. und 31. Dezember

Für jede nach §8 Abs. l Unterabs.4 am 24. und 31. Dezember ausgefallene Arbeitsstunde wird der Durchschnittslohn gezahlt es sei denn, daß der Waldarbeiter am 24. bzw. am 31. Dezember oder ah dem darauf folgenden Arbeitstag unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist.

843

Lohnzahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften

Für jede Arbeitsstunde, die infolge einer gesetzlichen Vorschrift (z. B. Feiertagsgesetze, Personalvertretungsgesetze, Jugendarbeitsschutzgesetz) ausfällt und für die nach dem Gesetz der Lohnausfall zu erstatten ist, wird der Durchschnittslohn Bezahlt

Abschnitt VII Sozialleistungen

§44') Sozialzuschlag

(1) Neben dem Arbeitslohn, fortgezahlten Lohn, Urlaubslohn und Krankenlohn erhält der Waldarbeiter einen Sozialzuschlag für die Kinder, für die bei gleichen persönlichen Verhältnissen ein Angestellter nach dem Bundes-Angestelltentanfvertrag (BAT) einen kinderbezogenen Erhöhungsbetrag im Ortszuschlag erhalten würde.

(2) Die Höhe des Sozialzuschlags wird im Lohntarifvertrag vereinbart.

Der volle Sozialzuschlag wird' für den Kalendermonat gezahlt, in dem der Waldarbeiter mindestens 160,5 entlohnte Stunden (Arbeitslohn, fortgezahlter Lohn, Urlaubslohn, Krankenlohn) erreicht. Erreicht der Waldarbeiter diese Stundenzahl nicht, wird der Sozialzuschlag für jede nicht entlohnte Stunde, die an 160,5 Stunden fehlt um 1/160,5 gekürzt. Hat ein Kalendermonat weniger als 21 Arbeitstage, tritt an die Stelle der Zahl 160,5 die Zahl von Stunden, die im Rahmen der tarifvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Kalendermonat erreicht werden kann.

Stünde neben dem Waldarbeiter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach.einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, Sozialzuschlag oder der Ortszuschlag .der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung zu, erhält der Waldarbeiter den für das Kind zu zahlenden Sozialzuschlag, wenn uhd soweit ihm das Kindergeld nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 8 BKGG vorrangig zu gewähren wäre.

Erreicht der Waldarbeiter nicht die in Unterabsatz 2 genannte Stundenzahl, ist aber der andere Berechtigte vollbeschäftigt, erhält er den nach Unterabsatz 3 zustehenden Sozialzuschlag ungekürzt. Entsprechendes gilt, wenn der andere Berechtigte zwar nicht vollbeschäftigt ist der Waldarbeiter und der andere Berechtigte aber mindestens mit der Hälfte der tariflichen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

Sind beide Berechtigte nicht vollbeschäftigt und ist ei-, ner der beiden Berechtigten mit weniger als der Hälfte der tariflichen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist auf den nach Unterabsatz 3 zustehenden Sozialzuschlag Unterabsatz 2 anzuwenden.

Protokollnotizen:

1. Bei der sinngemäßen Anwendung der für die Angestellten jeweils geltenden Bestimmungen sind auch Kinder, zu berücksichtigen, für die aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 3, 8 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde.

2. Für die Feststellung der entlohnten Stunden im Sinne des Absatzes 2 Unterabs. 2 Satz l bleiben geleistete Überstunden außer Ansatz. Arbeitsstunden, die ausfallen, weil der Waldarbeiter zum Ausgleich geleisteter Überstunden von der Arbeit freigestellt ist sind mitzuzählen. Sätze l und 2 gelten für •vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden entsprechend.

3. Für die Auslegung des Begriffs „öffentlicher Dienst" im Sinne des Absatzes 2 Unterabs. 3 gilt § 29 Abschn" B Abs. 7 des BAT

§45') Krankenbezüge

(1) Dem Waldarbeiter werden im Falle einer nach Beginn der Beschäftigung durch Uniall, durch Krankheit

2031l

') § 4l in der ab 1. April 1989 geltenden Fassung.

!) § 44 in der ab 1. April 1990 geltenden Fassung.

') § 45 in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung. .

1.12.82 (6)

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand'1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

20310

durch nicht rechtswidrige Sterilisation oder durch nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft verursachten Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge gezahlt, es sei denn, daß er sich den Unfall oder die Krankheit vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei einer nicht zulässigen Nebentätigkeit zugezogen hat

Der Anspruch besteht nicht für den Zeitraum, für den die Waldarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach f 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)hat

(2) Als Krankenbezüge werden gezahlt Lohnfortzahlung (Absatz 3), Krankenlohn (Absatz 4). Krankengeldzuschuß (Absätze 5 bis 10).

(3) Wird der Waldarbeiter nach Arbeitsaufnahme durch Erkrankung oder Unfall arbeitsunfähig, wird für jede am Erkrankung8-(Unfall-)Tage innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 8) oder der arbeitsvertraglich abweichend • vereinbarten Arbeitszeit ausgefallene Arbeitsstunde der Durchschnittslohn gezahlt

Steht dem Waldarbeiter Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für.den Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, nicht zu, gilt Unterabsatz l sinngemäß.

(4) Der Waldarbeiter erhält für die Tage, an denen er eine volle Arbeitsschicht wegen Arbeitsunfähigkeit versäumt bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenlohn. Als Krankenlohn wird der Durchschnittslohn für jede Stunde gezahlt, die der Waldarbeiter nach § 8 oder aufgrund Arbeitsvertrages zu leisten hätte.

Wird der Waldarbeiter innerhalb von zwölf Monaten infolg« derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf Krankenlohn nur für die Dauer von ins-* gesamt sechs Wochen; war der Waldarbeiter vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenlohn für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen. ,

Der Anspruch auf Krankenlohn wird nicht dadurch berührt daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß UvY Arbeitsunfähigkeit kündigt Das gleiche gilt wenn der Waldarbeiter das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden, Grund kündigt der den Waldarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ,

Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit der Beendigung des Arbeitsr .Verhältnisses. '

(5) Soweit, der Waldarbeiter keinen Anspruch auf Krankenlohn hat, erhält ,er für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, einen Kran- . kengeldzuschuß. Dies gilt nicht, wenn

a) der Waldarbeiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI) oder Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,

b) die Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruchs eingetreten ist

(6) Krankengeldzuschuß wird gezahlt

a) längstens bis zum Ende der 13. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Waldarbeiter in dem dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 240 Tariftage erreicht hat,

b) längstens bis 'zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Waldarbeiter in den dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit voran-' gegangenen drei Kalenderjahren mindestens 720 Tariftage erreicht hat,

jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. •

. . r

(7) Innerhalb eines Kalenderjahres hat der Waldarbeiter Anspruch auf den Krankenlohn und den Krankengeldzuschuß

a) längstens für die Dauer von 13 Wochen, wenn der Waldarbeiter in dem dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 240 Tariftage erreicht hat, ,.

b) längstens für die Dauer von 26 Wochen, wenn der Waldarbeiter in den dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorangegangenen drei Kalenderjahren mindestens 720 Tariftage erreicht hat.

Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das nächste Kalenderjahr oder erleidet der Waldarbeiter im neuen Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, verbleibt es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr. - , •

Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 4 ergebende Anspruch.

(8) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuß bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der .Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt wenn der zustandige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Beruf skrankheit anerkennt

(9) Krankengeldzuschuß wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Waldarbeiter eine Rente aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhält. Der Krankengeldzuschuß, der über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, gilt als Vorschuß auf die für den Zeitraum der Überzahlung zustehende Rente; als Vorschuß gelten auch vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld und Zuwendung, soweit sie überzahlt worden sind. Die Rentenansprüche des Waldarbeiters' gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.

Verzögert der Waldarbeiter schuldhaft dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides mitzuteilen, gilt der für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides überzahlte Krankengeldzuschuß in vollem Umfang als Vorschuß; die Rentenansprüche gehen in diesem Falle in Höhe des für die Zeit nach den Tage der Zustel-lung des Rentenbescheides überzahlten Krankengeldzu- • Schusses auf den Arbeitgeber über.

(10) Der Krankengeldzuschuß beträgt 100 v. H. des Nettoarbeitsentgelts, vermindert um die Barleistungen des Sozialversicherungsträgers oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz. • ;

Anspruch auf den Krankengeldzuschuß nach den Absätzen 5 bis 9 hat auch der Waldarbeiter, der nach § 6 Abs. l Nr. l SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung.ver-sicherungsfrei oder nach § 8 SGB V von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist Dabei sind für die Anwendung des Unterabsatzes l die , Leistungen zugrunde zu legen, die dem Waldarbeiter als Pflichtversichertem in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden. .

Nettoarbeitsentgelt ist der Durchschnittslohn gegebenenfalls zuzüglich des Sozialzuschlags für jede Stunde, die der Waldarbeiter nach § 8 oder aufgrund des Arbeitsvertrages zu leisten hätte, vermindert um die gesetzlichen Lohnabzüge.

Zu den gesetzlichen Lohnabzügen gehört auch die Kirchensteuer. •

(11) Die Absätze l bis 4 gelten nicht

für den Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis ohne ein Probearbeitsverhältnis zu sein, für die Dauer von höchstens vier Wochen begründet ist es sei denn, daß die Arbeitsunfähigkeit durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall herbeigeführt worden ist Wird das befristete Arbeitsverhältnis fortgesetzt gelten die Absätze l bis 4 vom Tage der Vereinbarung der Fortsetzung an. Vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind auf die Anspruchsdauer auf Krankenlohn von sechs Wochen anzurechnen.

(12) Ist das Arbeitsverhältnis nach § 62 beendet worden, ist zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit durch die übrigen Waldarbeiter auch der infolge Erkrankung oder Unfalls arbeitsunfähige Waldarbeiter wieoer einzu-

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

1.12.82(7)

stellen, es sei denn, daß er im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Waldarbeiter nachzuweisen, daß er im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gewesen ist ,

Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsunterbrechung ist auf die Bezugsfrister. nach den Absätzen 4 und 8 bis 8 anzurechnen.

(13) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge zu verweigern, solange der Waldarbeiter seinen Verpflichtungen nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt. Dies gilt nicht wenn der Waldarbeiter die Verletzung dieser Verpflichtung nicht zu vertreten hat.

Protokollnotizen: l Zu Absatz 1:

a) Als Beginn der. Beschäftigung gilt der Antritt des Weges zur ersten Arbeitsaufnahme.

b) Eine Nebentätigkeit ist als nicht zulässig anzusehen, wenn sie die Arbeitskraft 'des Waldarbeiters, übermäßig in Anspruch nimmt

2. Zu den Absätzen 6 und 7:'

'Die während einer Arbeitsunterbrechung.nach § 62 ausgefallenen Arbeitsstunden gelten für die Errechnung der Tarif tage in* Sinne des jeweiligen Satzes l als Tarif stunden.

3. Zu Absatz«: ' '

Hat der Waldarbeiter in einem Fall des Absatzes 8 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist Von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vot Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben" Arbeitsunfalles oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist wenn dies für den Waldarbeiter günstiger ist um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

4. Zu Absatz 9 Satz 2:

Wird der Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erwerbsunfähig und erhält er deshalb Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, gilt diese als Rentenanspruch im Sinne dieser Vorschrift

Übergangsvorschrift zu Absatz 5 Satz 2 Buchst, a:

Einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI) steht eine Rente wegen Invalidität (Artikel 2 §§ 7,45 RÜG) gleich.

§46') Kuren

(1) Hat ein Träger der Sozialversicherung, eine Versorgungsbehörde oder ein sonstiger Sozialleistungsträger eine Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur verordnet, gelten die Vorschriften des § 45 Abs. 4 bis 13 entsprechend. Eine solche Kur steht einer Arbeitsunfähigkeit (§ 45 Abs. l Satz 1) gleich.

(2) Der Waldarbeiter ist verpflichtet dem Arbeitgeber unverzüglich eine Bescheinigung über die Verordnung der Kur vorzulegen und den Zeitpunkt des Kurantritts mitzuteilen. Die Bescheinigung über die Verordnung muß Angaben über die voraussichtliche Dauer der Kur sowie darüber enthalten, ob die Kosten der Kur voll übernommen werden. Dauert die Kur länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Waldarbeiter verpflichtet dem Arbeitgeber unverzüglich eine weitere entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

(3) Zur Kur gehört auch eine sich anschließende ärztlich verordnete Schonungszeit wenn

a) der Waldarbeiter während dieses Zeitraums arbeitsunfähig ist oder

b) der Arzt der die Kur geleitet hat, die Schonungszeit zur Erreichung des Zweckes der Kur für erforderlich hält

In den Fällen des Satzes l Buchst, b werden die Krankenbezüge für die Kur und die sich anschließende Schonungszeit jedoch längstens bis zur Dauer von sechs Wochen, gezahlt Der Waldarbeiter ist in jedem Falle verpflichtet dem Arbeitgeber die Verordnung' einer Schonungszeit und deren Dauer unverzüglich anzuzeigen; § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Die Zeit nach Satz l Buchst b ist nicht auf den Anspruchszeitraum des § 45 Abs. 4 anzurechnen.

§47

Krankenbezüge bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte

(1) Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt hat der

Waldarbeiter

a) dem.Arbeitgeber unverzüglich die Umstände mitzuteilen/unter denen die Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt worden ist,

b) sich jeder Verfügung über die Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten und

c) die Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit, soweit sie nicht bereits aufgrund des § 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes auf den Arbeitgeber übergegangen sind, an diesen abzutreten und zu erklären, daß er über sie noch nicht verfügt hat

Bis zur Abtretung der Ansprüche ist der Arbeitgeber berechtigt, die Krankenbezüge zurückzubehalten.

• (2) Übersteigt der erlangte Schadensersatz den Schaden des Arbeitgebers, erhält der Waldarbeiter den Unterschiedsbetrag. Bei der Verfolgung der Schadensersatzansprüche durch den Arbeitgeber darf ein über den Anspruch des Arbeitgebers hinausgehender nicht offensichtlich ungerechtfertigter Anspruch des Waldarbeiters nicht vernachlässigt werden.

§483) . Wintergeld

(1) Der vollbeschäftigte Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 16. November bis 15. April nach § 62 Satz l geendet hat und der bei Wiederaufnahme der Arbeit nach § 62 Satz 2 wieder eingestellt worden ist, erhält nach einer Wartezeit von 14 Kalendertagen, gerechnet vom Beginn der ersten Arbeitsunterbrechung an, für jeden folgenden Kalendertag in dem Zeitraum, für den ihm'während der Arbeitsunterbrechung Arbeitslosengeld, Krankengeld nach dem Sozial-

•gesetzbuch V oder aufgrund des Arbeitsförderungsge-

• setzes Verletztengeld- nach der Reichsversicherungsord-nung oder Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe zusteht, einen Zuschuß in Höhe von 1,60 DM.

Für die Erfüllung -der. Wartezeit werden mehrere Arbeitsunterbrechüngen in einem Winter zusammengerechnet.

(2) Nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter erhalten von dem errechneten Wintergeld nach Absatz l den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 8 Abs. l Unterabs. l Satz l zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.

(3) Der Anspruch auf Wintergeld entsteht mit der auf die Wiedereinstellung folgenden Lohnzahlung.

20310

Erholungsurlaub

(1) Der Waldarbeiter hat in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Zahlung des Urlaubslohnes. "

(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Erholungsurlaub beträgt

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, nach vollendetem 30. Lebensjahr 28 Arbeitstage, nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.

Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Waldarbeiter betriebsüblich oder nach seinem Arbeitsvertrag zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte.

. (4) Der Waldarbeiter hat Anspruch auf den vollen Urlaub, wenn er im Urlaubsjahr mindestens 240 Tariftage erreicht hat Werden weniger als 240 Tariftage erreicht wird für je 20 Tariftage des laufenden Urlaubsjahres ein Zwölftel des Urlaubs gewährt Bruchteile eines Urlaubstages werden auf einen vollen Tag aufgerundet. Bleibt bei der Teilung der Tariftage durch die Zahl 20 ein Rest von mindestens zehn Tariftagen,.wird ein weiterer Urlaubstag

') § 49 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung.

') § 46 in der ab 1. Mai 1991 geltenden Fassung.

') § 48 in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.

1.12.82(7)

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

20310

gewährt. Erreicht der Waldarbeiter weniger als 20 Tariftage, wird ihm kein Urlaub gewährt.

Vor Anwendung des Unterabsatzes l sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub zusammenzurechnen.

Ist im Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden vereinbart, wird die für den Ur-iaubsanspruch maßgebende Zahl von Tariftagen abweichend von § 9 Abs. 3 aus den Tarifstunden des Waldarbeiters im Urlaubsjahr, geteilt durch die Zahl der Stunden. die sich als durchschnittliche tägliche Arbeitszeit je vereinbartem Arbeitstag ergibt ermittelt (Urlaubsberech-nungstage).

Ist in den Fällen des § 8 Abs. l Unterabs. i Satz 2 und Abs. 2 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf sechs Arbeitstage verteilt und nimmt der Waldarbeiter während dieser Zeit seinen Erholungsurlaub, wird ihm für je fünf Arbeitstage, für die er Urlaub, nimmt, ein zusätzlicher Arbeitstag als Urlaubstag gewährt.

Der volle Urlaub kann dem Waldarbeiter bereits dann gewährt werden, wenn er im Urlaubsjahr voraussichtlich . mindestens 240 Tariftage erreichen wird.

(5) Scheidet der Waldarbeiter wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit (§ 61 Abs. 1) oder infolge Erreichens der Altersgrenze (§ 60 Abs. 1) aus dem Arbeitsverhältnis aus, beträgt der Urlaubsanspruch 6/12, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und 12/12, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Absatz 4 Unterabs. 2 gilt entsprechend.

(8) Der neueingestellte Waldarbeiter kann den Urlaubsanspruch erstmalig nach einer Wartezeit von 120 Tariftagen geltend machen, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis vorher aus anderen als den in § 62 genannten Gründen endet

(7) Erkrankt der Waldarbeiter während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung der Krankenkasse von ihm nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf • den» Erholungsurlaub nicht angerechnet

Der Waldarbeiter hat sich jedoch nach dem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dem Forstbetrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

Eine von einem Träger der Sozialversicherung, einer Versorgungsbehörde oder einem sonstigen Soziallei-stungsträger verordnete Vorbeugüngs-, Heil- oder Genesungskur darf auf den Erholungsurlaub nicht'angerechnet werden. Das gleiche gilt für den Zeitraum einer an eine solche Kur sich anschließenden ärztlich verordneten Schohungszeit, soweit, für sie Anspruch auf Krankenbezüge nach § 46 besteht.

(8) Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt und genommen werden. Er ist spätestens bis zum .Ende des Urlaubsjahres anzutreten.

Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht: angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Waldarbeiter aus dienstlichen öder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz den Urlaub nicht bis zum 30. April antreten, hat er ihn bis zum 30. Juni anzutreten. An die Stelle des 30. Juni tritt der 30. September, wenn im vorangegangenen Winter die Arbeit nach § 62 insgesamt länger als vier Monate unterbrochen gewesen ist.

Läuft die Wartezeit (Absatz 6) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten. • .

Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt

(B) Als Urlaubslohn ist der Durchschnittslohn zu zahlen.

Für jeden Urlaubstag werden die Stunden zugrunde gelegt die der Waldarbeiter nach § 8 oder aufgrund Arbeitsvertrages zu leisten hätte.

Sind zu Beginn des Urlaubsjahres arbeitsvertraglich für das Urlaubsjahr unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vereinbart sind für jeden Urlaubstag die Stunden zugrunde, zu legen, die sich aus dem Durchschnitt der vereinbarten täglichen Arbeitszeiten errechnen.

(10) Der Waldarbeiter, der während seines Urlaubs einer Erwerbstäiigkeit - mit Ausnahme einer Tätigkeit im eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb - nachgeht, verliert für die Dauer der Erwerbstätigkeit den Anspruch auf den Urlaubslohn.

Protokollnotiz zu den Absätzen 4 bis 6:

Für die Errechnung der Tariftage im Sinne dieser Vorschriften gelten die Arbeitsstunden, die während des Urlaubsjahres infolge von Arbeitsunterbrechungen nach § 62 ausgefallen sind,, als Tarifstunden, soweit sie über 154 Arbeitsstunden hinausgehen.

§50') Zusatzurlaub, Höchstgrenze

(1) Der Waldarbeiter mit-einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 25 und weniger als 50 v. H. erhält einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen. •

(2) Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht 'überschreiten.

Unterabsatz l ist auf Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz oder nach Vorschriften für politisch Verfolgte nicht anzuwenden. ' .

§51') Urlaubsabgeltung . *

(1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf oder Auflösungsvertrag (§ 56) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 61) endet.

Ist dem Waldarbeiter wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der Waldarbeiter das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Waldarbeiter nach gesetzlichen Vorschriften noch zustehen würde.

(2) Der in den Fällen des § 62 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehende Urlaub darf nicht abgegolten werden; er ist auf das nach Wegfall der Unterbrechungsgründe neu zu begründende Arbeitsverhältnis zu übertragen. Kommt aus den in § 62 Unterabs. l Satz 3 genannten Anlässen ein neues Arbeitsverhältnis nicht wieder zustande, ist der noch zustehende Urlaub zu dem Zeitpunkt abzugelten, zu dem der Waldarbeiter die Arbeit ohne die Hinderungsgründe hätte wieder aufnehmen müssen.

(3) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag wird der Durchschnittslohn gegebenenfalls zuzüglich des Sozialzuschlags gezahlt, der dem Waldarbeiter für einen Urlaubstag in dem Kalendermonat, in dem er ausgeschieden ist, zugestanden hätte.

§51a') • Sonderurlaub

Der Waldarbeiter kann, wenn die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse es gestatten, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung erhalten.

§522) Beihilfen und Unterstützungen

(1) Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und für die Gewährung von Unterstützungen werden die bei Arbeitgeber für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß angewendet, soweit keine besondere tarifliche Regelung besteht. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften des Bundes sind nicht beihilfefähig.

') § 5l a in der ab 1. April 1989 geltenden Fassung.

!) § 52 in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.

') § 51 in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung.

4) § 50 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung.

230. Ergänzung - SMBl. NW.,- (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

1.1183(8)

(2) Nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter erhalten von der errechneten Beihilfe nach Absatz l den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 8 Abs. l Unterabs. l Satz l zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.

§53 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Der Waldarbeiter hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.

§54') Treuegeld

(1) Hat der Waldarbeiter 25,40 oder 50 aufeinanderfolgende Jahre dem Betrieb angehört, erhält er ein Treuegeld. Das Treuegeld beträgt

a) bei durchschnittlich mindestens 170 erreichten Tariftagen je Kalenderjahr

nach 25 Jahren 600DM, nach 40 Jahren 800DM, nach 50 Jahren 1000DM;

b) bei durchschnittlich weniger als 170 aber mindestens 50 erreichten Tariftagen je Kalenderjahr nach 25 Jahren 300 DM, nach 40 Jahren 400 DM, nach 50 Jahren 500 DM.

Das Treuegeld ist an dem dem ersten Eintrittstag in den öffentlichen Dienst entsprechenden Kalendertag fällig.

(2) Als Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen sind auch die Zeiten einer im Ausbildungsverhältnis oder beruflich im Arbeiter-, Angestellten- oder Beamtenverhältnis verbrachten Tätigkeit

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband im Bereich der Bundesrepublik und sonstigen Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, .

b) bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-, fentlichen Rechts, die diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden,

c) im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990, soweit sie nach § 54 MTW-O - einschließlich der Über-gangsvorschriften hierzu - anzurechnen wären.

Diese Zeiten werden nicht angerechnet wenn der Waldarbeiter das Ausbildungsverhältnis, das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder wenn es aus eine.m von ihm verschuldeten Grün- . de beendet worden ist es sei denn, daß der Waldarbeiter in unmittelbarem Anschluß an das Ausbildungsverhältnis, das frühere Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Satzes l aufgenommen hat

(3) Anzurechnen sind ferner die Zeiten einer .nach Vollendung -des sechzehnten Lebensjahres zurückgelegten Zeit

a) erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr; in der früheren deutschen Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeitsdienst (aktive Dienstpflicht und Übungen), des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit dieser vom Wehr- oder Zivildienst befreit

b) des Kriegsdienstes im Verbände 'der früheren deutschen Wehrmacht

c) im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr, in der früheren deutschen Wehrmacht (einschließlich Reichswehr) oder im früheren -Reichsarbeitsdienst soweit diese Zeiten nicht nach Buchstabe a oder b anzurechnen sind,

d) einer Kriegsgefangenschaft als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger,

e) einer auf dem Kriegszustand beruhenden Zivilinter-nierung oder Gefangenschaft als deutscher Staatsan-

- gehöriger oder deutscher Volkszugehöriger,

f) beim ehemaligen Forstschutzkorps,

g) beim ehemaligen Forstarbeitskommando.

(4) Die Zeiten nach Absatz 2 Satz l und Absatz 3 werden insoweit nicht angerechnet, als sie in einem Kalenderjahr zurückgelegt worden sind, das bereits nach Absatz l zu berücksichtigen ist

(5) Die nach Absatz 2 und 3 - gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4— anrechenbaren Kalendermonats und Kalendertage werden zusammengerechnet Je 30 Tage werden als ein weiterer Monat gerechnet Ein verbleibender Rest von mehr als 14 Tagen wird auf einen Monat aufgerundet. Je zwölf Monate gelten als ein Jahr, ein verbleibender Rest von mehr als sechs Monaten wird auf ein Jahr aufgerundet.

(6) Für die Höhe des zu zahlenden Treuegeldes sind die während der Beschäftigung zurückgelegten durchschnittlichen Tariftage je Kalenderjahr auch für die anrechenbaren Jahre (Absatz^) maßgebend.

• (7) Der Waldarbeiter hat die nach Absatz 2 und 3 anrechenbaren Zeiten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht-angerechnet Kann der Nachweis innerhalb der-Frist aus einem vom Waldarbeiter nicht zu vertretenden Grunde nicht erbracht werden, ist auf seinen Antrag die Frist angemessen zu verlängern.

§552) Sterbegeld

(1) Stirbt der vollbeschäftigte Waldarbeiter während des bestehenden Arbeitsverhältnisses oder während einer Unterbrechung,seines Arbeitsverhältnisses nach § 62, erhalten

a) der überlebende Ehegatte,

b) die Abkömmlinge des Waldarbeiters Sterbegeld.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes l nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Waldarbeiters gehört haben, oder deren Ernährer der Verstorbene ganz oder überwiegend gewesen ist.

b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe .ihrer Aufwendungen.

(3) Als Sterbegeld wird der Zeitlohn für jede Stunde gezahlt die der Verstorbene nach der am Sterbetag geltenden tarifvertraglichen bzw. arbeitsvertraglichen Regelung

a) am Sterbetag und den restlichen Arbeitstagen des Sterbemonats,

b) an den Arbeitstagen der beiden folgenden Kalendermonate

zu arbeiten gehabt hätte.

Zu dem Sterbegeld nach Satz l wird für den Sterbemonat und die beiden folgenden Kalendermonate gegebenenfalls der Sozialzuschlag nach den im Sterbemonat bestehenden Voraussetzungen gezahlt Für den Sterbemonat neben dem Lohn zu zahlende Teilbeträge und gegebenenfalls des Sozialzuschlags sind anzurechnen.

Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt

(4) Stirbt ein nicht vollbeschäftigter Waldarbeiter während des bestehenden Arbeitsverhältnisses oder stirbt er während einer Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses nach § 62 an den Folgen eines Arbeitsunfalles, den er sich im Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber, gegen den ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht, zugezogen hat, gelten die Absätze l bis 3 entsprechend.

(5) Sind an den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet

20310

') § 54 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung. ') § 55 in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.

1.1X82(8)

215: Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5.1993 =,MB1. NW. Nr. 29 einschl.)

20310

(8) Die Zahlung an einen der nach Absatz l oder Absatz 2 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte nach Absatz l oder Absatz 2 nicht vorhanden, werden über den Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert

(7) Wer den Tod des Waldarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat hat keinen Anspruch auf das Sterbegeld.

(8i Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Absatz l oder Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen-. Versorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.

Abschnitt VIII Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§56

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf oder AuOBsungsvertrag

(1) Das Arbeitsverhältnis des Waldarbeiters, der nur für eine bestimmte Zeit oder für eine bestimmte Arbeit eingestellt worden ist, endet durch Zeitablauf oder durch Abschluß der Arbeiten, für die der Waldarbeiter eingestellt worden ist Eine vorzeitige Kündigung ist unter Einhaltung der in § 57 Abs. 3 vorgesehenen Kündigungsfristen zulassig.

(2) Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden (Auflösungsvertrag).

§57')

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung

Bei einem Arbeitsverhältnis, das auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist beträgt die Kündigungsfrist für beide Teile

bis zum Ende des sechsten Monats

seit Beginn des Arbeitsverhältnisses 2 Wochen,

bis zum Ende des ersten Jahres

seit Beginn des Arbeitsverhältnisses l Monat

zum Schluß eines Kalendermonats,

nach Ablauf des ersten Jahres

seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ' 6 Wochen

zum Schluß eines Kalendervierteljahres

Bei Stammarbeitern beträgt die Kündigungsfrist für beide Teile nach einer Betriebszugehörigkeit im Sinne des §54 Abs. l und 2 .

von mindestens fünf Jahren drei Monate,,

von mindestens acht Jahren vier Monate,

von mindestens zehn Jahren fünf Monate,

von mindestens zwölf Jahren sechs Monate

zum Schluß eines Kalender-Vierteljahres. , .

(2) Die Kündigung eines Stammarbeiters bedarf der Schriftform. Der Kündigungsgrund soll in dem Kündigungsschreibenangegebenwerden.

.(3) Bei einem Arbeitsverhältnis, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist oder das durch die Art der Arbeit für die der Waldarbeiter eingestellt ist zeitlich begrenzt ist beträgt die Kündigungsfrist

a) wenn das Arbeitsverhältnis auf mehr

als drei Monate abgeschlossen ist l Woche,

b) wenn das Arbeitsverhältnis auf nicht mehr als drei Monate abgeschlossen 'st l,Tag zum Wochenschluß:

Bei den nach der Art der Arbeit befristeten Arbeitsverhältnissen ist die voraussichtliche Dauer der Arbeit maßgebend. :

85«

Ausschluß der ordentlichen Kündigung

War der Stammarbeiter während der vorangegangenen 15 Kalenderjahre ununterbrochen Stammarbeiter und hat er das 40. Lebensjahr vollendet kann sein Arbeitsverhilt-nis durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen (§ 62) bleibt unberührt

§59 Außerordentliche Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB). Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt .

' Beendigung des ArbeltsverhJUtnisses infolge Errelchens der Altersgrenze

- (1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Waldarbeiter das 65. Lebensjahr'vollendet hat

(2) Soll der Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz l geendet hat, ausnahmsweise weiterbeschäftigt werden, ist mit ihm ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen, in dem der Zeitpunkt bestimmt wird, zu dem das Arbeitsverhältnis spätestens endet ohne das es einer Kündigung bedarf. Im übrigen kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden.

In dem Arbeitsvertrag können die Vorschriften dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise abbedungen werden, jedoch ist der tarifvertraglich vereinbarte Arbeitslohn zu zahlen, der der Tätigkeit des Waldarbeiters in dem neuen Arbeitsverhältnis entspricht

(3) Sind die sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei Vollendung des 85. Lebensjahres noch nicht gegeben und ist der Waldarbeiter noch voll leistungsfähig, soll er bis zum' Eintritt der Voraussetzungen weiterbeschäftigt werden, jedoch nicht über drei Jahre hinaus.

§ 61 ')

Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) Wird durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt daß der Waldarbeiter berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, wenn der Waldarbeiter eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat Beginnt die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

Verzögert der Waldarbeiter schuldhaft den Rentenant trag oder bezieht er Altersrente nach § 36 oder § 37 SGB VI oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert, tritt an die Stelle des Bescheides .des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem dem Waldarbeiter das Gutachten des Amtsarztes bekanntgegeben worden ist

') § 57 in der ab 1. Mai 1991 geltenden Fassung. ') § 61 in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung.

226. Ergänzung - SMBl. NW. -' (Stand 1. 6.'1995 = MBl. NW. Nr. 37 einschl.)

1.12.82 (9)

(2) Erhält der Waldarbeiter keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch •den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, endet das Arbeitsverhältnis des kündbaren Waldarbeiters nach Ablauf der für ihn geltenden Kündigungsfrist, des unkündbaren Waldarbeiters nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen für den rentenversicherten Waldarbeiter mit der Zustellung des Rentenbescheides, im übrigen mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an den Waldarbeiter. Beginnt die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

(3) Der Waldarbeiter hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten.

(4) Liegt bei einem Waldarbeiter, der Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist, in dem Zeitpunkt in dem nach den Absätzen l und 2 das Arbeitsverhältnis wegen Berutsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit endet die nach § 22 des Schwerbehindertengesetzes erforderliche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle.

(5) Wird der Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz l oder Absatz 2 infolge Berufsunfähigkeit geendet hat weiterbeschäftigt ist mit ihm ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen. Dieses Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. § 13 Abs. 6 findet Anwendung. Die Sätze l bis 3 gelten entsprechend für den Waldarbeiter, der bei der Einstellung berufsunfähig ist.

Ubergangsvorschrift:

Einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit steht eine Rente wegen Invalidität (Artikel 2 §§ 7, 45 RÜG) gleich.

§ 61a <)

Wiedereinstellung nach Wegfall einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) Ist in den Fällen des § 61 nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt worden, ist der Waldarbeiter wieder einzustellen, wenn die befristete Rente endet, ohne daß eine Rente auf Dauer bewilligt worden ist.

(2) Die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen tariflichen Rechte leben nach der Wiedereinstellung wieder auf. Für die Anwendung des § 7 Abs. 2 werden Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis infolge der Beendigung nach § 61 nicht oder nur zeitweise bestanden hat, nicht berücksichtigt. Für die Anwendung des § 54 Abs. l sind Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht bestanden hat, .unschädlich.

l«1)

Beendigung des ArbeitsverhUtnisses aus sonstigen' Gründen

Wird infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse oder anderer nicht vorherzusehender Umstände die Weiterführung der Arbeiten unmöglich und werden deshalb die Arbeiten unterbrochen, gilt das Arbeitsverhältnis ohne besondere Kündigung mit dem Eintritt der Unterbrechung als beendet Sobald die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, ist der Waldarbeiter wieder einzustellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Aufforderung nicht unverzüglich wieder aufnimmt oder wenn während der Unterbrechung ein Sachverhalt eintritt, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung (§ 59) berechtigt hätte.

Die bis zur Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses erworbenen tariflichen Rechte leben nach der Wiederein-

>llung wieder auf; dies gilt auch für den Urlaubsan-uch. Sind dem Waldarbeiter während der Unterbrechung Aufwendungen entstanden, die im bestehenden Arbeitsverhältnis beihilfefähig gewesen wären, gelten diese Aufwehdungen als beihilfefähig, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Beendigung der Unterbrechung unverzüglich wieder aufgenommen hat.

Abschnitt IX Sonstige Vorschriften

§63 Schutzausrüstung, Schutzkleidung

Soweit das Tragen von Schutzausrüstung oder Schutzkleidung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist kann der Arbeitgeber dies anordnen. Trifft der Arbeitgeber eine solche Anordnung, hat er die Schutzausrüstung oder die Schutzkleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder einen angemessenen Zuschuß zu der vom Waldarbeiter zu beschaffenden Schutzausrüstung oder Schutzkleidung zu leisten.

§64

Wechselweise Beschäftigung im Lande Rheinland-Pfalz und im Saarland

(1) In den Bereichen

a) des Landes Rheinland-Pfalz und der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz sowie

b) des Saarlandes und der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar

liegt eine wechselweise Beschäftigung vor, wenn ein Waldarbeiter nacheinander bei verschiedenen, von diesem Tarifvertrag erfaßten Arbeitgebern (Waldbesitzern) im Arbeitsverhältnis steht und der Wechsel aus Gründen einer überörtlichen Arbeitsplanung nach Übereinkunft der verschiedenen Arbeitgeber und mit Zustimmung des Waldarbeiters erfolgt.

Übereinkunft und Zustimmung bedürfen der Schriftform.

(2) Die im Rahmen der wechselweisen Beschäftigung bei den in die Übereinkunft nach Absatz l einbezogenen Arbeitgebern begründeten Arbeitsverhältnisse werden für alle tariflichen Ansprüche als ein Arbeitsverhältnis angesehen.

(3) Leistungspflichtig gegenüber dem Waldarbeiter ist der Arbeitgeber, bei dem das Arbeitsverhältnis erstmals begründet worden ist.

§653) Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag

In Baden-Württemberg und im örtlichen Geltungsbereich des Hochgebirgstarifs vom 17. Dezember 1982 in seiner jeweils geltenden Fassung beträgt der Vorar-beiter-/Partieführerzuschlag 7 v. H. der Bemessungs-gruhdlage.

§662) Sonderregelungen im Freistaat Bayern

(gestrichen)

§67 Ausschlußfrist

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt.

Bei Lohnansprüchen beginnt die Ausschlußfrist mit dem Ende des Kalendermonats, der auf den Tag folgt, an dem dem Waldarbeiter die Lohnabrechnung zugegangen ist

20310

') § 62 in der ab 1. Oktober 1988 geltenden Fassung. ') § 66 gestrichen mit Wirkung vom 1. Mai 1991. ') § 65 in der ab 1. Mai 1991 geltenden Fassung. ') § 61 a in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung.

1.12.82(9)

222. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7.1994 = MBl. NW. Nr. 43 einschl.)

20310

Abschnitt X Übergangs- und Schlußvorschriften

§68') Übergangsvorschrift für die Haumeisterzulage

(1) Der Haumeister erhält für jede Stunde, für die Arbeitslohn gezahlt oder Zeitlohn fortgezahlt wird, eine Haumeisterzulage.

(2) Haumeister ist der beim Inkrafttreten dieses Tarifvertrages vom Arbeitgeber ausdrücklich als Haumeister bestellte Waldarbeiter. Der Haumeister ist zur Mitarbeit verpflichtet

(3) Die Höhe der Haumeisterzulage wird im Lohntarifvertrag vereinbart.

§69')

Übergangsvorschriften für die. Waldfacharbeiterzulagen

in Baden-Württemberg und im Saarland sowie für die

Waldarbeitergehilfenzulage in Schleswig-Holstein

(1) In Baden-Württemberg und im Saarland wird der Waldfacharbeiter ohne volle Ausbildung in die Lohngruppe W 2 eingereiht Er erhält neben diesem Lohn eine Zulage in Höhe von 7 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Waldfacharbeiter ohne volle Ausbildung im Sinne des Absatzes l ist der Waldarbeiter, der vor Inkrafttreten der Waldarbeiterausbildungsbestimmungen vom 21. Dezember 1962 eine gekürzte Ausbildung absolviert hat (sog. angelernter Arbeiter).

(3) In Schleswig-Holstein wird der Waldarbeitergehilfe in die Lohngruppe W 2 eingereiht. Absatz l Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Waldarbeitergehilfe im Sinne des Absatzes 3 ist der Waldarbeiter, der nach den ehemaligen Ausbildungsbestimmungen für Waldfacharbeiter im Lande Schleswig-Holstein (ABW) vom 1. April 1955 erfolgreich die Waldarbeitergehilfenprüfung abgelegt hat und nicht Waldfacharbeiter (Forstwirt) ist

§75

Übergangsvorschrift zu § 54 '"

Bei den Waldarbeitern, bei denen nach dem bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Tarif recht eine Dienstzeitfestsetzung erfolgt ist verbleibt es bei dieser Festsetzung. Maßgebend für die Gewährung des Treuegeldes ist in diesen Fällen die Zahl der zurückgelegten Dienstjahre. Soweit bei der Dienstzeitfestsetzung Zeiten im Ausbildungsverhältnis nicht berücksichtigt werden konnten, können sie auf Antrag des Waldarbeiters vom 1. Januar 1983 als Dienstzeit angerechnet werden.

§76

(entfallen)

§77 (entfallen)

§78 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1983 in Kraft

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Kalendermonaten zum Schluß eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Unabhängig von Unterabsatz l können mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres

a) die §§8 und 8a,

b) § 49

schriftlich gekündigt werden.

§70

(entfallen)

§71

(entfallen)

§72

(entfallen)

§73 (entfallen)

§74 (entfallen)

') § 68. § 70 in der ab 1. Mai 1991 geltenden Fassung.


Anlagen: