Historische SMBl. NRW.
Historisch: Zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 hier: Durchführungshinweise Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 2.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.30.01 - 2/97 - v. 21.3.1997
Historisch:
Zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 hier: Durchführungshinweise Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 2.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.30.01 - 2/97 - v. 21.3.1997
Zum
Manteltarifvertrag
für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)
vom 6. Dezember 1995
hier: Durchführungshinweise
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 2.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.30.01 - 2/97 -
v. 21.3.1997
Vorbemerkung:
A.
Mit dem Gemeinsamen Runderlass v. 19.3.1996 (SMBl. NW 20310)
haben wir den zum 1.3.1996 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag für
Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6.12.1995
bekannt gegeben. Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes
hin:
I.
Allgemeines
1.
In der Lohnrunde 1995 haben die Tarifvertragsparteien u. a. vereinbart, den
Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27.2.1964 und den
Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27.2.1964 zu einem
Tarifvertrag zu vereinheitlichen.
Der MTArb, der für den Landesbereich den MTL II abgelöst
hat, ist am 1.3.1996 in Kraft getreten.
Zur Neuordnung des MTArb und zu den Änderungen im Einzelnen
(Vereinheitlichung des MTB II und des MTL II zum MTArb) wird auf Abschn. B I.
des Gemeinsamen Runderlasses vom 19.3.1996 (MBl. NRW. S. 632) hingewiesen.
2.
Der MTArb gilt für die Arbeiter des Landes, die nicht ausdrücklich durch § 3
vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
3.
Der MTArb gilt unmittelbar und zwingend nur für die Arbeiter, die bei den
tarifvertragschließenden Gewerkschaften während der Laufzeit des Tarifvertrages
Mitglied und damit tarifgebunden sind; geben sie die Mitgliedschaft auf, bleiben
sie bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrages tarifgebunden, es sei denn,
das Arbeitsverhältnis wird schon früher beendet. Der MTArb ist nicht für
allgemeinverbindlich (§ 5 Tarifvertragsgesetz - TVG -) erklärt worden.
4.
Im Interesse einheitlicher Arbeitsbedingungen sind auch die nicht
tarifgebundenen Arbeiter dem MTArb und den diesen ergänzenden oder ändernden
Tarifverträgen zu unterstellen, indem deren Anwendung arbeitsvertraglich
vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung ist keine Nebenabrede im Sinne des §
4 Abs. 2.
5.
Der MTArb und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge sind nach § 4
Abs. 3 TVG Mindestbedingungen. Abweichungen von den tariflichen Vorschriften
zugunsten der Arbeiter bedürfen nach § 40 Abs. 1 LHO der Einwilligungen des
Finanzministeriums.
6.
In der Protokollnotiz zu § 1 haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass
die im MTArb verwendete Bezeichnung Arbeiter sowohl männliche als auch
weibliche Beschäftigte umfasst. Der tariflichen Regelung folgend wird daher auch
in den Durchführungshinweisen zu diesem Tarifvertrag entsprechend verfahren.
7.
Soweit nachstehend auf Durchführungshinweise zum
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) verwiesen wird (vgl. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310), sind diese Hinweise für Arbeiter mit der Maßgabe
entsprechend zu berücksichtigen, dass anstelle des BAT der MTArb gemeint ist
und der Begriff Angestellte durch Arbeiter zu ersetzen ist.
II.
Zur Durchführung des MTArb
Allgemeiner Geltungsbereich
1.
Der MTArb gilt für Bedienstete des Landes, die in einer der Rentenversicherung
der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind. Dazu gehören auch die
Arbeiter, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung befreit sind.
2.
Der betriebliche Geltungsbereich des MTArb erfasst diejenigen Arbeitgeber, die
Tarifvertragspartei sind. Für den Länderbereich ist dies als Arbeitgeberverband
die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Das Land Nordrhein-Westfalen ist
Mitglied der TdL und aus dieser Mitgliedschaft u. a. verpflichtet, die von der
TdL abgeschlossenen Tarifverträge durchzuführen und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu beachten.
3.
Räumlich gilt der MTArb nicht nur für die im Landesbereich NRW Beschäftigten,
sondern für alle Arbeiter des Landes, auch wenn die Dienstleistung außerhalb
NRW erfolgt.
Zu § 2
Sonderregelungen
Für die in den Sonderregelungen (SR) genannten Arbeiter gilt
der MTArb mit der SR der Anlage 2 des Abschnitts B (für den Bereich der Länder)
zum MTArb. Im Allgemeinen sind die Geltungsbereiche der SR gegeneinander so
abgegrenzt, dass der Arbeiter nur unter eine SR fällt. Es ist aber in jedem
Falle zu prüfen, ob der Arbeiter nicht unter mehrere Sonderregelungen fällt
(z.B. nach der SR 2 k, die auch neben anderen Sonderregelungen anzuwenden ist).
Die Sonderregelungen des Abschnittes A (im Bereich des Bundes) kommen für den
Bereich des Landes nicht in Betracht. Von den Sonderregelungen des Abschnitts B
(im Bereich der Länder) sind im Wesentlichen von Bedeutung die SR 2 e, 2 f, 2
h, 2 k, 2 l und 2 m.
Zu § 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 3 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 3 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für
die Anwendung des § 3 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Dabei entsprechen:
BAT dem MTArb,
Buchstabe b dem Buchstaben h,
Buchstabe d dem Buchstaben d,
Buchstabe n dem Buchstaben m.
Zu § 4
Schriftform, Nebenabreden
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 4 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310)zur
Anwendung des § 4 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für
die Anwendung des § 4 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Für Arbeiter ist das „Muster für Vertragsabschluss“ (Anlage 1) bzw. das „Muster für
Vertragsänderungen“ (Anlage 2)
maßgebend.
Zu § 5
Probezeit
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 5 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 5 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für
die Anwendung des § 5 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Abweichend vom BAT ist zu beachten, dass die regelmäßige
Probezeit nach dem MTArb nicht 6 Monate, sondern 3 Monate beträgt.
Zu § 6
Beschäftigungszeit
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 19 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 19 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 6 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 7
Gelöbnis
Die Hinweise, die wir in Abschnitt IIzu § 6 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 6 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für
die Anwendung des § 7 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 8
Allgemeine Pflichten
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 8 und § 9 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 8 und § 9 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben,
gelten für die Anwendung des § 8 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 9
Vertretung
Eine höher zu bewertende Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2
liegt vor
a)
bei Vertretung eines Arbeiters,
wenn die übertragene
Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Lohngruppe als der, in der der
Arbeiter eingereiht ist, zuzuordnen ist, der Arbeiter die in diesen
Tätigkeitsmerkmalen geforderten Voraussetzungen (auch in der Person) erfüllt
und er deshalb bei dauernder Übertragung dieser Tätigkeiten in die höhere
Lohngruppe einzureihen wäre;
b)
bei Vertretung eines Angestellten,
wenn die übertragene Tätigkeit
den Tätigkeitsmerkmalen einer im Vergleich zu der Lohngruppe, in der der
Arbeiter eingereiht ist, nach Maßgabe der folgenden Übersicht „höherwertigen“
Vergütungsgruppe der Anlage 1 a zum BAT zuzuordnen ist, der Arbeiter die in
diesen Tätigkeitsmerkmalen geforderten Voraussetzungen (auch in der Person)
erfüllt und er deshalb bei dauernder Übertragung dieser Tätigkeit in der
betreffenden Vergütungsgruppe eingruppiert wäre. Eine höherwertige Tätigkeit
liegt vor, wenn
einem
Arbeiter
der Lohngruppe 1, 1 a
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IX b oder höher,
der Lohngruppen 2, 2 a, 3, 3 a
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII oder höher,
der Lohngruppen 4, 4 a, 5, 5 a
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII oder höher,
der Lohngruppen 6, 6 a, 7, 7 a
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b oder höher,
der Lohngruppen 8, 8 a, 9
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c oder höher
vertretungsweise übertragen werden; setzt die Eingruppierung
eines Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT eine Anforderung
in der Person voraus und erfüllt der Arbeiter diese Voraussetzung nicht, ist
bei dem Vergleich von der jeweils nächst niedrigeren Vergütungsgruppe
auszugehen;
c)
bei Vertretung eines Beamten, wenn
ein Arbeiter
der Lohngruppe 1, 1 a
einen Beamten der Besoldungsgruppe A 2 oder höher,
der Lohngruppen 2, 2 a, 3, 3 a
einen Beamten der Besoldungsgruppe A 5 oder höher,
der Lohngruppen 4, 4 a, 5, 5 a
einen Beamten der Besoldungsgruppe A 6 oder höher,
der Lohngruppen 6, 6 a, 7, 7 a
einen Beamten der Besoldungsgruppe A 7 oder höher,
der Lohngruppen 8, 8 a, 9
einen Beamten der Besoldungsgruppe A 8 oder höher
vertritt.
Bei der Vertretung eines in einer höheren Lohngruppe
eingereihten Arbeiters wird der vertretende Arbeiter für die Dauer der
Vertretung nicht in die höhere Lohngruppe eingereiht, sondern er erhält nur für
die Dauer der Vertretung den höheren Lohn. Bei Beendigung der Vertretung ist
deshalb keine Änderungskündigung erforderlich. Der Vertreter hat Anspruch auf
den Lohn nach der jetzt ausgeübten, höher zu bewertenden Tätigkeit. Das ist
nicht in allen Fällen die Lohngruppe, in der der Vertretende eingereiht ist.
Ist der vertretende Arbeiter beispielsweise wegen eines Bewährungsaufstiegs,
Zeitaufstiegs, wegen einer abgelegten Prüfung oder aus anderen persönlichen
Gründen (z.B. infolge Lohnsicherung bei Leistungsminderung oder zur
persönlichen Besitzstandwahrung) in der höheren Lohngruppe eingereiht, ist
diese Lohngruppe für den Vertreter nicht maßgebend.
Bei der Vertretung eines Angestellten oder Beamten ist
Folgendes zu beachten: 10 v.H. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 sind zu
zahlen, wenn die Vertretungszulage für so viele Stunden zusteht, wie mit dem
Monatstabellenlohn abgegolten werden. 10 v.H. des auf eine Stunde entfallenden
Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 sind für Mehrarbeitsstunden
und Überstunden oder dann zu zahlen, wenn die Vertretungszulage für weniger
Stunden zusteht, als mit dem Monatstabellenlohn abgegolten werden.
Zu § 10
Ärztliche Untersuchung
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 7 der
Durchführungshinweise zum BAT(Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 7 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für
die Anwendung des § 10 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 11
Schweigepflicht
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 9 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 9 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für
die Anwendung des § 11 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 11 a
Haftung
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 14 der
Durchführungshinweise zum BAT(Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 14 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 11 a MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 12
Belohnungen und Geschenke
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 10 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 10 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 12 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 13
Nebentätigkeiten
Zuständig für die Erteilung der Zustimmung ist die für die Einstellung
zuständige Dienststelle.
Die Zustimmung kann in der Regel erteilt werden, wenn durch
die Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung der Erfüllung der Arbeitspflichten des
Arbeiters nicht zu befürchten ist.
Auf Nr. 3 SR 2 k MTArb wird hingewiesen.
Zu § 13 a
Personalakten
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 13 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 13 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 13 a MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 14
Dienstvereinbarung
Keine besonderen Hinweise.
Zu § 15
Regelmäßige Arbeitszeit
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 15 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 15 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 15 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 15 b
Teilzeitbeschäftigung
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 15 b der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 15 b BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des§ 15 b MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 16
Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 16 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 16 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 16 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 17
Nicht dienstplanmäßige Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 16 a der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 16 a BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 17 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Hinweis
Die in den Durchführungshinweisen zum BAT angesprochene besondere
Pausenregelung nach § 16 a Abs. 1 BAT ist entsprechend in § 15 Abs. 9 Satz 2
MTArb geregelt.
Zu § 18
Arbeitsbereitschaft
§ 18 Abs. 1 Unterabs. 1 erläutert den Begriff der
Arbeitsbereitschaft, wie er in § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 verwendet wird.
Arbeitsbereitschaft ist danach die Zeit, die nach den gesetzlichen Vorschriften
als solche zu betrachten ist. Als gesetzliche Vorschrift in diesem Sinne ist
das am 1.7.1994 in Kraft getretene Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994 (BGBl. I S.
1170) anzusehen, das den Begriff der Arbeitsbereitschaft in § 7 verwendet. Das
Arbeitszeitgesetz hat die Arbeitszeitordnung aus dem Jahre 1938 und weitere
Gesetze und Rechtsverordnungen aufgehoben.
Zu § 19
Mehrarbeitsstunden und Überstunden
Mehrarbeitsstunden nach Absatz 1 können nur anfallen, wenn
die regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen des § 15 Abs. 2 bis 4 oder der
Sonderregelungen hierzu vom Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts
höher festgesetzt worden ist. (Mehrarbeitsstunden werden also nicht im
Einzelnen besonders angeordnet).
Überstunden sind dagegen im Einzelfall besonders anzuordnen.
Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken.
Die materiellen Folgen, die an das Vorliegen von
Mehrarbeitsstunden oder Überstunden geknüpft werden, sind die gleichen.
Insoweit gelten die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu §
17 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 17 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben
haben, für die Anwendung des § 19 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 20
Arbeitsversäumnis
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 18 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 18 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 20 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 21
Lohngrundlagen, Lohnformen
a)
Der Monatstabellenlohn (§ 21 Abs. 3) ist der Lohn, mit dem die auf einen Monat
entfallende durchschnittliche „regelmäßige Arbeitszeit“ (§ 15 Abs. 1) eines
Kalenderjahres abgegolten ist. Er ist ohne Rücksicht auf die dienstplanmäßig im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 in dem
betreffenden Kalendermonat tatsächlich anfallenden Arbeitsstunden zu zahlen.
b)
Bei der „regelmäßigen Arbeitszeit“ (§ 15 Abs. 1) ist der Monatstabellenlohn
(ggf. zuzüglich etwaiger ständiger Lohnzulagen) der Monatsregellohn (§ 21 Abs.
4 Satz 1). Bei verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit (§ 15 Abs. 2 bis 4 und die
Sonderregelungen zu § 15) gehört zum Monatsregellohn auch der Lohn für die
Mehrarbeitsstunden (§ 21 Abs. 4 Satz 2 und 3).
Ständige Lohnzulagen sind
Zulagen, die mindestens für die Stunden zustehen, für die der
Monatstabellenlohn gezahlt wird.
Der Monatsregellohn ist insbesondere für die Berechnung des
Urlaubslohnes (§ 48 Abs. 2) von Bedeutung. Mit den weiteren in Absatz 5
genannten (unständigen) Lohnbestandteilen ergibt sich schließlich der
Monatslohn des Arbeiters.
c)
Entschädigungen im Sinne des § 21 Abs. 5 sind nicht Reisekosten oder Trennungsgeld
usw., sondern die „besondere Entschädigung bei Dienstreisen“ (§ 39).
d)
Bei der nach Absatz 6 möglichen Vereinbarung von leistungsgebundenen Löhnen
behält sich das Finanzministerium die Zustimmung vor.
Zu § 22
Lohntarifverträge
Keine besonderen Hinweise.
Zu § 23
Lohnbemessung nach dem Lebensalter
Keine besonderen Hinweise zu Absatz 1.
Die Vorschrift in Absatz 2 weicht bewusst von § 187 Abs. 2
BGB ab; der am 1. eines Monats geborene Arbeiter erhält den Lohn nicht schon
vom 1. des Vormonats an, sondern vom 1. des Monats, in den der Geburtstag
fällt.
Zu § 24
Lohnstufen
Der Monatstabellenlohn richtet sich nach Lohnstufen, für die
die Beschäftigungszeit (§ 24 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. § 6) zuzüglich ggf.
weiterer förderlicher Zeiten nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Unterabs. 2 maßgebend
sind. Zeiteneiner Teilzeitbeschäftigung werden im Rahmen des § 24 in vollem
Umfang berücksichtigt.
Für die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 62
ist das Aufrücken in den Lohnstufen des Monatstabellenlohnes gehemmt. Bei
Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Ende des Ruhens erhält der Arbeiter den
Monatstabellenlohn wieder nach der Lohnstufe, die vor dem Eintritt des Ruhens
zuletzt maßgebend war.
Zu § 25
Nichtvollleistungsfähige Arbeiter
Die Vereinbarung des geminderten Lohnes bedarf nach § 4 Abs.
2 der Schriftform.
Zu § 26
Beschäftigungsort
Keine besonderen Hinweise.
Zu § 27
Zeitzuschläge
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 35 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 35 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben,gelten für
die Anwendung des § 27 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 28
(ohne Inhalt)
Zu § 29
Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge
Gemäß § 22 werden die Lohnzuschläge nach Maßgabe des § 29
Abs. 1 und 3 besonders vereinbart. Die besondere Vereinbarung zur Ausführung
des § 29 ist der Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL (TVZ zum
MTL) v. 9.10.1963 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 18.11.1963 - SMBl. NRW. 203311), der unverändert gilt.
Zu § 30
Lohnberechnung
und
Zu § 31
Berechnung und Auszahlung des Lohnes, Vorschüsse
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 34 und § 36 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 34 und § 36 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben,
gelten für die Anwendung des § 30 und § 31 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 32
Lohnanspruch
Keine besonderen Hinweise.
Zu § 33
Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 52 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961- SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 52 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 33 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 34
Lohnfortzahlung an Wochenfeiertagen
Die gesetzlichen Feiertage im Land Nordrhein-Westfalen sind
durch das Feiertagsgesetz NRW in der Fassung vom 23. April 1989 (SGV. NRW. 113)
bestimmt.
Zum Arbeitsverdienst, der nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über
die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) für die
infolge des Wochenfeiertages ausgefallene Arbeitszeit zu zahlen ist, gehören
a) bei Zeitarbeit der für die ausgefallenen Arbeitsstunden
zustehende Monatstabellenlohn (d. h., der Monatstabellenlohn ist ungekürzt
weiterzuzahlen),
b) bei Schichtarbeit der regelmäßige Schichtlohn,
c) bei Gedingearbeit (Akkordarbeit) der entgangene regelmäßige Gedingeverdienst
(ggf. Durchschnitt).
Der Lohn für Mehrarbeit und Überstunden einschließlich der
Zeitzuschläge sowie die Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge sind
einzubeziehen, wenn und soweit diese Bezüge am letzten Arbeitstag vor dem
Wochenfeiertag und am ersten Arbeitstag nach dem Wochenfeiertag zugestanden
haben und anzunehmen ist, dass sie bei Arbeit am Wochenfeiertag auch an diesem
Tag zugestanden hätten.
Pauschalierte Löhne oder Zulagen sind ungekürzt
weiterzuzahlen.
Zu § 35
Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 52 a der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 52 a BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 35 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Von der Regelung des Absatzes 2 werden die Fälle
nichterfasst, in denen der Arbeiter wegen einer Verkehrsstörung oder eines
Naturereignisses (z. B. an seinem Urlaubsort oder bei der Rückreise aus dem
Urlaub) die Arbeit nicht rechtzeitig wieder aufnehmen kann. Dieses Risiko trägt
der Arbeiter.
Zu § 36
Lohnfortzahlung bei Abordnung
Keine besonderen Hinweise.
Zu § 37
Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung
a)
Der Besitzstand bezieht sich nicht auf den Lohn mit allen Bestandteilen,
sondern nur auf den Monatstabellenlohn.
Die Sicherung der Lohnzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 gilt
nur für den Arbeiter, der in einer niedrigeren Lohngruppe weiter beschäftigt
wird (Absatz 1 Satz 1).
Die Regelung in Absatz 1 Satz 2 erfasst nur einen Zuschlag,
den der Arbeiter bei Eintritt seiner Leistungsminderung mindestens schon fünf
Jahre lang für dieselbe zuschlagsberechtigende Arbeit und jeweils für mindestens
drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit erhalten hat. Es genügt nicht, wenn
der Arbeiter in dieser Zeit für drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit
jeweils irgendeinen Lohnzuschlag nach § 29 erhalten hat. Nach der
Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 gilt ein Lohnzuschlag in diesem
Sinne auch dann als gewährt, wenn der Arbeiter ihn infolge von
Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub oder Arbeitsbefreiung vorübergehend nicht
erhalten hat. Die Gründe sind in der Protokollnotiz abschließend aufgezählt.
b)
Die Einschränkung des § 37 Abs. 2 letzter Satz gilt nicht, wenn der Arbeiter
infolge tariflicher Vereinbarung ohne Änderung seiner Tätigkeitsmerkmale in
eine höhere Lohngruppe eingereiht wird.
Zu § 38
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 42 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 42 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 38 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 39
Lohn und besondere Entschädigung bei Dienstreisen
Absatz 1 regelt die Lohnzahlung bei Dienstreisen
abschließend, soweit nicht in den Sonderregelungen ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist. Diese besondere Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen
Arbeitszeitregelung in § 15 MTArb. Sie gilt gleichermaßen für Arbeiter, die
eine ständige Arbeitsstelle haben, wie für Arbeiter, die wechselnde
Arbeitsstellen haben und sich an einer Arbeitsstelle oder an einem bestimmten
Sammelplatz einfinden müssen. Nach dieser Vorschrift gilt die Zeit, die der
Arbeiter für den Weg zwischen dem Wohn- oder Beschäftigungsort und der
auswärtigen Arbeitsstelle benötigt, nicht als Arbeitszeit und ist deshalb nicht
zu entlohnen. Der gewährleistete Mindestumfang der bei Dienstreisen zu
entlohnenden Arbeitsstunden wird hierdurch nicht berührt.
Im Übrigen gelten die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu §
43 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 43 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben
haben, für die Anwendung des § 39 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 40
Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld bzw. Trennungsentschädigung
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 44 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 44 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 40 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 41
Sozialzuschlag
Der Arbeiter erhält als Sozialzuschlag den gleichen Betrag,
den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter
nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages der Tarifklasse II
erhalten würde.
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu §29 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 -SMBl. NRW. 20310) zur
Durchführung der Vorschriften über den Ortszuschlag der Angestellten gegeben
haben, gelten für die Durchführung der Vorschriften über den Sozialzuschlag der
Arbeiter jeweils entsprechend, soweit sie den kinderbezogenen Anteil des
Ortszuschlages betreffen. Für die Berechnung des Sozialzuschlags ist jedoch
ggf. an Stelle des § 34 Abs. 1 BAT die Regelung in § 30 Abs. 2MTArb anzuwenden.
In den Fällen der Anspruchskonkurrenz des § 29 Abschn. B
Abs. 6 ist bei Angestellten § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den
kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags dann nicht anzuwenden, wenn einer der
Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist. In solchen Fällen ist
auch § 30 Abs. 2 MTArb nicht anzuwenden, so dass der Sozialzuschlag in voller
Höhe zusteht.
Zu § 42
Krankenbezüge
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 37 der Durchführungshinweise
zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 37
BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des
§ 42 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 42 a
Anzeige- und Nachweispflichten
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 37 a der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 37 a BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 42 a MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 43
Forderungsübergang bei Dritthaftung
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 38 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 38 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 43 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 44
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 46 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 46 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 44 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 45
Jubiläumszuwendungen
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 39 der Durchführungshinweise
zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 39
BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des
§ 45 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 46
Beihilfen und Unterstützungen
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 40 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 40 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 46 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
§ 47
Sterbegeld
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 41 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 41 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 47 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 48
Erholungsurlaub
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu den §§ 47 und 48
der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310)
zur Anwendung der §§ 47 und 48 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben
haben, gelten für die Anwendung des § 48 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 48 a
Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 48 a der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 48 a BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 48 a MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 49
Zusatzurlaub
Im Gegensatz zu § 49
BAT, der hinsichtlichdes Zusatzurlaubs auf die für die Beamten des Arbeitgebers
jeweils maßgebenden Bestimmungen verweist, regelt § 49 MTArb den Zusatzurlaub
eigenständig. Aus dem Begriff „Zusatzurlaub“ ergibt sich, dass ein Anspruch auf
diesen nur besteht, sofern ein Haupturlaub zusteht. Für den Zusatzurlaub gelten
die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts VIII MTArb, z.B. bezüglich der
Zwölftelung (§ 48 Abs. 10 und 11), des Verbots der Erwerbstätigkeit (§ 50), der
Wartezeit (§ 51) und der Urlaubsabgeltung (§ 54).
Zur Durchführung des § 49 Abs. 1 und 2 wurde der
Tarifvertrag über den Zusatzurlaub für Arbeiter, die unter erheblicher
Gefährdung der Gesundheit arbeiten (vgl. Gem. Runderlass d. Innenministeriums
u. d. Finanzministeriums v. 30.4.1960 - SMBl. NRW. 20315) abgeschlossen. Dieser
Tarifvertrag zählt enumerativ die Fälle des Zusatzurlaubs nach § 49 Abs. 1 und
2 auf. Ein Anspruch des Arbeiters auf Zusatzurlaub für Arbeiten, die nicht im
Tarifvertrag aufgeführt sind, besteht nicht. Absatz 3 gilt nur für Arbeiter des
Bundes.
Für den Anspruch auf den Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen für
Arbeiter eines Landes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25
und weniger als 50 v.H. ist allein maßgebend ein entsprechender Bescheid eines
Versorgungsamtes, der als Grad der Behinderung (GdB) im Einzelfall mindestens
25 und weniger als 50 v.H. ausweist. Bei einem GdB von mindestens 50 v.H. ist §
49 Abs. 4 nicht mehr anwendbar; in diesen Fällen besteht ggf. Anspruch auf den
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer nach dem SGB IX (bis 30.6.2001:
Schwerbehindertengesetz). Vgl. insoweit die Hinweise, die wir in Abschnitt II
unter 2. zu § 49 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 49 BAT auf die Angestellten des Landes
gegeben haben.
Besteht Anspruch auf mehrere Arten von Zusatzurlaub, ist §
49 Abs. 5 zu beachten.
Zu § 50
Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 47 Abs. 8 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 47 Abs. 8 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben,
gelten für die Anwendung des § 50 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 51
Wartezeit
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 47 Abs. 3 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 47 Abs. 3 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben,
gelten für die Anwendung des § 51 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 52
Anrechnungsvorschriften
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 47 Abs. 5 bzw.
Abs. 6 Unterabs. 2 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 47 Abs. 5 bzw. Abs. 6 Unterabs. 2 BAT
auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des §
52 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 53
Erfüllung des Urlaubsanspruchs
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 47 Abs. 6 Unterabs.
1 und 3 und Abs. 7 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 47 Abs. 6 Unterabs. 1 und 3 und Abs. 7
BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des
§ 53 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 54
Urlaubsabgeltung
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 51 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 51 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 54 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 55
Sonderurlaub
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 50 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 50 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 55 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 56
Beendigung durch Auflösungsvertrag und Fristablauf
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 58 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 58 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 56 Abs. 1 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Im Allgemeinen ist das Arbeitsverhältnis des dem MTArb unterliegenden
Arbeiters auf unbestimmte Zeit geschlossen. Aus dem Grundsatz der
Vertragsfreiheit ergibt sich, dass im Arbeitsrecht auch befristete
Arbeitsverhältnisse zulässig sind; dieser Rechtslage tragen § 56 Abs. 2 und 3
Rechnung. Im Hinblick auf den im Arbeitsverhältnis eigenen Kündigungsschutz,
insbesondere nach dem Kündigungsschutzgesetz, ist dieser Grundsatz jedoch stark
eingeschränkt. Insoweit geben § 56 Abs. 2 und 3 die verschiedenen Arten der
befristeten Arbeitsverhältnisse und deren möglichen Beendigungszeitpunkte
(Zeitablauf, Zweckerreichung, Ereigniseintritt) wieder.
Zur Zulässigkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge
hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die bei der Befristung zu
beachten ist. Wegen der im Arbeiterbereich geringeren Bedeutung der
Befristungsmöglichkeiten wird darauf verzichtet, die Rechtslage ausführlich
darzustellen.
Zu § 57
Ordentliche Kündigung
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 53 Abs. 1 und
Abs. 2 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 BAT auf die Angestellten des
Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 57 MTArb auf die Arbeiter
entsprechend.
Zu § 58
Ausschluss der ordentlichen Kündigung
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 53 Abs. 3 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl.v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 53 Abs. 3 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben,
gelten für die Anwendung des § 58 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 59
Außerordentliche Kündigung
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 54 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 54 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 59 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 60
Änderungskündigung
§ 60 räumt den Arbeitsvertragsparteien das Recht ein, das
Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf die nach § 57 maßgeblichen Kündigungsfristen
mit einer Frist von 2 Wochen zum Wochenschluss - auch gegenüber dem nach § 59
unkündbaren Arbeiter - zum Zwecke der Änderung des Arbeitsverhältnisses zu
kündigen. Die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung des ganzen
Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu
geänderten Bedingungen fortzusetzen. Für die Änderungskündigung gilt § 61. Aus
dem Kündigungsschreiben müssen des weiteren die angebotenen neuen
Vertragsbedingungen vollständig ersichtlich sein. Die Änderungskündigung
unterliegt in vollem Umfang den für alle Kündigungen geltenden
Rechtsvorschriften einschließlich der Kündigungsschutzvorschriften.
Zu § 61
Schriftform der Kündigung
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 57 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 57 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 61 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 62
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 59 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 59 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 62 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 63
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze,
Weiterbeschäftigung
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 60 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 60 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 63 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 64
Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 61 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 61 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 64 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 65
Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 62 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 62 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 65 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 66
Bemessung des Übergangsgeldes
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 63 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961- SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung
des § 63 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die
Anwendung des § 66 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Die im BAT bzw. MTArb unterschiedliche Bemessungsgrundlage
für jedes volle Jahr (BAT: ein Viertel der Monatsvergütung; MTArb: einen
Wochenlohn) ist im Übrigen zu beachten.
Zu § 67
Auszahlung des Übergangsgeldes
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 64 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 64 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 67 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
§ 68
Beteiligung der Personalvertretung
Für die Beschäftigten im Landesdienst ist maßgebend das
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 - SGV. NRW. 2035) sowie der Runderlass des Innenministeriums zur Durchführung des LPVG vom
22.3.1996 - II A 2 - 7.03.02 - 1/96 (SMBl. NRW. 2035).
Zu § 69
Dienstwohnung oder Wohnungen
oder Werkdienstwohnungen
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 65 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 65 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 69 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 70
Schutzkleidung
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 66 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 66 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 70 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 71
Dienstkleidung
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 67 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 67 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 71 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Zu § 72
Ausschlussfrist
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 70 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur
Anwendung des § 70 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 72 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.
Hierbei ist zu beachten, dass im Gegensatz zur Regelung für
die Angestellten im BAT Arbeiter nicht verpflichtet sind, Ansprüche beim
Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Soweit ein Arbeiter auf der
Grundlage von § 72 Ansprüche nicht schriftlich geltend macht, sind diese aus
Beweisgründen stets aktenkundig zu machen.
Zu § 73
Zeiten im Beitrittsgebiet
Diese Vorschrift hat für das Land Nordrhein-Westfalen keine
Bedeutung.
Zu § 74
Übergangsvorschriften
Die Vorschrift stellt sicher, dass Bezugnahmen auf den zum
29.2.1996 außer Kraft getretenen Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder
(MTL II) vom 27.2.1964 unverändert Wirkung haben, da der MTArb an die Stelle
des MTL II getreten ist.
Zu § 75
Bekanntmachung des Tarifvertrages
Die Vorschrift verpflichtet, den MTArb
a)
in amtlichen Mitteilungsblättern zu veröffentlichen,
b)
in allen Verwaltungen und Betrieben auszulegen.
Damit ist zugleich die nach § 8 Tarifvertragsgesetz i.d.F.
vom 25.8.1969 (BGBl. I Seite 1233) obliegende Verpflichtung, Tarifverträge an
geeigneter Stelle auszulegen, erfüllt.
Auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften sind
gleichfalls auszulegen bzw. auszuhängen
- das Mutterschutzgesetz (in Verwaltung und Betrieben, in
denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden),
- das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
durch Arbeitgeber,die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen,
- Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der
Jugendlichen durch Arbeitgeber, die mindestens regelmäßig drei Jugendliche
beschäftigen,
- das Arbeitszeitgesetz,
- das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz),
- §§ 611 a, 611 b, 612 Abs. 3 und 612 a BGB und § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz in
Betrieben, in denen in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Zu § 76
In-Kraft-Treten und Laufzeit des Tarifvertrages
B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf folgendes
hin:
In der Lohnrunde 1995 haben die Tarifvertragsparteien u. a. vereinbart, den
Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27. Februar 1964 und
den Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 zu
einem Tarifvertrag zu vereinheitlichen und Verhandlungen hierüber aufzunehmen
mit dem Ziel einer Einigung noch im Jahr 1995.
Die Vereinheitlichung von MTL II und MTB II macht im Bereich des Landes
Anpassungen in den den MTL II ergänzenden Tarifverträgen erforderlich, die nach
und nach vorgenommen werden müssen. Wegen einzelner unrichtig gewordener
Bezugnahmen ist der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis für Arbeiter
der Länder (TV Lohngruppen-TdL) bereits jetzt geändert worden. Die Änderungen
sind im Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 6. Dezember 1995 zum TV
Lohngruppen-TdL zusammengefasst.
Parallel zu den vorgenannten Tarifverhandlungen sind Manteltarifverhandlungen
für die Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) geführt worden, die mit dem
Abschluss des 72. Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 15. Dezember 1995 und
weiterer Tarifverträge beendet worden sind. Dieses Tarifergebnis vom 15.
Dezember 1995 hat Auswirkungen auch für die Arbeiter, soweit entsprechende
Tarifvorschriften für diese bestehen. Von Änderungen des MTL II (bzw. des MTB
II) wegen der teilweise schon zum 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Änderungen
des BAT durch den vorbezeichneten Änderungstarifvertrag haben die
Tarifvertragsparteien abgesehen und vielmehr die für die Arbeiter in Frage
kommenden Änderungen in den am 1. März 1996 in Kraft tretenden MTArb integriert.
Zur Neuordnung des MTArb und zu den Änderungen im einzelnen siehe folgenden
Abschnitt I, zu den Neuregelungen im Arbeiterbereich entsprechend dem 72.
Tarifvertrag zur Änderung des BAT siehe Abschnitt II.
I.
Tarifabschluss vom 6. Dezember 1995 (Vereinheitlichung des MTB II und des MTL
II zum MTArb)
a)
Allgemeines
Abgesehen von den jeweiligen Anlagen 2 und 3 des MTB II und des MTL II sind
diese Manteltarifverträge in der Regel wortgleich gewesen oder wichen nicht
gravierend voneinander ab. Soweit in einzelnen Punkten wesentliche Unterschiede
bestanden, sind diese auch in dem vereinheitlichten Tarifvertrag – dem MTArb -
bestehen geblieben. Gleichzeitig mit der Vereinheitlichung des materiellen
Tarifrechts sind auch die sprachlichen Unterschiede im Tariftext bereinigt
worden. Diese rein sprachlichen Bereinigungen haben keinen materiellen Gehalt,
so dass auf diese im weiteren nicht mehr eingegangen wird. Es sind ferner
Aktualisierungen vorgenommen worden, wenn zum Beispiel Begriffe oder
Bezeichnungen oder andere sprachliche Inhalte nicht mehr zutreffend waren.
Hierauf wird ebenfalls im weiteren nicht mehr eingegangen, weil diese
Änderungen - für sich gesehen oder aus dem Zusammenhang sich ergebend - nicht
erläuterungsbedürftig sind.
b)
Zu den einzelnen Vorschriften des MTArb
Die Erweiterung der Überschrift des Tarifvertrages um „Arbeiterinnen"
neben der bereits bestandenen Protokollnotiz zu § l entsprach einer Forderung
der Gewerkschaften.
Dem Tarifvertrag ist eine Inhaltsübersicht vorangestellt, die einen schnellen
Überblick über die (gewohnte) Gliederung des Tarifvertrages erlaubt.
Der Geltungsbereich des Tarifvertrages - § l - erfasst nunmehr sowohl die
Arbeiter des Bundes als auch die Arbeiter der Länder.
Wie bisher verweist
Die bisherigen Ausnahmen vom Geltungsbereich des MTB II bzw. des MTL II in § 3
sind - wegen vorwiegend gleicher Personenkreise - nach dem Vorbild des § 3
MTArb-O zusammengefasst worden.
Die §§ 4 und 5 sind wortgleich
übernommen worden. Des Abschlusses neuer Arbeitsverträge wegen Inkrafttretens
des MTArb bedarf es nicht; weil der MTArb ein den MTL II ersetzender
Tarifvertrag ist (vgl. § 2 des Arbeitsvertragsmusters); die bekannt gegebenen
Arbeitsvertragsmuster werden demnächst aktualisiert.
Die Absätze l bis 3 des § 6
beinhalten gegenüber dem bisherigen Recht keine materielle Änderung; die
Regelung des Absatzes 2 Unterabs. 2 (Anrechnung von Zeiten bei
Stationierungsstreitkräften) gilt allerdings nur für Arbeiter, des Bundes. Die
Vorschrift des § 8 über die Ausschlussfrist für den Nachweis anrechnungsfähiger
Beschäftigungszeiten ist - im Wortlaut unverändert - als Absatz 4 in den § 6
einbezogen worden.
Der Abschnitt IV des MTArb -
Allgemeine Arbeitsbedingungen - beginnt künftig mit § 7.
Der bisherige § 9 wurde mit
redaktionellen Änderungen und in Anlehnung an die Gliederung dieser Regelungen
im BAT sachlich wie folgt unterteilt:
§ 9 Abs. 9 MTL II, soweit diese
Vorschrift das . Gelöbnis beinhaltet, wurde § 7 (Gelöbnis). Die weiteren
Vorschriften in § 9 - mit Ausnahme des Absatzes 4 - wurden § 8 (Allgemeine
Pflichten). § 9 Abs. 4 MTL II wurde § 9, wobei die Regelung über die Pflicht
des Arbeiters zur Übernahme von Arbeiten beurlaubter oder erkrankter Bediensteter
mit gleich zu bewertender Tätigkeit ohne Änderung seines allgemeinen
Lohnstandes als Absatz l (bisher § 9 Abs. 4 Satz l MTL JI) und die
Bezahlungsregelung bei vertretungsweiser Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
(bisher § 9 Abs. 4 Satz 2 MTL II) als Absatz 2 übernommen wurde.
Die §§ 10 bis 14
sind für die Arbeiter im Bereich der TdL unverändert geblieben.
§ 15 enthält unerhebliche
redaktionelle Anpassun-. gen infolge der Zusammenfassung des MTB II und des MTL
II. Zu der (infolge des 72. Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 15.
Dezember 1995 vorgenommenen) Änderung des Absatzes 1. Satz 2 und zur
Protokollnotiz hierzu verweise ich auf den folgenden Abschnitt II.
Die §§ 15 a, 15 b und 16 sind
unverändert geblieben.
Die Neufassung des § 17 Abs. l
Unterabs. 2 entsprechend dem Vorbild des § 17 Abs. l Unterabs. 2 MTArb-O dient
der Verdeutlichung der Vorschrift.
Die § 18 bis 20
sind unverändert geblieben.
§ 21 ist materiell unverändert;
wegen unterschiedlicher Tariftexte war eine redaktionelle Neufassung des
Absatzes 6 erforderlich.
In § 22 ist der Begriff „Akkordlöhne
(Gedingelöhne)" durch den Begriff „leistungsgebundene Löhne" ersetzt
worden.
In § 23 wurde Absatz l neu gefasst;
durch Wegfall des bisherigen Satzes l sowie des Begriffs „Volllohn" ist
die Vorschrift vereinfacht und verdeutlicht worden.
In § 24 ist jeweils das Wort
„Stufe" durch „Lohnstufe" redaktionell ersetzt worden. Zur weiteren
(infolge des 72: Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 15. Dezember 1995
vorgenommenen) Änderung im Absatz 2 wird auf den folgenden Abschnitt II
verwiesen.
§ 25 ist unverändert geblieben.
Die §§ 26 und 27 sind unwesentlich
redaktionell geändert.
§ 28 ist (weiterhin) ohne Inhalt
geblieben. Von einer neuen Durchnummerierung der Paragraphen dieses
Tarifvertrages - bereits ausgehend von den §§ 15 a und 15 b - wurde aus
pragmatischen Gründen (mit den Paragraphenzahlen sind die Inhalte gedanklich
eng verknüpft) und zur Vermeidung einer Vielzahl von redaktionellen Folgeänderungen
auch in anderen Tarifverträgen Abstand genommen.
§ 29 ist unverändert geblieben.
§ 29 a mit Ausnahme des Absatzes 3
ist unverändert. In Absatz 3 ist der Buchstabe e, der nur Arbeiter des Bundes
betrifft, hinzugefügt worden.
In § 30 sind die voneinander
abweichenden Texte des Absatzes 6 der bisherigen Manteltarifverträge einander
angepasst und redaktionell geändert worden. Die §§ 31 bis 34 sind - von
redaktionellen Anpassungen in § 33 Abs. 3 Unterabs. 2 abgesehen -unverändert.
Die § 35 bis 37 sind unverändert
geblieben. Die von Arbeitgeberseite beabsichtigte Ersetzung des Wortes
„Arbeitszeitordnung" (am 1. Juli 1994 außer Kraft getreten) in § 35 Abs. l
durch „Arbeitszeitgesetz" hat die Gewerkschaft ÖTV im Rahmen dieser
Tarifverhandlungen über die Vereinheitlichung des MTB II und des MTL II mit der
Begründung abgelehnt, den bereits vorgesehenen Tarifverhandlungen über
Konsequenzen aus dem Arbeitszeitgesetz nicht vorgreifen zu wollen. Ich bitte,
im Falle des § 35 Abs. l Satz 4 das seit 1. Juli 1994 geltende
Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGB1.1 S. 1170) zu beachten.
Die §§ 38 und 40 sind jeweils ohne
materielle Änderung redaktionell zusammengefasst worden,
§ 39 ist unverändert geblieben.
§ 41 ist redaktionell geändert
worden; die Einfügung des Artikels „der" in Absatz l Satz 2 soll lediglich
der sprachlichen Trennung der beiden Zitate dienen. Zu dem durch das
Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGB1. I S. 1250) grundlegend
geänderten Kindergeldrecht, das sich über § 29 BAT auch auf den Sozialzuschlag
auswirkt, wird auf die Durchführungshinweise für den Angestelltenbereich
betreffend den 72. Tarifvertrag zur Änderung des BAT verwiesen.
In § 42 Abs. 4 ist der
Klammerhinweis „(§ 6)" nach dem Wort „Beschäftigungszeit" aus Gründen
der einheitlichen Gestaltung des Tarifvertrages gestrichen worden. Die mit der
Neufassung des § 42 mit Wirkung vom 1. September 1995 versehentlich nicht
wieder vereinbarte Übergangsvorschrift zu Absatz 3 Satz 2 Buchst, a (früher zu
Absatz 5 Satz 2 Buchst, a) ist dem § 42 MTArb wieder angefügt worden.
Die §§ 42 a und 43 sind unverändert
geblieben.
§ 44 Abs. 2 ist gestrichen worden;
es wurde hierzu die folgende Niederschrifterklärung abgegeben:
„Zur Nichtaufnahme einer § 44 Abs. 2 MTB n und § 44 Abs. 2 MTL H entsprechenden
Vorschrift in den neuen Manteltarifvertrag erklären die Arbeitgebervertreter,
dass sie diese Regelung für überholt betrachten. Sofern sich in evtl. Altfällen
dennoch ein Regelungsbedarf im Sinne des § 44 Abs. 2 MTB II und des § .44 Abs.
2 MTL II ergeben sollte, erklären die Arbeitgebervertreter, dass sie diesen im
Sinne dieser genannten Vorschriften lösen werden."
§ 45 enthält redaktionelle
Änderungen als Folge der Zusammenfassung, und zwar in Absatz 2 Unterabs. 2
Buchst, d (die Anwendung dieser Vorschrift ist auf den Bund begrenzt),
Unterabs. 4 (nunmehr Gleichklang mit BAT) und Unterabs. 5 (die bisherige
Bezugnahme auf § 8 ist geändert auf § 6 Abs. 4) sowie in Absatz 4 (Sonderurlaub
ist künftig in § 55 geregelt).
§ 46 ist für den Bereich der Länder
unverändert geblieben.
In § 47 ist Absatz l redaktionell
geändert worden (§ 54a wurde § 55).
§ 48 Abs. 5 und 10 ist redaktionell
geändert worden; in Absatz 5 wurden die Begriffe „Akkord (Gedinge)" durch
den Begriff „leistungsgebundenen Lohnverfahren im Sinne des § 21 Abs. 6"
ersetzt, Absatz 10 wurde wegen der künftigen Regelung des Sonderurlaubs in § 55
redaktionell angepasst.
§ 48 a ist unverändert.
§ 49 enthält jeweils für die
Arbeiter des Bundes und für die Arbeiter der Länder keine materielle Änderung:
Absatz l ist im Wortlaut unverändert.
Absatz 2 ist wegen unterschiedlichen Wortlauts der beiden Manteltarifverträge
redaktionell vereinheitlicht worden.
Absatz 3, der im MTL II bisher ohne Inhalt war, gilt nur für die Arbeiter des
Bundes; diese tarifliche Vorschrift hat jedoch seit der Streichung der
Regelungen über den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und über den
Winterzusatzurlaub in der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten
und Richter im Bundesdienst keine Bedeutung mehr. Der vorgeschlagenen
Streichung sind die Gewerkschaften nicht gefolgt.
Absatz 4 regelt weiterhin den Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen für Arbeiter
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 und weniger als 50 v.
H. Dieser Absatz gilt aber ausdrücklich nur für die Arbeiter der Länder.
Absatz 5 Unterabs. l war wegen unterschiedlichen Wortlauts redaktionell
anzupassen; die Unterabsätze 2 und 3 sind unverändert.
Die §§ 50 bis 54 sind unverändert
geblieben; in § 52 wurde Absatz 3 zu Absatz 2 (Absatz 2 bisher leerstehend).
§ 54 a wurde § 55, jedoch im Abschnitt VIII MTArb belassen (§ 55 war bisher im
Abschnitt IX MTL II leerstehend); zur gleichzeitigen Neufassung dieser
Vorschrift (infolge der Änderungen durch den 72. Tarifvertrag zur Änderung des BAT
vom 15. Dezember 1995) verweise ich auf den folgenden Abschnitt II.
Die §§ 56 und 57 sind unverändert
geblieben; der Abschnitt IX des Manteltarifvertrages beginnt künftig mit § 56.
In § 58 ist der Klammerzusatz
redaktionell angepasst worden; für den Bereich der TdL ergibt sich hieraus
keine Änderung.
§ 59 Abs. 3 wurde aus Gründen der
Vereinheitlichung gestrichen, da vergleichbare Vorschriften auch in den anderen
Manteltarifverträgen (BAT/ BAT-O) nicht vereinbart sind. Ungeachtet der
Streichung können jedoch die bisher in Absatz 3 genannten wichtigen Gründe auch
künftig zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führen.
Die §§ 60 bis 65 sind unverändert
geblieben:
In § 66 Abs. l ist der Klammerzusatz
redaktionell angepasst worden; für den Bereich der TdL ergibt sich hieraus
keine Änderung. Zur Neufassung des § 66 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst, h (bisher
Buchst, i) und des § 67 Abs. 2
(jeweils infolge der Änderungen durch den 72. Tarifvertrag zur Änderung des BAT
vom 15. Dezember 1995) verweise ich auf Abschnitt II.
§ 68 ist unverändert geblieben.
§ 69 wurde redaktionell angepasst;
der im Bereich des Bundes geltende Begriff „Dienstwohnung" ist mit
aufgenommen worden.
Die §§ 70 bis 72 sind unverändert
geblieben; zur angestrebten vereinheitlichenden Regelung derAusschlussfrist
entsprechend § 70 BAT (schriftliche Geltendmachung) sahen sich die
Gewerkschaften nicht in der Lage.
Die bisherige Regelung in § 74 Ziffer II MTL II über die Berücksichtigung von
Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet bei der Jubiläumszeit wurde
inhaltlich unverändert in § 73 Abschn. B
übernommen. Abschnitt A des § 73 gilt nicht für die Arbeiter der Länder.
Der bisherigen Vorschrift des § 74
Ziff. I MTL II entsprechend ist hinsichtlich des MTB II und des MTL II, auf die
in einer Vielzahl von Tarifverträgen Bezug genommen wird, eine Vorschrift in § 74 Abs. l vereinbart, die eine
sofortige Anpassung dieser anderen Tarifverträge entbehrlich macht. § 74 Abs. 2
ist zur Anwendung von Vorschriften vereinbart worden, die auf Zeiträume vor
Inkrafttreten des MTArb Bezug nehmen (z. B. für die Anwendung des § 31 Abs. 2
und § 48 Abs. 3).
§ 75 ist unverändert geblieben.
Gemäß § 76 treten der MTB II, der
MTL II sowie der Tarifvertrag zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27.
Februar 1964 mit Inkrafttreten des MTArb am 1. März 1996 außer Kraft. Wie für
die Vorgängertarifverträge gilt auch für den MTArb eine jederzeitige
Kündbarkeit des Tarifvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Lediglich
für die Kündigung von besonderen Teilbereichen des Tarifvertrages (wie bisher
§§15 bis 19, § 27 und § 48 Abs. 7 sowie jeweils die Sonderregelungen hierzu)
bestehen noch Kündigungsfristen unterschiedlicher Dauer; die Mindestlaufzeiten
waren bereits während der Geltungsdauer der Vorgängertarifverträge abgelaufen.
Zu der (infolge des 72. Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 15. Dezember
1995 vorgenommenen) Änderung des Absatzes 3 Unterabs. 2 Buchst, a letzter
Halbsatz und Unterabs. 4 verweise ich auf den folgenden Abschnitt II dieses
Rundschreibens.
Die Anlage l des MTArb (bisher
Anlage 5 des MTL II - Regelungen für die Teilnahme an Übungen -) erhielt im
Hinblick auf den bisherigen Wortlaut in Nr. 19 Satz l SR 2 a MTB II eine neue
Überschrift und wurde im übrigen ausschließlich redaktionell - zum Teil bedingt
durch den unterschiedlichen Wortlaut der bisherigen Anlagen des MTB II und des
MTL II - geändert.
Die Anlage 2 des MTArb ist -
entsprechend § 2 MTArb - in einen Teil A für die Sonderregelungen für den
Bereich des Bundes und in einen Teil B für die Sonderregelungen für den Bereich
der Länder gegliedert; die Buchstabenfolge der Sonderregelungen im jeweiligen
Teil ist unverändert geblieben. In jedem Sonderregelungsbereich sind jedoch die
Nummernfolgen der Einzelregelungen wieder fortlaufend. Dies bedingte Änderungen
bei Bezugnahmen; redaktionelle Änderungen waren außerdem notwendig zur
Aktualisierung und im Hinblick auf die sachlich und sprachlich einheitliche
Gestaltung des Tarifvertrages.
Die bisherige Anlage 3 des MTL II (Verzeichnis der Verwaltungen und Betriebe
zur Anlage 2h) wurde aktualisiert und als Abschnitt B („Verzeichnis der
Verwaltungen und Betriebe zur Anlage 2 Abschn. B SR 2h“) in die Anlage 3 des MTArb übernommen.
Abschnitt A der Anlage 3 gilt nur
für den Bund.
II.
Tarifabschluss vom 15. Dezember 1995 (Manteltarifverhandlungen für Angestellte
und Arbeiter)
Die mit dem Tarifabschluss vom 15. Dezember 1995 beendeten
Manteltarifverhandlungen sind getrennt von den Tarifverhandlungen über die
Vereinheitlichung der Manteltarifverträge für die Arbeiter des Bundes und der
Länder geführt worden. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt,
das Verhandlungsergebnis vom 15. Dezember 1995 in den MTArb zu integrieren mit
einem Inkrafttreten des Gesamtergebnisses zum 1. März 1996.
Zu § 15 Abs. l und § 76 Abs. 3
In § 15 Abs. l Satz 2 ist der Zeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von in der Regel 26 Wochen auf einen
Zeitraum von bis zu einem Jahr ausgedehnt worden. Zu dieser Vorschrift haben
die Tarifvertragsparteien eine Laufzeit bis mindestens 28. Februar 1998
vereinbart. Im Falle 1 der Kündigung des § 15 Abs. l Satz 2 zu diesem Zeitpunkt
durch eine Tarifvertragspartei tritt diese Vorschrift in der bis zum 29.
Februar 1996 geltenden Fassung des § 15 Abs. l Satz 2 MTL II unmittelbar wieder
in Kraft.
Wegen der Einzelheiten zu diesen Änderungen verweise ich auf die
Durchführungshinweise zum 72. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 15. Dezember
1995, die demnächst veröffentlicht werden.
Zu § 24 Abs. 2
Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 MTL II über die Vorweggewährung von Lohnstufen
war zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 1995. Die Tarifvertragsparteien
haben diese Befristung in den o. g. Manteltarifverhandlungen aufgehoben. Die
Vorweggewährung von Stufen/Lohnstufen betreffenden Vorschriften für die
Arbeitnehmer sollen ab 1. Januar 1996 unbefristet weiter gelten. Da der MTArb
erst am 1. März 1996 in Kraft tritt und die Tarifvertragsparteien wegen der nur
noch begrenzten Geltungsdauer des MTB II und des MTL II von einer Änderung
dieser Tarifverträge Abstand genommen haben, besteht für die Zeit vom 1. Januar
bis 29. Februar 1996 insoweit ein tarifloser Zustand. Seitens des Finanzministeriums
bestehen keine Bedenken, § 24 Abs. 2 MTArb bereits ab 1. Januar 1996
anzuwenden.
Zu § 55
Zu der Neufassung des § 55 MTArb (bisher § 54 a MTL II) verweise ich auf die
Durchführungshinweise zu der Neufassung des entsprechenden § 50 BAT durch den
72. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 15. Dezember 1996, die demnächst
veröffentlicht werden.
Zu § 66 Abs. 5 und § 67 Abs. 2
Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an das mit
Wirkung vom 1. Januar 1996 durch das Jähressteuergesetz 1996 (BGBl. I S. 1250)
grundlegend geänderte Kindergeldrecht. Hierzu wird auch auf die
Durchführungshinweise zu den entsprechenden Änderungen im BAT durch den 72.
Änderungstarifvertrag zum BAT vom 15. Dezember. 1995 verwiesen.
Die bisherigen Durchführungsbestimmungen zum MTL II, die mit
dem gem. RdErl. v. 1. 4.1964 (SMBl. NW 20310) bekannt gegeben worden sind,
werden zu einem späteren Zeitpunkt mit gesondertem RdErl. aufgehoben und durch
Durchführungshinweise zum MTArb ersetzt werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind die für den MTL II ergangenen
Durchführungsbestimmungen weiter anzuwenden, soweit jeweils der Wortlaut der
Bestimmung im früheren MTL II mit dem Wortlaut des jetzigen MTArb inhaltlich
übereinstimmt.
MBl. NRW. 1997 S. 414, geändert durch RdErl. v. 3.2.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 234), 2.7.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 962), 25.2.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 384), ergänzt bei Erlassbereinigung 2003.
Anlagen: