Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 5.3.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 328).

 


Historisch: Zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 hier: Durchführungshinweise Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 2.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.30.01 - 2/97 - v. 21.3.1997

 

Historisch:

Zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 hier: Durchführungshinweise Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 2.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.30.01 - 2/97 - v. 21.3.1997

Zum Manteltarifvertrag
für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)
vom 6. Dezember 1995
hier: Durchführungshinweise

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 2.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.30.01 - 2/97 -
v. 21.3.1997

Vorbemerkung:

Der nachstehend veröffentlichte bzw. erläuterte Tarifvertrag ist durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht mit Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November 2006, SMBL. NRW 20310, grundsätzlich ersetzt worden. Die Regelungen gelten aber nach näherer Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht mit Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November 2006, SMBL. NRW 20310, vorübergehend bzw. teilweise fort.

A.

Mit dem Gemeinsamen Runderlass v. 19.3.1996 (SMBl. NW 20310) haben wir den zum 1.3.1996 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6.12.1995 bekannt gegeben. Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:

I.
Allgemeines

1.
In der Lohnrunde 1995 haben die Tarifvertragsparteien u. a. vereinbart, den Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27.2.1964 und den Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27.2.1964 zu einem Tarifvertrag zu vereinheitlichen.

Der MTArb, der für den Landesbereich den MTL II abgelöst hat, ist am 1.3.1996 in Kraft getreten.

Zur Neuordnung des MTArb und zu den Änderungen im Einzelnen (Vereinheitlichung des MTB II und des MTL II zum MTArb) wird auf Abschn. B I. des Gemeinsamen Runderlasses vom 19.3.1996 (MBl. NRW. S. 632) hingewiesen.

2.
Der MTArb gilt für die Arbeiter des Landes, die nicht ausdrücklich durch § 3 vom Geltungsbereich ausgenommen sind.

3.
Der MTArb gilt unmittelbar und zwingend nur für die Arbeiter, die bei den tarifvertragschließenden Gewerkschaften während der Laufzeit des Tarifvertrages Mitglied und damit tarifgebunden sind; geben sie die Mitgliedschaft auf, bleiben sie bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrages tarifgebunden, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird schon früher beendet. Der MTArb ist nicht für allgemeinverbindlich (§ 5 Tarifvertragsgesetz - TVG -) erklärt worden.

4.
Im Interesse einheitlicher Arbeitsbedingungen sind auch die nicht tarifgebundenen Arbeiter dem MTArb und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen zu unterstellen, indem deren Anwendung arbeitsvertraglich vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung ist keine Nebenabrede im Sinne des § 4 Abs. 2.

5.
Der MTArb und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge sind nach § 4 Abs. 3 TVG Mindestbedingungen. Abweichungen von den tariflichen Vorschriften zugunsten der Arbeiter bedürfen nach § 40 Abs. 1 LHO der Einwilligungen des Finanzministeriums.

6.
In der Protokollnotiz zu § 1 haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass die im MTArb verwendete Bezeichnung Arbeiter sowohl männliche als auch weibliche Beschäftigte umfasst. Der tariflichen Regelung folgend wird daher auch in den Durchführungshinweisen zu diesem Tarifvertrag entsprechend verfahren.

7.
Soweit nachstehend auf Durchführungshinweise zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) verwiesen wird (vgl. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310), sind diese Hinweise für Arbeiter mit der Maßgabe entsprechend zu berücksichtigen, dass anstelle des BAT der MTArb gemeint ist und der Begriff Angestellte durch Arbeiter zu ersetzen ist.

II.
Zur Durchführung des MTArb

Zu § 1
Allgemeiner Geltungsbereich

1.
Der MTArb gilt für Bedienstete des Landes, die in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind. Dazu gehören auch die Arbeiter, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind.
2.
Der betriebliche Geltungsbereich des MTArb erfasst diejenigen Arbeitgeber, die Tarifvertragspartei sind. Für den Länderbereich ist dies als Arbeitgeberverband die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Das Land Nordrhein-Westfalen ist Mitglied der TdL und aus dieser Mitgliedschaft u. a. verpflichtet, die von der TdL abgeschlossenen Tarifverträge durchzuführen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
3.
Räumlich gilt der MTArb nicht nur für die im Landesbereich NRW Beschäftigten, sondern für alle Arbeiter des Landes, auch wenn die Dienstleistung außerhalb NRW erfolgt.

Zu § 2
Sonderregelungen

Für die in den Sonderregelungen (SR) genannten Arbeiter gilt der MTArb mit der SR der Anlage 2 des Abschnitts B (für den Bereich der Länder) zum MTArb. Im Allgemeinen sind die Geltungsbereiche der SR gegeneinander so abgegrenzt, dass der Arbeiter nur unter eine SR fällt. Es ist aber in jedem Falle zu prüfen, ob der Arbeiter nicht unter mehrere Sonderregelungen fällt (z.B. nach der SR 2 k, die auch neben anderen Sonderregelungen anzuwenden ist). Die Sonderregelungen des Abschnittes A (im Bereich des Bundes) kommen für den Bereich des Landes nicht in Betracht. Von den Sonderregelungen des Abschnitts B (im Bereich der Länder) sind im Wesentlichen von Bedeutung die SR 2 e, 2 f, 2 h, 2 k, 2 l und 2 m.

Zu § 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 3 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 3 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 3 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Dabei entsprechen:
BAT dem MTArb,
Buchstabe b dem Buchstaben h,
Buchstabe d dem Buchstaben d,
Buchstabe n dem Buchstaben m.

Zu § 4
Schriftform, Nebenabreden

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 4 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310)zur Anwendung des § 4 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 4 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Für Arbeiter ist das „Muster für Vertragsabschluss“ (Anlage 1) bzw. das „Muster für Vertragsänderungen“ (Anlage 2) maßgebend.

Zu § 5
Probezeit

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 5 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 5 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 5 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Abweichend vom BAT ist zu beachten, dass die regelmäßige Probezeit nach dem MTArb nicht 6 Monate, sondern 3 Monate beträgt.

Zu § 6
Beschäftigungszeit

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 19 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 19 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 6 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 7
Gelöbnis

Die Hinweise, die wir in Abschnitt IIzu § 6 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 6 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 7 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 8
Allgemeine Pflichten

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 8 und § 9 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 8 und § 9 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 8 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 9
Vertretung

Eine höher zu bewertende Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 liegt vor

a)
bei Vertretung eines Arbeiters,

wenn die übertragene Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Lohngruppe als der, in der der Arbeiter eingereiht ist, zuzuordnen ist, der Arbeiter die in diesen Tätigkeitsmerkmalen geforderten Voraussetzungen (auch in der Person) erfüllt und er deshalb bei dauernder Übertragung dieser Tätigkeiten in die höhere Lohngruppe einzureihen wäre;

b)
bei Vertretung eines Angestellten,

wenn die übertragene Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer im Vergleich zu der Lohngruppe, in der der Arbeiter eingereiht ist, nach Maßgabe der folgenden Übersicht „höherwertigen“ Vergütungsgruppe der Anlage 1 a zum BAT zuzuordnen ist, der Arbeiter die in diesen Tätigkeitsmerkmalen geforderten Voraussetzungen (auch in der Person) erfüllt und er deshalb bei dauernder Übertragung dieser Tätigkeit in der betreffenden Vergütungsgruppe eingruppiert wäre. Eine höherwertige Tätigkeit liegt vor, wenn

einem Arbeiter
der Lohngruppe 1, 1 a
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IX b oder höher,

der Lohngruppen 2, 2 a, 3, 3 a
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII oder höher,

der Lohngruppen 4, 4 a, 5, 5 a
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII oder höher,

der Lohngruppen 6, 6 a, 7, 7 a
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b oder höher,

der Lohngruppen 8, 8 a, 9
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c oder höher

vertretungsweise übertragen werden; setzt die Eingruppierung eines Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT eine Anforderung in der Person voraus und erfüllt der Arbeiter diese Voraussetzung nicht, ist bei dem Vergleich von der jeweils nächst niedrigeren Vergütungsgruppe auszugehen;

c)
bei Vertretung eines Beamten, wenn

ein Arbeiter

der Lohngruppe 1, 1 a
einen Beamten der Besoldungsgruppe A 2 oder höher,

der Lohngruppen 2, 2 a, 3, 3 a
einen Beamten der Besoldungsgruppe A 5 oder höher,

der Lohngruppen 4, 4 a, 5, 5 a
einen Beamten der Besoldungsgruppe A 6 oder höher,

der Lohngruppen 6, 6 a, 7, 7 a
einen Beamten der Besoldungsgruppe A 7 oder höher,

der Lohngruppen 8, 8 a, 9
einen Beamten der Besoldungsgruppe A 8 oder höher

vertritt.

Bei der Vertretung eines in einer höheren Lohngruppe eingereihten Arbeiters wird der vertretende Arbeiter für die Dauer der Vertretung nicht in die höhere Lohngruppe eingereiht, sondern er erhält nur für die Dauer der Vertretung den höheren Lohn. Bei Beendigung der Vertretung ist deshalb keine Änderungskündigung erforderlich. Der Vertreter hat Anspruch auf den Lohn nach der jetzt ausgeübten, höher zu bewertenden Tätigkeit. Das ist nicht in allen Fällen die Lohngruppe, in der der Vertretende eingereiht ist. Ist der vertretende Arbeiter beispielsweise wegen eines Bewährungsaufstiegs, Zeitaufstiegs, wegen einer abgelegten Prüfung oder aus anderen persönlichen Gründen (z.B. infolge Lohnsicherung bei Leistungsminderung oder zur persönlichen Besitzstandwahrung) in der höheren Lohngruppe eingereiht, ist diese Lohngruppe für den Vertreter nicht maßgebend.

Bei der Vertretung eines Angestellten oder Beamten ist Folgendes zu beachten: 10 v.H. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 sind zu zahlen, wenn die Vertretungszulage für so viele Stunden zusteht, wie mit dem Monatstabellenlohn abgegolten werden. 10 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 sind für Mehrarbeitsstunden und Überstunden oder dann zu zahlen, wenn die Vertretungszulage für weniger Stunden zusteht, als mit dem Monatstabellenlohn abgegolten werden.

Zu § 10
Ärztliche Untersuchung

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 7 der Durchführungshinweise zum BAT(Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 7 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 10 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 11
Schweigepflicht

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 9 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 9 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 11 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 11 a
Haftung

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 14 der Durchführungshinweise zum BAT(Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 14 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 11 a MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 12
Belohnungen und Geschenke

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 10 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 10 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 12 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 13
Nebentätigkeiten

Zuständig für die Erteilung der Zustimmung ist die für die Einstellung zuständige Dienststelle.

Die Zustimmung kann in der Regel erteilt werden, wenn durch die Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung der Erfüllung der Arbeitspflichten des Arbeiters nicht zu befürchten ist.

Auf Nr. 3 SR 2 k MTArb wird hingewiesen.

Zu § 13 a
Personalakten

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 13 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 13 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 13 a MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 14
Dienstvereinbarung

Keine besonderen Hinweise.

Zu § 15
Regelmäßige Arbeitszeit

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 15 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 15 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 15 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 15 b
Teilzeitbeschäftigung

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 15 b der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 15 b BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des§ 15 b MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 16
Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 16 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 16 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 16 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 17
Nicht dienstplanmäßige Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 16 a der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 16 a BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 17 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Hinweis
Die in den Durchführungshinweisen zum BAT angesprochene besondere Pausenregelung nach § 16 a Abs. 1 BAT ist entsprechend in § 15 Abs. 9 Satz 2 MTArb geregelt.

Zu § 18
Arbeitsbereitschaft

§ 18 Abs. 1 Unterabs. 1 erläutert den Begriff der Arbeitsbereitschaft, wie er in § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 verwendet wird. Arbeitsbereitschaft ist danach die Zeit, die nach den gesetzlichen Vorschriften als solche zu betrachten ist. Als gesetzliche Vorschrift in diesem Sinne ist das am 1.7.1994 in Kraft getretene Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994 (BGBl. I S. 1170) anzusehen, das den Begriff der Arbeitsbereitschaft in § 7 verwendet. Das Arbeitszeitgesetz hat die Arbeitszeitordnung aus dem Jahre 1938 und weitere Gesetze und Rechtsverordnungen aufgehoben.

Zu § 19
Mehrarbeitsstunden und Überstunden

Mehrarbeitsstunden nach Absatz 1 können nur anfallen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen des § 15 Abs. 2 bis 4 oder der Sonderregelungen hierzu vom Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts höher festgesetzt worden ist. (Mehrarbeitsstunden werden also nicht im Einzelnen besonders angeordnet).

Überstunden sind dagegen im Einzelfall besonders anzuordnen. Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken.

Die materiellen Folgen, die an das Vorliegen von Mehrarbeitsstunden oder Überstunden geknüpft werden, sind die gleichen.

Insoweit gelten die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 17 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 17 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, für die Anwendung des § 19 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 20
Arbeitsversäumnis

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 18 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 18 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 20 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 21
Lohngrundlagen, Lohnformen

a)
Der Monatstabellenlohn (§ 21 Abs. 3) ist der Lohn, mit dem die auf einen Monat entfallende durchschnittliche „regelmäßige Arbeitszeit“ (§ 15 Abs. 1) eines Kalenderjahres abgegolten ist. Er ist ohne Rücksicht auf die dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 in dem betreffenden Kalendermonat tatsächlich anfallenden Arbeitsstunden zu zahlen.

b)
Bei der „regelmäßigen Arbeitszeit“ (§ 15 Abs. 1) ist der Monatstabellenlohn (ggf. zuzüglich etwaiger ständiger Lohnzulagen) der Monatsregellohn (§ 21 Abs. 4 Satz 1). Bei verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit (§ 15 Abs. 2 bis 4 und die Sonderregelungen zu § 15) gehört zum Monatsregellohn auch der Lohn für die Mehrarbeitsstunden (§ 21 Abs. 4 Satz 2 und 3).

Ständige Lohnzulagen sind Zulagen, die mindestens für die Stunden zustehen, für die der Monatstabellenlohn gezahlt wird.

Der Monatsregellohn ist insbesondere für die Berechnung des Urlaubslohnes (§ 48 Abs. 2) von Bedeutung. Mit den weiteren in Absatz 5 genannten (unständigen) Lohnbestandteilen ergibt sich schließlich der Monatslohn des Arbeiters.
c)
Entschädigungen im Sinne des § 21 Abs. 5 sind nicht Reisekosten oder Trennungsgeld usw., sondern die „besondere Entschädigung bei Dienstreisen“ (§ 39).
d)
Bei der nach Absatz 6 möglichen Vereinbarung von leistungsgebundenen Löhnen behält sich das Finanzministerium die Zustimmung vor.

Zu § 22
Lohntarifverträge

Keine besonderen Hinweise.

Zu § 23
Lohnbemessung nach dem Lebensalter

Keine besonderen Hinweise zu Absatz 1.

Die Vorschrift in Absatz 2 weicht bewusst von § 187 Abs. 2 BGB ab; der am 1. eines Monats geborene Arbeiter erhält den Lohn nicht schon vom 1. des Vormonats an, sondern vom 1. des Monats, in den der Geburtstag fällt.

Zu § 24
Lohnstufen

Der Monatstabellenlohn richtet sich nach Lohnstufen, für die die Beschäftigungszeit (§ 24 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. § 6) zuzüglich ggf. weiterer förderlicher Zeiten nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Unterabs. 2 maßgebend sind. Zeiteneiner Teilzeitbeschäftigung werden im Rahmen des § 24 in vollem Umfang berücksichtigt.

Für die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 62 ist das Aufrücken in den Lohnstufen des Monatstabellenlohnes gehemmt. Bei Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Ende des Ruhens erhält der Arbeiter den Monatstabellenlohn wieder nach der Lohnstufe, die vor dem Eintritt des Ruhens zuletzt maßgebend war.

Zu § 25
Nichtvollleistungsfähige Arbeiter

Die Vereinbarung des geminderten Lohnes bedarf nach § 4 Abs. 2 der Schriftform.

Zu § 26
Beschäftigungsort

Keine besonderen Hinweise.

Zu § 27
Zeitzuschläge

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 35 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 35 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben,gelten für die Anwendung des § 27 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 28
(ohne Inhalt)

Zu § 29
Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge

Gemäß § 22 werden die Lohnzuschläge nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 und 3 besonders vereinbart. Die besondere Vereinbarung zur Ausführung des § 29 ist der Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL (TVZ zum MTL) v. 9.10.1963 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 18.11.1963 - SMBl. NRW. 203311), der unverändert gilt.

Zu § 30
Lohnberechnung

und
Zu § 31
Berechnung und Auszahlung des Lohnes, Vorschüsse

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 34 und § 36 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 34 und § 36 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 30 und § 31 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 32
Lohnanspruch

Keine besonderen Hinweise.

Zu § 33
Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 52 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961- SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 52 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 33 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 34
Lohnfortzahlung an Wochenfeiertagen

Die gesetzlichen Feiertage im Land Nordrhein-Westfalen sind durch das Feiertagsgesetz NRW in der Fassung vom 23. April 1989 (SGV. NRW. 113) bestimmt.

Zum Arbeitsverdienst, der nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) für die infolge des Wochenfeiertages ausgefallene Arbeitszeit zu zahlen ist, gehören

a) bei Zeitarbeit der für die ausgefallenen Arbeitsstunden zustehende Monatstabellenlohn (d. h., der Monatstabellenlohn ist ungekürzt weiterzuzahlen),
b) bei Schichtarbeit der regelmäßige Schichtlohn,
c) bei Gedingearbeit (Akkordarbeit) der entgangene regelmäßige Gedingeverdienst (ggf. Durchschnitt).

Der Lohn für Mehrarbeit und Überstunden einschließlich der Zeitzuschläge sowie die Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge sind einzubeziehen, wenn und soweit diese Bezüge am letzten Arbeitstag vor dem Wochenfeiertag und am ersten Arbeitstag nach dem Wochenfeiertag zugestanden haben und anzunehmen ist, dass sie bei Arbeit am Wochenfeiertag auch an diesem Tag zugestanden hätten.

Pauschalierte Löhne oder Zulagen sind ungekürzt weiterzuzahlen.

Zu § 35
Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 52 a der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 52 a BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 35 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Von der Regelung des Absatzes 2 werden die Fälle nichterfasst, in denen der Arbeiter wegen einer Verkehrsstörung oder eines Naturereignisses (z. B. an seinem Urlaubsort oder bei der Rückreise aus dem Urlaub) die Arbeit nicht rechtzeitig wieder aufnehmen kann. Dieses Risiko trägt der Arbeiter.

Zu § 36
Lohnfortzahlung bei Abordnung

Keine besonderen Hinweise.

Zu § 37
Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung

a)
Der Besitzstand bezieht sich nicht auf den Lohn mit allen Bestandteilen, sondern nur auf den Monatstabellenlohn.

Die Sicherung der Lohnzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 gilt nur für den Arbeiter, der in einer niedrigeren Lohngruppe weiter beschäftigt wird (Absatz 1 Satz 1).

Die Regelung in Absatz 1 Satz 2 erfasst nur einen Zuschlag, den der Arbeiter bei Eintritt seiner Leistungsminderung mindestens schon fünf Jahre lang für dieselbe zuschlagsberechtigende Arbeit und jeweils für mindestens drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit erhalten hat. Es genügt nicht, wenn der Arbeiter in dieser Zeit für drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit jeweils irgendeinen Lohnzuschlag nach § 29 erhalten hat. Nach der Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 gilt ein Lohnzuschlag in diesem Sinne auch dann als gewährt, wenn der Arbeiter ihn infolge von Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub oder Arbeitsbefreiung vorübergehend nicht erhalten hat. Die Gründe sind in der Protokollnotiz abschließend aufgezählt.

b)
Die Einschränkung des § 37 Abs. 2 letzter Satz gilt nicht, wenn der Arbeiter infolge tariflicher Vereinbarung ohne Änderung seiner Tätigkeitsmerkmale in eine höhere Lohngruppe eingereiht wird.

Zu § 38
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 42 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 42 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 38 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 39
Lohn und besondere Entschädigung bei Dienstreisen

Absatz 1 regelt die Lohnzahlung bei Dienstreisen abschließend, soweit nicht in den Sonderregelungen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Diese besondere Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen Arbeitszeitregelung in § 15 MTArb. Sie gilt gleichermaßen für Arbeiter, die eine ständige Arbeitsstelle haben, wie für Arbeiter, die wechselnde Arbeitsstellen haben und sich an einer Arbeitsstelle oder an einem bestimmten Sammelplatz einfinden müssen. Nach dieser Vorschrift gilt die Zeit, die der Arbeiter für den Weg zwischen dem Wohn- oder Beschäftigungsort und der auswärtigen Arbeitsstelle benötigt, nicht als Arbeitszeit und ist deshalb nicht zu entlohnen. Der gewährleistete Mindestumfang der bei Dienstreisen zu entlohnenden Arbeitsstunden wird hierdurch nicht berührt.

Im Übrigen gelten die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 43 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 43 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, für die Anwendung des § 39 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 40
Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld bzw. Trennungsentschädigung

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 44 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 44 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 40 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 41
Sozialzuschlag

Der Arbeiter erhält als Sozialzuschlag den gleichen Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages der Tarifklasse II erhalten würde.

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu §29 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 -SMBl. NRW. 20310) zur Durchführung der Vorschriften über den Ortszuschlag der Angestellten gegeben haben, gelten für die Durchführung der Vorschriften über den Sozialzuschlag der Arbeiter jeweils entsprechend, soweit sie den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages betreffen. Für die Berechnung des Sozialzuschlags ist jedoch ggf. an Stelle des § 34 Abs. 1 BAT die Regelung in § 30 Abs. 2MTArb anzuwenden.

In den Fällen der Anspruchskonkurrenz des § 29 Abschn. B Abs. 6 ist bei Angestellten § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags dann nicht anzuwenden, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist. In solchen Fällen ist auch § 30 Abs. 2 MTArb nicht anzuwenden, so dass der Sozialzuschlag in voller Höhe zusteht.

Zu § 42
Krankenbezüge

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 37 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 37 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 42 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 42 a
Anzeige- und Nachweispflichten

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 37 a der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 37 a BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 42 a MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 43
Forderungsübergang bei Dritthaftung

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 38 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 38 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 43 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 44
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 46 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 46 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 44 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 45
Jubiläumszuwendungen

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 39 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 39 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 45 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 46
Beihilfen und Unterstützungen

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 40 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 40 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 46 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

§ 47
Sterbegeld

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 41 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 41 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 47 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 48
Erholungsurlaub

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu den §§ 47 und 48 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung der §§ 47 und 48 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 48 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 48 a
Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 48 a der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 48 a BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 48 a MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 49
Zusatzurlaub

Im Gegensatz zu § 49 BAT, der hinsichtlichdes Zusatzurlaubs auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils maßgebenden Bestimmungen verweist, regelt § 49 MTArb den Zusatzurlaub eigenständig. Aus dem Begriff „Zusatzurlaub“ ergibt sich, dass ein Anspruch auf diesen nur besteht, sofern ein Haupturlaub zusteht. Für den Zusatzurlaub gelten die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts VIII MTArb, z.B. bezüglich der Zwölftelung (§ 48 Abs. 10 und 11), des Verbots der Erwerbstätigkeit (§ 50), der Wartezeit (§ 51) und der Urlaubsabgeltung (§ 54).

Zur Durchführung des § 49 Abs. 1 und 2 wurde der Tarifvertrag über den Zusatzurlaub für Arbeiter, die unter erheblicher Gefährdung der Gesundheit arbeiten (vgl. Gem. Runderlass d. Innenministeriums u. d. Finanzministeriums v. 30.4.1960 - SMBl. NRW. 20315) abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag zählt enumerativ die Fälle des Zusatzurlaubs nach § 49 Abs. 1 und 2 auf. Ein Anspruch des Arbeiters auf Zusatzurlaub für Arbeiten, die nicht im Tarifvertrag aufgeführt sind, besteht nicht. Absatz 3 gilt nur für Arbeiter des Bundes.

Für den Anspruch auf den Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen für Arbeiter eines Landes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 und weniger als 50 v.H. ist allein maßgebend ein entsprechender Bescheid eines Versorgungsamtes, der als Grad der Behinderung (GdB) im Einzelfall mindestens 25 und weniger als 50 v.H. ausweist. Bei einem GdB von mindestens 50 v.H. ist § 49 Abs. 4 nicht mehr anwendbar; in diesen Fällen besteht ggf. Anspruch auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer nach dem SGB IX (bis 30.6.2001: Schwerbehindertengesetz). Vgl. insoweit die Hinweise, die wir in Abschnitt II unter 2. zu § 49 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 49 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben.

Besteht Anspruch auf mehrere Arten von Zusatzurlaub, ist § 49 Abs. 5 zu beachten.

Zu § 50
Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 47 Abs. 8 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 47 Abs. 8 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 50 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 51
Wartezeit

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 47 Abs. 3 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 47 Abs. 3 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 51 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 52
Anrechnungsvorschriften

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 47 Abs. 5 bzw. Abs. 6 Unterabs. 2 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 47 Abs. 5 bzw. Abs. 6 Unterabs. 2 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 52 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 53
Erfüllung des Urlaubsanspruchs

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 47 Abs. 6 Unterabs. 1 und 3 und Abs. 7 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 47 Abs. 6 Unterabs. 1 und 3 und Abs. 7 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 53 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 54
Urlaubsabgeltung

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 51 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 51 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 54 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 55
Sonderurlaub

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 50 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 50 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 55 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 56
Beendigung durch Auflösungsvertrag und Fristablauf

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 58 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 58 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 56 Abs. 1 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Im Allgemeinen ist das Arbeitsverhältnis des dem MTArb unterliegenden Arbeiters auf unbestimmte Zeit geschlossen. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt sich, dass im Arbeitsrecht auch befristete Arbeitsverhältnisse zulässig sind; dieser Rechtslage tragen § 56 Abs. 2 und 3 Rechnung. Im Hinblick auf den im Arbeitsverhältnis eigenen Kündigungsschutz, insbesondere nach dem Kündigungsschutzgesetz, ist dieser Grundsatz jedoch stark eingeschränkt. Insoweit geben § 56 Abs. 2 und 3 die verschiedenen Arten der befristeten Arbeitsverhältnisse und deren möglichen Beendigungszeitpunkte (Zeitablauf, Zweckerreichung, Ereigniseintritt) wieder.

Zur Zulässigkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die bei der Befristung zu beachten ist. Wegen der im Arbeiterbereich geringeren Bedeutung der Befristungsmöglichkeiten wird darauf verzichtet, die Rechtslage ausführlich darzustellen.

Zu § 57
Ordentliche Kündigung

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 53 Abs. 1 und Abs. 2 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 57 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 58
Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 53 Abs. 3 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl.v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 53 Abs. 3 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 58 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 59
Außerordentliche Kündigung

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 54 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 54 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 59 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 60
Änderungskündigung

§ 60 räumt den Arbeitsvertragsparteien das Recht ein, das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf die nach § 57 maßgeblichen Kündigungsfristen mit einer Frist von 2 Wochen zum Wochenschluss - auch gegenüber dem nach § 59 unkündbaren Arbeiter - zum Zwecke der Änderung des Arbeitsverhältnisses zu kündigen. Die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung des ganzen Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Für die Änderungskündigung gilt § 61. Aus dem Kündigungsschreiben müssen des weiteren die angebotenen neuen Vertragsbedingungen vollständig ersichtlich sein. Die Änderungskündigung unterliegt in vollem Umfang den für alle Kündigungen geltenden Rechtsvorschriften einschließlich der Kündigungsschutzvorschriften.

Zu § 61
Schriftform der Kündigung

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 57 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 57 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 61 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 62
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 59 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 59 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 62 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 63
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 60 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 60 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 63 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 64
Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 61 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 61 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 64 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 65
Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 62 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 62 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 65 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 66
Bemessung des Übergangsgeldes

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 63 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961- SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 63 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 66 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Die im BAT bzw. MTArb unterschiedliche Bemessungsgrundlage für jedes volle Jahr (BAT: ein Viertel der Monatsvergütung; MTArb: einen Wochenlohn) ist im Übrigen zu beachten.

Zu § 67
Auszahlung des Übergangsgeldes

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 64 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 64 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 67 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

§ 68
Beteiligung der Personalvertretung

Für die Beschäftigten im Landesdienst ist maßgebend das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 - SGV. NRW. 2035) sowie der Runderlass des Innenministeriums zur Durchführung des LPVG vom 22.3.1996 - II A 2 - 7.03.02 - 1/96 (SMBl. NRW. 2035).

Zu § 69
Dienstwohnung
oder Wohnungen oder Werkdienstwohnungen

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 65 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 65 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 69 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 70
Schutzkleidung

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 66 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 66 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 70 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 71
Dienstkleidung

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 67 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 67 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 71 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Zu § 72
Ausschlussfrist

Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 70 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) zur Anwendung des § 70 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 72 MTArb auf die Arbeiter entsprechend.

Hierbei ist zu beachten, dass im Gegensatz zur Regelung für die Angestellten im BAT Arbeiter nicht verpflichtet sind, Ansprüche beim Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Soweit ein Arbeiter auf der Grundlage von § 72 Ansprüche nicht schriftlich geltend macht, sind diese aus Beweisgründen stets aktenkundig zu machen.

Zu § 73
Zeiten im Beitrittsgebiet

Diese Vorschrift hat für das Land Nordrhein-Westfalen keine Bedeutung.

Zu § 74
Übergangsvorschriften

Die Vorschrift stellt sicher, dass Bezugnahmen auf den zum 29.2.1996 außer Kraft getretenen Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27.2.1964 unverändert Wirkung haben, da der MTArb an die Stelle des MTL II getreten ist.

Zu § 75
Bekanntmachung des Tarifvertrages

Die Vorschrift verpflichtet, den MTArb
a)
in amtlichen Mitteilungsblättern zu veröffentlichen,
b)
in allen Verwaltungen und Betrieben auszulegen.

Damit ist zugleich die nach § 8 Tarifvertragsgesetz i.d.F. vom 25.8.1969 (BGBl. I Seite 1233) obliegende Verpflichtung, Tarifverträge an geeigneter Stelle auszulegen, erfüllt.

Auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften sind gleichfalls auszulegen bzw. auszuhängen

- das Mutterschutzgesetz (in Verwaltung und Betrieben, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden),
- das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde durch Arbeitgeber,die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen,
- Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen durch Arbeitgeber, die mindestens regelmäßig drei Jugendliche beschäftigen,
- das Arbeitszeitgesetz,
- das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz),
- §§ 611 a, 611 b, 612 Abs. 3 und 612 a BGB und § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz in Betrieben, in denen in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Zu § 76
In-Kraft-Treten und Laufzeit des Tarifvertrages

Keine besonderen Hinweise


B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf folgendes hin:

In der Lohnrunde 1995 haben die Tarifvertragsparteien u. a. vereinbart, den Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27. Februar 1964 und den Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 zu einem Tarifvertrag zu vereinheitlichen und Verhandlungen hierüber aufzunehmen mit dem Ziel einer Einigung noch im Jahr 1995.
Die Vereinheitlichung von MTL II und MTB II macht im Bereich des Landes Anpassungen in den den MTL II ergänzenden Tarifverträgen erforderlich, die nach und nach vorgenommen werden müssen. Wegen einzelner unrichtig gewordener Bezugnahmen ist der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis für Arbeiter der Länder (TV Lohngruppen-TdL) bereits jetzt geändert worden. Die Änderungen sind im Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 6. Dezember 1995 zum TV Lohngruppen-TdL zusammengefasst.
Parallel zu den vorgenannten Tarifverhandlungen sind Manteltarifverhandlungen für die Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) geführt worden, die mit dem Abschluss des 72. Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 15. Dezember 1995 und weiterer Tarifverträge beendet worden sind. Dieses Tarifergebnis vom 15. Dezember 1995 hat Auswirkungen auch für die Arbeiter, soweit entsprechende Tarifvorschriften für diese bestehen. Von Änderungen des MTL II (bzw. des MTB II) wegen der teilweise schon zum 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Änderungen des BAT durch den vorbezeichneten Änderungstarifvertrag haben die Tarifvertragsparteien abgesehen und vielmehr die für die Arbeiter in Frage kommenden Änderungen in den am 1. März 1996 in Kraft tretenden MTArb integriert.
Zur Neuordnung des MTArb und zu den Änderungen im einzelnen siehe folgenden Abschnitt I, zu den Neuregelungen im Arbeiterbereich entsprechend dem 72. Tarifvertrag zur Änderung des BAT siehe Abschnitt II.

I.
Tarifabschluss vom 6. Dezember 1995 (Vereinheitlichung des MTB II und des MTL II zum MTArb)

a)
Allgemeines

Abgesehen von den jeweiligen Anlagen 2 und 3 des MTB II und des MTL II sind diese Manteltarifverträge in der Regel wortgleich gewesen oder wichen nicht gravierend voneinander ab. Soweit in einzelnen Punkten wesentliche Unterschiede bestanden, sind diese auch in dem vereinheitlichten Tarifvertrag – dem MTArb - bestehen geblieben. Gleichzeitig mit der Vereinheitlichung des materiellen Tarifrechts sind auch die sprachlichen Unterschiede im Tariftext bereinigt worden. Diese rein sprachlichen Bereinigungen haben keinen materiellen Gehalt, so dass auf diese im weiteren nicht mehr eingegangen wird. Es sind ferner Aktualisierungen vorgenommen worden, wenn zum Beispiel Begriffe oder Bezeichnungen oder andere sprachliche Inhalte nicht mehr zutreffend waren. Hierauf wird ebenfalls im weiteren nicht mehr eingegangen, weil diese Änderungen - für sich gesehen oder aus dem Zusammenhang sich ergebend - nicht erläuterungsbedürftig sind.
b)
Zu den einzelnen Vorschriften des MTArb

Die Erweiterung der Überschrift des Tarifvertrages um „Arbeiterinnen" neben der bereits bestandenen Protokollnotiz zu § l entsprach einer Forderung der Gewerkschaften.

Dem Tarifvertrag ist eine Inhaltsübersicht vorangestellt, die einen schnellen Überblick über die (gewohnte) Gliederung des Tarifvertrages erlaubt.
Der Geltungsbereich des Tarifvertrages - § l - erfasst nunmehr sowohl die Arbeiter des Bundes als auch die Arbeiter der Länder.

Wie bisher verweist § 2 auf Sonderregelungen. Die Sonderregelungen für den Bereich der TdL, die sich nunmehr in der Anlage 2 Abschn. B des MTArb wiederfinden, sind, in der Buchstabenfolge unverändert geblieben. In § 2 Abs. 2 wird auf die Anlage l des MTArb (Regelung für die Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen; bisher Anlage 5 des MTL II) verwiesen. Einen Hinweis auf die Anlage 3 des MTArb, soweit diese den Bereich der TdL betrifft (Verzeichnis der Verwaltungen und Betriebe zur Anlage 2 Abschn. B SR 2 h), enthält § 2 Abs. l Abschn. B Buchst, h.
Die bisherigen Ausnahmen vom Geltungsbereich des MTB II bzw. des MTL II in § 3 sind - wegen vorwiegend gleicher Personenkreise - nach dem Vorbild des § 3 MTArb-O zusammengefasst worden.
Die §§ 4 und 5 sind wortgleich übernommen worden. Des Abschlusses neuer Arbeitsverträge wegen Inkrafttretens des MTArb bedarf es nicht; weil der MTArb ein den MTL II ersetzender Tarifvertrag ist (vgl. § 2 des Arbeitsvertragsmusters); die bekannt gegebenen Arbeitsvertragsmuster werden demnächst aktualisiert.
Die Absätze l bis 3 des § 6 beinhalten gegenüber dem bisherigen Recht keine materielle Änderung; die Regelung des Absatzes 2 Unterabs. 2 (Anrechnung von Zeiten bei Stationierungsstreitkräften) gilt allerdings nur für Arbeiter, des Bundes. Die Vorschrift des § 8 über die Ausschlussfrist für den Nachweis anrechnungsfähiger Beschäftigungszeiten ist - im Wortlaut unverändert - als Absatz 4 in den § 6 einbezogen worden.
Der Abschnitt IV des MTArb - Allgemeine Arbeitsbedingungen - beginnt künftig mit § 7.
Der bisherige § 9 wurde mit redaktionellen Änderungen und in Anlehnung an die Gliederung dieser Regelungen im BAT sachlich wie folgt unterteilt:
§ 9 Abs. 9 MTL II, soweit diese Vorschrift das . Gelöbnis beinhaltet, wurde § 7 (Gelöbnis). Die weiteren Vorschriften in § 9 - mit Ausnahme des Absatzes 4 - wurden § 8 (Allgemeine Pflichten). § 9 Abs. 4 MTL II wurde § 9, wobei die Regelung über die Pflicht des Arbeiters zur Übernahme von Arbeiten beurlaubter oder erkrankter Bediensteter mit gleich zu bewertender Tätigkeit ohne Änderung seines allgemeinen Lohnstandes als Absatz l (bisher § 9 Abs. 4 Satz l MTL JI) und die Bezahlungsregelung bei vertretungsweiser Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit (bisher § 9 Abs. 4 Satz 2 MTL II) als Absatz 2 übernommen wurde.

Die §§ 10 bis 14 sind für die Arbeiter im Bereich der TdL unverändert geblieben.

§ 15 enthält unerhebliche redaktionelle Anpassun-. gen infolge der Zusammenfassung des MTB II und des MTL II. Zu der (infolge des 72. Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 15. Dezember 1995 vorgenommenen) Änderung des Absatzes 1. Satz 2 und zur Protokollnotiz hierzu verweise ich auf den folgenden Abschnitt II.
Die §§ 15 a, 15 b und 16 sind unverändert geblieben.
Die Neufassung des § 17 Abs. l Unterabs. 2 entsprechend dem Vorbild des § 17 Abs. l Unterabs. 2 MTArb-O dient der Verdeutlichung der Vorschrift.

Die § 18 bis 20 sind unverändert geblieben.
§ 21 ist materiell unverändert; wegen unterschiedlicher Tariftexte war eine redaktionelle Neufassung des Absatzes 6 erforderlich.
In § 22 ist der Begriff „Akkordlöhne (Gedingelöhne)" durch den Begriff „leistungsgebundene Löhne" ersetzt worden.
In § 23 wurde Absatz l neu gefasst; durch Wegfall des bisherigen Satzes l sowie des Begriffs „Volllohn" ist die Vorschrift vereinfacht und verdeutlicht worden.
In § 24 ist jeweils das Wort „Stufe" durch „Lohnstufe" redaktionell ersetzt worden. Zur weiteren (infolge des 72: Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 15. Dezember 1995 vorgenommenen) Änderung im Absatz 2 wird auf den folgenden Abschnitt II verwiesen.
§ 25 ist unverändert geblieben.
Die §§ 26 und 27 sind unwesentlich redaktionell geändert.
§ 28 ist (weiterhin) ohne Inhalt geblieben. Von einer neuen Durchnummerierung der Paragraphen dieses Tarifvertrages - bereits ausgehend von den §§ 15 a und 15 b - wurde aus pragmatischen Gründen (mit den Paragraphenzahlen sind die Inhalte gedanklich eng verknüpft) und zur Vermeidung einer Vielzahl von redaktionellen Folgeänderungen auch in anderen Tarifverträgen Abstand genommen.
§ 29 ist unverändert geblieben.
§ 29 a mit Ausnahme des Absatzes 3 ist unverändert. In Absatz 3 ist der Buchstabe e, der nur Arbeiter des Bundes betrifft, hinzugefügt worden.
In § 30 sind die voneinander abweichenden Texte des Absatzes 6 der bisherigen Manteltarifverträge einander angepasst und redaktionell geändert worden. Die §§ 31 bis 34 sind - von redaktionellen Anpassungen in § 33 Abs. 3 Unterabs. 2 abgesehen -unverändert.
Die § 35 bis 37 sind unverändert geblieben. Die von Arbeitgeberseite beabsichtigte Ersetzung des Wortes „Arbeitszeitordnung" (am 1. Juli 1994 außer Kraft getreten) in § 35 Abs. l durch „Arbeitszeitgesetz" hat die Gewerkschaft ÖTV im Rahmen dieser Tarifverhandlungen über die Vereinheitlichung des MTB II und des MTL II mit der Begründung abgelehnt, den bereits vorgesehenen Tarifverhandlungen über Konsequenzen aus dem Arbeitszeitgesetz nicht vorgreifen zu wollen. Ich bitte, im Falle des § 35 Abs. l Satz 4 das seit 1. Juli 1994 geltende Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGB1.1 S. 1170) zu beachten.
Die §§ 38 und 40 sind jeweils ohne materielle Änderung redaktionell zusammengefasst worden,
§ 39 ist unverändert geblieben.
§ 41 ist redaktionell geändert worden; die Einfügung des Artikels „der" in Absatz l Satz 2 soll lediglich der sprachlichen Trennung der beiden Zitate dienen. Zu dem durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGB1. I S. 1250) grundlegend geänderten Kindergeldrecht, das sich über § 29 BAT auch auf den Sozialzuschlag auswirkt, wird auf die Durchführungshinweise für den Angestelltenbereich betreffend den 72. Tarifvertrag zur Änderung des BAT verwiesen.
In § 42 Abs. 4 ist der Klammerhinweis „(§ 6)" nach dem Wort „Beschäftigungszeit" aus Gründen der einheitlichen Gestaltung des Tarifvertrages gestrichen worden. Die mit der Neufassung des § 42 mit Wirkung vom 1. September 1995 versehentlich nicht wieder vereinbarte Übergangsvorschrift zu Absatz 3 Satz 2 Buchst, a (früher zu Absatz 5 Satz 2 Buchst, a) ist dem § 42 MTArb wieder angefügt worden.
Die §§ 42 a und 43 sind unverändert geblieben.
§ 44 Abs. 2 ist gestrichen worden; es wurde hierzu die folgende Niederschrifterklärung abgegeben:
„Zur Nichtaufnahme einer § 44 Abs. 2 MTB n und § 44 Abs. 2 MTL H entsprechenden Vorschrift in den neuen Manteltarifvertrag erklären die Arbeitgebervertreter, dass sie diese Regelung für überholt betrachten. Sofern sich in evtl. Altfällen dennoch ein Regelungsbedarf im Sinne des § 44 Abs. 2 MTB II und des § .44 Abs. 2 MTL II ergeben sollte, erklären die Arbeitgebervertreter, dass sie diesen im Sinne dieser genannten Vorschriften lösen werden."
§ 45 enthält redaktionelle Änderungen als Folge der Zusammenfassung, und zwar in Absatz 2 Unterabs. 2 Buchst, d (die Anwendung dieser Vorschrift ist auf den Bund begrenzt), Unterabs. 4 (nunmehr Gleichklang mit BAT) und Unterabs. 5 (die bisherige Bezugnahme auf § 8 ist geändert auf § 6 Abs. 4) sowie in Absatz 4 (Sonderurlaub ist künftig in § 55 geregelt).
§ 46 ist für den Bereich der Länder unverändert geblieben.
In § 47 ist Absatz l redaktionell geändert worden (§ 54a wurde § 55).
§ 48 Abs. 5 und 10 ist redaktionell geändert worden; in Absatz 5 wurden die Begriffe „Akkord (Gedinge)" durch den Begriff „leistungsgebundenen Lohnverfahren im Sinne des § 21 Abs. 6" ersetzt, Absatz 10 wurde wegen der künftigen Regelung des Sonderurlaubs in § 55 redaktionell angepasst.
§ 48 a ist unverändert.
§ 49 enthält jeweils für die Arbeiter des Bundes und für die Arbeiter der Länder keine materielle Änderung:
Absatz l ist im Wortlaut unverändert.
Absatz 2 ist wegen unterschiedlichen Wortlauts der beiden Manteltarifverträge redaktionell vereinheitlicht worden.
Absatz 3, der im MTL II bisher ohne Inhalt war, gilt nur für die Arbeiter des Bundes; diese tarifliche Vorschrift hat jedoch seit der Streichung der Regelungen über den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und über den Winterzusatzurlaub in der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst keine Bedeutung mehr. Der vorgeschlagenen Streichung sind die Gewerkschaften nicht gefolgt.
Absatz 4 regelt weiterhin den Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen für Arbeiter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 und weniger als 50 v. H. Dieser Absatz gilt aber ausdrücklich nur für die Arbeiter der Länder.
Absatz 5 Unterabs. l war wegen unterschiedlichen Wortlauts redaktionell anzupassen; die Unterabsätze 2 und 3 sind unverändert.
Die §§ 50 bis 54 sind unverändert geblieben; in § 52 wurde Absatz 3 zu Absatz 2 (Absatz 2 bisher leerstehend).
§ 54 a wurde § 55, jedoch im Abschnitt VIII MTArb belassen (§ 55 war bisher im Abschnitt IX MTL II leerstehend); zur gleichzeitigen Neufassung dieser Vorschrift (infolge der Änderungen durch den 72. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 15. Dezember 1995) verweise ich auf den folgenden Abschnitt II.
Die §§ 56 und 57 sind unverändert geblieben; der Abschnitt IX des Manteltarifvertrages beginnt künftig mit § 56.
In § 58 ist der Klammerzusatz redaktionell angepasst worden; für den Bereich der TdL ergibt sich hieraus keine Änderung.
§ 59 Abs. 3 wurde aus Gründen der Vereinheitlichung gestrichen, da vergleichbare Vorschriften auch in den anderen Manteltarifverträgen (BAT/ BAT-O) nicht vereinbart sind. Ungeachtet der Streichung können jedoch die bisher in Absatz 3 genannten wichtigen Gründe auch künftig zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führen.
Die §§ 60 bis 65 sind unverändert geblieben:
In § 66 Abs. l ist der Klammerzusatz redaktionell angepasst worden; für den Bereich der TdL ergibt sich hieraus keine Änderung. Zur Neufassung des § 66 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst, h (bisher Buchst, i) und des § 67 Abs. 2 (jeweils infolge der Änderungen durch den 72. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 15. Dezember 1995) verweise ich auf Abschnitt II.
§ 68 ist unverändert geblieben.
§ 69 wurde redaktionell angepasst; der im Bereich des Bundes geltende Begriff „Dienstwohnung" ist mit aufgenommen worden.
Die §§ 70 bis 72 sind unverändert geblieben; zur angestrebten vereinheitlichenden Regelung derAusschlussfrist entsprechend § 70 BAT (schriftliche Geltendmachung) sahen sich die Gewerkschaften nicht in der Lage.
Die bisherige Regelung in § 74 Ziffer II MTL II über die Berücksichtigung von Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet bei der Jubiläumszeit wurde inhaltlich unverändert in § 73 Abschn. B übernommen. Abschnitt A des § 73 gilt nicht für die Arbeiter der Länder.
Der bisherigen Vorschrift des § 74 Ziff. I MTL II entsprechend ist hinsichtlich des MTB II und des MTL II, auf die in einer Vielzahl von Tarifverträgen Bezug genommen wird, eine Vorschrift in § 74 Abs. l vereinbart, die eine sofortige Anpassung dieser anderen Tarifverträge entbehrlich macht. § 74 Abs. 2 ist zur Anwendung von Vorschriften vereinbart worden, die auf Zeiträume vor Inkrafttreten des MTArb Bezug nehmen (z. B. für die Anwendung des § 31 Abs. 2 und § 48 Abs. 3).
§ 75 ist unverändert geblieben.
Gemäß § 76 treten der MTB II, der MTL II sowie der Tarifvertrag zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar 1964 mit Inkrafttreten des MTArb am 1. März 1996 außer Kraft. Wie für die Vorgängertarifverträge gilt auch für den MTArb eine jederzeitige Kündbarkeit des Tarifvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Lediglich für die Kündigung von besonderen Teilbereichen des Tarifvertrages (wie bisher §§15 bis 19, § 27 und § 48 Abs. 7 sowie jeweils die Sonderregelungen hierzu) bestehen noch Kündigungsfristen unterschiedlicher Dauer; die Mindestlaufzeiten waren bereits während der Geltungsdauer der Vorgängertarifverträge abgelaufen. Zu der (infolge des 72. Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 15. Dezember 1995 vorgenommenen) Änderung des Absatzes 3 Unterabs. 2 Buchst, a letzter Halbsatz und Unterabs. 4 verweise ich auf den folgenden Abschnitt II dieses Rundschreibens.
Die Anlage l des MTArb (bisher Anlage 5 des MTL II - Regelungen für die Teilnahme an Übungen -) erhielt im Hinblick auf den bisherigen Wortlaut in Nr. 19 Satz l SR 2 a MTB II eine neue Überschrift und wurde im übrigen ausschließlich redaktionell - zum Teil bedingt durch den unterschiedlichen Wortlaut der bisherigen Anlagen des MTB II und des MTL II - geändert.
Die Anlage 2 des MTArb ist - entsprechend § 2 MTArb - in einen Teil A für die Sonderregelungen für den Bereich des Bundes und in einen Teil B für die Sonderregelungen für den Bereich der Länder gegliedert; die Buchstabenfolge der Sonderregelungen im jeweiligen Teil ist unverändert geblieben. In jedem Sonderregelungsbereich sind jedoch die Nummernfolgen der Einzelregelungen wieder fortlaufend. Dies bedingte Änderungen bei Bezugnahmen; redaktionelle Änderungen waren außerdem notwendig zur Aktualisierung und im Hinblick auf die sachlich und sprachlich einheitliche Gestaltung des Tarifvertrages.
Die bisherige Anlage 3 des MTL II (Verzeichnis der Verwaltungen und Betriebe zur Anlage 2h) wurde aktualisiert und als Abschnitt B („Verzeichnis der Verwaltungen und Betriebe zur Anlage 2 Abschn. B SR 2h“) in die Anlage 3 des MTArb übernommen. Abschnitt A der Anlage 3 gilt nur für den Bund.


II.
Tarifabschluss vom 15. Dezember 1995 (Manteltarifverhandlungen für Angestellte und Arbeiter)
Die mit dem Tarifabschluss vom 15. Dezember 1995 beendeten Manteltarifverhandlungen sind getrennt von den Tarifverhandlungen über die Vereinheitlichung der Manteltarifverträge für die Arbeiter des Bundes und der Länder geführt worden. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, das Verhandlungsergebnis vom 15. Dezember 1995 in den MTArb zu integrieren mit einem Inkrafttreten des Gesamtergebnisses zum 1. März 1996.

Zu § 15 Abs. l und § 76 Abs. 3
In § 15 Abs. l Satz 2 ist der Zeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von in der Regel 26 Wochen auf einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ausgedehnt worden. Zu dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien eine Laufzeit bis mindestens 28. Februar 1998 vereinbart. Im Falle 1 der Kündigung des § 15 Abs. l Satz 2 zu diesem Zeitpunkt durch eine Tarifvertragspartei tritt diese Vorschrift in der bis zum 29. Februar 1996 geltenden Fassung des § 15 Abs. l Satz 2 MTL II unmittelbar wieder in Kraft.
Wegen der Einzelheiten zu diesen Änderungen verweise ich auf die Durchführungshinweise zum 72. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 15. Dezember 1995, die demnächst veröffentlicht werden.

Zu § 24 Abs. 2
Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 MTL II über die Vorweggewährung von Lohnstufen war zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 1995. Die Tarifvertragsparteien haben diese Befristung in den o. g. Manteltarifverhandlungen aufgehoben. Die Vorweggewährung von Stufen/Lohnstufen betreffenden Vorschriften für die Arbeitnehmer sollen ab 1. Januar 1996 unbefristet weiter gelten. Da der MTArb erst am 1. März 1996 in Kraft tritt und die Tarifvertragsparteien wegen der nur noch begrenzten Geltungsdauer des MTB II und des MTL II von einer Änderung dieser Tarifverträge Abstand genommen haben, besteht für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 1996 insoweit ein tarifloser Zustand. Seitens des Finanzministeriums bestehen keine Bedenken, § 24 Abs. 2 MTArb bereits ab 1. Januar 1996 anzuwenden.

Zu § 55
Zu der Neufassung des § 55 MTArb (bisher § 54 a MTL II) verweise ich auf die Durchführungshinweise zu der Neufassung des entsprechenden § 50 BAT durch den 72. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 15. Dezember 1996, die demnächst veröffentlicht werden.

Zu § 66 Abs. 5 und § 67 Abs. 2
Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an das mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch das Jähressteuergesetz 1996 (BGBl. I S. 1250) grundlegend geänderte Kindergeldrecht. Hierzu wird auch auf die Durchführungshinweise zu den entsprechenden Änderungen im BAT durch den 72. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 15. Dezember. 1995 verwiesen.

Die bisherigen Durchführungsbestimmungen zum MTL II, die mit dem gem. RdErl. v. 1. 4.1964 (SMBl. NW 20310) bekannt gegeben worden sind, werden zu einem späteren Zeitpunkt mit gesondertem RdErl. aufgehoben und durch Durchführungshinweise zum MTArb ersetzt werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind die für den MTL II ergangenen Durchführungsbestimmungen weiter anzuwenden, soweit jeweils der Wortlaut der Bestimmung im früheren MTL II mit dem Wortlaut des jetzigen MTArb inhaltlich übereinstimmt.

MBl. NRW. 1997 S. 414, geändert durch RdErl. v. 3.2.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 234), 2.7.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 962), 25.2.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 384), ergänzt bei Erlassbereinigung 2003.


Anlagen: