Historische SMBl. NRW.
Historisch: Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes für die im Landesdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.2.2001 B 4000 – 1.93 - IV 1
Historisch:
Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes für die im Landesdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.2.2001 B 4000 – 1.93 - IV 1
Durchführung
des Bundeserziehungsgeldgesetzes
für die im Landesdienst beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
RdErl.
d. Finanzministeriums v. 19.2.2001
B 4000 – 1.93 - IV 1
Die Hinweise, die ich im Runderlass
vom 6.3.1995 - SMBl. NRW. 20310 - zur Durchführung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes für die im Landesdienst beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegeben habe, werden im Einvernehmen mit dem
Innenministerium und dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und
Familie des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt neu gefasst:
Durchführung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes
für die im Landesdienst beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Durch das Dritte Gesetz zur
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S.
1426, ber. S. 1585), das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, sind - neben
der Erhöhung der Einkommensgrenzen und der Minderungsquoten für das
Erziehungsgeld sowie der Einführung eines Budget-Angebots für das
Erziehungsgeld in Form von monatlich 460,00 Euro für 12 Monate anstelle von
307,00 Euro für 24 Monate - wesentliche Änderungen beim Erziehungsurlaub (der
Begriff „Erziehungsurlaub" ist ab 2. Januar 2001 generell durch die neue
Bezeichnung „Elternzeit" ersetzt; vgl. das Gesetz zur Änderung des
Begriffs „Erziehungsurlaub" vom 30. November 2000 - BGBl. I S. 1638 -)
vorgenommen worden, die für solche Kinder gelten, die am 1. Januar 2001 oder
später geboren werden. Im Einzelnen handelt es sich bei der Elternzeit um
folgende Änderungen:
- Die Anmeldefrist für den
Anspruch auf Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber verlängert sich im Regelfall
von bisher vier auf sechs und teilweise acht Wochen.
- Beide Elternteile können die
Elternzeit, soweit sie deren grundsätzliche Voraussetzungen erfüllen, auch
gemeinsam nehmen; es entfällt die bisherige Einschränkung des nur abwechselnd
möglichen Erziehungsurlaubs.
- Mit Zustimmung des Arbeitgebers
kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten der insgesamt höchstens dreijährigen
Elternzeit auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur
Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden.
- Die 19-Stunden-Grenze für die
erziehungsgeldunschädliche Teilzeitarbeit erhöht sich für jeden Elternteil auf
eine Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden in der Woche.
- Während der Elternzeit besteht
unter bestimmten Voraussetzungen ein begrenzter Anspruch gegenüber dem
Arbeitgeber auf Ermäßigung der Arbeitszeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden;
die Möglichkeit der einvernehmlichen Verringerung der Arbeitszeit auf eine
niedrigere Wochenstundenzahl bleibt unberührt.
Ist das Kind vor dem 1. Januar
2001 geboren, sind die bisherigen Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes
weiter anzuwenden (§ 24 Abs. 1 BErzGG). Die Änderung des Begriffs
„Erziehungsurlaub“ in „Elternzeit“ durch das o.g. Gesetz vom 30. November 2000
gilt jedoch auch hinsichtlich dieser Kinder, da der Gesetzgeber in den durch
Artikel 2 bis 34 dieses Gesetzes geänderten Vorschriften ausschließlich den neuen
Begriff, und zwar auch soweit Zeiten vor dem 2. Januar 2001 angesprochen sind,
verwendet. Der rechtliche Gehalt des alten und neuen Begriffs bleibt identisch.
Eine Neufassung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der ab 2. Januar 2001 geltenden Fassung ist im
BGBl. 2000 I S. 1645 abgedruckt.
Die Hinweise, die ich im
Runderlass vom 6.3.1995 - SMBl. NRW. 20310 - zur Durchführung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes für die im Landesdienst beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegeben habe, werden im Einvernehmen mit dem
Innenministerium und dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
wie folgt neu gefasst.
I.
Allgemeines
Das Bundeserziehungsgeldgesetz
(BErzGG) in der ab 2. Januar 2001 maßgebenden Bekanntmachung der Neufassung vom
1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645) regelt in den §§ 1 bis 14 den Anspruch auf
Erziehungsgeld und in den §§ 15 bis 20 den Anspruch auf Elternzeit. Da der
Anspruch auf Erziehungsgeld seit dem 1. Januar 1992 nicht mehr Voraussetzung
für die Gewährung von Erziehungsurlaub/Elternzeit ist, wird hier auf Hinweise
zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezugvon Erziehungsgeld verzichtet. Zu
§ 12, der dem Arbeitgeber bestimmte Auskunftspflichten auferlegt, wird jedoch
auf Folgendes hingewiesen:
a)
Nach § 12 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung hat der
Arbeitgeber, soweit dies zum Nachweis des Einkommens (§ 6) oder der
wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) erforderlich ist, dem Arbeitnehmer
eine Bescheinigung über die Höhe des Arbeitslohnes (Vergütung bzw. Lohn)
einschließlich der hiervon einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben
(Arbeitnehmeranteile) und über die Arbeitszeit auszustellen.
Nach § 12 Abs. 2 in der ab 1.
Januar 2001 maßgebenden Fassung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur dessen
Brutto-Arbeitsentgelt und die Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit zu
bescheinigen. Da eine Bescheinigung über die Abzüge von Bruttolohn bereits seit
dem pauschalierten Abzug nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr notwendig ist, dürfte
die Neufassung der Vorschrift in der Praxis auch bei den vor dem 1. Januar 2001
geborenen Kindern zur Anwendung kommen.
b)
Nach § 12 Abs. 3 a.F. hatte ein Arbeitnehmer, der Erziehungsgeld bezieht, im
16. Lebensmonat des Kindes eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die
Fortdauer seines Erziehungsurlaubs der Erziehungsgeldstelle vorzulegen. Diese
Bescheinigung musste auch eine Aussage darüber enthalten, ob der Arbeitnehmer
eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 a.F. (bis zu 19
Stunden wöchentlich) ausübt. Die Erziehungsgeldstelle konnte bei hinreichendem
Anlass auch zu anderen Zeitpunkten die Vorlage einer derartigen Bescheinigung
verlangen.
Nach § 12 Abs. 3 n.F. ist der
Arbeitgeber zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung, ob und wie lange die
Elternzeit andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach § 2 Abs. 1 ausgeübt wird,
nur noch auf Verlangen der Erziehungsgeldstelle verpflichtet. Es bleibt
abzuwarten, ob die Erziehungsgeldstellen die Neufassung der Vorschrift auch auf
die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder anwenden.
II.
Anspruch auf Elternzeit
1.
Der Arbeitnehmer (Angestellter/Arbeiter) hat nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Anspruch
auf Elternzeit, wenn er
- mit einem Kind, für das ihm
die Personensorge zusteht,
- mit einem Kind des Ehegatten (Stiefkind),
- mit einem Kind, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind in seine Obhut
aufgenommen hat,
- mit einem Kind, für das er ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs.
1 Satz 3 n.F. (Zweifel an Vaterschaft oder elterlicher Sorgeerklärung) oder des
§ 1 Abs. 7 a.F. bzw. § 1 Abs. 5 n.F. (besondere Härte) Erziehungsgeld beziehen
kann,
- als Nichtsorgeberechtigter mit seinem leiblichen Kind
in einem Haushalt lebt und
dieses Kind selbst betreut und erzieht. Der nichtsorgeberechtigte Arbeitnehmer
kann Elternzeit für ein leibliches Kind nur beanspruchen, wenn der
sorgeberechtigte Elternteil zustimmt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 a.F. bzw. § 15 Abs. 1
Satz 2 n.F.).
Als Arbeitnehmer gelten nach §
20 Abs. 1 Satz 1 auch die zu ihrer Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche
Fort- und Weiterbildung, berufliche Umschulung) Beschäftigten.
2.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht - unabhängig von dem Anspruch auf
Erziehungsgeld - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; bei
einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann die
Elternzeit von insgesamt drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur
Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes, bzw. - wenn das Kind nach dem
31. Dezember 2000 geboren ist - längstens bis zur Vollendung des achten
Lebensjahres des Kindes, genommen werden.
Neu ist in den Fällen, in denen
das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren ist, dass ein Anteil von bis zu 12
Monaten der insgesamt maximal dreijährigen Elternzeit mit Zustimmung des
Arbeitgebers auch noch in der Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag
des Kindes als Elternzeit genommen werden kann (§ 15 Abs. 2 n.F.). Für eine
Verweigerung der Zustimmung ist das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe
(wie bei § 15 Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 n.F.) nicht erforderlich. Eine
Verweigerung kann z.B. dann in Betracht kommen, wenn sich der Arbeitnehmer
hinsichtlich der zeitlichen Lage des zu übertragenden Anteils nicht festlegen
will.
Im Fall eines
Arbeitgeberwechsels nach dem dritten Geburtstag des Kindes ist der neue
Arbeitgeber an eine etwaige Zustimmung des alten Arbeitgebers nicht gebunden;
die restliche Elternzeit kann dann ggf. nicht mehr genutzt werden (BT-Drs.
14/3553 S. 21).
3.
Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder ist noch in § 15 Abs.
2 a.F. geregelt, dass der Anspruch auf Erziehungsurlaub (jetzt: Elternzeit)
nicht besteht,
a)
solange die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und
Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen, bei Frühgeburten darüber
hinaus zusätzlich für den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG wegen der
Frühgeburt nicht in Anspruch genommen werden konnte, nicht beschäftigt werden
darf (vgl. § 6 Abs. 1 MuSchG bzw. die entsprechenden beamtenrechtlichen
Vorschriften), es sei denn, dass das Kind in Adoptionspflege genommen ist oder
Erziehungsurlaub wegen eines anderen Kindes in Anspruch genommen wird (§ 15
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 a.F.),
b)
wenn der mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebende andere Elternteil nicht
erwerbstätig ist, es sei denn, dass dieser arbeitslos ist oder sich in
Ausbildung befindet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a.F.),
c)
wenn der andere Elternteil Erziehungsurlaub (jetzt: Elternzeit) in Anspruch
nimmt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.F.).
Wenn die Betreuung und Erziehung
des Kindes jedoch nicht sichergestellt werden kann (z.B. wegen Krankheit der
Mutter bzw. des nicht erwerbstätigen anderen Elternteils), gelten die
vorstehenden Ausschlusstatbestände nicht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz a.F.).
Ist das Kind nach dem 31.
Dezember 2000 geboren, gelten die vorstehenden Ausschlusstatbestände nicht, da
der bisherige Absatz 2 des § 15 ersatzlos entfallen ist. Die Elternzeit kann
bei diesen Kindern auch von beiden Eltern gemeinsam (zeitgleich) genommen
werden. Auch ist es möglich, dass der Vater bereits die Elternzeit in Anspruch
nimmt, während die Mutter sich noch in der Mutterschutzfrist nach § 6 MuSchG
befindet. Wie bisher wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG
auf die Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet, soweit nicht die Anrechnung
wegen eines besonderen Härtefalles unbillig ist; der 3-Jahres-Zeitraum beginnt
somit nicht erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 n.F.).
4.
Eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ist, wenn das Kind vor
dem 1. Januar 2001 geboren ist, auch künftig höchstens im Umfang von 19
Wochenstunden möglich (§ 15 Abs. 4 a.F.). Will der Arbeitnehmer die
Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger
ausüben, bedarf er hierfür der Zustimmung des Arbeitgebers (§ 15 Abs. 4 Satz 2
a.F.). Die Ablehnung seiner Zustimmung, für die dem Arbeitgeber eine Frist von
vier Wochen zusteht und für die Schriftform vorgeschrieben ist, kann er nur mit
entgegenstehenden betrieblichen Interessen begründen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 a.F.).
Ist das Kind nach dem 31.
Dezember 2000 geboren, gilt anstelle der Grenze von 19 Wochenstunden eine
solche von 30 Wochenstunden (§ 15 Abs. 4 Satz 1 n.F.). Nehmen beide Elternteile
gemeinsam Elternzeit, beträgt die Obergrenze der zulässigen Tätigkeit zusammen
60 Wochenstunden (d.h. 30 + 30, nicht aber 35 + 25). Für die Ausübung von
Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber (einschließlich des
Ablehnungsrechts des bisherigen Arbeitgebers) gelten dieselben Regelungen wie
bisher, allerdings mit der Einschränkung, dass nicht mehr nur entgegenstehende
betriebliche Interessen, sondern nunmehr allein dringende betriebliche Gründe
die Ablehnung der Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber rechtfertigen
können (§ 15 Abs. 4 Satz 2 und 3 n.F.).
Will der Arbeitnehmer während
der Elternzeit für ein nach dem 31. Dezember 2000 geborenes Kind Teilzeitarbeit
im Umfang von höchstens 30 Wochenstunden bei seinem bisherigen Arbeitgeber
ausüben, sind die speziellen Vorschriften in den Absätzen 5 bis 7 des § 15 n.F.
zu beachten, die insoweit den allgemeinen Vorschriften über Teilzeitarbeit nach
dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und
Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) vorgehen
(vgl. § 23 TzBfG). Im Einzelnen gilt Folgendes:
Absatz 5 Satz 1 fordert
Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf, sich über den Antrag auf eine zulässige
Verringerung der Arbeitszeit (30 Wochenstunden oder weniger; eine Untergrenze
besteht nicht) und die konkreten Einzelheiten dieser Teilzeitarbeit innerhalb
von vier Wochen zu einigen.
Sofern eine Einigung über eine
Verringerung der Arbeitszeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht
möglich ist, kann der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgeber während der
Gesamtdauer der Elternzeit unter folgenden Voraussetzungen zweimal eine
Verringerung seiner Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und 30
Wochenstunden für die Dauer von mindestens drei Monaten verlangen:
- Der Arbeitgeber beschäftigt,
unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als
15 Arbeitnehmer, wobei teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einschließlich der
geringfügig Beschäftigten ebenfalls mit dem Faktor 1 bewertet werden.
- Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung bereits länger als sechs
Monate.
- Der Verringerung der Arbeitszeit stehen keine dringenden betrieblichen Gründe
entgegen.
- Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
Anträgen auf Verringerung der
Arbeitszeit auf weniger als 15 Wochenstunden sowie Anträgen auf eine nur
kurzzeitige Verringerung der Arbeitszeit (weniger als drei Monate) braucht der
Arbeitgeber mithin nicht zu entsprechen.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte
Verringerung der Arbeitszeit (für mindestens drei Monate auf mindestens 15 und
höchstens 30 Wochenstunden) ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier
Wochen mit schriftlicher Begründung dem Arbeitnehmer mitteilen. Wird der Antrag
abgelehnt oder wird dem Antrag nicht rechtzeitig zugestimmt, ist dem
Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, Klage vor dem Arbeitsgericht einzureichen (§
15 Abs. 7 Satz 2 und 3 n.F.).
Ist die Arbeitszeit während der
Elternzeit verringert worden, hat der Arbeitnehmer das Recht, nach Beendigung
der Elternzeit zu der vor ihrem Beginn maßgebenden Wochenarbeitszeit
zurückzukehren (§ 15 Abs. 5 Satz 2 n.F.).
Zu den Besonderheiten der
erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung im Geltungsbereich der
Tarifverträge des öffentlichen Dienstes wird auf Abschnitt V verwiesen.
5.
Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit, wenn das Kind vor dem 1. Januar 2001
geboren ist, spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem an er sie in
Anspruch nehmen will, vom Arbeitgeber verlangen und - da die Elternzeit bei vor
dem 1. Januar 2001 geborenen Kindern in höchstens drei Abschnitten, zwischen
denen Zeiten der Erwerbstätigkeit liegen, genommen werden kann - gleichzeitig
erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume die Elternzeit genommen
werden soll (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 a.F.).
Ist das Kind nach dem 31.
Dezember 2000 geboren, muss der Arbeitnehmer die Elternzeit, wenn sie
unmittelbar nach der Geburt des Kindes (z.B. Elternzeit des Vaters) oder nach
der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens
acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und - da die
Elternzeit bei diesen Kindern insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt
werden kann - gleichzeitig erklären,für welchen Zeitraum oder für welche
Zeiträume innerhalb von zwei Jahren er die Elternzeit nehmen will. Bei
dringenden Gründen (z.B. Beginn einer Adoptionspflege, soweit sich diese im
Einzelfall nicht ausreichend vorplanen ließ) ist ausnahmsweise auch eine
angemessene kürzere Frist möglich (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 n.F.).
Die Begrenzung der verbindlichen
Festlegung nur auf einen Zeitabschnitt von zwei Jahren ist vor dem Hintergrund
vorgenommen worden, dass von den Eltern nicht erwartet werden kann, dass sie
bereits bei Beginn der Elternzeit alle zulässigen Zeitabschnitte bis zum achten
Lebensjahr verbindlich festlegen; eine solche Verpflichtung aber für einen
Zeitraum von zwei Jahren angemessen ist. Hat der Arbeitnehmer zunächst nur für
die Dauer von zwei Jahren die Elternzeit beantragt, muss er sich spätestens
acht Wochen vor Ablauf dieses Zeitraums entscheiden, ob von dem Recht auf
unmittelbare Verlängerung auf drei Jahre Gebrauch gemacht oder beantragt werden
soll, das dritte Jahr auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres
aufzuschieben.
Eine Verlängerung der Elternzeit
kann nach § 16 Abs. 3 Satz 1 - unabhängig davon, wann das Kind geboren ist -
grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Wenn jedoch ein
vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund
nicht erfolgen kann, kann der Arbeitnehmer die Verlängerung der Elternzeit
verlangen.
Auch wenn dies nicht
zwangsläufig ist, wird sich die Elternzeit (bei vorgesehenem Wechsel der
Berechtigung, die Elternzeit des zuerst Berechtigten) in der Regel an den
Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG anschließen. § 16 Abs. 2 bestimmt
daher zur Vermeidung von Härten, dass der Arbeitnehmer, der aus einem von ihm
nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot
des § 6 Abs. 1 MuSchG anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen
kann, dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen kann. Der
Hinderungsgrund muss dem Urlaubsverlangen entgegenstehen; ein den „Antritt“ des
Urlaubs hindernder Grund reicht nicht aus (vgl. Urteil des BAG vom 22. Juni
1988 - 5 AZR 526/87 - AP Nr. 1 zu § 1 BErzGG). Unter den Voraussetzungen des §
16 Abs. 2 ist der Arbeitnehmer von der Mindestfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1
befreit.
6.
Es obliegt dem Arbeitgeber zu prüfen, ob ein Anspruch auf Elternzeit besteht.
Hat er Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Elternzeit, kann er
mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Erziehungsgeldstelle um Stellungnahme
bitten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 a.F. bzw. § 16 Abs. 1 Satz 5 n.F.). Ist das Kind
nach dem 31. Dezember 2000 geboren, bedarf der Antrag des Arbeitgebers nur dann
der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn die Erziehungsgeldstelle Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Arbeitnehmers benötigt (§ 16
Abs. 1 Satz 6 n.F.). Die Erziehungsgeldstelle kann von den Beteiligten die
Abgabe von Erklärungen und die Vorlage von Bescheinigungen verlangen (§ 16 Abs.
1 Satz 4 a.F. bzw. § 16 Abs. 1 Satz 7 n.F.).
7.
Das Urlaubsverlangen ist bindend. Die Elternzeit endet insbesondere nicht, wenn
der Anspruch auf Erziehungsgeld wegfällt.
Eine vorzeitige Beendigung der
Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Dies
gilt - wenn das Kind vor dem 1. Januar 2001 geboren ist - auch dann, wenn der
andere Elternteil eine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, ohne im Sinne
des SGB III arbeitslos zu werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a.F.).
Ist das Kind nach dem 31.
Dezember 2000 geboren, ist zusätzlich zu beachten, dass eine vorzeitige
Beendigung der Elternzeit, die vom Arbeitnehmer mit der Geburt eines weiteren
Kindes oder mit dem Vorliegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 n.F.)
begründet wird, vom Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von vier Wochen und
nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden kann, wobei für die
Ablehnung Schriftform vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 3 Satz 2 n.F.). Wenn der
Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung schriftlich ablehnt, kann der
Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder antreten; er ist vielmehr auf den Klageweg
angewiesen. Bei der Geburt eines weiteren Kindes ist eine vorzeitige Beendigung
der Elternzeit aber dann nicht möglich, wenn sie die Zahlung des Zuschusses zum
Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG) während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und §
6 Abs. 1 MuSchG zur Folge hätte (vgl. auch § 14 Abs. 4 Satz 1 MuSchG).
Bei vorzeitiger Beendigung ist
nach den Vorschriften des BErzGG die Bewilligung einer weiteren Elternzeit
nicht ausgeschlossen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Inanspruchnahme von
Elternzeit für ein Kind höchstens dreimal, bei nach dem 31. Dezember 2000
geborenen Kindern höchstens viermal, zulässig ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 a.F. bzw.
§ 16 Abs. 1 Satz 4 n.F.).
Stirbt das Kind während der
Elternzeit, endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des
Kindes, wenn nicht eine frühere Beendigung vereinbart wird (§ 16 Abs. 4).
8.
Während der Elternzeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem fortbestehenden
Arbeitsverhältnis. Wegen der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das
Arbeitsverhältnis wird auf Abschnitt IV bzw. bei einer
erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung auf Abschnitt V verwiesen.
9.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem
Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch sechs
Wochen bzw. - bei nach dem 1. Januar 2001 geborenen Kindern - acht Wochen vor
Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit nicht kündigen. Nach § 18
Abs. 1 Satz 2 und 3 kann die zuständige Stelle Ausnahmen von diesem
Kündigungsverbot zulassen; diese Ausnahmeregelung entspricht § 9 Abs. 3 Satz 1
MuSchG. Auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung zur Durchführung des § 18 Abs. 1 Satz 2
(Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 1986) wird hingewiesen.
Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 gilt der
Kündigungsschutz des Absatzes 1 dieser Vorschrift entsprechend, wenn der
Arbeitnehmer während der Elternzeit bei dem beurlaubenden Arbeitgeber
Teilzeitarbeit leistet. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 auch dann, wenn der
Arbeitnehmer - ohne von einem nach § 15 an sich bestehenden Anspruch auf
Elternzeit Gebrauch zu machen - bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet
und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen
nicht hat. Da in diesem Fall der Kündigungsschutz an den Erziehungsgeldanspruch
geknüpft ist, besteht er höchstens für eine Dauer von zwei Jahren (vgl. § 4
Abs. 1), im Fall der Budgetierung des Erziehungsgeldes jedoch höchstens für
eine Dauer von einem Jahr.
10.
Der Arbeitnehmer kann seinerseits nach § 19 das Arbeitsverhältnis zum Ende der
Elternzeit nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Diese
besondere gesetzliche Kündigungsfrist geht der für das Arbeitsverhältnis sonst geltenden
Kündigungsfrist vor.
Eine dem § 10 Abs. 2 MuSchG
entsprechende Vorschrift für den Fall der späteren Wiedereinstellung nach einem
zum Ende der Elternzeit beendeten Arbeitsverhältnis enthält das BErzGG nicht.
11.
§ 21 enthält eine über die Fälle der Elternzeit hinausgehende Sonderregelung
für die befristete Einstellung von Ersatzkräften. Nach Absatz 1 dieser
Vorschrift liegt ein sachlicher Grund, der die Befristung des Arbeitsvertrages
rechtfertigt, vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen
Arbeitnehmers für die Dauer
a)
der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz,
b)
einer Elternzeit,
c)
einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher
Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes
eingestellt wird; die Befristung
kann für diese Zeiten zusammen oder auch für Teile davon erfolgen. Die
Vorschrift erfasst somit auch die Einstellung von Ersatzkräften bei
Vereinbarung einer befristeten Teilzeitbeschäftigung (§ 15 b BAT/BAT-O/MTArb/MTArb-O)
und der Beurlaubung ohne Bezüge (§ 50 Abs. 1 BAT/ BAT-O, § 55 Abs. 1
MTArb/MTArb-O) zur Kinderbetreuung. Die Befristung kann auch notwendige Zeiten
der Einarbeitung umfassen (§ 21 Abs. 2). Sie muss kalendermäßig bestimmt oder
bestimmbar oder den vorstehend genannten Zwecken zu entnehmen sein (§ 21 Abs.
3). Der befristete Arbeitsvertrag kann somit auch „für die Dauer des
Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz und/oder für die Dauer der
Elternzeit“ der zu vertretenden Arbeitskraft abgeschlossen werden, ohne dass
die Befristung kalendermäßig bestimmt ist; das anders lautende Urteil des BAG
vom 9. November 1994 - 7 AZR 243/94 - (AP Nr. 1 zu § 21 BErzGG) hat durch die
Änderung des § 21 Abs. 3 ab 1. Oktober 1996 seine Bedeutung verloren.
Durch § 21 Abs. 4, der nur die
Fälle der Elternzeit betrifft, soll eine Doppelbelastung des Arbeitgebers bei
zustimmungsfreier vorzeitiger Beendigung der Elternzeit vermieden werden.
Zustimmungsfrei endet die Elternzeit vorzeitig, wenn das Kind stirbt (§ 16 Abs.
4) oder bei einer - nicht auf § 19 beruhenden - Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sowie - wenn das Kind nach dem 31.
Dezember 2000 geboren ist - in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die
vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht ablehnen darf (§ 16 Abs. 3 Satz 2
n.F.). Bei zustimmungsfreier vorzeitiger Beendigung der Elternzeit kann der
Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis der Ersatzkraft unter Einhaltung
einer Frist von mindestens drei Wochen kündigen. Die Kündigung ist frühestens
zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Elternzeit vorzeitig endet. Die
Kündigungsmöglichkeit nach § 21 Abs. 4 gilt neben den tariflichen
Kündigungsvorschriften (z.B. Nr. 7 SR 2 y BAT, Nr. 7 SR 2 k des Abschnitts B
der Anlage 2 MTArb/Nr. 9 SR 2 k des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb-O), sofern
die Anwendung des § 21 Abs. 4 im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist.
In Arbeitsverträgen mit
Arbeitnehmern, die aus den in § 21 Abs. 1 genannten Gründen befristet
eingestellt werden, sollte grundsätzlich vereinbart werden, dass für das
Arbeitsverhältnis die Vorschriften des § 21 Abs. 1 bis 5 gelten.
III.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen einer Elternzeit
1.
Während der Zeit, für die Elternzeit in Anspruch genommen wird, bleibt die
Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung
beitragsfrei aufrechterhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Beitragspflicht
aufgrund einer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung bleibt
unberührt.
Arbeitnehmer, die freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung
versichert sind, haben keinen Anspruch auf Fortzahlung des Beitragszuschusses
nach § 257 SGB V während der Elternzeit; sie haben in der Elternzeit für ihre
Beiträge in voller Höhe selbst aufzukommen. Üben solche Arbeitnehmer eine
erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung aus, gilt Folgendes:
a)
Sie können sich für diese Zeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien
lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und ihren bisherigen Krankenversicherungsschutz
beibehalten. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen; die Befreiung wirkt vom
Beginn der Versicherungspflicht an, wenn noch keine Leistungen in Anspruch
genommen worden sind, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die
Antragstellung folgt (§ 8 Abs. 2 SGB V). Die Befreiung erstreckt sich nur auf
die Elternzeit. Anschließend gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für die Zeit
der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht während der
Teilzeitbeschäftigung haben die Arbeitnehmer bei Erfüllung der Voraussetzungen
aus der Teilzeitbeschäftigung einen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrem
Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V.
b)
Wenn kein Befreiungsantrag gestellt wird, endet bei Arbeitnehmern, die
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, die
freiwillige Mitgliedschaft mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft (§ 191 Nr. 2
SGB V), d.h. mit Ablauf des Tages, der der Aufnahme der unschädlichen
Teilzeitbeschäftigung vorausgeht.
Arbeitnehmer, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert
sind, können den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht
an kündigen (§ 5 Abs. 9 SGB V).
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
ruht der Anspruch auf Krankengeld für die Zeit, in der der Versicherte
Elternzeit in Anspruch nimmt, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit vor
Beginn der Elternzeit eingetreten ist. In den Fällen einer
erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung wird das Krankengeld aus dem
Arbeitsentgelt berechnet, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
während der Elternzeit erzielt wurde.
2.
In der Arbeitslosenversicherung werden Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld
sowie Zeiten, in denen Erziehungsgeld wegen Berücksichtigung von Einkommen
nicht bezogen wurde, in der gleichen Weise wie Beschäftigungszeiten
berücksichtigt, wenn durch die Betreuung des Kindes ein beitragspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis unterbrochen worden ist (§ 427 Abs. 3 SGB III i.V.m. §
107 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c AFG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
Fassung). Nicht berücksichtigt werden Zeiten, in denen aus anderen Gründen kein
Anspruch auf Erziehungsgeld bestanden hat bzw. der Zeitraum der Elternzeit nach
Ablauf der Höchstbezugsdauer des Erziehungsgeldes von 24 bzw. (im Fall der
Budgetierung des Erziehungsgeldes) 12 Monaten.
3.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Zeiten der Erziehung eines Kindes
in dessen ersten drei Lebensjahren als Pflichtversicherungszeiten (§ 56 Abs. 1
Satz 1 SGB VI).
IV.
Arbeits-, tarif- und zusatzversorgungsrechtliche Auswirkungen einer Elternzeit
auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis
Dieser Abschnitt enthält
Ausführungen zu arbeits-, tarif- und zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen
einer Elternzeit auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis für die Fälle, in
denen eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt
wird.
1.
Beschäftigungszeit (§ 19 BAT; § 6 MTArb)
Die Elternzeit zählt als
Beschäftigungszeit, was gleichzeitig bei Angestellten die Berücksichtigung als
Dienstzeit nach § 20 BAT zur Folge hat.
2.
Bewährungsaufstieg (§ 23 a BAT); Bewährungsaufstieg/Tätigkeitsaufstieg (Nr. 5
Abschn. B der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses
der Länder zum MTArb)
Die Bewährungszeit muss
grundsätzlich ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Wird sie durch eine
Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz unterbrochen, hemmt dies den
Ablauf der Bewährungszeit, sofern durch die Elternzeit und eine etwaige
sonstige Beurlaubung zur Kinderbetreuung ein Zeitraum von insgesamt fünf Jahren
nicht überschritten wird (§ 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d BAT bzw. Nr. 5 Abschn.
B Unterabs. 1 Satz 3 Buchst. e der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen des
Lohngruppenverzeichnisses der Länder zum MTArb; die Änderung des Begriffs
„Erziehungsurlaub“ in „Elternzeit“ erfolgt bei nächster Gelegenheit). Das
bedeutet, dass die vor der Elternzeit bzw. vor der sonstigen Beurlaubung
verbrachte Zeit erhalten bleibt, die Elternzeit bzw. die Zeit der Beurlaubung
selbst jedoch nicht angerechnet wird.
Dauert die Gesamtzeit der
Beurlaubung länger als fünf Jahre, etwa weil für mehrere Kinder Elternzeit in
Anspruch genommen oder im Anschluss an die Elternzeit Sonderurlaub zur
Kinderbetreuung gewährt wird, beginnt die Bewährungszeit nach der Rückkehr in
die Beschäftigung erneut zu laufen. Die zuvor verbrachten Zeiten können in
diesen Fällen nicht mehr als Bewährungszeit berücksichtigt werden.
3.
Bewährungszeit/Tätigkeitszeit nach den Anlagen 1 a und 1 b zum BAT
Auf die in Tätigkeitsmerkmalen
der Anlagen 1 a und 1 b zum BAT für einen Fallgruppenaufstieg bzw. für eine
Vergütungsgruppenzulage vorgesehenen Zeiten einer Bewährung oder Tätigkeit ist
die Elternzeit zwar nicht anzurechnen; da jedoch nicht gefordert ist, dass die
Bewährungszeit/Tätigkeitszeit ohne Unterbrechung zurückgelegt sein muss,
bleiben die vor der Elternzeit liegenden Zeiten erhalten.
4.
Grundvergütung/Monatstabellenlohn (§ 27 Abschn. A und B BAT; § 21 Abs. 3, § 24
MTArb)
Das Aufsteigen in den
Lebensaltersstufen nach § 27 Abschn. A BAT oder in den Stufen nach § 27 Abschn.
B BAT sowie in den Lohnstufen nach § 24 MTArb wird durch Zeiten einer
Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind und damit durch die
Elternzeit nicht gehemmt (vgl. z.B. § 27 Abschn. A Abs. 7 Satz 2 BAT). Der
Arbeitnehmer erhält also nach Ablauf der Elternzeit die Grundvergütung bzw. den
Monatstabellenlohn, die bzw. den er erhalten hätte, wenn er nicht beurlaubt
gewesen wäre.
5.
Unständige Bezügebestandteile (§ 36 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 BAT; § 31 Abs. 2
Unterabs. 2 und 3 MTArb)
Nach § 36 Abs. 1 Unterabs. 5 BAT
bzw. § 31 Abs. 2 Unterabs. 5 MTArb ist hinsichtlich der unständigen
Bezügebestandteile bei Beginn der Elternzeit (die Änderung des Begriffs
„Erziehungsurlaub“ in „Elternzeit“ erfolgt bei nächster Gelegenheit) so zu
verfahren, als habe das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages vor Beginn der
Elternzeit geendet. Die unständigen Bezügebestandteile aus Arbeitsleistungen
vor Beginn der Elternzeit sind dann unverzüglich zu zahlen (§ 36 Abs. 1
Unterabs. 5 i.V.m. Unterabs. 4 BAT; § 31 Abs. 2 Unterabs. 5 i.V.m. Unterabs. 4
MTArb). Bei Wiederaufnahme der Arbeit nach der Elternzeit wird der Arbeitnehmer
bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT bzw. § 31 Abs. 2 Unterabs. 2
MTArb wie ein Neueingestellter behandelt.
6.
Krankenbezüge (§ 37 BAT; § 71 BAT; § 42 MTArb)
Wenn der Arbeitnehmer nach
Beantragung der Elternzeit, aber vor deren Beginn arbeitsunfähig erkrankt und
die Arbeitsunfähigkeit bei Beginn der Elternzeit noch andauert, entfällt der
Anspruch auf Krankenbezüge mit Beginn der Elternzeit (vgl. BAG, Urteil vom 22.
Juni 1988 - 5 AZR 526/87 -, AP Nr. 1 zu § 1 BErzGG). Erkrankt der Arbeitnehmer
während der Elternzeit, hat er ebenfalls keinen Anspruch auf Krankenbezüge.
Ist der Arbeitnehmer im
Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit arbeitsunfähig erkrankt, erhält er vom
Tage nach Ablauf der Elternzeit an Krankenbezüge. Die Sechswochenfrist beginnt
mit dem Tag nach Ablauf der Elternzeit. Ist der Arbeitnehmer auch nach Ablauf
dieser Frist noch arbeitsunfähig, erhält er weiterhin Krankenbezüge, wenn die
tarifliche Bezugsfrist noch nicht abgelaufen ist; für deren Berechnung ist
jedoch vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit und nicht vom
Tage nach deren Beendigung auszugehen.
Beispiel:
Die Elternzeit einer Arbeiterin mit einer Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb) von
mehr als einem, aber weniger als drei Jahren endet mit Ablauf des 31. März; Tag
der Arbeitsaufnahme wäre der 1. April. Die Arbeiterin ist vom 1. März bis zum
13. Juni (= 15 Wochen) arbeitsunfähig erkrankt.
Die Arbeiterin erhält vom Tage nach Ablauf der Elternzeit (1. April) an
Krankenbezüge in Höhe des Urlaubslohnes - ggf. zuzüglich des Sozialzuschlages -
für die Dauer von sechs Wochen (§ 42 Abs. 2 Unterabs. 1 MTArb), also bis zum
12. Mai. Anschließend hat sie Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 42 Abs. 3 bis
9 MTArb) bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, also
bis zum 30. Mai.
7.
Jubiläumszuwendung (§ 39 BAT; § 45 MTArb)
Vollendet ein Arbeitnehmer
während der Elternzeit eine für die Anwendung des § 39 Abs. 1 BAT/§ 45 Abs. 1
MTArb maßgebende Dienstzeit oder Jubiläumszeit, ist die Jubiläumszuwendung in entsprechender Anwendung des § 39 Abs.
2 BAT bzw. § 45 Abs. 2 MTArb bei Wiederaufnahme der Arbeit zu gewähren.
8.
Beihilfen (§ 40 BAT; § 46 MTArb)
Während der Elternzeit besteht
ggf. Anspruch auf Beihilfen (vgl. § 2 in Verbindung mit § 6 der Verordnung über
die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an
Angestellte, Arbeiter und Auszubildende vom 9. April 1965 [GV. NRW. S. 108; SGV. NRW. 2031]).
9.
Sterbegeld (§ 41 BAT; § 47 MTArb)
Der Sterbegeldanspruch wird
durch die Elternzeit nicht berührt, da es sich nicht um eine Beurlaubung nach §
50 BAT bzw. § 55 MTArb handelt (vgl. § 41 Abs. 1 BAT bzw. § 47 Abs. 1 MTArb).
10.
Zusatzversorgung
Eine bestehende
Pflichtversicherung bei der VBL wird durch die Elternzeit nicht berührt. Da
während der Elternzeit kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wird,
ist während dieser Zeit grundsätzlich auch keine Umlage zur VBL zu entrichten
(vgl. § 8 Abs. 1 Versorgungs-TV). Wird während der Elternzeit die Zuwendung
gezahlt (vgl. nachstehend Nr. 15 Abs. 1), gehört sie nicht zum
zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, soweit sie auf die Elternzeit entfällt (§
8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. e Versorgungs-TV). Für jeden bei der Berechnung der
Zuwendung berücksichtigten Monat, für den keine Umlage für laufendes
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten war, ist zur Bemessung der
Umlage der Betrag der Zuwendung um ein Zwölftel zu vermindern. Die Umlage ist
nur aus dem ggf. verbleibenden Restbetrag zu entrichten. Ein in der Zuwendung
enthaltener Kindererhöhungsbetrag (z.B. gemäß § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages
über eine Zuwendung für Angestellte) ist in vollem Umfang
zusatzversorgungspflichtig, es sei denn, für die Zuwendung selbst ist keine
Umlage zu entrichten.
Die Zuwendung ist dem letzten
vorangegangenen Kalendermonat zuzuordnen, für den Umlage entrichtet worden ist
(vgl. § 8 Abs. 5 Satz 2 Versorgungs-TV), es sei denn, dass ausnahmsweise im
Monat der Zahlung der Zuwendung Umlagen für laufendes
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind (z.B. Beginn der
Elternzeit am 10. November).
Erhält eine Arbeitnehmerin bei
Beendigung der Elternzeit eine Teilzuwendung (vgl. nachstehende Nr. 15), fällt
auch für einen nach den obigen Ausführungen zu berücksichtigenden Anteil dieser
Teilzuwendung nur dann eine Umlage an, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen
der Protokollnotiz zu § 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. e Versorgungs-TV vorliegen.
Die Elternzeit nach dem BErzGG
führt für sich genommen bei der späteren Berechnung der Gesamtversorgung auch
dann nicht zur Anwendung des § 43 b VBL-Satzung, wenn sie 12 Monate übersteigt,
denn nach § 43 b Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung (die Änderung des Begriffs
„Erziehungsurlaub“ in „Elternzeit“ erfolgt bei nächster Gelegenheit) führt eine
Beurlaubung ohne Bezüge bei Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BErzGG nur
dann zur Anwendung des § 43 b VBL-Satzung, wenn die Beurlaubung die Dauer der
beanspruchten Elternzeit übersteigt. Eine Anwendung des § 43 b VBL-Satzung
ergibt sich allerdings - auch für die Elternzeit - dann, wenn sich an die
Elternzeit eine Beurlaubung nach § 50 BAT bzw. § 55 MTArb unmittelbar
anschließt.
11.
Erholungsurlaub (§ 48 BAT; § 48 MTArb)
Nach § 17 Abs. 1 kann der
Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr
zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit, in dem nicht
gleichzeitig Teilzeitarbeit bei demselben Arbeitgeber geleistet wird, um ein
Zwölftel kürzen. Ich bitte, von dieser Kürzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Soweit der (nach der Kürzung)
zustehende Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht gewährt wurde, ist
er nach Beendigung der Elternzeit in dem dann laufenden Urlaubsjahr oder im
nächsten Urlaubsjahr ohne Rücksicht auf die Fristen des § 47 Abs. 7 BAT bzw. §
53 Abs. 1 MTArb nachzugewähren (§ 17 Abs. 2). Eine Nachgewährung ist jedoch
nicht möglich, wenn der Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht mehr
erfüllbar war.
Beispiel:
Eine Angestellte hat wegen Krankheit und wegen der Mutterschutzfrist nach § 3
Abs. 2 MuSchG bis zur Geburt ihres Kindes am 8. Mai 2001 den Erholungsurlaub
aus dem Jahre 2000 nicht in vollem Umfang nehmen können. Im Anschluss an die
Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG, die am 3. Juli 2001 abläuft, nimmt sie
ab 4. Juli 2001 Elternzeit.
Der restliche Erholungsurlaub aus dem Jahr 2000 ist mit Ablauf des 30. Juni
2001, also vor Beginn der Elternzeit, verfallen (§ 47 Abs. 7 Unterabs. 2 und 4
BAT). Eine Nachgewährung des restlichen Erholungsurlaubs nach der Elternzeit
findet nicht statt.
Der nachzugewährende
Erholungsurlaub verfällt auch dann mit Ablauf des auf das Ende der Elternzeit
folgenden Kalenderjahres, wenn er wegen Inanspruchnahme einer weiteren
Elternzeit nicht genommen werden kann (Urteil des BAG vom 21. Oktober 1997 - 9
AZR 267/96 - AP Nr. 75 zu § 7 BUrlG Abgeltung).
Hat der Arbeitnehmer vor dem
Beginn der Elternzeit mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm unter
Berücksichtigung der Kürzungsvorschrift des § 17 Abs. 1 zusteht, kann der
Arbeitgeber den nach dem Ende der Elternzeit zustehenden Erholungsurlaub um die
zu viel gewährten Urlaubstage kürzen (§ 17 Abs. 4). Von dieser (dem § 4 Abs. 4
des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechenden) Kürzungsmöglichkeit ist Gebrauch
zu machen.
Bei der Berechnung der
Urlaubsvergütung für Zeiten eines Erholungsurlaubs nach Beendigung der
Elternzeit ist zu beachten, dass die für Neueingestellte geltende Vorschrift in
Satz 5 der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 47 Abs. 2 BAT, wonach bei der Berechnung
des Monatsdurchschnitts (für die Ermittlung des Aufschlags zur
Urlaubsvergütung) die Zeit vor dem Beginn des dritten vollen Kalendermonats des
Bestehens des Angestelltenverhältnisses unberücksichtigt bleibt, keine
entsprechende Anwendung findet (Urteil des BAG vom 19. März 1996 - 9 AZR
1051/94 - AP Nr. 20 zu § 47 BAT).
12.
Urlaubsabgeltung (§ 51 BAT; § 54 MTArb)
Endet das Arbeitsverhältnis
während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis im
Anschluss an die Elternzeit nicht fort, ist ein noch nicht gewährter
Erholungsurlaub abzugelten (§ 17 Abs. 3). Die Abgeltung richtet sich nach § 51
Abs. 2 BAT bzw. § 54 Abs. 2 MTArb.
13.
Übergangsgeld (§§ 62, 63 BAT; §§ 65, 66 MTArb)
a)
Die Gewährung von Übergangsgeld bei Ausscheiden aufgrund eigener Kündigung bzw.
Auflösungsvertrages zum Ablauf der Elternzeit kommt nach den tariflichen
Vorschriften nur für Arbeitnehmerinnen in Betracht, die spätestens drei Monate
nach der Niederkunft wegen der Niederkunft gekündigt oder einen
Auflösungsvertrag geschlossen haben (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b BAT bzw. § 65
Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b MTArb); die Kündigung muss innerhalb von drei Monaten
nach der Niederkunft erklärt bzw. der Auflösungsvertrag innerhalb dieser Frist
abgeschlossen sein. Kündigung oder Auflösungsvertrag können jedoch zu einem
späteren Zeitpunkt (hier: zum Ende der Elternzeit) wirksam werden.
b)
Für die Bemessung des Übergangsgeldes zählt die Elternzeit bei Angestellten
nicht mit, da § 63 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 BAT alle Zeiten ausnimmt, für die
wegen Beurlaubung - gleich aus welchen Gründen - keine Bezüge gezahlt wurden.
Für Arbeiter zählt die Elternzeit hingegen mit, weil § 66 Abs. 1 MTArb auf die
Beschäftigungszeit abstellt, von der lediglich ein Sonderurlaub nach § 55 MTArb
ausgenommen ist (§ 55 Abs. 3 MTArb).
14.
Urlaubsgeld nach den Urlaubsgeldtarifverträgen
Nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr.
3 der Urlaubsgeldtarifverträge erhält der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende bei
Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen das Urlaubsgeld, wenn er
mindestens für einen Teil des Monats Juli des laufenden Jahres Anspruch auf
Bezüge hat.
Ist die Voraussetzung des § 1
Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 3 der Urlaubsgeldtarifverträge nur wegen Ablaufs der
Bezugsfrist für die Krankenbezüge, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder
wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nicht erfüllt, genügt es, wenn ein
Anspruch auf Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten
Kalenderhalbjahres bestanden hat (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Urlaubsgeldtarifverträge;
die Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“ in „Elternzeit“ erfolgt bei
nächster Gelegenheit).
Ist auch diese Voraussetzung nur
wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der
Elternzeit nicht erfüllt, steht das Urlaubsgeld dann zu, wenn die Arbeit bzw.
Ausbildung in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an
die Elternzeit - aber noch in demselben Kalenderjahr - wieder aufgenommen wird.
Dabei ist es unschädlich, wenn die Arbeit bzw. Ausbildung am ersten Arbeitstag
bzw. Ausbildungstag nach Ablauf der Schutzfrist oder der Elternzeit lediglich
wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs noch nicht aufgenommen werden
konnte, sofern sie noch in demselben Kalenderjahr aufgenommen wird.
Wird die Arbeit bzw. Ausbildung
nicht wieder aufgenommen - z.B. wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
oder wegen eines Sonderurlaubs unter Verzicht auf die Bezüge - oder wird sie
erst im folgenden Kalenderjahr wieder aufgenommen, entsteht kein Anspruch auf
Urlaubsgeld (vgl. Urteil des BAG vom 25. August 1992 - 9 AZR 357/91 - AP Nr. 1
zu §§ 22, 23 BAT Urlaubsgeld).
15.
Zuwendung nach den Zuwendungstarifverträgen
Die Elternzeit berührt die
Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Zuwendungstarifverträge nicht. Auf
die Höhe der Zuwendung nach § 2 dieser Tarifverträge wirkt sich eine Elternzeit
bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes nicht mindernd aus
(vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc des Zuwendungstarifvertrages
für Angestellte; die Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“ in „Elternzeit“
erfolgt bei nächster Gelegenheit). Die darüber hinausgehende Elternzeit führt
zur Verminderung der Zuwendung.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin hat nach der Geburt ihres Kindes am 10. Juni 2000
Erziehungsurlaub (jetzt: Elternzeit) im Anschluss an die Mutterschutzfrist bis
zum 9. Dezember 2001 beantragt und nimmt am 10. Dezember 2001 die Arbeit wieder
auf.
Im Jahr 2000 führen die
Mutterschutzfristen und der Erziehungsurlaub nicht zu einer Verminderung der
Zuwendung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und cc der
Zuwendungstarifverträge).
Für das Jahr 2001 gilt
Folgendes: Das Kind vollendet den zwölften Lebensmonat mit Ablauf des 9. Juni
2001. Für die Monate Januar bis Juni tritt keine Verminderung der Zuwendung ein
(§ 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc der Zuwendungstarifverträge). Die
Elternzeit in den Monaten Juli bis November 2001 führt dagegen zu einer
Verminderung der Zuwendung um 5/12 (im Monat Dezember 2001 stehen bereits
wieder Bezüge zu).
Wird eine Arbeitnehmerin während
der Elternzeit erneut schwanger und fallen Zeiten der Beschäftigungsverbote
nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG in die Zeit nach Vollendung des zwölften
Lebensmonats des zuvor geborenen Kindes, vermindert sich die Zuwendung
ebenfalls, denn § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb der
Zuwendungstarifverträge greift nicht ein, weil die Nichtzahlung von Bezügen auf
der Elternzeit beruht.
Auch die Geburt des weiteren
Kindes während einer noch andauernden Elternzeit für ein zuvor geborenes Kind
wirkt sich für die restliche Dauer dieser Elternzeit auf die Zuwendung nicht
aus, da eine bestehende Arbeitsbefreiung (Elternzeit für das zuvor geborene
Kind) etwaige nachfolgende Befreiungsgründe (Elternzeit für das weitere Kind)
überlagert. Zusätzlich ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a
Doppelbuchst. cc der Zuwendungstarifverträge in der seit dem 1. April 1999
geltenden Fassung, dass für die Kalendermonate der Elternzeit nur dann eine Zuwendung
zu zahlen ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder
auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
Beispiel:
Für ein am 5. Juni 2000 geborenes Kind hat die Arbeitnehmerin Erziehungsurlaub
(jetzt: Elternzeit) bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats dieses Kindes, also
bis zum 4. Dezember 2001 verlangt. Am 20. August 2001 bringt die Arbeitnehmerin
ihr zweites Kind zur Welt. An den Ablauf von Erziehungsurlaub/Elternzeit für
das zuvor geborene Kind (4. Dezember 2001) schließt sich ab 5. Dezember 2001
die Elternzeit für das zuletzt geborene Kind an.
Im Kalenderjahr 2001 hat die
Arbeitnehmerin Anspruch auf eine anteilige Zuwendung nur für die Monate Januar
bis Juni (Vollendung des zwölften Lebensmonats des zuvor geborenen Kindes). Für
die restlichen Kalendermonate der Elternzeit für dieses Kind (Juli bis November
2001) sowie für die Zeit ab Dezember 2001 (Beginn der Elternzeit für das
zuletzt geborene Kind, das den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat)
bis zum Ablauf dieser (zweiten) Elternzeit besteht kein Anspruch auf eine
anteilige Zuwendung.
Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aufgrund eigener Kündigung oder Auflösungsvertrages zum
Ende der Elternzeit kann die Anspruchsvoraussetzung für eine Zuwendung nur von
Arbeitnehmerinnen und nur unter der Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst.
b der Zuwendungstarifverträge erfüllt werden (vgl. auch vorstehende Nr. 13
Buchst. a).
16.
Vermögenswirksame Leistungen
Während der Elternzeit stehen
vermögenswirksame Leistungen nach den Tarifverträgen über vermögenswirksame
Leistungen grundsätzlich nicht zu, es sei denn, dass - z.B. bei Beendigung der
Elternzeit im Laufe eines Kalendermonats - für diesen Kalendermonat
Vergütung/Lohn bzw. Urlaubsvergütung/Urlaubslohn bzw. Krankenbezüge gezahlt
werden.
V.
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Nach § 15 Abs. 4 darf während
der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit höchstens 19 Stunden bzw., wenn
das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren ist, mit höchstens 30 Stunden
wöchentlich (erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung) ausgeübt werden.
Arbeitnehmer, die eine
erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausüben, werden vom
Geltungsbereich der Manteltarifverträge (BAT, BAT-O, MTArb, MTArb-O) erfasst,
es sei denn, ein Ausnahmetatbestand des § 3 BAT/BAT-O/MTArb/MTArb-O
(insbesondere geringfügige Beschäftigung i.S. des § 3 Buchst. n BAT/ BAT-O bzw.
§ 3 Abs. 1 Buchst. m MTArb/§ 3 Buchst. m MTArb-O) greift ein.
Die erziehungsgeldunschädliche
Teilzeitbeschäftigung wird in der Regel bei demselben Arbeitgeber
(beurlaubender Arbeitgeber) ausgeübt werden. Mit Zustimmung des beurlaubenden
Arbeitgebers kann die Beschäftigung aber auch bei einem anderen Arbeitgeber
geleistet werden; siehe hierzu Abschnitt I Nr. 4.
1.
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber
Beantragt ein Arbeitnehmer,
dessen arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit mehr als 19
Stunden bzw., wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren ist, mehr als 30
Stunden beträgt, eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung bei
seinem Arbeitgeber auszuüben (zu den Voraussetzungen, unter denen diesem Antrag
entsprochen werden muss, siehe Abschnitt I Nr. 4), muss die arbeitsvertraglich
vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit durch eine Änderung des bestehenden
Arbeitsvertrages entsprechend reduziert werden. Es wird sich sodann in der
Regel um eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 15 b BAT bzw. § 15 b MTArb
handeln. Die Reduzierung der Arbeitszeit kann befristet (z.B. auf die Dauer der
Elternzeit) oder auch unbefristet vereinbart werden.
Für die tariflichen
Arbeitsbedingungen während der erziehungsgeldunschädlichen
Teilzeitbeschäftigung ergeben sich, abgesehen von der Berechnung der Zuwendung
(s.u.), keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Teilzeitbeschäftigungen.
Der Arbeitnehmer steht während
der erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung nicht in mehreren
Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber. Nur dann, wenn die jeweils
übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen,
kann gemäß § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT bzw. § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb
ausnahmsweise ein weiteres Arbeitsverhältnis begründet werden (vgl. auch BAG im
Urteil vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 - ZTR 1992, 73).
Beispiel:
Eine Lehrerin im Angestelltenverhältnis an einer allgemein bildenden Schule
beansprucht nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes. Während der Elternzeit nimmt sie zeitlich
befristet eine Tätigkeit als Schreibkraft bei einem Finanzamt auf.
Es handelt sich um mehrere
Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT, da die Tätigkeiten
als Lehrerin und als Schreibkraft nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang
stehen.
Hinsichtlich der Zuwendung nach
den Zuwendungstarifverträgen ist seit dem 1. April 1999 die Regelung in § 2
Abs. 1 Unterabs. 5 der Zuwendungstarifverträge zu beachten, wonach in Fällen,
in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche
Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tage des
Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, die
Zuwendung sich abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach
dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der Elternzeit bemisst (die
Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“ in „Elternzeit“ erfolgt bei nächster
Gelegenheit).
Beispiel:
Eine bisher vollbeschäftigte Angestellte, deren Kind am 3. Januar 2001 geboren
wird, nimmt am 1. März 2001 nach Ablauf der achtwöchigen Mutterschutzfrist eine
erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 16 Wochenstunden
auf, die am 31. Dezember 2001 noch andauert.
Der Bemessung der Zuwendung im
Jahr 2001 werden aufgrund des § 2 Abs. 1 Unterabs. 5 des Tarifvertrages über
eine Zuwendung für Angestellte 12/12 des Betrages zugrunde gelegt, der im Monat
September 2001 als Urlaubsvergütung bei Vollbeschäftigung zugestanden hätte.
Für die neben dem Beschäftigungsumfang
ansonsten noch maßgebenden Kriterien (z.B. Vergütungsgruppe, Vergütungstabelle,
Lebensaltersstufe/Stufe der Grundvergütung, Ortszuschlagsstufe) ist hingegen
nicht auf den Tag vor dem Beginn der Elternzeit, sondern weiterhin auf die
Verhältnisse im eigentlichen Bemessungsmonat abzustellen.
2.
Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
Übt der Arbeitnehmer während der
Elternzeit mit Zustimmung des beurlaubenden Arbeitgebers eine
erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
aus, ist dies aus der Sicht des beurlaubenden Arbeitgebers so zu bewerten, als
würde der Arbeitnehmer während der Elternzeit keine Tätigkeit ausüben. Die
Ausführungen in Abschnitt IV dieses Rundschreibens gelten daher entsprechend.
Ich weise jedoch darauf hin, dass eine Beschäftigung bei einer anderen
Landesbehörde keine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist.
3.
Beschäftigung von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber
Soll mit einem Arbeitnehmer, der
aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber wegen der
Inanspruchnahme der Elternzeit beurlaubt ist, eine erziehungsgeldunschädliche
Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, bestimmen sich die tariflichen
Arbeitsbedingungen während dieses Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses nach den
allgemein für Teilzeitbeschäftigungen geltenden Vorschriften.
MBl. NRW. 2001 S. 488,
geändert durch RdErl. v. 27.6.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1019).