Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31. Oktober 2017.

 


Historisch: Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - I.3 vom 31.1.2013

 

Historisch:

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - I.3 vom 31.1.2013

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - I.3
vom 31.1.2013

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Sinne von § 1 Absatz 1 TV-L bzw. TVöD (Beschäftigte) in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

1
Grundsätzliche Zuständigkeit

1.1
Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung der bei ihnen tätigen Beschäftigten sowie Auszubildenden sind die Leitungen

- der Bezirksregierungen,

- des Landesbetriebes Straßenbau NRW und seiner Untereinheiten, soweit diese zu selbständigen Dienststellen im Sinne des § 1 Absatz 3 Landespersonalvertretungsgesetz erklärt worden sind und

- der UNESCO-Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl

als Beschäftigungsbehörden, soweit nicht nachfolgend andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
Für die Leitungen der Untereinheiten des Landesbetriebes Straßenbau NRW gilt dies mit der Maßgabe, dass die ihnen hiernach zustehenden Befugnisse durch Anordnung der Leitung des Landesbetriebes eingeschränkt werden können.

1.2
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (Ministerium) ist für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Führung der Personalakten der Leitungen der Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe zuständig. Dies gilt nicht für die Bezirksregierungen.

1.3
Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Nummer 1.1 im Einzelfall an sich ziehen.

2
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung

2.1
Die vorbereitenden Arbeiten für sämtliche Personalentscheidungen nach §§ 11, 12 der Neufassung der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR) erfolgen durch die in Nummer 1.1 genannten Dienststellen. Die Vorlage an das Ministerium für Inneres und Kommunales und an das Finanzministerium bzw. die Landesregierung erfolgt durch das Ministerium.

2.2
Unbeschadet der Regelungen von §§ 11, 12 GOLR bleibt dem Ministerium vorbehalten:

2.2.1
die Einstellung und Festlegung der Eingruppierung und Höhergruppierung von Beschäftigten, die eine außertarifliche Vergütung erhalten oder erhalten sollen,

2.2.2
die Entscheidung über die Besetzung folgender Funktionsstellen:

- Hauptabteilungsleitung, Niederlassungsleitung und dieser gleichgestellte Leitung beim Landesbetrieb Straßenbau NRW und

- Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung.

3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

3.1
Die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung auf die in Nummer 2.2.2 genannten Funktionsstellen bleibt dem Ministerium vorbehalten.

3.2
Ebenfalls dem Ministerium vorbehalten bleibt unabhängig von der Entgeltgruppe oder der Funktion:

3.2.1
die Versetzung und Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden und

3.2.2
die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 4 Absatz 2 TV-L bzw. TVöD oder die Personalgestellung nach § 4 Absatz 3 TV-L bzw. TVöD.

4
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten

4.1
Soweit nach diesem Runderlass Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das Ministerium an unbefristeten Einstellungen im höheren Dienst ab Entgeltgruppe 13 TV-L bzw. TVöD durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit.

4.2
Entscheidungen über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit bedürfen der Zustimmung des Ministeriums, soweit kein Rechtsanspruch besteht.

5
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

Zuständig für die Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Die Zuständigkeit besteht ebenfalls für die Anträge vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 7 Absatz 5 Landespersonalvertretungsgesetz, § 9 Absatz 4 Bundespersonalvertretungsgesetz.

Diese Regelung geht den im Vertretungserlass NRW vom 1.7.2011 (MBl. NRW. S. 245/ SMBl. NRW. 20020) getroffenen Regelungen hinsichtlich arbeitsrechtlicher und personalrechtlicher Streitigkeiten vor.

6
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Sind nach den Bestimmungen des TV-L bzw. TVöD die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in diesem Runderlass nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend.

7
Inkrafttreten, Befristung

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Er tritt am 31. Oktober 2017 außer Kraft.

MBl. NRW. 2013 S. 90.