Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

 

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 26. Oktober 2021

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006, im Folgenden TV-L, in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

1
Grundsätzliche Zuständigkeit

1.1
Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung der bei ihnen tätigen Beschäftigten sowie Auszubildenden sind die Leitungen

a) der Bezirksregierungen,

b) des Geologischen Dienstes NRW – Landesbetrieb -,

c) des Landesbetriebes Information und Technik NRW,

d) des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW (einschließlich Betriebsstellen)

e) des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW

als Beschäftigungsbehörden, soweit nicht nachfolgend andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

1.2
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, im Folgenden  Ministerium ist für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Führung der Personalakten der Leitungen der Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe zuständig. Dies gilt nicht für die Bezirksregierungen.

1.3
Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Nummer 1.1 im Einzelfall an sich ziehen.

2
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung

2.1
Die vorbereitenden Arbeiten für sämtliche Personalentscheidungen nach den §§ 9, 10, 11 der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR) vom 3. September 2019 (MBl. NRW. S. 400, ber. S. 604) erfolgen durch die in Nummer 1.1 genannten Dienststellen. Die Vorlage an das für Inneres zuständige Ministerium und an das für Finanzen zuständige Ministerium beziehungsweise die Landesregierung erfolgt durch das Ministerium.

2.2
Unbeschadet der Regelungen der §§ 9, 10, 11 GOLR bleibt dem Ministerium vorbehalten:

2.2.1
die Einstellung und Festlegung der Eingruppierung und Höhergruppierung von Beschäftigten, die eine außertarifliche Vergütung erhalten oder erhalten sollen,

2.2.2
die Entscheidung über die Besetzung folgender Funktionsstellen:
a) Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung,

b) Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Information und Technik NRW,

c) Geschäftsbereichsleitungen des Geologischen Dienstes NRW,

d) Abteilungsleitungen des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW,

e) Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW.

3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

3.1
Die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung auf die in Nummer 2.2.2 genannten Funktionsstellen bleibt dem Ministerium vorbehalten.

3.2
Ebenfalls dem Ministerium vorbehalten bleibt unabhängig von der Entgeltgruppe oder der Funktion:

3.2.1
die Versetzung und Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden,

3.2.2
die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 4 Absatz 2 TV-L oder die Personalgestellung nach § 4 Absatz 3 TV-L.

4
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten

4.1
Soweit nach diesem Runderlass Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das Ministerium an unbefristeten Einstellungen im höheren Dienst ab Entgeltgruppe 13 TV-L durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit.

4.2
Entscheidungen über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit bedürfen der Zustimmung des Ministeriums, soweit kein Rechtsanspruch besteht.

5
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Zuständig für die Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Die Zuständigkeit besteht ebenfalls für die Anträge vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 7 Absatz 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung und § 9 Absatz 4 Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Diese Regelung geht den im Vertretungserlass NRW vom 28. Februar 2018 (MBl. NRW. S. 128) getroffenen Regelungen hinsichtlich arbeitsrechtlicher und personalrechtlicher Streitigkeiten vor.

6
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind nach den Bestimmungen des TV-L die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in diesem Runderlass nichts Anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend.

7
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2022 S. 11.