Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 12.1.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 84).

 


Historisch: Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.1 - 3.16 -IV l - u. d. Innenministeriums - IIA 2 -7.20.07 - 2/91 v. 28.3.1991

 

Historisch:

Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.1 - 3.16 -IV l - u. d. Innenministeriums - IIA 2 -7.20.07 - 2/91 v. 28.3.1991

Tarifvertrag
über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)
vom 22. März 1991
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.1 - 3.16 -IV l -
u. d. Innenministeriums - IIA 2 -7.20.07 - 2/91
v. 28.3.1991

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, der den Tarifvertrag vom 28. Januar 1970 über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen (Praktikanten) für medizinische Hilfsberufe (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 3.2.1970) und den Tarifvertrag vom 17. Dezember 1970 über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikanten (Praktikantinnen) für Berufe des Sozial- und des Erziehungsdienstes(bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 21.12.1970) ablöst, geben wir bekannt; die o. g. RdErl. v. 3.2.1970 u. v. 21.12.1970 werden hiermit aufgehoben.

Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten
(TV Prakt)
vom 22. März 1991

Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
andererseits *

* Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)
der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr -Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund,
b)
mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen, vereinbart worden.
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MB1. NRW. bekannt gegeben.

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
a)
des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen und Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge bzw. Heilpädagoge vorauszugehen hat,
b)
des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl I S. 2349),
c)
entfallen,
d)
der Erzieherin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin vorauszugehen hat,
e)
der Kinderpflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Kinderpflegerin vorauszugehen hat,
f) des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
f)
des Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz -RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384),

die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Angestellte unter den Geltungsbereich des BAT fallen.
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§ 1 in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung
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§ 2 Entgelt und Verheiratetenzuschlag sowie Berechnung und Auszahlung der Bezüge

(1)Das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag betragen monatlich

a)
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
:                   Entgelt             Verheiratetenzuschlag
                                                                                   Euro                Euro

Für die Praktikantin/den Praktikanten
für den Beruf

des Sozialarbeiters,
Sozialpädagogen,
Heilpädagogen                                                           1.365,71          66,28

der pharm.-techn. Assistentin,
Erzieherin                                                                  1.160,76          63,14

der Kinderpflegerin, des Masseurs
und med. Bademeisters,
Rettungsassistenten                                                    1.108,96          63,14
b)
vom 1. Januar bis 30. April 2004
:
Für die Praktikantin/den Praktikanten
für den Beruf

des Sozialarbeiters,
Sozialpädagogen,
Heilpädagogen                                                           1.379,37          66,94

der pharm.-techn. Assistentin,
Erzieherin                                                                  1.172,37          63,78

der Kinderpflegerin,
des Masseurs und
med. Bademeisters,
Rettungsassistenten                                                    1.120,05          63,78
c)
vom 1. Mai 2004 an
:
Für die Praktikantin/den Praktikanten
für den Beruf

des Sozialarbeiters,
Sozialpädagogen,
Heilpädagogen                                                           1.393,16          67,60

der pharm.-techn. Assistentin,
Erzieherin                                                                  1.184,09          64,42

der Kinderpflegerin,
des Masseurs und
med. Bademeisters,
Rettungsassistenten                                                    1.131,25          64,42

(2)
Für die Zahlung des Verheiratetenzuschlages gilt § 29 Abschn. B Abs. 2, 5 und 7 BAT entsprechend.
(3)
Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt § 36 Abs. l und 2 BAT entsprechend.
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§ 2 in der ab 31. Januar 2003 geltenden Fassung
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§ 3 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantin/des Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten beschäftigten Angestellten gelten.

§ 4

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§ 4 gestrichen mit Wirkung 31. Januar 2003
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§ 5 Fernbleiben von der Arbeit

Die Praktikantin/Der Praktikant darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Bezüge.
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§ 5 in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung
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§ 6 Fortzahlung der Bezüge bei Erholungsurlaub sowie Krankenbezüge

(1)
Während des Erholungsurlaubs werden als Urlaubsentgelt das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag (§ 2 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag als Teil des Urlaubsentgelts berücksichtigt. Der Aufschlag ist in sinngemäß entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 BAT zu errechnen.
(2)
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Praktikantin/der Praktikant bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgelts.

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin/der Praktikant nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Netto-Urlaubsentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
Im Übrigen gelten § 37 Abs. 1 und 2, § 37 a und § 38 BAT entsprechend.
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§ 6 in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung
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§ 7
entfallen

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§ 7 gestrichen mit Wirkung vom 1. September 1995
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§ 8 Sonstige Arbeitsbedingungen

(1)
Für ärztliche Untersuchungen, für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für die Überstunden, für die Zeitzuschlage, für den Bereitschaftsdienst, für die Rufbereitschaft und für den Erholungsurlaub gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten beschäftigten Angestellten, maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 35 Abs. 3 Unterabs. l BAT der auf die Stunde entfallende Anteil des Entgelts (§ 2 Abs. 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3) zu teilen.
(2)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Praktikantin/der Praktikant
a)
die Zulagen, die für Angestellte gemäß § 33 Abs. l Buchst c i. V. m. Abs. 6 BAT, und die Zulagen, die für Angestellte im Heimerziehungsdienst in der Anlage l a zum BAT jeweils vereinbart sind, in voller Höhe,
b)
die Wechselschicht- und Schichtzulage nach §33 a BAT zu drei Vierteln.
(3)
Falls im Rahmen des Praktikantenvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Passung auf die Bezüge mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. l Unterabs. l des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.
Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. l Satz l Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen. Kann die Praktikantin/der Praktikant während der Zeit für die nach § 6 und nach Absatz 4 Bezüge zustehen, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(4)
Die §§ 52, 52 a BAT gelten entsprechend.
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§ 8 Abs. 2 in der ab 31. Januar 2003 geltenden Fassung
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§ 9 Schweigepflicht

Die Praktikantin/Der Praktikant unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie  die beim Arbeitgeber in ihrem/seinem künftigen Beruf beschäftigten Angestellten.

§ 10 Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin/dem Praktikanten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

§ 11 Inkrafttreten, Laufzeit

(1)
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
(2)
Er kann mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. § 2 Abs. l tritt mit dem Außerkrafttreten des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages zum BAT außer Kraft.

Köln, den 22. März 1991

B.

Ausbildungsverträge sind nach dem Muster für Verträge mit Praktikantinnen/Praktikanten nach dem TV Prakt - Anlage (abgedruckt im MBl. NRW. 2000 Nr. 64 S. 1280)-abzuschließen.

MBl. NRW. 1991S. 594, geändert durch Gem. RdErl. v. 22.4.1992 (MB1. NRW. 1992 S. 692), 15 6.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 947), 14.1.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 503), 9.3.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 692), 20.8.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1561), 27.6.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 802), 30.6.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1278), 11.8.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1425), 2.9.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1595), 3.6.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 864), 31.3.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 640), 4.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1280), 17.4.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 451).