Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Einstufung von Angestellten RdErl. d. Finanzministers v. 30. 11. 1950 — B 5000 — 11077 — IV¹)

 

Historisch:

Einstufung von Angestellten RdErl. d. Finanzministers v. 30. 11. 1950 — B 5000 — 11077 — IV¹)

50. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 31. 5. 1966 = MBl. NW. Nr. 83 einschl.)

30. 11.50(1) /

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Einstufung von Angestellten

RdErl. d. Finanzministers v. 30. 11. 1950 — B 5000 — 11077 — IV¹)

In zunehmendem Maße bejahen die Arbeitsgerichte die Nachprüfbarkeit der Einstulung von Angestellten im öffentlichen Dienst. Die Anstellungsbehörden werden in diesen Prozessen verurteilt, Vergütungen entsprechend der tatsächlichen Beschäftigung der Angestellten zu zahlen, obwohl der Stellenplan keine -entsprechende Planstelle vorsieht.

Die Gerichte stellen sich auf den Standpunkt, daß der tarifliche Anspruch, der sich aus der Unabdingbarkeit der Tarifordnungen oder der Tarifverträge ergibt, auch besteht, wenn der Stellenplan nicht die erforderliche Stellenausstattung hat.

Dieser Rechtsanspruch auf tarifliche Bezahlung kann nicht dadurch ausgeräumt werden, daß der Angestellte sich mit der untertariflichen Bezahlung ausdrücklich einverstanden erklärt hat, weil eine entsprechende Planstelle noch nicht verfügbar ist.

Zur Vermeidung von Prozessen zuungunsten des Landes, bitte ich daher, Angestellte nur mit solchen Aufgaben zu beauftragen, denen eine Vergütung entspricht, wie sie der Stellenplan vorsieht.

Ich weise dabei ausdrücklich darauf hin, dab die Anstellungsbehörde sich an die stellenplanmäßige Dienstpostenbewertung zu halten hat, wie sie der Landtag beschlossen hat.

') MBl. NW. 1950 S. 1131. ') MBl. NW. 1951 S. 717.