Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 5.3.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 328).

 


Historisch: Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) vom 11. Juli 1966 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4220 - 1932/IV/66 - u. d. Innenministers - II A 2 - 12.08.01 - 15114/66 - v. 10.8.1966

 

Historisch:

Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) vom 11. Juli 1966 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4220 - 1932/IV/66 - u. d. Innenministers - II A 2 - 12.08.01 - 15114/66 - v. 10.8.1966

Tarifvertrag
über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum
MTArb (TV Lohngruppen-TdL)
vom 11. Juli 1966
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4220 - 1932/IV/66 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 12.08.01 - 15114/66 -
v. 10.8.1966

Vorbemerkung:

Der nachstehend veröffentlichte bzw. erläuterte Tarifvertrag ist durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht mit Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November 2006, SMBL. NRW 20310, grundsätzlich ersetzt worden. Die Regelungen gelten aber nach näherer Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht mit Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November 2006, SMBL. NRW 20310, vorübergehend bzw. teilweise fort.

Hinweis:
In diesem Dokument befinden sich der Text des Tarifvertrages und die Anlagen 1 und 2.

A.
Nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über das Lohngruppenverzeichniszum Manteltarifvertrag
für Arbeiter der Länder
vom 11. Juli 1966

Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand –
andererseits

wird gemäß § 22 MTArb folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1
Lohngruppen

(1)
Die Lohngruppen und deren Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus dem anliegenden Lohngruppenverzeichnis (Anlage 1).

(2)
Die Monatstabellenlöhne(§ 21 Abs. 3 MTArb) für die Lohngruppen sind in dem jeweiligen Monatslohntarifvertrag zum MTArb festgelegt.

§ 2
Einreihung in die Lohngruppen

(1)
Für die Einreihung in die Lohngruppen ist die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt.

(2)
Ist bei unveränderter Tätigkeit die Einreihung in eine höhere Lohngruppe von der Vollendung eines Lebensjahres, von einem Zeitablauf, von der Erfüllung einer Bewährungszeit oder von dem Bestehen einer Prüfung abhängig, so wird der Arbeiter in die höhere Lohngruppe mit Beginn des Lohnzeitraumes eingereiht, in den das maßgebende Ereignis fällt. Maßgebendes Ereignis für einen Zeitablauf oder für die Erfüllung einer Bewährungsfrist ist der dem Zeitablauf oder dem Ablauf der Bewährungszeit folgende Tag.

(3)
Die Tätigkeitsmerkmale, die für bestimmte Verwaltungen, Ämter und Betriebe (z.B. für die Polizeiverwaltung) vorgesehen sind, gelten nur für die in diesen Verwaltungen, Ämtern und Betrieben beschäftigten Arbeiter. Das schließt nicht aus, dass außerhalb dieser Verwaltungen, Ämter und Betriebe mit gleichartigen Arbeiten beschäftigte Arbeiter bei Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale
in dieselbe Lohngruppe einzureihen sind.

Die Tätigkeitsmerkmale, die für ein bestimmtes Fachgebiet (z.B. für das Vermessungswesen) vorgesehen sind, gelten für alle in diesem Fachgebiet beschäftigten Arbeiter ohne Rücksicht darauf, in welcher Verwaltung, welchem Amt oder Betrieb sie tätig sind.

(4)
Arbeiter, die in einer oder mehreren Lohngruppen unter „ferner“ aufgeführt sind, können nicht nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen eingereiht werden. Dies gilt nicht für die Arbeiter der Lohngruppe 2, die überwiegend Arbeiten zu verrichten haben, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen.

(5)
Wird ein Arbeiter mit zwei regelmäßig nebeneinander zu verrichtenden, in keinem sachlichen Zusammenhang miteinander stehenden und verschiedenen Lohngruppen angehörenden Arbeiten beschäftigt, so erhält er, wenn nicht die Tätigkeit der höheren Lohngruppe mindestens die Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausmacht, für jede Tätigkeit den Lohn der ihr entsprechenden Lohngruppe. In diesem Falle kann im Arbeitsvertrag ein Mischlohn vereinbart werden, der der durchschnittlichen Beschäftigung in den einzelnen Lohngruppen entspricht.

§ 8 Abs. 2 MTArb wird hierdurch nicht berührt.

(6)
Wird einem Arbeiter in anderen als in Vertretungsfällen (§ 9 Abs. 2 MTArb) vorübergehend eine andere, höher zu bewertende Tätigkeit, die ihn überwiegend in Anspruch nimmt, für mehr als zwei aufeinanderfolgende Arbeitstage übertragen, so erhält er für die Dauer dieser Tätigkeit vom ersten Tage an

a) bei Übertragung einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit den Lohn der ihr entsprechenden Lohngruppe,
b) bei Übertragung einer angestelltenversicherungspflichtigen Tätigkeit eine Zulage von zehn vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe bzw. von zehn vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe.

§ 3
Vorarbeiter

(1)
Die Arbeiter, die zu Vorarbeitern von Arbeitern der Lohngruppen 1 bis 3 a bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine Zulage von acht vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der Lohngruppe 1 bzw. von acht vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der Lohngruppe 1.
Die Arbeiter, die zu Vorarbeitern von Arbeitern mindestens der Lohngruppe 4 bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine Zulage von zwölf vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der Lohngruppe 4 bzw. von zwölf vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der Lohngruppe 4.
Wird die Bestellung zum Vorarbeiter widerrufen, so wird die Vorarbeiterzulage für die Dauer von zwei Wochen weitergezahlt, es sei denn, dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist.

(2)
Vorarbeiter sind Arbeiter, die durch schriftliche Verfügung zu Gruppenführern von Arbeitern bestellt worden sind und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss außer dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Arbeitern bestehen. Zur Arbeit zugeteilte Insassen von psychiatrischen Krankenanstalten, Justizvollzugsanstalten, Landesblindenanstalten, Landesjugendheimen (Erziehungsheimen) und Firmenarbeiter rechnen wie entsprechende Arbeiter, Auszubildende nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung können im dritten Ausbildungsjahr als Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 gerechnet werden.

(3)
Arbeiter, bei denen die Aufsichtsfunktion zum Inhalt ihrer Tätigkeit gehört, sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieser Vorschrift.

(4)
Bei der Sicherung des Lohnstandes nach § 37 Abs. 1 MTArb und bei der Berechnung des Theaterbetriebszuschlages nach Nr. 6 SR 2g des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb gilt die Vorarbeiterzulage als Bestandteil des Monatstabellenlohnes.

§ 4
Überleitungsvorschriften

Für Arbeiter, die am 30. September 1990 in einem Arbeitsverhältnis standen, das am 1. Oktober 1990 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt Folgendes:

1.
Es werden übergeleitet

Arbeiter

der Lohngruppe II
in die Lohngruppe 1,

der Lohngruppe III
in die Lohngruppe 2,

der Lohngruppe IV
in die Lohngruppe 2 a,

der Lohngruppe V
in die Lohngruppe 3,

der Lohngruppe VI
in die Lohngruppe 4,

der Lohngruppe VII
in die Lohngruppe 5,

der Lohngruppe VIII
in die Lohngruppe 6,

der Lohngruppe VIII a
in die Lohngruppe 7,

der Lohngruppe IX
in die Lohngruppe 8.

2.
Arbeiter, die am 30. September 1990 nach der bis zum 30. September 1990 geltenden Fassung der Anlage 1 in der Lohngruppe III Nr. 11.1.1, 12.1.1, 12.1.2, 16.1.1, 20.1.1, 22.1.1, 25.1.1, 30.1.1, 30.1.3, 31.1.1, 31.1.2 oder 71.1.2 eingereiht waren, erhalten für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von dem Zeitpunkt an, von dem an sie bei unveränderter Tätigkeit nach dem bis zum 30. September 1990 geltenden Recht in der Lohngruppe IV eingereiht gewesen wären, den Monatstabellenlohn der Lohngruppe 2 a, solange sich aus der Anlage 1 in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung keine günstigere Einreihung ergibt.
Arbeiter, die am 30. September 1990 nach der bis zum 30. September 1990 geltenden Fassung der Anlage 1 in der LohngruppeIV Nr. 11.4.1, 12.4.1, 12.4.2, 16.4.1, 20.4.1, 22.4.1, 25.4.1, 30.4.1, 30.4.3, 31.4.1, 31.4.2 oder 71.1.1 eingereiht waren, erhalten für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses den Monatstabellenlohn der Lohngruppe 2 a, solange sich aus der Anlage 1 in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung keine günstigere Einreihung ergibt.

3.
Arbeiter, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1990 ständig oder regelmäßig nach § 3 Abs. 1 in der bis zum 30. September 1990 geltenden Fassung als Vorarbeiter bestellt waren, erhalten, solange das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht und solange diese Funktion - ggf. auch nach Unterbrechungen - übertragen ist, als Vorarbeiterzulage mindestens den Betrag, den sie vor dem 1. Oktober 1990 zuletzt nach dem Monatslohntarifvertrag Nr. 18 zum MTL II vom 14. April 1988 als Vorarbeiterzulage erhalten haben.

4.
Soweit nach der Anlage 1 in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung eine höhere Einreihung von der Zeit einer Bewährung oder der Zeit einer Tätigkeit abhängt, wird für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Anlage 1 in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung gegolten hätte. Dabei sind vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegte Zeiten einer Tätigkeit im Übrigen nach Maßgabe der Nr. 5 Abschn. C der Vorbemerkungen der Anlage 1 zu berücksichtigen.

§ 5
Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen

Die Richtlinien für die verwaltungseigenen Prüfungen, deren Ablegung die Voraussetzung für die Einreihung in bestimmte Lohngruppen bildet, sind in der Anlage 2 festgelegt.

§ 6
Ausnahme vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 7
Schlussvorschriften

(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 1966 in Kraft.

(2)
Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 1995, schriftlich gekündigt werden.

Berlin, den 11. Juli 1966

MBl. NRW. 1966 S. 1669, geändert durch Gem. RdErl. v. 30.5.1967 (MBl. NRW. 1967 S. 724), 14.11.1967 (MBl. NRW. 1967 S. 1888), 13.12.1968 (MBl. NRW. 1969 S. 43), 7.9.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1637), 25.5.1971 (MBl. NRW. 1971 S. 1190), 21.1.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 189), 22.8.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 1624), 23.7.1973 (MBl. NRW. 1973 S. 1342), 15.9.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 1680), 14.11.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 2838), 30.1.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 417), 16.12.1987 (MBl. NRW. 1988 S. 23), 16.11.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 1652), 28.3.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 597), 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 962), 30.9.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1678), 28.12.1992 (MBl. NRW. 1993 S. 292), 27.6.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 821), 19.3.1996 (MBl. NRW.1996 S. 586), 2.9.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1614), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 254).

Anschlusstarifverträge:
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.

Anlage 1

Lohngruppenverzeichnis

Vorbemerkungen:

1.
Soweit für die Bezeichnung der Arbeitnehmer die männliche Form oder die weibliche Form gewählt ist, gilt diese Bezeichnung in gleicher Weise für Arbeitnehmer des jeweils anderen Geschlechts.
Anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne des Lohngruppenverzeichnisses sind die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingereiht.
Arbeiter, die in den Lohngruppen 3 bis 9 nur mit der Berufsbezeichnung des anerkannten Ausbildungsberufes aufgeführt sind, sind Arbeiter mit einer entsprechenden abgeschlossenen Ausbildung nach Lohngruppe 3 Nr. 1 bzw. nach Lohngruppe 4 Nr. 1.
Der Besitz eines Handwerksmeisterbriefes, eines Industriemeisterbriefes oder eines Meisterbriefes in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf ist ohne Einfluss auf die Einreihung.
Zu den Arbeitern mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren gehören auch die Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 2 mit verwaltungseigener Prüfung.

2.
Heizungsanlagen im Sinne des Lohngruppenverzeichnisses sind Wärmeversorgungseinrichtungen, deren Wärmeerzeugungsanlage aus einem oder mehreren miteinander verbundenen Kesseln besteht.

3.
Fernheizwerke im Sinne des Lohngruppenverzeichnisses sind auch Fernheizanlagen mit einer Kapazität von mindestens 62,802 Mio kJ/h (15 Mio. kcal/h).

4.
Kesselwärterprüfungen sind die nach den Richtlinien des früheren Reichswirtschaftsministers vom 25. August 1936 bzw. nach den vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bekannt gegebenen Richtlinien über Ausbildungslehrgänge für Kesselanwärter vom 7. November 1967 (Arbeitsschutz Nr. 11/1967 S. 262) bzw. Richtlinien über die Ausbildung von Kesselwärtern vom 24. Januar 1984 (BArbBl. Nr. 14/1985 S. 89) abgelegten Prüfungen sowie die Prüfungen, die nach gleichwertigen Lehrgängen vor Prüfungsausschüssen der Dampfkesselüberwachungsvereine oder vor anderen von Industrie und Gewerbe anerkannten Prüfungsausschüssen abgelegt worden sind.

5.
Ist die Einreihung des Arbeiters von der Erfüllung einer Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit abhängig, so gilt Folgendes:

A.
Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn sich der Arbeiter während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit werden die Zeiten angerechnet, während deren der Arbeiter in gleicher Berufstätigkeit in einer höheren Lohngruppe eingereiht war.

B.
Die Bewährungszeit bzw. die Zeit einer Tätigkeit muss ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich. Unabhängig hiervon sind ferner unschädliche Unterbrechungen

a) wegen Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und des Zivildienstes nach dem
    Zivildienstgesetz,
b) wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 MTArb,
c) im Sinne der Nr. 12 SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb, der Nr. 8 SR 2 d Bay MTL II, der Nr. 9 SR 2 d BaWü MTL II und der regelmäßig
    wiederkehrenden Unterbrechungen bei Saisonarbeitern,
d) wegen der Schutzfristen und wegen Mutterschaftsurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz,
e) wegen Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren.

Die Zeiten der Unterbrechung werden auf die Bewährungszeit bzw. die Zeit einer Tätigkeit nicht angerechnet mit Ausnahme der Zeiten

a) einer Arbeitsbefreiung nach § 33 MTArb,
b) eines Arbeitsausfalles oder eines Arbeitsversäumnisses im Sinne des § 35 MTArb oder der Sonderregelungen hierzu,
c) einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 MTArb bis zu 26 Wochen,
d) einer Kur im Sinne des § 42 a MTL II einschließlich einer etwa sich anschließenden ärztlich verordneten Schonungszeit,
e) eines Urlaubs nach den §§ 48, 48 a und 49 MTArb und nach SGB IX,
f) eines Sonderurlaubs nach § 55 Abs. 2 MTArb, wenn der Arbeitgeber nach § 55 Abs. 3 Satz 2 MTArb vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches
    Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat,
g) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

C.
Bewährungszeiten bzw. Zeiten einer Tätigkeit, in denen der Arbeiter mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters beschäftigt war, werden voll angerechnet.

6.
Die Besatzungen von Wasserfahrzeugen der Hafenverwaltungen und die Polizeiverwaltungen werden wie die entsprechenden Arbeiter in der Binnen- bzw. Seeschifffahrt eingereiht.

7.
Die im Werks- und im sonstigen Betriebsdienst der staatlichen Schifffahrt auf dem Königssee und auf dem Tegernsee beschäftigten Arbeiter werden nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Lohngruppen eingereiht.

8.
Die Besatzungen von Binnenfahrzeugen und schwimmenden Geräten der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen werden wie die entsprechenden Arbeiter in der Seeschifffahrt eingereiht.

9.
Die in der Werkstatt Bremen der Stadtgemeinde Bremen beschäftigten Arbeiter, denen entwicklungsgehemmte und schwer erziehbare Jugendliche zur Arbeitsanleitung und Beaufsichtigung zugeteilt sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit eine Zulage von acht vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe bzw. acht vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe.

10.
Für die Arbeiter der Häfen des Landes Niedersachsen gelten auch die Tätigkeitsmerkmale für die Arbeiter im Wasserbau (SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb).

Lohngruppe 1

1.
Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten

Beispiele:
1.1
Haus- und Hofarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
1.2
Hilfsarbeiter auf Sportplätzen, soweit nicht höher eingereiht
1.3
Hilfsarbeiter in Archiven, soweit nicht höher eingereiht
1.4
Hilfsarbeiter in Druckereien, soweit nicht höher eingereiht
1.5
Hilfsarbeiter in Lagern, soweit nicht höher eingereiht
1.6
Wächter, soweit nicht höher eingereiht
1.7
Reiniger auf selbstfahrenden Reinigungsmaschinen in Gebäuden, die diese Maschinen auch warten

2. bis 5.
(nicht besetzt)

6.
Ferner:
6.1
Arbeiter, die Kleiderablagen warten
6.2
Arbeiter, die Speisen und Getränke zutragen, soweit nicht höher eingereiht
6.3
Arbeiter, die Toiletten warten
6.4
Arbeiter mit einfachen hauswirtschaftlichen Arbeiten, z.B. einfache Küchenhilfsarbeiten wie Gemüseputzen und Kartoffelschälen, ferner Geschirrspülen (ausgenommen an Maschinen)
6.5
Arbeiter mit einfachen Hilfsarbeiten in Wäschereien und Plättereien, wie Zureichen und Zusammenlegen von Wäschestücken und Sortieren von Wäsche
6.6
Reiniger in Gebäuden

Dazu:

12.
In Brennereien und Mostereien
Beispiel zu 6.:
12.6.1
Arbeiter mit folgenden Hilfsarbeiten: Ausstatten, Spülen und Stapeln von Flaschen

13.
In der Eichverwaltung
Beispiel zu 1.:
13.1.1.
Hilfsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

16.
Im Gartenbau
Beispiel zu 1.:
16.1.1
Arbeiter, die Unkraut jäten
Beispiel zu 6.:
16.6.1
Arbeiter mit folgenden Hilfsarbeiten:
Einfache Hilfsarbeiten bei Frostschutzmaßnahmen
Ernten und Vorsortieren von Gemüse und Obst, ausgenommen bei Versuchen
Gras zusammenbringen von Hand, ausgenommen Futtergras
Heu wenden und zusammenbringen von Hand
Hilfsleistungen beim Eintopfen und Auspflanzen von Jungware
Hilfsleistungen beim Gemüsepflanzen
Rasensprengen
Säubern der Grün- und Gartenanlagen (mit Ausnahmen von Wasseranlagen) und der Wege von Feldrückständen, Laub, Papier, Unkraut und dergleichen

18.
Im Gesundheitswesen
Beispiele zu 1.:
18.1.1
Badewärter (Badegehilfen) *), soweit nicht höher eingereiht
*) Arbeiter mit entsprechenden einschlägigen Arbeiten in Kurmittelhäusern (z.B. Inhalatorien, Moorbädern) stehen den Badewärtern (Badegehilfen) in medizinischen Bädern gleich.
18.1.2
Arbeiter in Heilbädern, die Heilwasser ausgeben und Trinkbrunnen pflegen *), soweit nicht höher eingereiht.
*) Hierzu gehören auch die Arbeiter, die Trinkgefäße ausgeben.
18.1.3
Arbeiter als Wärter für Liegewiesen und Lesesäle, soweit nicht höher eingereiht

20.
In der Landwirtschaft
Beispiele zu 1.:
20.1.1
Arbeiter, die Hackfrüchte pflanzen und verziehen
20.12
Arbeiter, die Unkraut jäten
Beispiel zu 6.:
20.6.1
Arbeiter mit folgenden Hilfsarbeiten (ausgenommen schwere Transportarbeiten, z.B. Säcketragen):
Einfache Hof-, Speicher- und Stallarbeiten
Ernten und Vorsortieren von Gemüse, Kartoffeln, sonstigen Hackfrüchten und Obst
Getreide binden und aufstellen
Heu wenden und zusammenbringen von Hand

22.
In Molkereien
Beispiel zu 6.:
22.6.1
Arbeiter mit folgenden Hilfsarbeiten:
Abfüllen und Verpacken von Milch und Molkereierzeugnissen
Spülen von Flaschen und Kannen

24.
In der Polizeiverwaltung
Beispiel zu 6.:
24.6.1
Hilfsarbeiter in Kammern

31.
Im Weinbau
Beispiel zu 6.:
31.6.1
Arbeiter mit folgenden Hilfsarbeiten:
Ausstatten, Spülen und Stapeln von Flaschen
Heften (aufbinden)
Reben lesen und hinaustragen
Trauben lesen (ohne Büttentragen)

Lohngruppe 1 a

1. bis 4.
(nicht besetzt)

5.
Arbeiter der Lohngruppe 1 Nrn. 6.1 bis 6.6, 12.6.1, 16.6.1, 20.6.1, 22.6.1 und 31.6.1 nachvierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe

Lohngruppe 2

1.
Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist

Beispiele:
1.1
Aktenhefter (Aktenkleber), soweit nicht höher eingereiht
1.2
Arbeiter bei der staatlichen Reblausbekämpfung, soweit nicht höher eingereiht
1.3
Arbeiter, die nicht einfache hauswirtschaftliche Arbeiten verrichten (z.B. Zubereiten von Kaltverpflegung) oder an Maschinen (z.B. Kartoffelschälmaschinen, Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen) arbeiten
1.4
Arbeiter, die Speisen und Getränke zutragen und auch kassieren
1.5
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf als Beiköche, soweit nicht höher eingereiht
1.6
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Näher, Plätter (Bügler, Mangler) oder Wäscher, soweit nicht höher eingereiht
1.7
Desinfektionshelfer, soweit nicht höher eingereiht
1.8
Klärarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
1.9
Pförtner, soweit nicht höher eingereiht

2. und 3.
(nicht besetzt)

4.
Arbeiter der Lohngruppe 1 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe

5.
(nicht besetzt)

6.
Ferner:
6.1
Haus- und Hofarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1
6.2
Hilfsarbeiter auf Sportplätzen nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1
6.3
Hilfsarbeiter in Archiven nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1
6.4
Hilfsarbeiter in Druckereien nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1
6.5
Hilfsarbeiter in Laboratorien
6.6
Hilfsarbeiter in Lagern nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1
6.7
Maschinenputzer, soweit nicht höher eingereiht
6.8
Ofenheizer (Raumbeheizer)
6.9
Reiniger von Werkstätten und Maschinenhallen
6.10
Wächter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1
6.11
Wagenwäscher

Dazu:

11.
In der Binnenschifffahrt
Beispiel zu 1.:
11.1.1
Bordarbeiter (ungelerntes Boots-, Geräte- und Schiffspersonal), soweit nicht höher eingereiht

12.
In Brennereien und Mostereien
Beispiele zu 1.:
12.1.1
Brennereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
12.1.2
Mostereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

13.
In der Eichverwaltung
Zu 6.:
13.6.1
Hilfsarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1

15.
In Galerien, Museen und Schlössern
Beispiele zu 1.:
15.1.1
Galeriearbeiter, soweit nicht höher eingereiht
15.1.2
Museumsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
15.1.3
Schlossarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

16.
Im Gartenbau
Beispiel zu 1.:
16.1.1
Gartenarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

18.
Im Gesundheitswesen
Beispiele zu 1.:
18.1.1
Anatomiehelfer, soweit nicht höher eingereiht
18.1.2
Badewärter (Badegehilfen) *) in medizinischen Bädern, soweit nicht höher eingereiht
*) Arbeiter mit entsprechenden einschlägigen Arbeiten in Kurmittelhäusern (z.B. Inhalatorien, Moorbädern) stehen den Badewärtern (Badegehilfen) in medizinischen Bädern gleich.
18.1.3
Moorköche *) und Fangozubereiter, soweit nicht höher eingereiht
*) Dazu gehören auch entsprechende Arbeiten in der Schlickaufbereitung.
18.1.4
Moormüller *), soweit nicht höher eingereiht
*) Dazu gehören auch entsprechende Arbeiten in der Schlickaufbereitung.
Zu 6.:
18.6.1
Badewärter (Badegehilfen) *) nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1
*) Arbeiter mit entsprechenden einschlägigen Arbeiten in Kurmittelhäusern (z. B. Inhalatorien, Moorbädern) stehen den Badewärtern (Badegehilfen) in medizinischen Bädern gleich.
18.6.2
Arbeiter in Heilbädern, die Heilwasser ausgeben und Trinkbrunnen pflegen *), nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1
*) Hierzu gehören auch die Arbeiter, die Trinkgefäße ausgeben.
18.6.3
Arbeiter als Wärter für Liegewiesen und Lesesäle nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1

20.
In der Landwirtschaft
Beispiel zu 1.:
20.1.1
Landwirtschaftliche Arbeiter, soweit nicht höher eingereiht

22.
In Molkereien
Beispiel zu 1.:
22.1.1
Molkereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

24.
In der Polizeiverwaltung
Zu 6.:
24.6.1
Hausarbeiter (Unterkunftarbeiter), soweitnicht höher eingereiht
24.6.2
Hilfsarbeiter in Kammern nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1

25.
In der Seeschifffahrt
Beispiel zu 1.:
25.1.1
Decksleute (ungelerntes Boots-, Geräte- und Schiffspersonal), soweit nicht höher eingereiht

28.
Im Vermessungswesen
Zu 6.:
28.6.1
Hilfsarbeiter im Außendienst

30.
Im Wasserbau (außer in Baden-Württemberg und Bayern)
Beispiele zu 1.:
30.1.1
Arbeiter, die auf Bauhöfen, Schirrhöfen, Tonnenhöfen, Werften und in Werkstätten mit dem Aufschleppen und Verholen von Fahrzeugen, mit dem Entrosten und Anstreichen von Geräten und Schiffen, dem Abklopfen der instandzusetzenden Fahrzeuge und mit gleichwertigen Arbeiten beschäftigt werden, soweit nicht höher eingereiht
30.1.2
Schleusenarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
30.1.3
Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter), soweit nicht höher eingereiht
30.1.4
Wehrarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

31.
Im Weinbau
Beispiele zu 1.:
31.1.1
Kellereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
31.1.2
Rebarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

Dazu in den Ländern:

Niedersachsen

71.
In der Staatlichen Moorverwaltung
Beispiele zu 1.:
71.1.1
Arbeiter mit folgenden Hilfsarbeiten:
Anpflanzung und Pflegearbeiten in Aufforstungsflächen, Pflanzgärten und Windschutzstreifen
Einfache Hof-, Speicher- und Stallarbeiten
71.1.2
Kultivierungsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
71.1.3
Landwirtschaftliche Arbeiter, soweit nicht höher eingereiht

Lohngruppe 2 a

1.
Angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern

Beispiele zu 1.:
1.1
Arbeiter an Bürovervielfältigungsmaschinen, soweit nicht höher eingereiht
1.2
Arbeiter in der Tätigkeit von Masseuren, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Masseur“ nach dem Gesetz vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985) nicht berechtigt sind, soweit nicht höher eingereiht
1.3
Arbeiter mit einfachen Arbeiten in der Photographie (z. B. Abdeckarbeiten), soweit nicht höher eingereiht
1.4
Arbeiter mit einfachen Kopierarbeiten
1.5
Buchbindereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
1.6
Druckereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
1.7
Laboratoriumsgehilfen (Laboratoriumsdiener), soweit nicht höher eingereiht
1.8
Lichtpausarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
1.9
Tankwarte ohne abgeschlossene Ausbildung als Tankwart, soweit nicht höher eingereiht
1.10
Tierwärter in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr- und Versuchsanstalten, Untersuchungsanstalten und Tiergärten, soweit nicht höher eingereiht

2.
(nicht besetzt)

3.
Arbeiter mit Tätigkeiten der Lohngruppe 1, 1 a und 2, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind
Beispiele zu 3.:
3.1
Helfer an Heizungsanlagen
3.2.
Lagerarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

4.
Arbeiter der Lohngruppe 2 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe

5.
Arbeiter der Lohngruppe 2 Nrn. 4, 6.1 bis 6.6, 6.8 bis 6.11, 13.6.1, 18.6.1 bis 18.6.3, 24.6.2 und 28.6.1 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe

6.
Ferner:
6.1
Aktenhefter (Aktenkleber) nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
6.2
Arbeiter bei der staatlichen Reblausbekämpfung mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung als solche, soweit nicht höher eingereiht
6.3
Archivarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
6.4
Boten, soweit nicht höher eingereiht
6.5
Desinfektionshelfer nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
6.6
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren, soweit nicht höher eingereiht
6.7
Kesselwärter (Heizer), soweit nicht höher eingereiht
6.8
Klärarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2, soweit nicht höher eingereiht
6.9
Maschinenputzer nach einjähriger Bewährung in der Lohngruppe 2
6.10
Ordner in Flüchtlings- und Durchgangslagern, soweit nicht höher eingereiht
6.11
Pförtner
a) an verkehrsreichen Eingängen oder
b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst, soweit nicht höher eingereiht
6.12
Sportplatzarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
6.13
Wächter mit Dienstwaffen, Begleithunden oder im Freien, soweit nicht höher eingereiht
6.14
Wagenpfleger, soweit nicht höher eingereiht

Dazu:

11.
In der Binnenschifffahrt
Beispiel zu 1.:
11.1.1
Werkhelfer, soweit nicht höher eingereiht

13.
In der Eichverwaltung
Beispiel zu 1.:
13.1.1
Eichhelfer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und ohne verwaltungseigene Prüfung, soweit nicht höher eingereiht

14.
In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Beispiele zu 3.:
14.3.1
Bekohler an Hochdruckkesselanlagen, soweit nicht höher eingereiht
14.3.2
Entascher an Hochdruckkesselanlagen, soweit nicht höher eingereiht

15.
In Galerien, Museen und Schlössern
Beispiele zu 3.:
15.3.1
Galerieaufseher, soweit nicht höher eingereiht
15.3.2
Museumsaufseher, soweit nicht höher eingereiht
15.3.3
Schlossaufseher, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
15.6.1
Arbeiter als Parkaufseher
15.6.2
Galeriearbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
15.6.3
Museumsarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
15.6.4
Schlossarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
15.6.5
Schlossführer, soweit nicht höher eingereiht

17.
In Gestüten
Beispiel zu 1:
17.1.1
Pferdewärter (Pferdepfleger), soweit nicht höher eingereiht

18.
Im Gesundheitswesen
Beispiele zu 3.:
18.3.1
Apothekenarbeiter (Apothekendiener), soweit nicht höher eingereiht
18.3.2
Krankenträger
18.3.3
Moorstecher
Zu 6.:
18.6.1
Arbeiter als Parkaufseher
18.6.2
Arbeiter an Verbrennungsöfen, soweit nicht höher eingereiht
18.6.3
Badewärter (Badegehilfen) in medizinischen Bädern nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
18.6.4
Moorköche *) und Fangozubereiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
18.6.5
Moormüller *) nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
*) Dazu gehören auch entsprechende Arbeiten in der Schlickaufbereitung.

19.
In Häfen
Beispiele zu 1.:
19.1.1
Gleisunterhaltungsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
19.1.2
Werkhelfer, soweit nicht höher eingereiht
Beispiele zu 3.:
19.3.1
Lagerhausarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
19.3.2
Schiebebühnenbegleiter, soweit nicht höher eingereiht
19.3.3
Umschlagarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

21.
In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Beispiel zu 3.:
21.3.1
Messhelfer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf bei den Materialprüfungsanstalten, soweit nicht höher eingereiht

23.
In Münzen
Beispiel zu 1.:
23.1.1
Präger, soweit nicht höher eingereiht
Beispiel zu 3.:
23.3.1
Arbeiter, die Münzen verpacken und versenden, soweit nicht höher eingereiht

24.
In der Polizeiverwaltung
Beispiele zu 1.:
24.1.1
Hundepfleger
24.1.2
Pferdepfleger, soweit nicht höher eingereiht
Beispiele zu 3.:
24.3.1
Hausarbeiter (Unterkunftarbeiter) mit Tätigkeiten, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen
24.3.2
Kammerarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
24.6.1
Bootspfleger, soweit nicht höher eingereiht
24.6.2
Hausarbeiter (Unterkunftarbeiter) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
24.6.3
Schießstandwarte, soweit nicht höher eingereiht

25.
In der Seeschifffahrt
Beispiele zu 1.:
25.1.1
Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen, soweit nicht höher eingereiht
25.1.2
Werkhelfer, soweit nicht höher eingereiht

26.
Im Straßenbau
Zu 6.:
26.6.1
Arbeiter im Straßenbau, soweit nicht höher eingereiht

27.
Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, soweit nicht höher eingereiht

28.
Im Vermessungswesen
Beispiel zu 1.:
28.1.1
Signalbauarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
28.6.1
Messgehilfen ohne verwaltungseigene Prüfung, soweit nicht höher eingereiht

29.
Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb)
Zu 6.:
29.6.1
Arbeiter im Wasserbau, soweit nicht höher eingereiht

30.
Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb) und im Hafen Mannheim
Zu 6.:
30.6.1
Schleusenarbeiter, die mit dem Verholen und Festmachen von Fahrzeugen und anderen Handverrichtungen beschäftigt werden und sich in einjähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 2 oder in einjähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit ausreichende Fachkenntnisse erworben haben, soweit nicht höher eingereiht *)
30.6.2
Wehrarbeiter, die mit dem Verholen und Festmachen von Fahrzeugen und anderen Handverrichtungen beschäftigt werden und sich in einjähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 2 oder in einjähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit ausreichende Fachkenntnisse erworben haben, soweit nicht höher eingereiht *)
*) Bei der Berechnung der zum Aufstieg erforderlichen Zeiten werden die Zeiten einer Nichtbeschäftigung
a) aufgrund einer Kündigung wegen Arbeitsmangels oder zum Zweck der sogenannten Winterunterbrechung,
b) aufgrund der Nr. 12 SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb, berücksichtigt.

Dazu in den Ländern:

Bremen

50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Beispiele zu 3.:
50.3.1
Arbeiter, die die Arbeitsaggregate an Saugwagen, Sprengwagen oder Kehrmaschinen bedienen, soweit nicht höher eingereiht
50.3.2
Arbeiter im Abwässerreinigungsdienst, soweit nicht höher eingereiht
50.3.3
Kanalarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
50.6.1
Beifahrer, soweit nicht höher eingereiht
50.6.2
Straßenreiniger (Straßenfeger)
50.6.3
Werkstatthelfer, soweit nicht höher eingereiht

54.
Beim Gartenbauamt
Zu 6.:
54.6.1
Gartenarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

55.
Beim Gartenamt (Friedhöfe)
Zu 6.:
55.6.1
Friedhofsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

59.
Beim Hochbauamt
Beispiel zu 3.:
59.3.1
Transportarbeiter, soweit nicht höher eingereiht

Niedersachsen

71.
In der Staatlichen Moorverwaltung
Zu 6.:
71.6.1
Kultivierungsarbeiter, die sich in mindestens einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 ausreichende Fachkenntnisse erworben haben *)
71.6.2
Landwirtschaftliche Arbeiter mit mindestens einjähriger Bewährung in der Lohngruppe 2 oder mindestens zweijähriger Berufserfahrung*)
*) Kultivierungsarbeiter und landwirtschaftliche Arbeiter erhalten für die Zeit des Einsatzes mit Einachsschleppern eine Zulage in Höhe des Unterschiedes der Tabellenlöhne der Lohngruppen 2 a und 3.

Lohngruppe 3

1.
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden

2.
(nicht besetzt)

3.
Angelernte Arbeiter der Lohngruppe 2 a Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann

4.
Angelernte Arbeiter der Lohngruppe 2 a Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe

5.
Arbeiter der Lohngruppe 2 a Nrn. 3, 4, 6.1, 6.5, 6.6, 6.8, 6.9, 15.6.1 bis 15.6.4, 18.6.1, 18.6.3 bis 18.6.5, 24.6.2, 50.6.1, 50.6.2, 54.6.1, 71.6.1 und 71.6.2 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe

6.
Ferner:
6.1
Arbeiter an Bürooffsetmaschinen, soweit nicht höher eingereiht
6.2
Arbeiter bei der staatlichen Reblausbekämpfung nach mindestens dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.3
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf als Beiköche nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
6.4
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Näher, Plätter (Bügler, Mangler) oder Wäscher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe2
6.5
Archivarbeiter, die mit der pfleglichen Behandlung wertvoller Archivalien betraut sind, soweit nicht höher eingereiht
6.6
Archivarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.7
Bibliotheksarbeiter in wissenschaftlichen Bibliotheken
6.8
Boten nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.9
Buchbindereiarbeiter als Hilfsbuchbinder nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.10
Druckereiarbeiter als Maschinenhelfer im Buch- oder Flachdruck oder als Anleger für großformatigen Mehrfarbendruck oder als Anleger beim Druck mehrfarbiger Landkarten, soweit nicht höher eingereiht
6.11
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren der Lohngruppe 2 a, die die Fahrzeuge oder Karren auch selbständig warten und kleinere Reparaturen selbständig vornehmen
6.12
Fahrer von Gabelstaplern, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind
6.13
Hausmeister, soweit nicht höher eingereiht
6.14
Justizaushelfer, soweit nicht höher eingereiht
6.15
Kaltschlächter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in Tierkörperbeseitigungsanstalten, soweit nicht höher eingereiht
6.16
Kesselwärter (Heizer) nach dreijähriger Bewährung *) als solche in der Lohngruppe 2 a
*) Auf die dreijährige Bewährung werden die Zeiten angerechnet, in denen der Kesselwärter (Heizer) außerhalb der Heizperiode bei demselben Arbeitgeber eine andere Tätigkeit ausübt.
6.17
Kesselwärter (Heizer) mit Kesselwärterprüfung
a) an Anlagen, die der amtlichen Überwachung unterliegen,
oder
b) an einer Warmwasserheizungsanlage mit mindestens 2,093 Mio kJ/h (500 000 kcal/h) oder an mehreren Warmwasserheizungsanlagen mit zusammen
    mindestens 2,093 Mio kJ/h (500 000 kcal/h) oder
c) an einer Dampfheizungsanlage mit mindestens 1,465 Mio kJ/h (350 000 kcal/h) oder an mehreren Dampfheizungsanlagen mit zusammen mindestens
    1,465 Mio kJ/h (350 000 kcal/h),

soweit nicht höher eingereiht

6.18
Klärarbeiter ohne Prüfung als Klärwärter nach dreijähriger Bewährung als solche, wenn eine Prüfung nicht abgenommen wird
6.19
Klärwärter, geprüfte, soweit nicht höher eingereiht
6.20
Lagerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen, soweit nicht höher eingereiht
6.21
Lagerarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.22
Lichtpauser mit Abschlussprüfung in dem früheren Anlernberuf Lichtpauser, soweit nicht höher eingereiht
6.23
Ordner in Flüchtlings- und Durchgangslagern nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.24
Pförtner
a) die in nicht unerheblichem Umfang mit schriftlichen Arbeiten *) beschäftigt werden oder
b) mit Fernsprechvermittlungsdienst bei mehr als einem Amtsanschluss
*) Zu den schriftlichen Arbeiten gehört nicht das Ausfüllen von Besucherzetteln.
6.25
Pförtner
a) an verkehrsreichen Eingängen oder
b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.26
Sektionsgehilfen, soweit nicht höher eingereiht
6.27
Sportplatzarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.28
Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, soweit nicht höher eingereiht
6.29
Tankwarte ohne abgeschlossene Ausbildung als Tankwart nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.30
Wächter mit Dienstwaffen, Begleithunden oder im Freien nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.31
Wagenpfleger nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a

Dazu:

11.
In der Binnenschifffahrt
Zu 6.:
11.6.1
Bordarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
11.6.2
Heizer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und ohne Kesselwärterprüfung, soweit nicht höher eingereiht
11.6.3
Motorenwärter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und ohne verwaltungseigene Prüfung

12.
In Brennereien und Mostereien
Zu 6.:
12.6.1
Brennereiarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
12.6.2
Mostereiarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung

13.
In der Eichverwaltung
Zu 6.:
13.6.1
Eichhelfer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aerometern, Fieberthermometern, Industrie- und Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder Messwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen nach einjähriger Bewährung alsEichhelfer in der Lohngruppe 2 a, soweit nicht höher eingereiht

14.
In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1
Bekohler an Hochdruckkesselanlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
14.6.2
Entascher an Hochdruckkesselanlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
14.6.3
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-, Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen, soweit nicht höher eingereiht

15.
In Galerien, Museen und Schlössern
Zu 6.:
15.6.1
Galerieaufseher, zu deren Tätigkeit auch das Erheben von Eintrittsgeld oder der Verkauf von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören
15.6.2
Galerieaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
15.6.3
Museumsaufseher, zu deren Tätigkeit auch das Erheben von Eintrittsgeld oder der Verkauf von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören
15.6.4
Museumsaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
15.6.5
Schlossarbeiter der Lohngruppe 2 oder 2 a, zu deren Tätigkeit im Bedarfsfall regelmäßig Schlossführungen und das Erheben von Eintrittsgeld gehören
15.6.6
Schlossaufseher, zu deren Tätigkeit auch das Erheben von Eintrittsgeld oder der Verkauf von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören
15.6.7
Schlossaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
15.6.8
Schlossführer, zu deren Tätigkeit auch das Erheben von Eintrittsgeld oder der Verkauf von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören
15.6.9
Schlossführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a

16.
Im Gartenbau
Beispiel zu 3.:
16.3.1
Gartenarbeiter, die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann, z.B. Formschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern, selbständige Bepflanzung von Parterreanlagen, selbständige Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung
Zu 6.:
16.6.1
Fahrer von Traktoren, soweit nicht höher eingereiht
16.6.2
Gartenarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen
16.6.3
Gartenarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen, soweit nicht höher eingereiht
16.6.4
Gartenarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung

18.
Im Gesundheitswesen
Zu 6.:
18.6.1
Anatomiehelfer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
18.6.2
Apothekenarbeiter (Apothekendiener) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
18.6.3
Arbeiter an Verbrennungsöfen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
18.6.4
Arbeiter, die an Einlassen der Strand- oder Kurbezirke Eintrittskarten oder Kurkarten kontrollieren, verkaufen und abrechnen
18.6.5
Strandkorbwärter

19.
In Häfen
Beispiel zu 3.:
19.3.1
Hilfspflasterer
Zu 6.:
19.6.1
Bahnwärter, soweit nicht höher eingereiht
19.6.2
Brückenwärter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, soweit nicht höher eingereiht
19.6.3
Lagerhausarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
19.6.4
Rangierer
19.6.5
Schiebebühnenbegleiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
19.6.6
Schiebebühnenführer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
19.6.7
Spillführer
19.6.8
Streckenwärter
19.6.9
Umschlagarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a

20.
In der Landwirtschaft
Beispiel zu 3.:
20.3.1
Landwirtschaftliche Arbeiter, die in Versuchsanlagen nach besonderer Weisung selbständig Versuchsarbeiten durchführen
Zu 6.:
20.6.1
Fahrer von Traktoren, soweit nicht höher eingereiht
20.6.2
Landwirtschaftliche Arbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
20.6.3
Landwirtschaftliche Arbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen
20.6.4
Landwirtschaftliche Arbeiter als
Geflügelzüchter ohne Prüfung
Gespannführer
Melker ohne Prüfung
Schäfer ohne Prüfung
Schweinewarte ohne Prüfung
nach mindestens dreijähriger Berufserfahrung

21.
In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Zu 6.:
21.6.1
Messhelfer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a

22.
In Molkereien
Beispiel zu 3.:
22.3.1
Molkereiarbeiter mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung, die die Tätigkeit von Molkereifachleuten verrichten
Zu 6.:
22.6.1
Molkereiarbeiter, die in Lehr- und Forschungsanstalten für die Ausgabe von Käsevorräten und sonstigen Molkereiprodukten verantwortlich sind
22.6.2
Molkereiarbeiter nach dreijähriger Bewahrung als solche in der Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung

23.
In Münzen
Zu 6.:
23.6.1
Arbeiter, die Münzen verpacken und versenden, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
23.6.2
Münzarbeiter, mit Ausnahme der Präger, soweit nicht höher eingereiht
23.6.3
Präger von Spiegelglanzmünzen und Medaillen, die die Maschinen selbst einrichten und die Werkzeugbehandlung durchführen, soweit nicht höher eingereiht

24.
In der Polizeiverwaltung
Beispiel zu3.:
24.3.1
Pferdepfleger, die regelmäßig auch kranke Pferde zu betreuen haben
Zu 6.:
24.6.1
Bootspfleger nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
24.6.2
Kammerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen*), soweit nicht höher eingereiht
*) Die Pflege von wertvollen Geräten erfasst nicht die Pflege von Waffen.
24.6.3
Kammerarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe2 a
24.6.4
Lagerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen*), soweit nicht höher eingereiht
*) Die Pflege von wertvollen Geräten erfasst nicht die Pflege von Waffen.
24.6.5
Lagerarbeiter in Fernmeldelagern, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert
24.6.6
Lehrmittelwarte an Polizeischulen, soweit nicht höher eingereiht
24.6.7
Schießstandwarte nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
24.6.8
Unterkunftsarbeiter mit vielseitiger, über die Tätigkeit eines Hausarbeiters hinausgehender Verwendung

25.
In der Seeschifffahrt
Beispiel zu 3.:
25.3.1
Motorenwärter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und ohne verwaltungseigene Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
25.6.1
Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen
a) nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a oder
b) nach zweijähriger Bewährung als Angehöriger der Decksmannschaft von Binnen- oder Seefahrzeugen oder von schwimmenden Geräten,

soweit nicht höher eingereiht

25.6.2
Decksleute nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
25.6.3
Heizer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und ohne Kesselwärterprüfung, soweit nicht höher eingereiht

26.
Im Straßenbau
Zu 6.:
26.6.1
Arbeiter im Straßenbau, die sich in mindestens dreijähriger Tätigkeit in der Straßenbauverwaltung in der Lohngruppe 2 a oder in mindestens dreijähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit ausreichende Fachkenntnisse erworben haben
26.6.2
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf an Kompressoren, Pumpen oder Seilbahngeräten

27.
Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a

28.
Im Vermessungswesen
Beispiele zu 3.:
28.3.1
Arbeiter mit Druckplatten-Kopierarbeiten im Negativ- und Positivverfahren
28.3.2
Druckereiarbeiter als Körner und Schleifer von Druckplatten
Zu 6.:
28.6.1
Messgehilfen ohne verwaltungseigene Prüfung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
28.6.2
Signalbauarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a

29.
Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb)
Beispiele zu 3.:
29.3.1
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bei Prüfungs- und Versuchsarbeiten in Versuchsanstalten
29.3.2
Hilfspflasterer
29.3.3
Sperrenbauer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
Zu 6.:
29.6.1
Arbeiter im Wasserbau, die sich in mindestens dreijähriger Tätigkeit in der Wasserbauverwaltung in der Lohngruppe 2 a oderin mindestens dreijähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit ausreichende Fachkenntnisse erworben haben
29.6.2
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf an Kompressoren, Pumpen oder Seilbahngeräten
29.6.3
Schiffer (Fahrer von Wasserfahrzeugen)

30.
Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb) und im Hafen Mannheim
Beispiel zu 3.:
30.3.1
Arbeiter, die auf Bauhöfen, Schirrhöfen, Tonnenhöfen, Werften und in Werkstätten Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter der Lohngruppe 2 a verlangt werden kann
Zu 6.:
30.6.1
Bauhof-, Schirrhof-, Tonnenhof-, Werft- und Werkstattarbeiter der Lohngruppe 2 Nr. 30.1.1 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
30.6.2
Brückenwärter, soweit nicht höher eingereiht
30.6.3
Schleusenarbeiter,
a) denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Schleuse obliegt oder
b) die außer mit dem Verholen und Festmachen der Fahrzeuge bei der Schleusenbedienung eingesetzt sind oder
c) nach dreijähriger Bewährung*) als solche in der Lohngruppe 2 a, soweit nicht höher eingereiht
30.6.4
Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter) nach dreijähriger Bewährung*) in der Lohngruppe 2
30.6.5
Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter), die sich in dreijähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit*) ausreichende Fachkenntnisse erworben haben
30.6.6
Wehrarbeiter,
a) denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Wehranlage obliegt oder
b) nach dreijähriger Bewährung*) in der Lohngruppe 2 a, soweit nicht höher eingereiht
*) Bei der Berechnung der zum Aufstieg erforderlichen Zeiten werden die Zeiten einer Nichtbeschäftigung
a)
aufgrund einer Kündigung wegen Arbeitsmangels oder zum Zweck der sogenannten Winterunterbrechung,
b)
aufgrund der Nr. 12 SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb, berücksichtigt.

31.
Im Weinbau
Zu 6.:
31.6.1
Kellereiarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
31.6.2
Rebarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
31.6.3
Rebarbeiter, die motorgetriebene Landmaschinen führen

Dazu in den Ländern:

Bremen

50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Zu 6.:
50.6.1
Arbeiter, die die Arbeitsaggregate an Saugwagen, Sprengwagen oder Kehrmaschinen bedienen, nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
50.6.2
Arbeiter im Abwässerreinigungsdienst nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
50.6.3
Beifahrer, von denen bei der Einstellung der Führerschein der Klasse II verlangt wird
50.6.4
Kanalarbeiter nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
50.6.5
Lagerarbeiter, die Elektrokarren und Gabelstapler bedienen
50.6.6
Müllwerker
50.6.7
Werkstatthelfer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
50.6.8
Arbeiter im Abwässerreinigungsdienst, die auf den Hauptpumpwerken oder im Klärwerk Seehausen als Maschinenanlagenwärter eingesetzt sind und an die besondere Anforderungen gestellt werden, mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Abwässerreinigungsdienst in Lohngruppe 2 a

51.
Beim Amt für Straßen- und Brückenbau
Zu 6.:
51.6.1
Arbeiter in der Tätigkeit von Straßenwärtern (Straßen-/Brückenunterhaltungsarbeiter)

54.
Beim Gartenbauamt
Zu 6.:
54.6.1
Baumkolonnenarbeiter, die Arbeiten erledigen, die ein Klettern auf Bäumen erforderlich machen

55.
Beim Gartenbauamt (Friedhöfe)
Beispiel zu 3.:
55.3.1
Friedhofsarbeiter, die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann, z.B. Formschneiden von Bäumen und Sträuchern, selbständige Bepflanzung von Parterre-Anlagen, selbständige Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung
Zu 6.:
55.6.1
Friedhofsarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
55.6.2
Friedhofsarbeiter, die selbständig auf Friedhöfen ohne Friedhofsaufseher arbeiten
55.6.3
Friedhofskapellenwarte

59.
Beim Hochbauamt
Zu 6.:
59.6.1
Transportarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a

60.
Beim Tierärztlichen Fleischhygieneamt
Zu 6.:
60.6.1
Stempler

Niedersachsen

71.
In der Staatlichen Moorverwaltung
Zu 6.:
71.6.1
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf an Kompressoren, Pumpen oder Trocknungsanlagen, soweit nicht höher eingereiht
71.6.2
Raupenfahrer
71.6.3
Treckerfahrer, soweit nicht höher eingereiht

Lohngruppe 3 a

1. bis 4.
(nicht besetzt)

5.
Arbeiter der Lohngruppe 3 Nrn. 3, 4, 6.2 bis 6.4, 6.6 bis 6.9, 6.11, 6.12, 6.16, 6.18, 6.21, 6.23 bis 6.25, 6.27, 6.29 bis 6.31, 11.6.1, 11.6.3, 12.6.1, 12.6.2, 14.6.1, 14.6.2, 15.6.1 bis 15.6.9, 16.6.1, 16.6.2, 16.6.4, 18.6.1 bis 18.6.5, 19.6.1, 19.6.3 bis .19.6.9, 20.6.1 bis 20.6.4, 21.6.1, 22.6.1, 22.6.2, 23.6.1, 24.6.1, 24.6.3, 24.6.5, 24.6.7, 24.6.8, 25.6.2, 26.6.1, 26.6.2, 27.6.1, 28.6.1, 28.6.2, 29.6.1 bis 29.6.3, 30.6.1, 30.6.3 Buchst. c, 30.6.4, 30.6.5, 30.6.6 Buchst. b, 31.6.1 bis 31.6.3, 50.6.1 bis 50.6.7, 51.6.1, 54.6.1, 55.6.1 bis 55.6.3, 59.6.1, 60.6.1, 71.6.2 und 71.6.3 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe.

Lohngruppe 4

1.
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden

2.
Arbeiter, die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren und nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben

3.
Arbeiter der Lohngruppe 3 Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann

4.
Arbeiter derLohngruppe 3 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe

5.
(nicht besetzt)

6.
Ferner:
6.1
Arbeiter als Lagerverwalter
6.2
Arbeiter an Büro-Offsetmaschinen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.3
Arbeiter bei der staatlichen Reblausbekämpfung
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Weinbau mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb
    Jahren oder
b) mit verwaltungseigener Prüfung in einem Ausbildungsberuf nach Buchstabe a oder
c) mit Facharbeiterbrief im Weinbau oder
d) nach mindestens dreijähriger Bewährung in der Lohngruppe 3 und verwaltungseigener Prüfung
6.4
Archivarbeiter, die mit der pfleglichen Behandlung wertvoller Archivalien betraut sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.5
Baumwarte mit Lehrabschlussprüfung in dem früheren Lehrberuf Baumwart, soweit nicht höher eingereiht
6.6
Desinfektoren, geprüfte, soweit nicht höher eingereiht
6.7
Druckereiarbeiter als Maschinenhelfer im Buch- oder Flachdruck oder als Anleger für großformatigen Mehrfarbendruck oder als Anleger beim Druck mehrfarbiger Landkarten nach dreijähriger Bewährung als solcher in der Lohngruppe 3
6.8
Fahrer von Elektrofahrzeugen und Elektrokarren, die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung mit amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sind und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind
6.9
Fahrer von Gabelstaplern, die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung mit amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sind und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind
6.10
Fahrer von Gabelstaplern mit einer Hubkraft von mehr als 1 t, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind
6.11
Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
6.12
Hausmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.13
Justizaushelfer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.14
Kaltschlächter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in Tierkörper-Beseitigungsanstalten nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.15
Kesselwärter (Heizer) der Lohngruppe 3 mit Kesselwärterprüfung an den in der Lohngruppe 3 Nr. 6.17 aufgeführten Anlagen mit dreijähriger Berufserfahrung*)
*) Auf die dreijährige Berufserfahrung werden die Zeiten angerechnet, in denen der Kesselwärter (Heizer) außerhalb der Heizperiode bei demselben Arbeitgeber eine andere Tätigkeit ausübt.
6.16
Kesselwärter (Heizer) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren an den in der Lohngruppe 3 Nr. 6.17 aufgeführten Anlagen, soweit nicht höher eingereiht
6.17
Klärwärter, geprüfte, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.18
Kraftwagenfahrer, soweit nicht höher eingereiht
6.19
Laboratoriumsgehilfen (Laboratoriumsdiener) nach fünfjähriger Bewährung als solche in den Lohngruppen 2 a und 3
6.20
Lagerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.21
Lichtpauser mit Abschlussprüfung in dem früheren Anlernberuf Lichtpauser nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.22
Masseure, die zur Führung der Bezeichnung „Masseur“ nach dem Gesetz vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985) berechtigt sind, soweit nicht höher eingereiht
6.23
Sektionsgehilfen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.24
Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
6.25
Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.26
Tierwärter der Lohngruppe 2 a, 3 oder 3 a in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr- und Versuchsanstalten, Untersuchungsanstalten, wenn sie kranke oder zu medizinischen Zwecken infizierte Tiere pflegen, soweit nicht höher eingereiht
6.27
Wirtschafter, z.B. in der Material-, Wäsche- und Küchenverwaltung

Dazu:

11.
In der Binnenschifffahrt
Zu 6.:
11.6.1
Arbeiter als Matrosen mit dreijähriger Fahrtzeit als Angehörige der Decksmannschaft auf Fahrzeugen der gewerblichen Binnen- oder Seeschifffahrt oder der Bundeswehr, davon sechs Monate auf Binnengewässern, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben
11.6.2
Arbeiter als Matrosen, die ein Jahr als Bordarbeiter in der Lohngruppe 2 oder 3 tätig waren
11.6.3
Heizer
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
    zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung oder anderer von Industrie und Gewerbe anerkannter gleichwertiger Prüfung oder
c) mit verwaltungseigener Prüfung,

soweit nicht höher eingereiht

11.6.4
Heizer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und ohne Kesselwärterprüfung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
11.6.5
Motorenwärter
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mindestens zweieinhalb
    Jahren*) oder
b) mit verwaltungseigener Prüfung,

soweit nicht höher eingereiht
*) Der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren steht das Patent C Kü bzw. das Patent C 2 gleich.
11.6.6
Prahmführer (Schutenführer), soweit nicht höher eingereiht

13.
In der Eichverwaltung
Zu 6.:
13.6.1
Eichhelfer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aerometern, Fieberthermometern, Industrie- und Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder Messwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
13.6.2
Eichhelfer*)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
    zweieinhalb Jahren oder
b) mit verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
*) Eichhelfer sind nicht Arbeiter, die in den Werkstätten der Eichverwaltung überwiegend als Handwerker beschäftigt werden.
13.6.3
Waffenprüfer in einem Beschussamt mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Büchsenmacher), soweit nicht höher eingereiht

14.
In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-, Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen, soweit nicht höher eingereiht
14.6.2
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-, Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3

15.
In Galerien, Museen und Schlössern
Zu 6.:
15.6.1
Schlossführer, die Führungen in einer Fremdsprache durchführen, soweit nicht höher eingereiht*)
*) Die Muttersprache des Schlossführers gilt nicht als Fremdsprache.
15.6.2
Schlossaufseher, zu deren Tätigkeit Schlossführungen, der Verkauf von Eintrittskarten sowie von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören

16.
Im Gartenbau
Zu 6.:
16.6.1
Arbeiter mit gärtnerischem Facharbeiterbrief*)
16.6.2
Arbeiter mit landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief*)
16.6.3
Arbeiter mit Waldfacharbeiterbrief*)
*) Diese Arbeiter werden in die höheren Lohngruppen wie Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 eingereiht.
16.6.4
Fahrer von Traktoren, die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen
16.6.5
Gartenarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

17.
In Gestüten
Zu 6.:
17.6.1
Arbeiter als Gestütswärter*), soweit nicht höher eingereiht
*) Gestütswärter sind ohne Rücksicht auf die bisherige Bezeichnung die Arbeiter, die eine verwaltungseigene Prüfung abgelegt haben und wie beamtete Gestütswärter tätig sind.

18.
Im Gesundheitswesen
Zu 6.:
18.6.1
Rettungsschwimmer

19.
In Häfen
Zu 6.:
19.6.1
Bahnwärter, die auf Stellwerken oder an verkehrsreichen Übergängen eingesetzt sind
19.6.2
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
19.6.3
Brückenwärter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
19.6.4
Gleiswerker mit Bundesbahnprüfung oder mit gleichwertiger verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
19.6.5
Matrosen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer oder als Hafenschiffer oder als Takler, soweit nicht höher eingereiht
19.6.6
Rangieraufseher mit Bundesbahnprüfung
19.6.7
Schiebebühnenführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht

20.
In der Landwirtschaft
Zu 6.:
20.6.1
Arbeiter mit gärtnerischem Facharbeiterbrief*)
20.6.2
Arbeiter mit landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief*)
20.6.3
Arbeiter mit Waldfacharbeiterbrief*)
*) Diese Arbeiter werden in die höheren Lohngruppen wie Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 eingereiht.
20.6.4
Fahrer von Traktoren, die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen
20.6.5
Landwirtschaftliche Arbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

21.
In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Zu 6.:
21.6.1
Versuchsgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung in wasserbaulichen Versuchsanstalten, soweit nicht höher eingereiht

23.
In Münzen
Zu 6.:
23.6.1
Münzarbeiter als Geldzähler, die für die tägliche Abrechnung verantwortlich sind
23.6.2
Münzarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
23.6.3
Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
23.6.4
Präger von Spiegelglanzmünzen und Medaillen, die die Maschinen selbst einrichten und die Werkzeugbehandlung durchführen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3

24.
In der Polizeiverwaltung
Zu 6.:
24.6.1
Kammerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen*), nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
*) Die Pflege von wertvollen Geräten erfasst nicht die Pflege von Waffen.
24.6.2
Lagerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen*), nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
*) Die Pflege von wertvollen Geräten erfasst nicht die Pflege von Waffen.
24.6.3
Lehrmittelwarte an Polizeischulen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3

25.
In der Seeschifffahrt
Zu 6.:
25.6.1
Arbeiter als Matrosen mit dreijähriger Fahrtzeit (einschließlich Fahrtzeiten als Schiffsjunge, Jungmann oder Leichtmatrose) als Angehörige der Decksmannschaft auf Fahrzeugen der gewerblichen See- oder Binnenschifffahrt oder der Bundeswehr, davon mindestens sechs Monate in der Seeschifffahrt, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben
25.6.2
Arbeiter als Matrosen, die als Decksleute ein Jahr in der Lohngruppe 3 tätig gewesen sind
25.6.3
Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen nach dreijähriger Tätigkeit als solche auf Fahrzeugen der gewerblichen See- oder Binnenschifffahrt oder der Bundeswehr, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, soweit nicht höher eingereiht
25.6.4
Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen, die sich drei Jahre als Köche in der Lohngruppe 3 bewährt haben, soweit nicht höher eingereiht
25.6.5
Heizer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und ohne Kesselwärterprüfung,
a) die sich ein Jahr als Heizer in der Lohngruppe 3 bewährt haben oder
b) die als solche ein Jahr auf Fahrzeugen der gewerblichen See- oder Binnenschifffahrt oder der Bundeswehr gefahren sind,

wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben.

25.6.6
Motorenwärter der Lohngruppe 3 mit behördlicher Motorenwärterprüfung, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
25.6.7
Schutenführer, soweit nicht höher eingereiht

26.
Im Straßenbau
Zu 6.:
26.6.1
Arbeiter der Lohngruppen 2 a, 3 und 3 a für die Dauer der Verwendung als Fahrer von Fahrbahnmarkierungsmaschinen
26.6.2
Bohrtruppführer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf

27.
Bei Theatern und Bühnen
Beispiel zu 1.:
27.1.1
Arbeiter der Nummer 1, die bei Theatern und Bühnen in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden
Zu 6.:
27.6.1
Arbeiter an Theatern und Bühnen, die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung an Theatern und Bühnen und nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben*) und eine entsprechende Tätigkeit ausüben
*) Bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen ist der Arbeiter zur Prüfung zugelassen.

28.
Im Vermessungswesen
Beispiel zu 1.:
28.1.1
Signalbauer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
28.6.1
Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht

29.
Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb)
Zu 6.:
29.6.1
Baulokführer
29.6.2
Bohrtruppführer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
29.6.3
Flusswärter, soweit nicht höher eingereiht
29.6.4
Flusswärter mit verwaltungseigener Prüfung mit eigener Strecke, soweit nicht höher eingereiht*)
*) Gilt nur für das Land Baden-Württemberg.
29.6.5
Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht

30.
Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb) und im Hafen Mannheim

Zu 6.:
30.6.1
Brückenwärter an verkehrsreichen beweglichen Brücken
30.6.2
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
30.6.3
Brückenwärter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
30.6.4
Magazinwärter, soweit nicht höher eingereiht
30.6.5
Magazinwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
30.6.6
Matrosen als Takler, soweit nicht höher eingereiht
30.6.7
Schleusenarbeiter,
a) denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Schleuse obliegt oder
b) die außer mit dem Verholen und Festmachen der Fahrzeuge bei der Schleusenbedienung eingesetzt sind,

nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3

30.6.8
Schleusenarbeiter,
a) die ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder Schleusenangestellten sind oder
b) denen die Leitung des Schleusendienstes obliegt
30.6.9
Schleusenarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, denen die Bedienung und Wartung von elektrischen und maschinellen Einrichtungen obliegt, soweit nicht höher eingereiht
30.6.10
Schleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauervon mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
30.6.11
Schwenkschaufelfahrer, soweit nicht höher eingereiht
30.6.12
Seeschleusendecksleute mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschifffahrt, soweit nicht höher eingereiht
30.6.13
Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter) mit verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
30.6.14
Wehrarbeiter, denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Wehranlage obliegt, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
30.6.15
Wehrarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, denen die Bedienung und Wartung von elektrischen und maschinellen Einrichtungen obliegt, soweit nicht höher eingereiht


31.
Im Weinbau
Zu 6.:
31.6.1
Arbeiter mit Facharbeiterbrief im Weinbau*)
31.6.2
Arbeiter mit gärtnerischem Facharbeiterbrief*)
31.6.3
Arbeiter mit landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief*)

*) Diese Arbeiter werden in die höheren Lohngruppen wie Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 eingereiht.

31.6.4
Fahrer von Traktoren
31.6.5
Rebarbeiter, die motorgetriebene Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleine Reparaturen selbständig ausführen, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

Dazu in den Ländern:

Bayern

45.
In der Schifffahrt auf dem Königssee
Zu 6.:
45.6.1
Arbeiter mit Fahrprüfung während der Dauer der Verwendung im Fahrdienst, soweit nicht höher eingereiht

Bremen

50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Zu 6.:
50.6.1
Magazinwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
50.6.2
Arbeiter im Abwässerreinigungsdienst, die auf den Hauptpumpwerken oder im Klärwerk Seehausen als Maschinenanlagenwärter eingesetzt sind und an die besondere Anforderungen gestellt werden, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3

54.
Beim Gartenbauamt
Zu 6.:
54.6.1
Führer von Gartenbaumaschinen, die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind

56.
Beim Hafenamt
Zu 6.:
56.6.1
Hafenhilfsaufseher, soweit nicht höher eingereiht

Niedersachsen

70.
In Häfen
Zu 6.:
70.5.1
Hafenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer und dreijähriger Fahrtzeit, die noch nicht ein Jahr beim Hafenamt als solche beschäftigt sind

71.
In der Staatlichen Moorverwaltung
Zu 6.:
71.6.1
Fahrer von Zugmaschinen, die in erheblichem Umfange im Straßenverkehr eingesetzt sind
71.6.2
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf an Kompressoren, Pumpen oder Trocknungsanlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3

Lohngruppe 4 a

1. bis 4.
(nicht besetzt)

5.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nrn. 3, 4, 6.1, 6.2, 6.3 Buchst. d, 6.4, 6.7 bis 6.10, 6.12 bis 6.15, 6.17, 6.18, 6.20, 6.21, 6.23, 6.25, 6.27, 11.6.1, 11.6.2, 11.6.4, 11.6.5 Buchst. b, 13.6.1, 14.6.2, 15.6.2, 16.6.4, 16.6.5, 18.6.1, 19.6.1, 19.6.3, 19.6.6, 20.6.4, 20.6.5, 23.6.1, 23.6.2, 23.6.4, 24.6.1 bis 24.6.3, 25.6.1, 25.6.2, 25.6.5, 25.6.6, 26.6.1, 26.6.2, 29.6.1 bis 29.6.3, 30.6.1, 30.6.3, 30.6.4, 30.6.7, 30.6.8, 30.6.11, 30.6.14, 31.6.4, 31.6.5, 50.6.2, 54.6.1, 56.6.1, 71.6.1 und 71.6.2 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe

Lohngruppe 5

1.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die hochwertige Arbeiten verrichten
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann.

2. und 3.
(nicht besetzt)

4.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe

5.
(nicht besetzt)

6.
Ferner:
6.1
Arbeiter bei der staatlichen Reblausbekämpfung
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Weinbau mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb
    Jahren oder
b) mit verwaltungseigener Prüfung in einem Ausbildungsberuf nach Buchstabe a oder
c) mit Facharbeiterbrief im Weinbau

nach mindestens dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4

6.2
Baggerführer
6.3
Baumwarte mit Lehrabschlussprüfung in dem früheren Lehrberuf Baumwart nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.4
Desinfektoren, geprüfte, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.5
Fahrer von Lastkraftwagen oder Lastkraftwagenzügen mit einem Ladegewicht von mehr als 5 t *)
*) Bei Verringerung des Ladegewichts durch Anbringen von Ladegeräten oder anderen Geräten ist vom Ladegewicht ohne Geräte auszugehen.
6.6
Fahrer von Mehrzweckfahrzeugen (Unimog u.a.) bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte*)
*) Durch die Einreihung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d, Nrn. A 25 bis 28 und A 82 sowie Nrn. M 7 und 8 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Zusatzgeräte abgegolten.
6.7
Fahrer von Omnibussen mit mindestens 14 Fahrgastsitzen
6.8
Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.9
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
    in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,

die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) verantwortlich betreiben, soweit nicht höher eingereiht

6.10
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
    in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,

die eine Heizungsanlage mit mindestens 8,374 Mio. kJ/h (2 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 8,374 Mio. kJ/h (2 Mio. kcal/h) verantwortlich betreiben, wenn ihnen mindestens zwei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind, soweit nicht höher eingereiht

6.11
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
    in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,

die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h) verantwortlich betreiben, soweit nicht höher eingereiht

6.12
Kesselwärter (Heizer) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren an den in der Lohngruppe 3 Nr. 6.17 aufgeführten Anlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.13
Kranführer
6.14
Masseure, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Masseur“ nach dem Gesetz vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985) berechtigt sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.15
Planierraupenführer
6.16
Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.17
Straßenhobelführer
6.18
Tierwärter der Lohngruppe 4 in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr- und Versuchsanstalten, Untersuchungsanstalten, wenn sie kranke oder zu medizinischen Zwecken infizierte Tiere pflegen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.19
Walzenführer

Dazu:

11.
In der Binnenschifffahrt
Zu 6.:
11.6.1
Alleinmatrosen oder Erste Matrosen mit dem erforderlichen Befähigungsnachweis*) auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Maschinist ist, soweit nicht höher eingereiht
*) Für das unter die Bestimmungen dieses Tarifvertrages fallende nautische Binnenschifffahrtspersonal treten an die Stelle der geforderten Patente nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsordnung diejenigen Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige Binnenschifffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Schiffes oder Gerätes vorgeschrieben sind. Für das unter die Bestimmungen dieses Tarifvertrages fallende maschinentechnische Binnenschifffahrtspersonal tritt an die Stelle der geforderten Patente nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsordnung die erfolgreiche Ablegung der behördeneigenen Prüfung - in den Tätigkeitsmerkmalen als Patent M bezeichnet - nach der Allgemeinen Dienstvorschrift der WSV Nr. 1630 mit der Maßgabe, dass diese Prüfung nur zu den gleichen Eingruppierungen berechtigt wie die Seemaschinistenpatente C Kü oder C 2 bzw. C MaW oder C 3.

11.6.2
Bootsführer, soweit nicht höher eingereiht*)
*) Bootsführer von Schiffen oder Motorbooten, die gelegentlich zum Schleppen eingesetzt werden, erhalten für die Zeit des Einsatzes im Schleppdienst eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen den Monatstabellenlöhnen bzw. den auf eine Stunde entfallenden Anteilen der Monatstabellenlöhne der Lohngruppen 5 und 6.
11.6.3
Erste Matrosen, wenn außerdem noch mindestens zwei Matrosen mindestens der Lohngruppe 4 an Bord der Geräte oder Schiffe vorhanden sind, soweit nicht höher eingereiht
11.6.4
Heizer
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
    zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung oder anderer von Industrie und Gewerbe anerkannter gleichwertiger Prüfung oder
c) mit verwaltungseigener Prüfung

nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4

11.6.5
Maschinisten
a) auf Geräten bis 36 kW (49 PS) oder
b) auf Schiffen bis 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
c) auf Schiffen bis 121 kW (164 PS) mit Steuerung von Deck,

soweit nicht höher eingereiht

11.6.6
Matrosen, die in erheblichem Umfange den Dienst als Köche auf Schiffen oder Geräten verrichten
11.6.7
Matrosenmotorenwärter,
a) Matrosen der Lohngruppe 4 oder 4 a, die zugleich zwei Jahre als Motorenwärter tätig waren und eine behördliche Motorenwärterprüfung abgelegt haben, oder
b) Motorenwärter der Lohngruppe 4 oder 4 a, die sich zugleich zwei Jahre als Arbeiter im Matrosendienst bewährt haben,

soweit nicht höher eingereiht

11.6.8
Motorenwärter der Lohngruppe 4 als Alleinmotorenwärter auf Schiffen und Geräten, wenn kein Maschinist vorhanden ist, soweit nicht höher eingereiht
11.6.9
Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Alleinmotorenwärter auf Schiffen oder Geräten, wenn kein Maschinist vorhanden ist, soweit nicht höher eingereiht
11.6.10
Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
11.6.11
Prahmführer (Schutenführer) auf Prahmen mit mehr als 45 t Tragfähigkeit, soweit nicht höher eingereiht
11.6.12
Prahmführer (Schutenführer) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4

13.
In der Eichverwaltung
Zu 6.:
13.6.1
Eichhelfer*)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
    zweieinhalb Jahren oder
b) mit verwaltungseigener Prüfung,

nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4

13.6.2
Eichhelfer*) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die hochwertige Arbeiten verrichten, soweit nicht höher eingereiht
13.6.3
Eichhelfer*) mit verwaltungseigener Prüfung, die hochwertige Arbeiten verrichten, soweit nicht höher eingereiht
*) Eichhelfer sind nicht Arbeiter, die in den Werkstätten der Eichverwaltung überwiegend als Handwerker beschäftigt werden.
13.6.4
Waffenprüfer in einem Beschussamt mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Büchsenmacher) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4

14.
In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1
Maschinisten für die Wärmeverteilung, soweit nicht höher eingereiht
14.6.2
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren für die Wärmeverteilung, soweit nicht höher eingereiht
14.6.3
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-, Speisepumpen und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4

15.
In Galerien, Museen und Schlössern
Zu 6.:
15.6.1
Arbeiter als Schlossverwalter, soweit nicht höher eingereiht
15.6.2
Schlossführer, die Führungen in einer Fremdsprache durchführen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4, soweit nicht höher eingereiht*)
15.6.3
Schlossführer, die Führungen in mehr als einer Fremdsprache durchführen, soweit nicht höher eingereiht*)
*) Die Muttersprache des Schlossführers gilt nicht als Fremdsprache.

16.
Im Gartenbau
Zu 6.:
16.6.1
Fahrer von Traktoren bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Mähdrescher, Hackfrucht-Vollernter), die vom Traktor aus bedient werden*)
*) Durch die Einreihung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.

17.
In Gestüten
Zu 6.:
17.6.1
Arbeiter als Gestütswärter*) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
*) Gestütswärter sind ohne Rücksicht auf die bisherige Bezeichnung die Arbeiter, die eine verwaltungseigene Prüfung abgelegt haben und wie beamtete Gestütswärter tätig sind.

18.
Im Gesundheitswesen
Beispiele zu 1.:
18.1.1
Bandagisten, soweit nicht höher eingereiht
18.1.2
Orthopädiemechaniker, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
18.6.1
Fahrer von Röntgenschirmbildzügen
18.6.2
Staatlich geprüfte Schwimmmeister

19.
In Häfen
Beispiele zu 1.:
19.1.1
Auftragschweißer
19.1.2
Elektrohandwerker als Schaltwarte, die auch elektrische Schaltanlagen unterhalten und instandsetzen, soweit nicht höher eingereiht
19.1.3
Elektrohandwerker, die elektrische Schaltanlagen oder elektrische Anlagen von Kranen und anderen elektrisch betriebenen Großgeräten unterhalten und instandsetzen, soweit nicht höher eingereiht
19.1.4
Matrosen als Takler mit schwierigen Taklerarbeiten
19.1.5
Metallhandwerker, die Reparaturen an Dreh- und Hubbrücken, Kranen und Verladebrücken sowie Diesel-Lokomotiven ausführen, soweit nicht höher eingereiht
19.1.6
Schienenschweißer
19.1.7
Weichenschlosser, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
19.6.1
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
19.6.2
Führer von Diesel-Lokomotiven, soweit nicht höher eingereiht
19.6.3
Führer von kombinierten Gleisbaumaschinen, mit denen mehrere Arbeitsgänge in der Gleisunterhaltung ausgeführt werden
19.6.4
Gleiswerker mit
a) Bundesbahnprüfung oder
b) gleichwertiger verwaltungseigener Prüfung,

die ihre Prüfung vor Einführung des Ausbildungsberufs Gleisbauer (10. September 1958) abgelegt haben, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4

19.6.5
Hilfslademeister und Schichtführer im Umschlag- und Lagereibetrieb, soweit nicht höher eingereiht
19.6.6
Hilfsrottenführer in der Gleisunterhaltung, soweit nicht höher eingereiht
19.6.7
Kranführer, soweit nicht höher eingereiht
19.6.8
Kranführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren und mit behördlicher Maschinistenprüfung, die im Umschlagbetrieb eingesetzt sind und Geräte führen, für deren Bedienung wegen ihrer Art und Größe eine solche Prüfung erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
19.6.9
Matrosen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer oder als Hafenschiffer oder als Takler nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
19.6.10
Schiebebühnenführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4

20.
In der Landwirtschaft
Zu 6.:
20.6.1
Fahrer von Traktoren bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Mähdrescher, Hackfrucht-Vollernter), die vom Traktor aus bedient werden*)
*) Durch die Einreihung sind die Zuschläge nach §29 MTArb - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.

21.
In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Beispiel zu 1.:
21.1.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die die für die Forschungs-, Lehr- und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instandsetzen oder bedienen und instandsetzen, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
21.6.1
Versuchsgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung an wasserbaulichen Versuchsanstalten nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4

23.
In Münzen
Zu 6.:
23.6.1
Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
23.6.2
Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung als Präger von Medaillen, die die Maschinen selbst einrichten und die Werkzeugbehandlung durchführen, wenn besonders hohe Anforderungen an die Prägetechnik gestellt werden, soweit nicht höher eingereiht

24.
In der Polizeiverwaltung
Beispiele zu 1.:
24.1.1
Karosserie- und Fahrzeugbauer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
24.1.2
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
24.1.3
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht
24.1.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
24.1.5
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht
24.1.6
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner, soweit nicht höher eingereiht
24.1.7
Lackierer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Kraftfahrzeuglackierer
24.1.8
Metallhandwerker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Waffenmechaniker, soweit nicht höher eingereiht

25.
In der Seeschifffahrt
Beispiele zu 1.:
25.1.1
Elektromechaniker oder Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anderen anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, soweit nicht höher eingereiht
25.1.2
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten metallverarbeitenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf Kranen oder schwimmenden Rammen
25.1.3
Zimmerer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 auf Schiffen oder schwimmenden Geräten
Zu 6.:
25.6.1
Alleinmaschinisten mit Patent A Kü oder mit Patent A 1 oder einem gleichwertigen Befähigungsnachweis*) für die in Betracht kommenden Wasserläufe auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Maschinist und kein Steuermann vorhanden ist, soweit nicht höher eingereiht
25.6.2
Alleinmatrosen mit Patent A Kü öder mit Patent A 1 oder einem gleichwertigen Befähigungsnachweis*) für die in Betracht kommenden Wasserläufe auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Maschinist und kein Steuermann vorhanden ist, soweit nicht höher eingereiht
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige Binnenschifffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Gerätes vorgeschrieben sind.
25.6.3
Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen
a) auf Schiffen oder Geräten nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe4 oder
b) der Lohngruppe 4 auf Schiffen oder Geräten mit mindestens sechs Mann Dauerbesatzung
25.6.4
Erste Matrosen mit Patent A Kü oder mit Patent A 1 oder einem gleichwertigen Befähigungsnachweis*) für die in Betracht kommenden Wasserläufe auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Maschinist und kein Steuermann vorhanden ist, soweit nicht höher eingereiht
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige Binnenschifffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Gerätes vorgeschrieben sind.
25.6.5
Erste Matrosen, wenn
a) außerdem mindestens zwei Matrosen der Lohngruppe 4 oder 4 a, aber kein Bootsmann vorhanden sind oder
b) außerdem mindestens ein Matrose der Lohngruppe 4 oder 4 a, aber weder ein Steuermann noch ein Bootsmann vorhanden ist,

soweit nicht höher eingereiht

25.6.6
Heizer
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
    zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung oder anderer von Industrie oder Gewerbe anerkannten gleichwertigen Prüfung oder
c) mit verwaltungseigener Prüfung,

soweit nicht höher eingereiht

25.6.7
Köche mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf Schiffen oder Geräten
25.6.8
Matrosen, die auch Dienst als Köche auf Geräten und Schiffen verrichten
25.6.9
Matrosen-Motorenwärter
a) Matrosen der Lohngruppe 4 und 4 a, die zugleich zwei Jahre als Motorenwärter tätig waren und eine behördliche Motorenwärterprüfung abgelegt haben, oder
b) Motorenwärter der Lohngruppe 4 und 4 a, die zugleich zwei Jahre als Matrosen tätig waren und sich im Matrosendienst bewährt haben oder
c) Matrosen der Lohngruppe 4 und 4 a, die zugleich zwei Jahre als Motorenwärter tätig waren und von denen das Patent C Mot bzw. das Patent C 1 verlangt
    wird,

soweit nicht höher eingereiht

25.6.10
Motorbootführer, soweit nicht höher eingereiht *)
*) Motorbootführer von Schiffen oder Motorbooten, die. gelegentlich zum Schleppen eingesetzt werden, erhalten für die Zeit des Einsatzes im Schleppdienst eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen den Monatstabellenlöhnen bzw. den auf eine Stunde entfallenden Anteilen der Monatstabellenlöhne der Lohngruppen 5 und 6.
25.6.11
Motorenwärter
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
    zweieinhalb Jahren*) oder
b) mit verwaltungseigener einschlägiger Prüfung nach der Lohngruppe 4 Nr. 2,

soweit nicht höher eingereiht
*) Der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren steht das Patent C Kü bzw. das Patent C 2 gleich.
25.6.12
Schutenführer auf Schuten mit mindestens 40 cbm Inhalt, soweit nicht höher eingereiht
25.6.13
Schutenführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
25.6.14
Signalmänner mit hierfür erforderlichem Befähigungsschein, soweit nicht höher eingereiht
25.6.15
Signalmänner mit hierfür erforderlichem Befähigungsnachweis und mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
25.6.16
Taucher, soweit nicht höher eingereiht

26.
Im Straßenbau
Beispiele zu 1:
26.1.1
Karosserie- und Fahrzeugbauer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
26.1.2
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
26.1.3
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht
26.1.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
26.1.5
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht
26.1.6
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren(z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner, soweit nicht höher eingereiht
26.1.7
Lackierer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Kraftfahrzeuglackierer
Zu 6.:
26.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Verwalter des Gerätehofes einer Straßenmeisterei, soweit nicht höher eingereiht
26.6.2
Arbeiter der Lohngruppen 2 a bis 4 a als Fahrer von Schneeräumgeräten (mit Ausnahme der handgeführten*) für die Dauer der Verwendung als solche
*) Zu den Schneeräumgeräten gehören auch Schneefräsen und Schneeschleudern.
26.6.3
Fahrer von selbstaufnehmenden Großkehrmaschinen für die Dauer der Verwendung als solche
26.6.4
Sprengmeister, soweit nicht höher eingereiht

27.
Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1
Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, die im Bühnenbetrieb hochwertige Arbeiten verrichten, soweit nicht höher eingereiht
27.6.2
Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung nach dreijähriger Bewährung im Bühnenbetrieb in der Lohngruppe 4

28.
Im Vermessungswesen
Beispiele zu 1.:
28.1.1
Drucker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
28.1.2
Feinmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
28.1.3
Galvanoplastiker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
28.1.4
Schriftsetzer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
28.1.5
Signalbauer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, denen ständig die schwierigsten Arbeiten übertragen sind
Zu 6.:
28.6.1
Kopierarbeiter mit Kopierarbeiten auf Kunststofffolien, Glas und Metall im Negativ- und Positivverfahren, Nutzenmontage- und Retuschierarbeiten, soweit nicht höher eingereiht
28.6.2
Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung, die als Beobachter an Instrumenten (einschließlich Protokollieren) oder als Beobachter an Instrumenten mit automatischer Registrierung eingesetzt sind, soweit nicht höher eingereiht
28.6.3
Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
28.6.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Schriftstempler, soweit nicht höher eingereiht

29.
Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb)

Zu 6.:
29.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 oder Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung bzw. Flusswärter als Verwalter des Gerätehofes einer Flussmeisterei, soweit nicht höher eingereiht
29.6.2
Flusswärter mit verwaltungseigener Prüfung mit eigener Strecke nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit*)
*) Gilt nur für das Land Baden-Württemberg.
29.6.3
Schiffer (Wasserbauwerker und Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung als Fahrer von Wasserfahrzeugen)
29.6.4
Sprengmeister, soweit nicht höher eingereiht
29.6.5
Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4

30.
Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb) und im Hafen Mannheim

Beispiel zu 1.:
30.1.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die folgende oder gleichwertige Arbeiten verrichten:
a)
Anbringen von Berghölzern, Aufnahme von Peilprofilen, Bergungsarbeiten, Ein- und Ausdocken von Schiffen und schwimmenden Geräten, Einrichten von Wohn- und Aufenthaltsräumen auf Schiffen, Packwerksarbeiten, Reparaturen an den mechanischen Teilen der Schleusen- und Wehrverschlüsse, schwierige Instandsetzungen von Kraft- und Arbeitsmaschinen einschließlich der Stark- und Schwachstromanlagen, schwierige Reparaturen an Schiffen und schwimmenden Geräten, schwierige Taklerarbeiten, Verzimmern von Dalben und Leitwerken sowie
b)
sonstige handwerkliche Arbeiten, die im Allgemeinen nur aufgrund der besonderen, im Bereich der Wasserbauverwaltung erworbenen Erfahrungen geleistet werden können, sofern bei der Ausführung der Arbeiten an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen gestellt werden, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 üblicherweise verlangt werden kann
Zu 6.:
30.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Schwenkschaufelfahrer nach dreijähriger Tätigkeit als solche, die auch Reparaturen selbständig ausführen
30.6.2
Brückenwärter an verkehrsreichen beweglichen Brücken mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
30.6.3
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen, soweit nicht höher eingereiht
30.6.4
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.5
Fahrer von Traktoren im Deichgebiet bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Kreiselmäher, Frontlader, Graswender, Hochdruckpresse, Hydrolader, Teekrechen), die vom Traktor aus bedient werden*)
*) Durch die Einreihung sind Zuschläge nach § 29 MTArb - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.
30.6.6
Greifbaggerführer
30.6.7
Gruppenmaschinenführer
30.6.8
Magazinwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.9
Maschinisten für die Reparatur und Wartung von Schöpfwerken beim Wasserwirtschaftsamt Bremen, soweit nicht höher eingereiht
30.6.10
Matrosen als Takler nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.11
Schleusenarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder Schleusenangestellten, die für mehrere Schleusen zuständig sind
30.6.12
Schleusenarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, denen die Bedienung und Wartung von elektrischen und maschinellen Einrichtungen obliegt, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.13
Schleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.14
Seeschleusendecksleute mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschifffahrt nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.15
Taucher, soweit nicht höher eingereiht
30.6.16
Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter) mit verwaltungseigener Prüfung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.17
Wehrarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, denen die Bedienung und Wartung von elektrischen und maschinellen Einrichtungen obliegt, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4

31.
Im Weinbau
Zu 6.:
31.6.1
Fahrer von Traktoren bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte*)
*) Durch die Einreihung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbaugeräte abgegolten.

Dazu in den Ländern:

Bayern

45.
In der Schifffahrt auf dem Königssee
Zu 6.:
45.6.1
Arbeiter mit Fahrprüfung bei der Schifffahrt auf dem Königssee während der Dauer ihrer Verwendung im Fahrdienst nach dreijähriger Bewährung*)
*) Eine dreijährige Bewährung liegt vor, wenn der Arbeiter mindestens in drei Saisons im Fahrdienst verwendet worden ist.

46.
In der Schifffahrt auf dem Tegernsee
Zu 6.:
46.6.1
Arbeiter mit Fahrprüfung bei der Schifffahrt auf dem Tegernsee während der Dauer ihrer Verwendung im Fahrdienst

Bremen

50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Beispiele zu 1.:
50.1.1
Karosserie- und Fahrzeugbauer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
50.1.2
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
50.1.3
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht 50.1.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
50.1.5
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht
50.1.6
Lackierer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Kraftfahrzeuglackierer
Zu 6.:
50.6.1
Fahrer von schweren Arbeitswagen oder -geräten (z.B. Kehrmaschinen, Müllsammelwagen Kanalreinigungswagen)
50.6.2
Magazinwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4

51.
Beim Amt für Straßen- und Brückenbau
Zu 6.:
51.6.1
Fahrer von schweren Arbeitswagen oder -geräten (z.B. Großladegeräte, selbstaufnehmende Großkehrmaschinen)

52.
Beim Fernmeldetechnischen Amt
Beispiel zu 1.:
52.1.1
Fernmeldehandwerker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht

53.
Bei der Feuerwehr
Beispiele zu 1.:
53.1.1
Karosserie- und Fahrzeugbauer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
53.1.2
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
53.1.3
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht
53.1.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
53.1.5
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit nicht höher eingereiht
53.1.6
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner, soweit nicht höher eingereiht
53.1.7
Lackierer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Kraftfahrzeuglackierer

54.
Beim Gartenbauamt
Zu 6.:
54.6.1
Fahrer von Traktoren bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Triplemäher, Seitenmäher, Frontlader), die vom Traktor aus bedient werden*)
*) Durch die Einreihung sind die Zuschläge nach § 29 MTL II - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.

55.
Beim Gartenbauamt (Friedhöfe)
Zu 6.:
55.6.1
Arbeiter, die Gräberbagger bedienen
55.6.2
Arbeiter, die Kompostiermaschinen bedienen
55.6.3
Arbeiter, die Verbrennungsanlagen in Krematorien bedienen und warten

56.
Beim Hafenamt
Zu 6.:
56.6.1
Hafenhilfsaufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer, Decksschlosser, Matrose, Schiffsmechaniker oder Schiffszimmerer mit dreijähriger Seefahrtzeit, soweit nicht höher eingereiht *)
56.6.2
Hafenhilfsaufseher mit erfolgreich abgeschlossener .Ausbildung als Binnenschiffer, Decksschlosser, Matrose, Schiffsmechaniker oder Schiffszimmerer und mit einjähriger Seefahrtzeit nach zweijähriger Tätigkeit als Hafenhilfsaufseher in der Lohngruppe 4, soweit nicht höher eingereiht *)
*) Dem Schiffszimmerer steht ein Zimmerer mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in dem Ausbildungsberuf Zimmerer mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gleich.
Dem Decksschlosser steht ein bis zur Einführung dieses Ausbildungsberufes eingestellter Schlosser mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren gleich.

58.
Beim Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven
Zu 6.:
58.6.1
Hafenhilfsaufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer, Decksschlosser, Matrose, Schiffsmechaniker oder Schiffszimmerer und mit dreijähriger Seefahrtzeit, soweit nicht höher eingereiht *)
58.6.2
Hafenhilfsaufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer, Decksschlosser, Matrose, Schiffsmechaniker oder Schiffszimmerer und mit einjähriger Fahrtzeit nach zweijähriger Tätigkeit als Hafenhilfsaufseher in der Lohngruppe 4, soweit nicht höher eingereiht*)
*) Dem Schiffszimmerer steht ein Zimmerer mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in dem Ausbildungsberuf Zimmerer mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gleich.
Dem Decksschlosser steht ein bis zur Einführung dieses Ausbildungsberufes eingestellter Schlosser mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren gleich.

Niedersachsen

70.
In Häfen
Zu 6.:
70.6.1
Hafenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Matrose, Schiffszimmerer, Decksschlosser oder Schiffsmechaniker und mit dreijähriger Seefahrtzeit, soweit nicht höher eingereiht*)
*) Dem Schiffszimmerer steht ein Zimmerer mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in dem Ausbildungsberuf Zimmerer mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gleich.
Dem Decksschlosser steht ein bis zur Einführung dieses Ausbildungsberufes eingestellter Schlosser mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren gleich.
70.6.2
Hafenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer und dreijähriger Fahrtzeit nach einjähriger Tätigkeit als Hafenwärter beim Hafenamt, soweit nicht höher eingereiht

Lohngruppe 5 a

1. bis 4.
(nicht besetzt)

5.
Arbeiter der Lohngruppe 5 Nrn. 4, 6.1 bis 6.8, 6.12 bis 6.19, 11.6.4, 11.6.6, 11.6.7 Buchst. b, 11.6.10, 11.6.12, 13.6.1, 13.6.4, 14.6.1, 14.6.3, 15.6.2, 16.6.1, 17.6.1, 18.6.1, 18.6.2, 19.6.1 bis 19.6.7, 19.6.9, 19.6.10, 20.6.1, 21.6.1, 23.6.1, 25.6.3 Buchst. b, 25.6.7, 25.6.8, 25.6.13, 25.6.14, 26.6.2, 26.6.3, 27.6.2, 28.6.3, 29.6.2, 29.6.3, 29.6.5, 30.6.1, 30.6.4, 30.6.5 bis 30.6.8, 30.6.10, 30.6.12 bis 30.6.14, 30.6.16, 30.6.17, 31.6.1, 45.6.1, 46.6.1, 50.6.1, 50.6.2, 51.6.1, 54.6.1, 55.6.1 bis 55.6.3 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe.

Lohngruppe 6

1.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.

Beispiel:
1.1
Aufzugsmonteure, soweit nicht höher eingereiht

2. bis 3.
(nicht besetzt)

4.
Arbeiter der Lohngruppe 5 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe

5.
(nicht besetzt)

6.
Ferner:
6.1
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
    in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalbJahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,

die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) verantwortlich betreiben, wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind, soweit nicht höher eingereiht

6.2
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
    in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,

die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h) verantwortlich betreiben, nach zweijähriger Bewährung als Kesselwärter (Heizer) in der Lohngruppe 5, soweit nicht höher eingereiht

6.3
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
    in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,

die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) verantwortlich betreiben, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5

6.4
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
    in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,

die eine Heizungsanlage mit mindestens 8,374 Mio. kJ/h (2 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 8,374 Mio. kJ/h (2Mio. kcal/h) verantwortlich betreiben, wenn ihnen mindestens zwei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5

Dazu:

11.
In der Binnenschifffahrt
Zu 6.:
11.6.1
Alleinmaschinisten, die zugleich als Heizer tätig sind,
a) auf Schiffen bis 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
b) auf Geräten über 18 kW (24 PS), soweit nicht höher eingereiht
11.6.2
Alleinmatrosen oder Erste Matrosen auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Maschinist ist, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.3
Bootsführer auf Fahrzeugen über 65 kW (89 PS), soweit nicht höher eingereiht
11.6.4
Bootsführer auf Schleppschiffen (Schleppbooten) sowie auf sonstigen Schiffen, die in erheblichem Umfange im Schleppdienst eingesetzt sind, soweit nicht höher eingereiht
11.6.5
Bootsführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.6
Erste Matrosen, wenn außerdem noch mindestens zwei Matrosen mindestens der Lohngruppe 4 an Bord der Geräte oder Schiffe vorhanden sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.7
Geräteführer beim Wasserwirtschaftsamt Ruhr in Duisburg, soweit nicht höher eingereiht
11.6.8
Maschinisten
a) auf Geräten bis 36 kW (49 PS) oder
b) auf Schiffen bis 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
c) auf Schiffen bis 121 kW (164 PS) mit Steuerung von Deck nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.9
Maschinisten
a) auf Geräten über 36 kW (49 PS) oder
b) auf Schiffen über 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
c) auf Schiffen über 121 kW (164 PS) mit Steuerung von Deck,
11.6.10
Matrosen der Lohngruppe 4 und 4 a als Matrosenmotorenwärter, die zugleich zwei Jahre als Motorenwärter tätig waren und eine behördliche Motorenwärterprüfung abgelegt haben, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.11
Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Alleinmotorenwärter auf Schiffen oder Geräten, wenn kein Maschinist vorhanden ist, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.12
Prahmführer (Schutenführer) auf Prahmen mit mehr als 45 t Tragfähigkeit nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.13
Prahmführer (Schutenführer) auf Prahmen mit mehr als 100 t Tragfähigkeit, soweit nicht höher eingereiht

13.
In der Eichverwaltung
Zu 6.:
13.6.1
Eichhelfer *) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die hochwertige Arbeiten verrichten, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
13.6.2
Eichhelfer *) mit verwaltungseigener Prüfung, die hochwertige Arbeiten verrichten, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
*) Eichhelfer sind nicht Arbeiter, die in den Werkstätten der Eichverwaltung überwiegend als Handwerker beschäftigt werden.

14.
In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6:
14.6.1
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
    in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung

an Hochdruckkesselanlagen, soweit nicht höher eingereiht

14.6.2
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren für die Wärmeverteilung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
14.6.3
Schalttafelwärter in Heizkraftwerken, soweit nicht höher eingereiht
14.6.4
Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren in Heizkraftwerken, soweit nicht höher eingereiht

15.
In Galerien, Museen und Schlössern
Zu 6.:
15.6.1
Arbeiter als Schlossverwalter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
15.6.2
Schlossführer, die Führungen in mehr als einer Fremdsprache durchführen *), nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
*) Die Muttersprache des Schlossführers gilt nicht als Fremdsprache.

18.
Im Gesundheitswesen
Zu 6.:
18.6.1
Bandagisten mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Bandagisten üblicherweise verlangt werden kann, soweit nicht höher eingereiht
18.6.2
Orthopädiemechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Orthopädiemechaniker üblicherweise verlangt werden kann, soweit nicht höher eingereiht

19.
In Häfen
Beispiele zu 1.:
19.1.1
Elektrohandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Schaltwarte, die auch elektrische Schaltanlagen selbständig instandsetzen und selbständig unterhalten
19.1.2
Elektrohandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die elektrische Anlagen oder elektrische Schaltanlagen von Kranen und anderen elektrisch betriebenen Großgeräten selbständig instandsetzen und selbständig unterhalten
19.1.3
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die schwierige Reparaturen an Dreh- und Hubbrücken, Kranen und Verladebrücken sowie Diesel-Lokomotiven selbständig ausführen
19.1.4
Schlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Brücken überwachen und schwierige Reparaturen an Brücken selbständig ausführen
19.1.5
Schweißer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 im Weichenbau
19.1.6
Weichenschlosser mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die auch schwierige Reparaturen an Signal- und Sicherungsanlagen selbständig ausführen

Zu 6.:
19.6.1
Arbeiter mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Gleiswerker oder Gleisbauer als Rottenführer in der Gleisunterhaltung, soweit nicht höher eingereiht
19.6.2
Arbeiter als Rottenführer in der Gleisunterhaltung, soweit nicht höher eingereiht
19.6.3
Arbeiter für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher *)
*) Erhalten eine Zulage von 5 v.H. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 bzw. von 5 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1. Die Zulage gilt als Bestandteil des Monatstabellenlohnes.
19.6.4
Führer von Diesel-Lokomotiven über 146 kW (199 PS) im Rangierdienst
19.6.5
Führer von Portaldrehwippkranen oder Verladebrücken, soweit nicht höher eingereiht
19.6.6
Führer von Portaldrehwippkranen oder Verladebrücken mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
19.6.7
Führer von Portalkranen mit mindestens 25 t Tragkraft mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
19.6.8
Führer von Portalkranen mit mindestens 25 t Tragkraft, soweit nicht höher eingereiht
19.6.9
Hilfslademeister an Schwergutkranen mit mindestens 25 t Tragkraft
19.6.10
Hilfsrottenführer mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Gleiswerker oder Gleisbauer in der Gleisunterhaltung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
19.6.11
Kranführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren und mit behördlicher Maschinistenprüfung, die im Umschlagbetrieb eingesetzt sind und Geräte führen, fürderen Bedienung wegen ihrer Art und Größe eine solche Prüfung erforderlich ist, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
19.6.12
Lokrangierführer, die Diesel-Lokomotiven im Rangierbetrieb über Funk fernsteuern, soweit nicht höher eingereiht

21.
In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Beispiel zu 1.:
21.1.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instandsetzen oder bedienen und instandsetzen, wenn hierfür neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erforderlich sind, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
21.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instandsetzen oder bedienen und instandsetzen, soweit nicht höher eingereiht

23.
In Münzen
Beispiel 1.:
23.1.1
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Präzisionswerkzeuge für die Prägung von Münzen und Medaillen herstellen und instandsetzen, Maschinen einrichten und instandsetzen
Zu 6.:
23.6.1
Arbeiter als Tresorverwalter, die für das Wiegen/Zählen der Münzen, Medaillen und Rohlinge verantwortlich sind
23.6.2
Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung als Präger von Medaillen, die die Maschinen selbst einrichten und die Werkzeugbehandlung durchführen, wenn besonders hohe Anforderungen an die Prägetechnik gestellt werden, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5

24.
In der Polizeiverwaltung
Beispiele zu 1.:
24.1.1
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
24.1.2
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
24.1.3
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- und Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
24.1.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist
24.1.5
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Waffenmechaniker, denen die schwierigen Instandsetzungs- und Prüfarbeiten übertragen werden, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
24.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), soweit nicht höher eingereiht

25.
In der Seeschifffahrt
Beispiel zu 1.:
25.1.1
Elektromechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anderen anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit sie an Spezialanlagen tätig sind, die sie instandhalten, instandsetzen und etwaige Fehler selbständig beseitigen
Zu 6.:
25.6.1
Bootsmänner, soweit nicht höher eingereiht
25.6.2
Erste Matrosen
oder
Alleinmaschinisten
oder
Alleinmatrosen

mit Patent A Kü oder mit Patent A 1 oder einem gleichwertigen Befähigungsnachweis für die in Betracht kommenden Wasserläufe auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Maschinist und kein Steuermann vorhanden ist,

nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5

25.6.3
Erste Matrosen, wenn
a) außerdem mindestens zwei Matrosen der Lohngruppe 4, aber kein Bootsmann vorhanden sind oder
b) außerdem mindestens ein Matrose der Lohngruppe 4, aber weder ein Steuermann noch ein Bootsmann vorhanden ist,

nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5

25.6.4
Geräteführer, soweit nicht höher eingereiht
25.6.5
Heizer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Maschinenwärter auf Eimerkettenbaggern oder Spülern über 183 kW (249 PS)
25.6.6
Heizer
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
   zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung oder anderer von Industrie und Gewerbe anerkannter gleichwertiger Prüfung oder
c) mit verwaltungseigener Prüfung

nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5

25.6.7
Maschinisten mit Prüfung M*), soweit nicht höher eingereiht
*) Der Prüfung M steht das Patent C Kü oder das Patent C 2 gleich.
25.6.8
Matrosen-Motorenwärter der Lohngruppe 5 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe
25.6.9
Motorbootführer
a) auf Motorbooten über 65 kW (89 PS),
b) auf Motorbooten, die im Fahrgastverkehr eingesetzt sind,
c) auf Motorbooten, die im Schleppdienst eingesetzt sind,
d) in der Hafenaufsicht,

soweit nicht höher eingereiht

25.6.10
Motorbootführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
25.6.11
Motorenwärter der Lohngruppe 5 als Alleinmotorenwärter auf Schiffen oder Geräten, wenn kein Maschinist vorhanden ist, soweit nicht höher eingereiht
25.6.12
Motorenwärter
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
    zweieinhalb Jahren*) oder
b) mit verwaltungseigener einschlägiger Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2

nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
*) Der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren steht das Patent C Kü oder das Patent C 2 gleich.
25.6.13
Schutenführer auf Schuten mit mindestens 200 cbm Inhalt oder mit mindestens 100 t Tragfähigkeit, wenn sie das Patent A Kü oder das Patent A 1 oder einen gleichwertigen Befähigungsnachweis*) besitzen, soweit nicht höher eingereiht
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige Binnenschifffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Gerätes vorgeschrieben sind.
25.6.14
Schutenführer auf Schuten mit mindestens 40 cbm Inhalt nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
25.6.15
Signalmänner mit hierfür erforderlichem Befähigungsschein und mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
25.6.16
Steuerleute, soweit nicht höher eingereiht
25.6.17
Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
25.6.18
Taucher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5

26.
Im Straßenbau
Beispiele zu 1.:
26.1.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Brückenschlosser oder Betonsanierer, die Brücken überwachen und schwierige Reparaturen an Brücken selbständig ausführen
26.1.2
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist
26.1.3
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist
26.1.4
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist
26.1.5
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist
Zu 6.:
26.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Verwalter des Gerätehofes einer Straßenmeisterei nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
26.6.2
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Landschaftsgärtner, die die Baumaßnahmen im Landschaftsbau alleinverantwortlich überwachen
26.6.3
Sprengmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5

27.
Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1
Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, die im Bühnenbetrieb hochwertige Arbeiten verrichten, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
27.6.2
Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, die im Bühnenbetrieb mit Aufgaben betraut sind, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern, soweit nicht höher eingereiht
27.6.3
Schnürmeister*), soweit nicht höher eingereiht
27.6.4
Seitenmeister*), soweit nicht höher eingereiht
27.6.5
Versenkungsmeister*), soweit nicht höher eingereiht
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
27.6.6
Stellwerkbeleuchter in selbständiger Tätigkeit*), soweit nicht höher eingereiht
*) Das Tätigkeitsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn das Stellwerk nicht überwiegend von einem Beleuchtungsmeister bedient wird.

28.
Im Vermessungswesen
Beispiele zu 1.:
28.1.1
Buchbinder mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 mit besonders schwierigen Arbeiten, wie Kaschieren von Kartenoriginalen und Landkarten, Herstellen besonderer Mustervorlagen
28.1.2
Drucker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 mit besonders schwierigen Druckarbeiten, soweit nicht höher eingereiht
28.1.3
Feinmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Messinstrumente instandsetzen, soweit nicht höher eingereiht
28.1.4
Galvanoplastiker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die auch Kupferdruckarbeiten verrichten
28.1.5
Drucker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Lichtsetzer mit schwieriger Tätigkeit im Landkartendruck
28.1.6
Offsetvervielfältiger bei der Herstellung mehrfarbiger Landkarten
28.1.7
Schriftsetzer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 mit besonders schwierigen Satzarbeiten, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
28.6.1
Kopierarbeiter mit besonders schwierigen Kopierarbeiten auf Bildträgern aller Art, soweit nicht höher eingereiht
28.6.2
Kopierarbeiter mit Kopierarbeiten auf Kunststofffolien, Glas und Metall im Negativ- und Positivverfahren, Nutzenmontage- und Retuschierarbeiten nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
28.6.3
Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung, die als Beobachter an Instrumenten (einschließlich Protokollieren) oder als Beobachter an Instrumenten mit automatischer Registrierung eingesetzt sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
28.6.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Schriftstempler mit schwieriger Tätigkeit im Landkartendruck, soweit nicht höher eingereiht
28.6.5
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Schriftstempler nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5

29.
Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb)

Zu 6.:
29.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 oder Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung bzw. Flusswärter als Verwalter des Gerätehofes einer Flussmeisterei nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
29.6.2
Sprengmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5

30.
Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb) und im Hafen Mannheim

Beispiel zu 1.:
30.1.1
Maschinen- und Motorenschlosser, die schwierige Reparaturen an Schiffsmotoren und Schiffsmaschinenanlagen selbständig ausführen
Zu 6.:
30.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Gruppenmaschinenführer nach dreijähriger Tätigkeit als solche, die auch Reparaturen selbständig ausführen
30.6.2
Baggerführer auf Raupenbaggern im Tidegebiet nach dreijähriger Tätigkeit als solche, die auch Reparaturen ausführen
30.6.3
Brückenwärter, die die Aufsicht verantwortlich führen, soweit nicht höher eingereiht
30.6.4
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die die Aufsicht verantwortlich führen, soweit nicht höher eingereiht
30.6.5
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren im Fahrdienst bei der Drehbrücke der Nordschleuse in Bremerhaven, wenn sie im Schichtdienst eingesetzt sind
30.6.6
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
30.6.7
Brückenwärter an verkehrsreichen beweglichen Brücken mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
30.6.8
Maschinisten für die Reparatur und Wartung von Schöpfwerken beim Wasserwirtschaftsamt Bremen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
30.6.9
Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung auf Vermessungsschiffen und Vermessungsbooten,
a) die funktechnische Ortungsaufgaben wahrzunehmen haben,
b) die hochwertige elektronische Messgeräte (z.B. elektronische Tachymeter, elektronische Wellen- und Strömungsmessgeräte) selbständig zu bedienen haben,

wenn sie sich besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben und sich durch ihre Leistungen aus der Lohngruppe 5 herausheben

30.6.10
Schleusenarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder Schleusenangestellten, die für mehrere Schleusen zuständig sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
30.6.11
Seeschleusendecksleute*) mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschifffahrt, die schichtweise ständig Vertreter von Schleusenbeamten oder Schleusenangestellten sind
*) Die bei den Seeschleusen als Leinenverfahrer bezeichneten Arbeiter gehören zu den Seeschleusendecksleuten.
30.6.12
Seeschleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die selbständig Instandhaltungsarbeiten ausführen, soweit nicht höher eingereiht
30.6.13
Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
30.6.14
Taucher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5

Dazu in den Ländern:

Bremen

50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Beispiele zu 1.:
50.1.1
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
50.1.2
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
50.1.3
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
50.6.1
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren in Haupt- oder Unterpumpwerken, soweit nicht höher eingereiht
50.6.2
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Alleinmaschinisten in Haupt- und Unterpumpwerken, soweit nicht höher eingereiht

52.
Beim Fernmeldetechnischen Amt
Beispiele zu 1.:
52.1.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker) - Störungsbeseitigung, Montage*) -, soweit nicht höher eingereiht
*) Hierzu gehören auch die im Störungsbeseitigungsdienst und in der Montage eingesetzten Feinmechaniker.

53.
Bei der Feuerwehr
Beispiele zu 1.:
53.1.1
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
53.1.2
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
53.1.3
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
53.1.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist

56.
Beim Hafenamt
Beispiel zu 1.:
56.1.1
Elektriker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die Spundwandmessungen selbständig durchführen
Zu 6.:
56.6.1
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.1 oder 56.6.2, die schichtweise ständig Vertreter von im Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigten Wachältesten sind, soweit nicht höher eingereiht
56.6.2
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.1 oder 56.6.2, die sich aus der Lohngruppe 5 dadurch herausheben, dass sie auf Einzelposten im Außendienst eingesetzt sind, mit Ausnahme der Molenwärter und Wasserabgeber, soweit nicht höher eingereiht
56.6.3
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.1 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
56.6.4
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.2 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5

58.
Beim Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven
Beispiel zu 1.:
58.1.1
Zimmerer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die im Dockbetrieb eingesetzt sind
Zu 6.:
58.6.1
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 58.6.1 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
58.6.2
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 58.6.2 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5

Niedersachsen

70.
In Häfen
Zu 6.:
70.6.1
Hafenwärter der Lohngruppe 5 Nr. 70.6.1 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
70.6.2
Hafenwärter der Lohngruppe 5 Nr. 70.6.2 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5

Lohngruppe 6 a

1. bis 4.
(nicht besetzt)

5.
Arbeiter der Lohngruppe 6 Nrn. 4, 6.3, 6.4, 11.6.2, 11.6.5, 11.6.6, 11.6.8, 11.6.10 bis 11.6.12, 13.6.1, 13.6.2, 14.6.2, 15.6.1, 15.6.2, 19.6.2 bis 19.6.5, 19.6.8 bis 19.6.11, 23.6.1, 23.6.2, 24.6.1, 25.6.2, 25.6.3, 25.6.5, 25.6.6, 25.6.8, 25.6.10 bis 25.6.12, 25.6.14, 25.6.15, 25.6.18, 26.6.1 bis 26.6.3, 27.6.1, 28.6.2, 28.6.3, 28.6.5, 29.6.1, 29.6.2, 30.6.1 bis 30.6.3, 30.6.5 bis 30.6.11, 30.6.14, 56.6.3, 56.6.4, 58.6.1, 58.6.2, 70.6.1 und 70.6.2 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe

Lohngruppe 7

1. bis 3.
(nicht besetzt)

4.
Arbeiter der Lohngruppe 6 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe

5.
(nicht besetzt)

6.
Ferner:
6.1
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
    in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,

die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) verantwortlich betreiben, wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

6.2
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
    in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,

die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h) verantwortlich betreiben, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

Dazu:

11.
In der Binnenschifffahrt
Zu 6.:
11.6.1
Alleinmaschinisten, die zugleich als Heizer tätig sind,
a) auf Schiffen bis 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
b) auf Geräten über 18 kW (24 PS),

nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

11.6.2
Bootsführer auf Fahrzeugen über 65 kW (89 PS) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
11.6.3
Bootsführer auf Schleppschiffen (Schleppbooten) sowie auf sonstigen Schiffen, die in erheblichem Umfange im Schleppdienst eingesetzt sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
11.6.4
Geräteführer beim Wasserwirtschaftsamt Ruhr in Duisburg nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
11.6.5
Maschinisten
a) auf Geräten über 36 kW (49 PS) oder
b) auf Schiffen über 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
c) auf Schiffen über 121 kW (164 PS) mit Steuerung von Deck

nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

11.6.6
Prahmführer (Schutenführer) auf Prahmen mit mehr als 100 t Tragfähigkeit nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

14.
In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
    in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung

an Hochdruckkesselanlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

14.6.2
Schalttafelwärter in Heizkraftwerken nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
14.6.3
Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren in Heizkraftwerken nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

18.
Im Gesundheitswesen
Zu 6.:
18.6.1
Bandagisten mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Bandagisten üblicherweise verlangt werden kann, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
18.6.2
Orthopädiemechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Orthopädiemechaniker üblicherweise verlangt werden kann, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

19.
In Häfen
Zu 6.:
19.6.1
Arbeiter mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Gleiswerker oder Gleisbauer als Rottenführer in der Gleisunterhaltung nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
19.6.2
Bauaufseher, soweit nicht höher eingereiht
19.6.3
Führer von Portaldrehwippkranen oder Verladebrücken mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
19.6.4
Führer von Portalkränen mit mindestens 25 t Tragkraft mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
19.6.5
Lokrangierführer, die Diesel-Lokomotiven im Rangierbetrieb über Funk fernsteuern, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

21.
In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Zu 6.:
21.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instandsetzen oder bedienen und instandsetzen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

25.
In der Seeschifffahrt
Zu 6.:
25.6.1
Bootsmänner nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
25.6.2
Geräteführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
25.6.3
Maschinisten mit Prüfung M*) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
*) Der Prüfung M steht das Patent C Kü oder das Patent C 2 gleich.
25.6.4
Motorbootführer
a) auf Motorbooten über 65 kW (89 PS)
b) auf Motorbooten, die im Fahrgastverkehr eingesetzt sind
c) auf Motorbooten, die im Schleppdienst eingesetzt sind
d) in der Hafenaufsicht

nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

25.6.5
Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Alleinmotorenwärter auf Schiffen oder Geräten, wenn kein Maschinist vorhanden ist, nach dreijährigerBewährung als solche in der Lohngruppe 6
25.6.6
Schutenführer auf Schuten mit mindestens 200 cbm Inhalt oder mit mindestens 100 t Tragkraft, wenn sie das Patent A Kü oder das Patent A 1 oder einen gleichwertigen Befähigungsnachweis*) besitzen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige Binnenschifffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Gerätes vorgeschrieben sind.
25.6.7
Steuerleute nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
25.6.8
Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

26.
Im Straßenbau
Zu 6.:
26.6.1
Bauaufseher, soweit nicht höher eingereiht
26.6.2
Kolonnenführer, soweit nicht höher eingereiht
26.6.3
Straßenwärter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2 für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher
26.6.4
Straßenwärter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2 für die Dauer der Verwendung als Kolonnenführer
26.6.5
Streckenwarte (motorisierte Straßenaufseher, Verkehrssicherheitswarte), soweit nicht höher eingereiht*)
*) Streckenwarte sind Straßenwärter oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2, die nach Wegfall der Wärterstrecke infolge Einführung der Kolonnen neuer Art einen größeren Straßenabschnitt im motorisierten Einsatz beaufsichtigen.

27.
Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1
Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, die im Bühnenbetrieb mit Aufgaben betraut sind, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
27.6.2
Schnürmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6*)
27.6.3
Seitenmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6*)
27.6.4
Versenkungsmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6*)
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
27.6.5
Stellwerkbeleuchter in selbständiger Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6*)
*) Das Tätigkeitsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn das Stellwerk nicht überwiegend von einem Beleuchtungsmeister bedient wird.

28.
Im Vermessungswesen
Zu 6.:
28.6.1
Kopierarbeiter mit besonders schwierigen Kopierarbeiten auf Bildträgern aller Art nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
28.6.2
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf miteiner Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Schriftstempler mit schwieriger Tätigkeit im Landkartendruck nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

29.
Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb)

Zu 6.:
29.6.1
Bauaufseher, soweit nicht höher eingereiht Kolonnenführer, soweit nicht höher eingereiht
29.6.2
Kolonnenführer, soweit nicht höher eingereiht
29.6.3
Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung oder Wasserbauwerker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher
29.6.4
Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung oder Wasserbauwerker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 für die Dauer der Verwendung als Kolonnenführer

30.
Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb) und im Hafen Mannheim

Zu 6.:
30.6.1
Bauaufseher, soweit nicht höher eingereiht
30.6.2
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die die Aufsicht verantwortlich führen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
30.6.3
Seeschleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die selbständig Instandhaltungsarbeiten ausführen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
30.6.4
Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

Dazu in den Ländern:

Bremen

50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Zu 6.:
50.6.1
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Alleinmaschinisten in Haupt- oder Unterpumpwerken nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

51.
Beim Amt für Straßen- und Brückenbau
Zu 6.:
51.6.1
Bauaufseher, soweit nicht höher eingereiht

55.
Beim Gartenbauamt (Friedhöfe)
Zu 6.:
55.6.1
Aufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf kleinen Friedhöfen, soweit nicht höher eingereiht

56.
Beim Hafenamt
Zu 6.:
56.6.1
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.1 oder 56.6.2, die schichtweise ständig Vertreter von im Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigten Wachältesten sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
56.6.2
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.1 oder 56.6.2, die auf Einzelposten im Hafenaufsichts- oder Signaldienst tätig sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6

Lohngruppe 7 a

1. bis 4.
(nicht besetzt)

5.
Arbeiter der Lohngruppe 7 Nrn. 4, 6.1, 6.2, 11.6.1 bis 11.6.6, 14.6.1 bis 14.6.3, 18.6.1, 18.6.2, 19.6.1 bis 19.6.5, 21.6.1, 25.6.1 bis 25.6.8, 26.6.3, 26.6.4, 27.6.1 bis 27.6.5, 28.6.1, 28.6.2, 29.6.3, 29.6.4, 30.6.2 bis 30.6.4, 50.6.1, 56.6.1 und 56.6.2 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe

Lohngruppe 8

1. bis 5.
(nicht besetzt)

6.
Ferner:
6.1
Aufzugsmonteure mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die elektrisch gesteuerte Aufzüge oder sonstige komplizierte Aufzugsanlagen mit Befehlsspeicherung unter Einbeziehung des eigentlichen Steuerteilswarten und instandsetzen
6.2
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
    in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,

die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h(7 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h) verantwortlich betreiben, wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) mit Ausbildung nach Buchstabe a oder Buchstabe b unterstellt sind

6.3
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
    in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,

die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie besonders schwierige Instandsetzungen oder Instandhaltungen neben der Beaufsichtigung oder Wartung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen zu erledigen haben

Dazu:

11.
In der Binnenschifffahrt
Zu 6.:
11.6.1
Alleinmaschinisten, die zugleich als Heizer tätig sind, auf Schiffen über 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum
11.6.2
Geräteführer beim Wasserwirtschaftsamt Ruhr in Duisburg auf Geräten mit mindestens drei Mann Besatzung

14.
In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten elektrischen Mess- und Regelanlagen selbständig und verantwortlich ausführen
14.6.2
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
    in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung

an Hochdruckkesselanlagen, die zugleich Schalttafelwärter sind

14.6.3
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
    in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung

an Hochdruckkesselanlagen, die zugleich Schichtführer*) sind**)
14.6.4
Schichtführer*) an Hochdruckkesselanlagen**)
*) Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen sind die für die Kesselanlagen neben dem aufsichtführenden Schichtmeister verantwortlichen Arbeiter.
**) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
14.6.5
Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die zugleich auch Schalttafelwärter sind*)
*) Gilt auch für das Kraftwerk am Sylvensteinsee.

15.
In Galerien, Museen und Schlössern
Zu 6.:
15.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie hochwertigste Arbeiten an wertvollen Kunstgegenständen oder an kunstgeschichtlich bedeutenden Gebäudeteilen verrichten

16.
Im Gartenbau
Zu 6.:
16.6.1
Reviergärtner in Botanischen Gärten*)
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
16.6.2
Spezialisten für Sonderkulturen, z.B. für Orchideen oder ähnlich schwierige Kulturen

18.
Im Gesundheitswesen
Zu 6.:
18.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten medizinischen Geräten (z.B. an elektrischen Überwachungsanlagen auf Intensivstationen oder in Operationsräumen zur Messung von Temperatur, Blutdruck, Atmung - sog. elektronische Krankenschwestern -, an komplizierten Elektrokardiographen, Gas-Chromatographen, Geräten zur Erstellung von Blutanalysen, Pulswellengeschwindigkeitsmesser, Schockgeräten und ähnlichen Geräten) selbständig ausführen und die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit der Geräte tragen

19.
In Häfen
Zu 6.:
19.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Bauaufsicht und Montage von Brückenbauten, Schleusenbauten oder vergleichbaren Ingenieurbauten und in der Prüfung und Feststellung von Schäden an diesen Bauten (vorwiegend aus Stahl, Stahl- und Spannbeton) haben und die sich aus der Lohngruppe 6 dadurch herausheben, dass sie darüber hinaus besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Feststellung von Schäden an den verschiedenen Werkstoffen und Konstruktionsteilen besitzen und in der Lage sind, auch schwierige Instandsetzungsarbeiten selbständig auszuführen oder die Ausführung zu beaufsichtigen
19.6.2
Kranführer auf Schwimmkranen, von denen das Patent C Kü bzw. das Patent C 2 verlangt wird
19.6.3
Maschinisten auf Schwimmkranen, von denen das Patent C Kü bzw. das PatentC 2 verlangt wird

21.
In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Zu 6.:
21.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
21.6.2
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung*) in Entwicklungs-, Forschungs- oder Materialprüfungsstätten haben und sich aus der Lohngruppe 6 dadurch herausheben, dass sie überdurchschnittliche Kenntnisse der Werkstoffe und deren Verarbeitung besitzen und bei Entwicklungs- und Versuchsarbeiten selbständig und gestaltend mitwirken
21.6.3
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung*) in Lehr- oder Forschungseinrichtungen für Gartenbau, Landwirtschaft, Obst- und Weinbau haben und sich aus der Lohngruppe 6 dadurch herausheben, dass sie überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet besitzen und bei Versuchsarbeiten im Rahmen der gegebenen Weisungen verantwortlich und selbständig mitwirken
*) Die Berufserfahrung kann auch in Entwicklungs-, Forschungs- und Materialprüfungsstätten außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben sein.

22.
In Molkereien
Zu 6.:
22.6.1
Molkereifachleute in Forschungs- und Lehranstalten,
a) die für die gesamte Butterherstellung verantwortlich sind oder
b) die für die gesamte Käseherstellung verantwortlich sind oder
c) die für die gesamte Trinkmilchbereitung verantwortlich sind

23.
In Münzen
Zu 6.:
23.6.1
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die
a) selbständig Spezialmaschinen entwickeln, weiterentwickeln oder herstellen oder
b) Matrizen und Patrizen zur Herstellung von Prägestempeln anfertigen oder
c) für die Herstellung der Ronden verantwortlich sind*)
*) Dieses Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn der Arbeiter für den gesamten Arbeitsablauf (Schmelzen, Walzen, Stanzen, Stauchen, Beizen) verantwortlich ist.
23.6.2
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, als Graveure*)
*) Die Tätigkeit des Graveurs umfasst auch das Reduzieren.
23.6.3
Galvaniseure als Hartverchromer
23.6.4
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie besonders schwierige Einrichtungs- und Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Anlagen ausführen

24.
In der Polizeiverwaltung
Zu 6.:
24.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch oder mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
24.6.2
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die selbständig und gestaltend
a) Kraftfahrzeuge für den Einbau von Radar- und Photogeräten zur Geschwindigkeitsmessung umbauen und
b) diese Geräte einbauen und justieren
24.6.3
Hubschrauberwarte
24.6.4
Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie hochqualifizierte Mess-, Prüf- und Justierarbeiten mit
Messuhren,
Spezialtestgeräten,
Bremsprüfgeräten oder
Prüf- und Justiergeräten für Achsen und Fahrgestelle
an Polizeieinsatzfahrzeugen ausführen
24.6.5
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Waffenmechaniker, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten oder Spezialarbeiten an hochempfindlichen oder komplizierten Waffen oder Geräten selbständig ausführen

25.
In der Seeschifffahrt
Zu 6.:
25.6.1
Elektromechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anderen anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf elektrisch betriebenen Geräten, die besonders schwierige Spezialarbeiten selbständig ausführen
25.6.2
Führer von großen Schwimmrammen*)
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
25.6.3
Geräteführer, von denen das Patent C Kü bzw. das Patent C 2 oder das Patent A Kü bzw. das Patent A 1 oder ein gleichwertiger Befähigungsnachweis*) verlangt wird
25.6.4
Maschinisten, von denen das Patent C Kü bzw. das Patent C 2 oder ein gleichwertiger Befähigungsnachweis*) verlangt wird
25.6.5
Motorbootführer, von denen das Patent A Kü bzw. das Patent A 1 oder ein gleichwertiger Befähigungsnachweis*) verlangt wird
25.6.6
Steuerleute, von denen das Patent A Kü und mindestens zwei Jahre Fahrtzeit als Schiffsführer in der Küstenfahrt bzw. das Patent A 2 oder ein gleichwertiger Befähigungsnachweis*) verlangt wird
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige Binnenschifffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Schiffes oder Gerätes vorgeschrieben sind.
25.6.7
Tauchermeister,
a) die selbst hochwertige Arbeiten ausführen, oder gleichwertige Taucheraufseher, die selbst hochwertige Arbeiten verrichten oder denen mindestens ein
    Handwerker unterstellt ist, der hochwertige Arbeiten verrichtet, oder
b) von denen die Tauchermeisterprüfung der Industrie- und Handelskammer verlangt wird

26.
Im Straßenbau
Zu 6.:
26.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
26.6.2
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks eines Straßenbauamtes bzw. einer Straßenmeisterei, bei denen der gesamte Kraftfahrzeug- und Maschinenpark mehrerer Straßenmeistereien zusammengefasst ist, oder bei einer Autobahnmeisterei verantwortlich sind und die schwierigste Reparaturen selbständig ausführen, solange ihnen keine Vorarbeiterzulage zusteht
26.6.3
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Bauaufsicht und Montage von Brückenbauten und in der Prüfung und Feststellung von Schäden an Brückenkonstruktionen (vorwiegend aus Stahl, Stahl- und Spannbeton) haben und die sich aus der Lohngruppe 6 dadurch herausheben, dass sie darüber hinaus besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Feststellung von Schäden an den verschiedenen Werkstoffen und Konstruktionsteilen besitzen und in der Lage sind, auch schwierige Instandsetzungsarbeiten selbständig auszuführen oder die Ausführung zu beaufsichtigen
26.6.4
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 mit mehr als dreijähriger Berufserfahrung, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie komplizierte Brückenbesichtigungswagen und Brückenprüfgeräte bedienen und führen
26.6.5
Bauaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
26.6.6
Kolonnenführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
26.6.7
Streckenwarte (motorisierte Straßenaufseher, Verkehrssicherheitswärter)*) nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
*) Streckenwarte sind Straßenwärter oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2, die nach Wegfall der Wärterstrecke infolge Einführung der Kolonnen neuer Art einen größeren Straßenabschnitt im motorisierten Einsatz beaufsichtigen.

27.
Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1
Erste Stellwerkbeleuchter, die als ständige Vertreter eines Beleuchtungsmeisters ausdrücklich bestellt worden sind
27.6.2
Erste Zuschneider*)
*) Die Bezeichnung „Erste Zuschneider“ schließt nicht aus, dass auch alleinige Zuschneider unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen können.

28.
Im Vermessungswesen
Zu 6.:
28.6.1
Feinmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Messinstrumenten ausführen und diese justieren
28.6.2
Drucker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 mit besonders schwierigen mehrfarbigen Landkartendruckarbeiten an großformatigen Offsetschnellpressen oder Flachoffsetmaschinen
28.6.3
Kopierarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die besonders schwierige großformatige Unterlagen für mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen
28.6.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren als Maschinensetzer
28.6.5
Schriftsetzer mit Ausbildung nach der Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie auch schwierigste Satzarbeiten (z. B. Schriftstücke mit umfangreichen mathematischen Formeln, schwierigste Tabellensätze) ausführen
28.6.6
Schweizerdegen, die als Schriftsetzer und Drucker arbeiten

29.
Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb)

Zu 6.:
29.6.1
Bauaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
29.6.2
Kolonnenführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7

30.
Im Wasserbau
Inden übrigen Ländern (SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb)

Zu 6.:
30.6.1
Bauaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
30.6.2
Geprüfte Wasserbauwerkmeister mit entsprechender Tätigkeit
30.6.3
Schachtmeister in der Wasserwirtschaftsverwaltung
30.6.4
Tauchermeister,
a) die selbst hochwertige Arbeiten ausführen, oder gleichwertige Taucheraufseher, die selbst hochwertige Arbeiten verrichten oder denen mindestens ein
    Handwerker unterstellt ist, der hochwertige Arbeiten verrichtet, oder
b) von denen die Tauchermeisterprüfung der Industrie- und Handelskammer verlangt wird

Dazu in den Ländern:

Baden-Württemberg

40.
In der Wilhelma
Zu 6.:
40.6.1
Tierpfleger mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Revierpfleger
40.6.2
Tierpfleger mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die verantwortlich Menschenaffen oder Korallenfische pflegen, sowie Tierpfleger mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die verantwortliche Pflege von Menschenaffen oder Korallenfischen

Bremen

50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Zu 6.:
50.6.1
Elektromechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anderen anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten elektrischen Mess- und Regelanlagen bei der Müllverbrennungsanlage, den Hauptpumpwerken oder beim Klärwerk Seehausen selbständig und verantwortlich ausführen
50.6.2
Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie hochqualifizierte Mess-, Prüf- und Justierarbeiten mit
Messuhren,
Spezialtestgeräten,
Bremsprüfgeräten oder
Prüf- und Justiergeräten für Achsen und Fahrgestelle
an Spezialfahrzeugen ausführen

51.
Beim Amt für Straßen- und Brückenbau
Zu 6.:
51.6.1
Bauaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7

52.
Beim Fernmeldetechnischen Amt
Zu 6.:
52.6.1
Bauaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
52.6.2
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z. B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
52.6.3
Rundfunkmechaniker im Prüffeld, in der Störungsbeseitigung oder im UKW-Funk

53.
Bei der Feuerwehr
Zu 6.:
53.6.1
Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie hochqualifizierte Mess-, Prüf- und Justierarbeiten mit
Messuhren,
Spezialtestgeräten,
Bremsprüfgeräten oder
Prüf- und Justiergeräten für Achsen und Fahrgestelle
an Feuerwehreinsatzfahrzeugen ausführen

55.
Beim Gartenbauamt (Friedhöfe)
Zu 6.:
55.6.1
Aufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf kleinen Friedhöfen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7

56.
Beim Hafenamt
Zu 6.:
56.6.1
Schiffsführer, von denen das Schifferpatent Klasse II für die Unterweser nach der Verordnung über die Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt vom 15. Juni 1956 (BGBl. II S. 722) in der jeweils geltenden Fassung und das Patent C Mot bzw. das Patent C 1 verlangt werden
56.6.2
Elektriker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Regelanlagen (z.B. Rundsteuerempfänger und Fernsteueranlagen) ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
56.6.3
Seeschleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren an der Schleuse Industriehafen in Bremen, die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen

58.
Beim Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven
Zu 6.:
58.6.1
Elektriker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Regelanlagen (z. B. Rundsteuerempfänger und Fernsteueranlagen) ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
58.6.2
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
58.6.3
Führer von Schwimmrammen*)
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
58.6.4
Maschinenschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die selbständig
a) besonders schwierige Instandsetzungs- und Einstellungsarbeiten an Dieselmotoren über 221 kW (300 PS),
b) besonders schwierige Instandsetzungs- und Einbauarbeiten an bzw. von Schiffsantriebsanlagen

durchführen

58.6.5
Rundfunkmechaniker im Prüffeld, in der Störungsbeseitigung oder im UKW-Funk
58.6.6
Seeschleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren an der Nordschleuse, Kaiserschleuse oder Doppelschleuse in Bremerhaven, die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen

59.
Beim Hochbauamt
Zu 6.:
59.6.1
Kälteanlagenbauer und Zentralheizungs- und Lüftungsbauer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem dieser Ausbildungsberufe, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Mess- und Regelanlagen der Haus- und Betriebstechnik selbständig und verantwortlich ausführen

61.
Im zivilen Bevölkerungsschutz
Zu 6.:
61.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure, Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
61.6.2
Rundfunkmechaniker im Prüffeld, in der Störungsbeseitigung oder im UKW-Funk

Niedersachsen

70.
In Häfen
Zu 6.:
70.6.1
Elektrohandwerker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die elektronisch gesteuerte Krananlagen (Portaldrehwippkrane, Verladebrücken) unter Einbeziehung des eigentlichen Steuerteils warten und instandsetzen
70.6.2
Führer von großen Schwimmrammen*)
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
70.6.3
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nrn. 1 und 2, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie schwierigste Wartungsarbeiten, Reparaturen und Justierungen an hydraulischen und pneumatischen Regelkreisen von Krananlagen unter Einbeziehung der angeschlossenen Geräte und Instrumente einschließlich aller Sicherungsorgane (z.B. pneumatisch gesteuerte Kran-Überlastungssicherungen) selbständig und verantwortlich ausführen
70.6.4
Motorbootführer (Schiffsführer), von denen das Patent A Kü bzw. das Patent A 1 oder ein gleichwertiger Befähigungsnachweis*) verlangt wird
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige Binnenschifffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Schiffes oder Gerätes vorgeschrieben sind.

71.
In der Staatlichen Moorverwaltung
Zu 6.:
71.6.1
Schachtmeister

Lohngruppe 8 a

1. bis 4.
(nicht besetzt)

5.
Arbeiter der Lohngruppe 8 Nrn. 6.1 bis 6.3, 11.6.1, 11.6.2, 14.6.1 bis 14.6.5, 15.6.1, 16.6.1, 16.6.2, 18.6.1, 19.6.1 bis 19.6.3, 21.6.1 bis 21.6.3, 22.6.1, 23.6.1 bis 23.6.4, 24.6.1 bis 24.6.5, 25.6.1 bis 25.6.7, 26.6.1 bis 26.6.7, 27.6.1, 27.6.2, 28.6.1 bis 28.6.6, 29.6.1, 29.6.2, 30.6.1 bis 30.6.4, 40.6.1, 40.6.2, 50.6.1, 50.6.2, 51.6.1, 52.6.1 bis 52.6.3, 53.6.1, 55.6.1, 56.6.1 bis 56.6.3, 58.6.1 bis 58.6.6, 59.6.1, 61.6.1, 61.6.2, 70.6.1 bis 70.6.4 und71.6.1 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe

Lohngruppe 9

1.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren, die als Bediener von CNC-gesteuerten Maschinen komplizierte Werkstücke aus unterschiedlichen Materialien herstellen und dafür selbständig nach Fertigungsunterlagen Arbeitsablaufprogramme ergänzen, Maschinenprogramme eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen

2.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren, die bei Einsatz von Laserschneidtechnik und Lasergraviertechnik selbständig Arbeitsablaufprogramme ergänzen, eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen

3.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Elektromechaniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Mess- und Regelmechaniker) mit Meisterbrief, die in großen Arbeitsstätten mit zentraler Haus- und Betriebstechnik komplizierte Anlagen (z.B. zentrale Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Heiz-, Klima-, Sanitär- und Elektrotechnik) warten, instandsetzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen

18.
Im Gesundheitswesen
18.1
Arbeiter der Lohngruppe4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Elektromechaniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Mess- und Regelmechaniker) mit Meisterbrief oder mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen (z.B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen, zentrale Druckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen, zentrale Destillieranlagen, zentrale Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung) warten, instandsetzen die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in derLage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen
18.2
Bandagisten mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie regelmäßig schwierigste Arbeiten beim Anfertigen, Anpassen und Korrigieren von komplizierten orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln selbständig ausführen (z.B. selbständige und gestaltende Mitwirkung bei der Neukonstruktion und Entwicklung bisher nicht gebräuchlicher Hilfsmittel und Körperersatzstücke oder deren Teile, Anfertigung von schwierigen Kraftzugbandagen und Steuerungssystemen bei der Herstellung willkürlich funktionierender Prothesen, von Bandagen und korrigierenden Apparaten zur Behandlung schwieriger Skoliosen, von Hals- und Kopfstützen aus Kunststoffmaterial, von Bandagen zur Rentension habitueller Gelenkluxationen und von Bandagen für Darm- und Vaginalprolapse oder künstlichem After mit besonderem Schwierigkeitsgrad
18.3
Orthopädiemechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie regelmäßig schwierigste Arbeiten beim Anfertigen, Anpassen und Korrigieren von komplizierten orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln selbständig ausführen (z.B. selbständige und gestaltende Mitwirkung bei der Neukonstruktion und Entwicklung bisher nicht gebräuchlicher Hilfsmittel und Körperersatzstücke oder deren Teile, Anfertigung von Redressionskorsetts für hochgradige Verkrümmungen der Wirbelsäule, besonders schwierige Prothesenversorgungen, etwa bei Exartikulationen, Gelenkversteifungen und Gliedmaßenfehlstellung, Versorgung von missgebildeten Kindern (Dysmelien) mit Prothesen und Orthesen, Konstruktion und Anfertigung von aktiv beweglichen Kunstarmen und Kunsthänden mit hochentwickelten technischen Systemen)

23.
In Münzen
23.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren, die als Münzwerkzeugmacher an CNC-gesteuerten Dreh-, Fräs-, Erodier- oder Rundschleifmaschinen selbständig schwierige Arbeitsablaufprogramme zur Herstellung von Prägewerkzeugen für Münzen und Medaillen ergänzen, Maschinenprogramme eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen

24.
In der Polizeiverwaltung
24.1
Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen

26.
Im Straßenbau
26.1
Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen

Dazu in den Ländern:

Bremen

50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
50.1
Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die verantwortlich Kraftfahrzeugenach § 29 StVZO abnehmen

53.
Bei der Feuerwehr
53.1
Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen

Anlage 2

Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen

I.
Verwaltungseigene Prüfungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Lohngruppe VI Nr. 2

Nr. 1
Allgemeines

(1)
Diese Richtlinien gelten für verwaltungseigene Prüfungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Lohngruppe 4 Nr. 2.

(2)
Verwaltungseigene Prüfungen können nur für Tätigkeiten abgelegt werden, die im Bereich der Verwaltung, bei der der Arbeiter beschäftigt ist, vorkommen.

(3)
Der Arbeiter hat die mindestens dreijährige ununterbrochene Beschäftigung nach Lohngruppe 4 Nr. 2 mit einschlägigen Tätigkeiten des Ausbildungsberufes, in dem er die Prüfung ablegen will, zu verbringen. Die dreijährige Beschäftigung soll in der Regel in der Verwaltung oder in dem Betrieb, in dem der Arbeiter beschäftigt ist, verbracht sein. Als einschlägige Tätigkeit gilt nicht schon allein die mechanische Bedienung von Arbeits- oder Werkzeugmaschinen.

Nr. 2
Zulassungsantrag

Der Arbeiter hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung (unter Angabe des Ausbildungsberufes) bei der für ihn zuständigen Dienststelle oder bei dem für ihn zuständigen Betrieb einzureichen. Die Dienststelle bzw. der Betrieb entscheidet über die Zulassung.

Protokollnotiz:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Arbeiter handelt, der in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Arbeiten beschäftigt wird, die sonst nur von gelernten Arbeitern ausgeführt werden.

Nr. 3
Prüfungsausschuss

(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.

(2)
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) einem sachverständigen Beamten oder Angestellten als Vorsitzenden,
b) einem Meister oder Werkmeister des betreffenden Ausbildungsberufes als Beisitzer,
c) einem Arbeiter mit einer Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 in dem betreffenden Berufszweig als Beisitzer.

(3)
Die Prüfung kann auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen Verwaltung oder eines anderen Betriebes des Arbeitgebers abgenommen werden.

Nr. 4
Prüfungsanforderungen

(1)
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Arbeiter die in dem betreffenden Ausbildungsberuf gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse besitzt. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den an einen Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 durchschnittlich zu stellenden Anforderungen entsprechen.

(2)
Die Prüfung soll von den Gegebenheiten der Betriebspraxis ausgehen. Sie besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Das Hauptgewicht ist auf den praktischen Teil zu legen, in dem der Arbeiter durch eine geeignete Arbeitsprobe sein praktisches Können nachzuweisen hat.

Nr. 5
Prüfung

(1)
Der Prüfungstermin und der  Prüfungsort werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und den Beteiligten rechtzeitig bekannt gegeben.

(2)
Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die außer dem Gesamtergebnis auch die Bewertung des praktischen und mündlichen Prüfungsteils enthalten soll. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(3)
Nach beendetet Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grund des Ergebnisses der praktischen und mündlichen Prüfung, ob der Arbeiter bestanden hat, und teilt das Ergebnis dem Arbeiter sofort mit.

(4)
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung an die zuständige Dienststelle bzw. den zuständigen Betrieb. Hat der Arbeiter die Prüfung bestanden, so stellt ihm die Dienststelle bzw. der Betrieb hierüber ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis ist anzugeben, in welchem Ausbildungsberuf die Prüfung abgelegt worden ist.

(5)
Die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung sowie eine Abschrift des Zeugnisses sind zu den Personalakten des Arbeiters zu nehmen.

Nr. 6
Wiederholung der Prüfung

(1)
Hat der Arbeiter die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie nach einer vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Frist wiederholen. Die Frist soll mindestens sechs Monatebetragen; sie ist in der Prüfungsniederschrift festzulegen.
Der Arbeiter hat die Prüfung in allen Teilen zu wiederholen.

(2)
Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.

Nr. 7
Prüfungsgebühren

Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.

Nr. 8
Lohnfortzahlung

Dem Arbeiter wird zum Ablegen der Prüfung Freistellung von der Arbeit unter Lohnfortzahlung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit gewährt.

Nr. 9
Reisekosten

Dem Arbeiter werden die notwendigen Auslagen für die Benutzung der regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel erstattet. Im Übrigen können zur Bestreitung der Mehrausgaben am Prüfungsort nach den Ausführungsbestimmungen zu den Reisekostengesetzen Zuschüsse in Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes gezahlt werden.

Nr. 10
Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen

Die bei einer Verwaltung oder einem Betrieb des Arbeitgebers abgelegte verwaltungseigene Prüfung gilt für den gesamten Bereich des Arbeitgebers. Eine verwaltungseigene Prüfung, die bei einem anderen Arbeitgeber abgelegt worden ist, kann anerkannt werden, wenn diese Prüfung Voraussetzung für die Einstellung war.

II.
Verwaltungseigene Prüfungen der Messgehilfen

Nr. 1
Allgemeines

(1)
Diese Richtlinien gelten für verwaltungseigene Prüfungen der Messgehilfen nach Lohngruppe 4 Nr. 6.

(2)
Der Messgehilfe muss sich in einer mindestens dreijährigen Messgehilfentätigkeit im Dienste einer behördlichen Vermessungsstelle oder bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bewährt und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Gleichartige Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen angerechnet werden. Für die Feststellung der dreijährigen Tätigkeit sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sofern sie nicht vor einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren liegen.

Nr. 2
Zulassungsantrag

Der Messgehilfe hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn zuständigen Dienststelle einzureichen. Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung.

Protokollnotiz:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Messgehilfen handelt, der in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Arbeiten beschäftigt wird, für deren Ausführung die Fähigkeiten nach Nr. 4 Abs. 1 erforderlich sind.

Nr. 3
Prüfungsausschuss

(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.

(2)
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) einem Beamten des vermessungstechnischen Dienstes oder einem vermessungstechnischen Angestellten als Vorsitzenden;
b) einem Beamten des vermessungstechnischen Dienstes oder einem vermessungstechnischen Angestellten als Beisitzer;
c) einem geprüften Messgehilfen oder einem Beamten des einfachen vermessungstechnischen Dienstes als Beisitzer.

Solange ein Beisitzer nach Buchstabe c nicht zur Verfügung steht, ist hierfür ein weiterer Beisitzer nach Buchstabe b zu bestellen.

(3)
Die Prüfung kann auch von dem Prüfungsausschuss einer anderen Verwaltung des Arbeitgebers abgenommen werden.

Nr. 4
Prüfungsanforderungen

(1)
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Messgehilfe die in seinem Beruf gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen mit genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse besitzt.
Hierzu gehören insbesondere:
a) Aufsuchen von Grenz- und Vermessungspunkten nach Weisung, Skizzen und einfachen Rissangaben;
b) Einfluchten von Vermessungslinien ohne Vermessungsinstrumente, einfache Punktsignalisierung, Absetzen von Parallelen in einfachen Fällen, Bestimmung
    von Linienschnittpunkten;
c) Streckenmessung mit Messbändern oder Messlatten, Abloten, Ablesen gemessener Maße;
d) Aufnahme und Absetzen rechter Winkel mit Winkelprisma;
e) Handhabung von Tachymeter- und Nivellierlatten, Gefällmessern und Plattensuchern;
f) Aufstellen von Vermessungsinstrumenten;
g) einfache Aufschreibungen;
h) Setzen von Grenz- und Vermessungsmarken mit und ohne Sicherungen;
i) einfacher Signalbau;
k) Pflege der Vermessungsgeräte und Ausführung kleinerer Reparaturen.

(2)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.

(3)
Die praktische Prüfung besteht in der Mithilfe bei einer Vermessung, in der der Messgehilfe sein praktisches Können bei den in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten nachzuweisen hat.

(4)
In der mündlichen Prüfung hat der Messgehilfe seine Fachkenntnisse auch auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
a) allgemeine Materialkunde über Vermessungsgeräte und Abmarkungsmaterial;
b) Absicherung einer Vermessungsstelle, erste Hilfe, Unfallverhütung;
c) Verhalten auf fremden Grundstücken und im Verkehr mit den Beteiligten;
d) geometrische Grundbegriffe, einfache Aufgaben in den Grundrechnungsarten.

Die bei der praktischen Prüfung gestellten Fragen können als Teil der mündlichen Prüfung angesehen werden.

(5)
Der praktische Teil der Prüfung soll etwa 3 Stunden, der mündliche Teil der Prüfung etwa ¿ Stunde dauern.

Nr. 5
Weitere Vorschriften

Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8 (Lohnfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen) finden entsprechende Anwendung.

III.
Verwaltungseigene Prüfungen der Straßenwärter

(1)
Für die verwaltungseigene Prüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Straßenwärter nach der Lohngruppe 4 Nr. 2 gelten die Vorschriften des Abschnitts I mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Nr. 1 Abs. 3 des Abschnitts I die folgende Vorschrift tritt:
Der Arbeiter muss sich mindestens drei Jahre als Straßenbauarbeiter bei einer Straßenbaubehörde bewährt und mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben. Gleichartige Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen bis zur Hälfte, höchstens jedoch mit zwei Jahren angerechnet werden. Für die Feststellung der dreijährigen Tätigkeit sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sofern sie nicht vor einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren liegen. Der Arbeiter mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der für die Tätigkeit als Straßenwärter förderlich ist (z.B. Maurer, Beton- und Stahlbetonbauer, Pflasterer, Steinmetz, Teer- und Bitumenwerker), muss sich mindestens sechs Monate als Straßenbauarbeiter bei einer Straßenbaubehörde bewährt haben.

(2)
Die Prüfung nach diesem Abschnitt in der bis zum 30. Juni 1972 geltenden Fassung gilt als verwaltungseigene Prüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Straßenwärter nach Lohngruppe 4 Nr. 2. Das Gleiche gilt für Prüfungen, die vor dem 1. Juni 1964 in den Straßenbauverwaltungen der Länder abgelegt worden sind.

Protokollnotiz zu Absatz 1:
Straßenbauer mit Abschlussprüfungen werden bei der Einreihung in die Lohngruppen 4 und höher wie Straßenwärter mit Abschlussprüfung behandelt.

IV.
Verwaltungseigene Prüfungen der Arbeiter an Theatern und Bühnen

Nr. 1
Allgemeines

(1)
Diese Richtlinien gelten für verwaltungseigene Prüfungen der Arbeiter an Theatern und Bühnen nach Lohngruppe 4 Nr. 6, die als Ankleider, Beleuchter, Bühnenhandwerker, Requisiteure oder Rüstmeistergehilfen beschäftigt werden.

(2)
Der Arbeiter muss sich mindestens drei Jahre ununterbrochen als Arbeiter an einem Theater oder einer Bühne - das letzte halbe Jahr bei dem Theater, bei dem er die Zulassung zur Prüfung beantragt - in dem Fach bewährt haben, in dem er die verwaltungseigene Prüfung ablegen will. Er muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Nr. 2
Zulassungsantrag

Der Arbeiter hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der Theaterleitung einzureichen. Die Theaterleitung entscheidet über die Zulassung. Bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen ist der Arbeiter zur Prüfung zuzulassen.

Nr. 3
Prüfungsausschuss

(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.

(2)
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem technischen Direktor (Leiter) oder dem Vorstand der Gewandabteilung eines Theaters - je nach Zugehörigkeit des Faches, in dem der Arbeiter
    geprüft wird, zu der technischen Abteilung oder der Gewandabteilung - als Vorsitzenden,
b) einem für das betreffende Fach zuständigen Obermeister oder Meister eines Theaters als Beisitzer,
c) einem in dem betreffenden Fach geprüften Arbeiter eines Theaters als Beisitzer.

Nr. 4
Prüfungsanforderungen

(1)
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Arbeiter die in seinem Fach gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen mit genügender Sicherheit ausübt und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt.
Hierzu gehören insbesondere:

a) für Ankleider
1. Grundbegriffe der Kostümkunde,
2. Gründliche Kenntnisse der Magazinierung,
3. Bereitstellen der Kostüme einschließlich des Zubehörs für die Proben- und Aufführungsdienste einschließlich der ordnungsgemäßen Rückgabe an die
    Magazine,
4. Bügeln,
5. Einfachere Wasch- und Reinigungsarbeiten,
6. Einfachere Näh- und Reparaturarbeiten.

b) für Beleuchter
1. Gründliche Kenntnisse des Aufbaues, der Wirkungsweise und der Bedienung der gebräuchlichen Bühnenbeleuchtungsgeräte,
2. Grundkenntnisse der Lichttechnik und Optik, die z.B. zum Auswechseln und Einstellen von Lampen, Linsensätzen und Spiegeln befähigen,
3. Fähigkeit zu schriftlichen Aufzeichnungen von selbst vorgenommenen Einstellungen mehrerer Bühnenbeleuchtungsgeräte,
4. Schaltungen und Reparaturen in der Stark- und Schwachstromtechnik unter Beachtung der VDE-Vorschriften,
5. Einhängen und Einrichten von Bühnenbeleuchtungsgeräten in Seile,
6. Aufstellen und Einrichten von Bühnenbeleuchtungsgeräten auf der Bühne und den Galerien,
7. Einstellen von Projektionsgeräten,
8. Installationen für Dekorationsbeleuchtungskörper.

c) für Bühnenhandwerker
1. Grundrisse lesen und in den Aufbau übertragen,
2. Umgang mit hohen, sperrigen oder schweren Teilen sowie mit Gerüst- und Podestmaterial,
3. Kenntnis der einfachen Funktionen der Ober- und Untermaschinerie,
4. Bedienen von Handzügen, Ein- und Aushängen von Dekorationsteilen,
5. Bedienen von Versenkungsschiebern,
6. Einfachere Holz- und Eisenarbeiten (z.B. Biegen, Bohren, Leimen, Richten, Stemmen, Verbinden) und Kenntnisse über Draht- und Hanfseile,
7. Anfertigen einfacher Werkstücke (z.B. Blenden),
8. Einfache Reparaturen an Dekorationsteilen.

d) für Requisiteure
1.
Ausreichende Kenntnis der Stilkunde,
2. Einrichten von Proben und Vorstellungen nach Buch oder Angabe,
3. Herstellen von Handrequisiten (Kleinrequisiten) und anderen Requisiten (ausgenommen Möbel),
4. Beschaffen, Zubereiten und Anrichten von Speisen und Getränken und Tabakwaren,
5. Hervorrufen von akustischen und optischen Effekten,
6. Sonstige zur Requisitenabteilung des jeweiligen Theaters gehörende Arbeiten,
7. Sachgemäße Lagerung und Pflege der Requisiten.

e) für Rüstmeistergehilfen
1. Ausreichende Kenntnisse der Stilkunde,
2. Gründliche Kenntnisse der Materialkunde,
3. Einrichten von Proben und Vorstellungen nach Buch oder Angabe,
4. Herstellen und Instandsetzen von Rüstungen, Waffen und anderen metallenen Gegenständen sowie von Schmuck nach Anleitung,
5. Beschaffen, Verarbeiten, Anwenden und Lagern pyrotechnischer Mittel,
6. Sachgemäße Lagerung und Pflege des Fundus.

(2)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.

(3)
In der praktischen Prüfung muss der Arbeiter nachweisen, dass er in der Lage ist, die in Absatz 1 jeweils für sein Fach aufgeführten Arbeiten unter Beachtung der maßgebenden Sicherheitsvorschriften sachgemäß und sorgfältig zu verrichten.

(4)
In der mündlichen Prüfung hat der Arbeiter auch ausreichende Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften, der Feuerschutzvorschriften, der Betriebssicherheitsvorschriften und der Hausordnung nachzuweisen.
Die bei der praktischen Prüfung gestellten Fragen können als Teil der mündlichen Prüfung angesehen werden.

(5)
Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil etwa eine halbe Stunde dauern.

Nr. 5
Weitere Vorschriften

(1)
Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8 (Lohnfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen) finden entsprechende Anwendung.

(2)
Der Arbeiter führt nach bestandener Prüfung die sich aus Nr. 1 Abs. 1 für das betreffende Fach ergebende Bezeichnung.

V.
Verwaltungseigene Prüfungen der Versuchsgehilfen an wasserbaulichen Versuchsanstalten

Nr. 1
Allgemeines

(1)
Diese Richtlinien gelten für verwaltungseigene Prüfungen der Versuchsgehilfen nach Lohngruppe 4 Nr. 6.

(2)
Der Versuchsgehilfe muss sich in einer mindestens dreijährigen Versuchsgehilfentätigkeit im Dienste einer hochschuleigenen wasserbaulichen Versuchsanstalt bewährt und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Gleichartige Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen bis zur Hälfte, höchstens jedoch mit zwei Jahren angerechnet werden. Für die Feststellung der dreijährigen Tätigkeit sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sofern sie nicht vor einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren liegen.

Nr. 2
Zulassungsantrag

Der Versuchsgehilfe hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn zuständigen Dienststelle einzureichen. Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung.

Protokollnotiz:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Versuchsgehilfen handelt, der in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Arbeiten beschäftigt wird, für deren Ausführung die Fähigkeiten nach Nr. 4 Abs. 1 erforderlich sind.

Nr. 3
Prüfungsausschuss

(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.

(2)
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) einem Beamten oder Angestellten, der eine mehrjährige Erfahrung als Wasserbau-Versuchsingenieur besitzt, als Vorsitzenden;
b) einem Beamten oder Angestellten, der eine mehrjährige Erfahrung als Wasserbau-Versuchsingenieur besitzt, als Beisitzer;
c) einem geprüften Versuchsgehilfen oder einem Arbeiter mit einer Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 mit einer mehrjährigen Tätigkeit an einer wasserbaulichen Versuchsanstalt als Beisitzer.

Solange ein Beisitzer nach Buchstabe c nicht zur Verfügung steht, ist hierfür ein weiterer Beisitzer nach Buchstabeb zu bestellen.

Nr. 4
Prüfungsanforderungen

(1)
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Versuchsgehilfe die in seinem Beruf gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen mit genügender Sicherheit ausübt und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt.
Hierzu gehören insbesondere:
a) Selbständiges Bedienen einfacher Messgeräte (Spitzentaster, Druckanschlüsse, Staurohre) einschließlich der Aufschreibungen;
b) Bedienen und Warten von Schreibpegeln und von üblichen Geschwindigkeitsmesseinrichtungen (hydrometrische Flügel);
c) selbständige Wassermengeneinstellung und -bestimmung an Eichüberfällen, Ablesen von Eichkurven;
d) Materialsortierung, Eingabe-, Zugabe- und Kolkfestlegung bei Geschiebeversuchen;
e) Bedienen und Warten von Pumpen, Schiebern und Absperrschützen einschließlich elektrisch gesteuerter Verschlusseinrichtungen;
f) Einfachere geodätische Arbeiten wie Streckenmessen mit Messbändern oder Messlatten, Abloten und Ablesen gemessener Maße, Handhaben von
    Nivellierlatten, Aufstellen und Pflege von Vermessungsinstrumenten;
g) Herstellen von Modellbauwerken und Modellteilen aus künstlichen Steinen, aus Beton und Fertigteilen einschließlich Herstellen von Mörteln und
    Betonmischungen;
h) Herstellen von Modellrauhigkeit und Modellieren mit geeignetem Material;
i) einfachere Schreinerarbeiten zum Herstellen von Schalungen;
k) einfachere Schlosserarbeiten beim Aufbau der gesonderten Einrichtungen für die Wasserzu- und -ableitungen wie Messrinnen, Rohrleitungen und Schieber.

(2)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.

(3)
Die praktische Prüfung besteht in der Mithilfe beim Modellbau und Modellversuch, in der der Versuchsgehilfe sein praktisches Können bei den in Absatz 1 bezeichneten Arbeiten nachzuweisen hat.

(4)
In der mündlichen Prüfung hat der Versuchsgehilfe seine Fachkenntnisse auch auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
a) Kenntnisse über Verwendung und Verarbeitung von Modellbaustoffen;
b) Absichern von offenen Versuchsrinnen, Grundkenntnisse in Erster Hilfe und Unfallverhütung;
c) Lagerhaltung der Messgeräte.

(5)
Der praktische Teil der Prüfung soll etwa 3 Stunden, der mündliche Teil der Prüfung etwa eine halbe Stunde dauern.

Nr. 5
Weitere Vorschriften

(1)
Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8 (Lohnfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten)und Nr. 10 (Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen) finden entsprechende Anwendung.

(2)
Der Arbeiter führt nach bestandener Prüfung die Bezeichnung Versuchsgehilfe.

VI.
Verwaltungseigene Prüfungen der Eichhelfer

Nr. 1
Allgemeines

(1)
Diese Richtlinien gelten für verwaltungseigene Prüfungen der Eichhelfer nach Lohngruppe 4 Nr. 6.

(2)
Der Eichhelfer muss sich in einer mindestens dreijährigen Eichhelfertätigkeit im Dienste eines Eichamts bewährt und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Gleichartige Tätigkeiten bei einem anderen Eichamt sollen anerkannt werden.

Nr. 2
Zulassungsantrag

Der Eichhelfer hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn zuständigen Dienststelle einzureichen. Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung.

Protokollnotiz:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Eichhelfer handelt, der in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Arbeiten beschäftigt wird, für deren Ausführung die Fähigkeiten nach Nr. 4 Abs. 1 erforderlich ist.

Nr. 3
Prüfungsausschuss

(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.

(2)
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) einem Beamten des eichtechnischen Dienstes oder einem eichtechnischen Angestellten als Vorsitzenden;
b) einem Beamten des eichtechnischen Dienstes oder einem eichtechnischen Angestellten als Beisitzer;
c) einem geprüften Eichhelfer oder einem Beamten des einfachen Dienstes als Beisitzer.

Nr. 4
Prüfungsanforderungen

(1)
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Eichhelfer die in seinem Beruf gebräuchlichen Handgriffe und Tätigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen mit genügender Sicherheit und Genauigkeit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse besitzt.
Hierzu gehören insbesondere:
a) Warten der Nacheich-Reiseausrüstung;
b) Prüfen, Berichtigen und Stempeln von Handelsgewichten;
c) Prüfen und Stempeln von Handelsmaßen (Maßstäben und Messbändern), Flüssigkeitsmaßen und Fässern;
d) Pflegen und Berichtigen von Handelsnormalgewichten;
e) vorschriftsmäßiges Aufstellen und Tarieren von Tafel-Laufgewichts- und Neigungswaagen;
f) Unterstützung des Beamten bei der Eichung von Durchflusszählern;
g) Unterstützung des Beamten bei der Abfertigung an örtlichen Eichtagen;
h) Unterstützung bei der Vermessung von Lagerbehältern;
i) Führen und Warten von Dienstkraftwagen.

(2)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.

(3)
Die praktische Prüfung besteht in der Mithilfe bei Eichungen, in der der Eichhelfer sein praktisches Können bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten nachzuweisen hat.

(4)
In der mündlichen Prüfung hat der Eichhelfer seine Fachkenntnisse auch auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
a) Allgemeine Kenntnisse der messtechnischen Grundbegriffe;
b) Pflege der Gebrauchsnormale und Prüfungshilfsmittel;
c) allgemeine Kenntnisseüber Funktion, Ausführung und Aufstellung von Waagen;
d) Fehlergrenzen für die Neu- und Nacheichung von Handelsgewichten sowie von Handelsmaßen (Maßstäben und Messbändern) und Flüssigkeitsmaßen;
e) vorschriftsmäßige Beschaffenheit von Handelsgewichten;
f) Verhaltungsmaßnahmen bei Arbeiten mit Blei;
g) Aufgaben der Eichverwaltung.

Die bei der praktischen Prüfung gestellten Fragen können als Teil der mündlichen Prüfung angesehen werden.

(5)
Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil der Prüfung etwa eine halbe Stunde dauern.

Nr. 5
Weitere Vorschriften

Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung). Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8 (Lohnfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen) findet entsprechende Anwendung.

VII.
Verwaltungseigene Prüfungen der Münzarbeiter

Nr. 1
Allgemeines

(1)
Diese Richtlinien gelten für verwaltungseigene Prüfungen der Münzarbeiter nach Lohngruppe 4 Nr. 6, die als
Münzarbeiter im Prägebetrieb
oder
Münzarbeiter in der Rondenfertigung
beschäftigt werden.

(2)
Der Münzarbeiter muss sich in einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Münzarbeitertätigkeit im Dienste einer Staatlichen Münze bewährt und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die Tätigkeit darf sich nicht allein auf das mechanische Bedienen von Maschinen oder Transportmitteln beschränkt haben.

Nr. 2
Zulassungsantrag

Der Münzarbeiter hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn zuständigen Dienststelle einzureichen. Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung. Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn der Münzarbeiter in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Arbeiten beschäftigt wird, die sich nicht allein auf die in Nr. 1 Abs. 2 Satz 2genannten Tätigkeiten beschränken.

Nr. 3
Prüfungsausschuss

(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.

(2)
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
a) einem sachverständigen Beamten oder Angestellten als Vorsitzenden,
b) einem technischen Beamten oder technischen Angestellten mit mehrjähriger Erfahrung im allgemeinen Münzbetrieb als Beisitzer,
c) einem Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung oder einem Beamten des einfachen technischen Dienstes einer Staatlichen Münze als Beisitzer.

Solange ein Beisitzer nach Buchstabe c nicht zur Verfügung steht, ist hierfür ein geeigneter Arbeiter, der in absehbarer Zeit nicht zur Prüfung heransteht, zu bestellen.

(3)
Über die Berufung in den Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der Münzstätten das zuständige Finanzministerium des Landes, das die Münzstätten betreibt.

Nr. 4
Prüfungsanforderungen

(1)
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Münzarbeiter die in seinem Beruf gebräuchlichen Fertigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen mit genügender Sicherheit ausübt, die erforderlichen Kenntnisse besitzt und die gebotene Sorgfalt beachtet.
Hierzu gehören insbesondere:
a) Allgemeine Kenntnisse der Eigenschaften von gültigen Bundesmünzen;
b) Aufgaben der Münzstätten;
c) für Münzarbeiter im Prägebetrieb
1. selbständiges Bedienen der üblichen Prägepressen, Randiermaschinen, Zählmaschinen, Rollierautomaten und Walzen für die Altgeldvernichtung;
2. Beseitigung von einfachen Störungen, die beim Betrieb der unter Nr. 1 genannten Maschinen auftreten;
3. Vorbehandlung der Plättchen oder Münzen für die Beschickung der unter Nr. 1 genannten Maschinen;
4. selbständige Führung der bei Arbeiten an den unter Nr. 1 genannten Maschinen anfallenden Grundaufzeichnungen;
5. Pflege der unter Nr. 1 genannten Maschinen und Ausbau von Prägewerkzeugen;
6. Beurteilung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit von Münzplättchen und Münzen;
7. Grundkenntnisse über die Herstellung von polierten Plättchen;
8. Prägung von Spiegelglanzmünzen;
9. sachgemäße Be- und Entladung von Münzen und Münzplättchen sowie deren Einlagerung;
10. Verpackung von Münzen in die gängigen Behältnisse einschließlich deren Beschriftung und Verplombung;
d) für die Münzarbeiter in der Rondenfertigung
1. Bestimmung und sachgemäße Lagerung der Metalle für die verwendeten Legierungen;
2. Einbringen von Münzmetallen in den Schmelzofen und selbständige Erledigung der beim Abstich anfallenden Tätigkeiten;
3. Bearbeitung der Zainen und Vorbereitung für das Strecken;
4. Strecken der Zainen an den Walzwerken und Unterstützung beim Justierwalzen;
5. Bedienen der Stanzen;
6. Glühen von Zainen und Münzrohlingen;
7. Beizen von Zainen und Münzrohlingen;
8. Justieren von Münzrohlingen;
9. Randstauchen von Münzplättchen;
10. Pflege und Instandhaltung der bei der Rondenfertigung verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Anlagen.

(2)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.

(3)
In der praktischen Prüfung muss der Münzarbeiter nachweisen, dass er in der Lage ist, die in Absatz 1 jeweils für sein Fach aufgeführten Arbeiten unter Beachtung der maßgebenden Sicherheitsvorschriften sachgemäß und sorgfältig zu verrichten.

(4)
In der mündlichen Prüfung hat der Münzarbeiter neben den unter Absatz 1 Buchstaben a und b geforderten Kenntnissen die Kenntnis der jeweils innerhalb seines Fachs zu beachtenden Dienstvorschriften nachzuweisen. Die bei der praktischen Prüfung gestellten Fragen können als Teil der mündlichen Prüfung angesehen werden.

(5)
Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil der Prüfung etwa eine halbe Stunde dauern.

Nr. 5
Weitere Vorschriften

Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8 (Lohnfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen) findet entsprechende Anwendung.

VIII.
Sonstige verwaltungseigene Prüfungen

Bis zur Vereinbarung dieser Richtlinien sind die bisherigen Bestimmungen im bisherigen Umfang anzuwenden.

B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:

1.
Zu § 2

a)
Für die Einreihung in die Lohngruppen (§ 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder vom 11. Juli 1966 - TVLohngrV -) ist nicht mehr die überwiegend auszuübende Tätigkeit, sondern - wie im Angestelltenbereich (vgl. § 22 Abs. 2 BAT) - die mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend. Bei vollbeschäftigten Arbeitern ist dies die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit i.S. des § 15 MTL II. Zeiten von Arbeitsleistungen, die vollbeschäftigte Arbeiter außerhalb dieser regelmäßigen Arbeitszeit erbringen, bleiben für die Einreihung außer Betracht. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitern ist Maßstab für die Feststellung der zutreffenden Lohngruppe die Hälfte der Arbeitszeit, die arbeitsvertraglich vereinbart ist. Gelegentliche Arbeitsleistungen, die über diesen arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmen hinaus zu erbringen sind, bleiben für die Einreihung in die Lohngruppen außer Betracht.
In den Redaktionsverhandlungen am 6./7. März 1991 ist die folgende gemeinsame Niederschriftserklärung abgegeben worden:
„Ist die von einem Arbeiter zu verrichtende Tätigkeit verschiedenen Fallgruppen einer Lohngruppe zuzuordnen, ohne dass eine dieser Teiltätigkeiten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht, sind diese Tätigkeiten für die Einreihung in die Lohngruppe zusammenzufassen. Sind für diese Teiltätigkeiten, die mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen, unterschiedliche Bewährungs-/Tätigkeitszeiten für den Aufstieg in die nächste Lohngruppe vorgesehen, richtet sich der Aufstieg nach der längsten Bewährungs- bzw. Tätigkeitszeit.“

b)
Hinsichtlich der Berücksichtigung von abgeschlossenen Berufsausbildungen in der ehemaligen DDR, die gemäß § 92 Abs. 2 und 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) als gleichwertig anerkannt sind, bestehen keine Bedenken, wenn die in Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTB II und an den MTL II (MTArb-O) für Arbeiter der Länder vom 8. Mai 1991 getroffene Regelung entsprechend auf Arbeiter angewendet werden, die unter den - für die alten Bundesländer maßgebenden - Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II fallen. Die in Bezug genommene Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
„Facharbeiter mit einem Facharbeiterzeugnis, das dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 ¿ Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingereiht.“

c)
Für den allgemein eingeführten Zeitaufstieg bzw. Tätigkeitsaufstieg in Zwischenlohngruppen nach 4-jähriger Tätigkeit gelten die gleichen Regeln wie für den Bewährungsaufstieg. Tätigkeitsmerkmale, die einen Zeitaufstieg nach sich ziehen, sind in der jeweiligen Fallgruppe 5 der Aufstiegslohngruppe zusammengefasst. Der Zeitaufstieg führt in sog. „Zwischenlohngruppen“ bzw. „a-Gruppen“. Dies sind die nur für den Zeitaufstieg eingeführten Lohngruppen 1 a, 3 a, 4 a, 5 a, 6 a, 7 a und 8 a der Anlage 1 TVLohnGrV. Von dieser Systematik weichen die Lohngruppen 2 a (bisher Lohngruppe IV) und 3 (bisher Lohngruppe V) ab; die Lohngruppe 2 a enthält die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen Lohngruppe IV und außerdem die Fallgruppe 5 für den Zeitaufstieg aus Tätigkeiten der Lohngruppe 2; die Lohngruppe 3 enthält neben den Tätigkeitsmerkmalen der bisherigen Lohngruppe V ebenfalls eine Fallgruppe 5 für den Zeitaufstieg aus Tätigkeiten der Lohngruppe 2 a.

d)
Wir weisen darauf hin, dass zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn Arbeitern, die im Wege des Bewährungs- und des anschließenden Tätigkeitsaufstiegs bei unveränderter Tätigkeit in eine a-Lohngruppe aufgestiegen sind, nunmehr eine qualifizierte Tätigkeit der entsprechenden „Grundlohngruppe“ übertragen wird, in den Redaktionsverhandlungen am 22. März 1991 in Bonn nachstehende Niederschriftserklärung abgegeben worden ist:
„Wird einem im Wege des Tätigkeitsaufstiegs bereits in eine „a-Gruppe“ aufgestiegenen Arbeiter dann eine andere Tätigkeit der Grundgruppe übertragen, verbleibt es beim Lohn aus der „a-Gruppe“.“
Wir bitten, entsprechend der Niederschriftserklärung zu verfahren.

e)
Die bisherige Fassung des § 2 Abs. 2 TVLohnGrV hatte zu Auslegungsschwierigkeiten geführt, welcher Tag maßgebendes Ereignis ist. Die Ergänzung dieser Vorschrift dient der Klarstellung des gewollten Regelungsinhalts. Danach ist maßgebendes Ereignis für die Einreihung in eine höhere Lohngruppe z.B. bei einem Arbeiter, dessen Bewährungszeit am 31. März abläuft, der 1. April.

f)
In den Fällen der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 4 MTL II und § 2 Abs. 6 des TVLohnGrV ist bei der Berechnung des Teils des Monatslohnes, der nicht im Monatsregellohn enthalten ist (§ 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTL II), wie folgt zu verfahren:
1)
Umfasst die Vertretung den gesamten Kalendermonat, wird bei der Berechnung der unständigen Lohnbestandteile auf der Grundlage der Arbeitsleistung des Vormonats der Lohn der höheren Lohngruppe im Vertretungsmonat zugrunde gelegt.
2)
Umfasst die Vertretung nicht den gesamten Kalendermonat, wird bei der Berechnung der unständigen Lohnbestandteile auf der Grundlage des Vorvormonats der Lohn der Lohngruppe zugrunde gelegt, der am ersten dienstplanmäßigen bzw. schichtplanmäßigen Arbeitstag des Kalendermonats, in den die Vertretung fällt, zugestanden hat. Dies gilt entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeiter im Laufe eines Kalendermonats in eine höhere Lohngruppe eingereiht wird.
3)
Die während der Vertretung geleisteten Überstunden und zeitzuschlagsberechtigenden Stunden werden bei der Lohnberechnung des übernächsten Monats mit dem Lohn der dann maßgebenden Lohngruppe - ggf. unter erneuter Anwendung der Regelung unter Ziffer 1 oder Ziffer 2 - berücksichtigt.

g)
In den Tarifverhandlungen über die Einreihung der Arbeiter ist u.a. eine neue Struktur der Monatstabellenlöhne vereinbart worden (vgl. vorstehend unter Buchst. c). Dabei ist gleichzeitig die Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter vom 17. Mai 1982 - unter Aufhebung dieses Tarifvertrages - in den Monatstabellenlohn einbezogen worden. Zwischen den Tarifvertragsparteien bestand Einvernehmen, dass sich durch den Einbau der Zulage keine Mehrkosten auf solche Lohnbestandteile ergeben sollten, die nach dem Monatstabellenlohn bemessen werden. Die Änderung der Bemessungsgrundlage in § 2 Abs. 6 TVLohnGrV trägt dem Rechnung. Wir weisen darauf hin, dass bei der vorübergehenden Ausübung einer höher zu bewertenden Tätigkeit in anderen als in Vertretungsfällen (§ 2 Abs. 6 TVLohnGrV) weiterhin die Voraussetzung der überwiegend auszuübenden Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt bei der Vertretungstätigkeit nach § 9 Abs. 4 MTL II.

2.
Zu § 3

Die Bemessungsgrundlagen für die Vorarbeiterzulage sind ebenfalls wegen der Einführung der neuen Lohnstruktur und Einbeziehung der Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter vom 17. Mai 1982 in den Monatstabellenlohn (vgl. Nr. 1 Buchst. f) geändert worden. Die bisher nach der individuellen Lohngruppe des Arbeiters berechnete Zulage für Vorarbeiter wird jetzt allen Arbeitern in der jeweiligen Funktion, unbeachtlich der individuellen Lohngruppe, in jeweils gleicher Höhe nach der Lohngruppe 1 Stufe 4 (wenn sie zu Vorarbeitern von Arbeitern der Lohngruppen 1 bis 3 a bestellt worden sind) bzw. nach der Lohngruppe 4 Stufe 4 (wenn sie zu Vorarbeitern von Arbeitern mindestens der Lohngruppe 4 bestellt worden sind) gezahlt.
Auf die Regelung des Besitzstandes für diese Arbeiter gem. Nr. 3 der neu vereinbarten Überleitungsvorschriften - § 4 - (vgl. Nr. 3 Buchst. c) wird verwiesen.

3.
Zu § 4

Die bisherigen, zeitlich überholten Überleitungsvorschriften sind durch eine Neufassung des § 4 ersetzt worden. Die Neufassung berücksichtigt ausschließlich den mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 11 verbundenen Tarifabschluss.
Nach dem Einleitungssatz gelten die Überleitungsvorschriften für die Arbeiter, die am 30. September 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Oktober 1990 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat. Nicht erfasst sind hiervon jedoch Arbeiter, die nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 11 von der Anwendung dieses Tarifvertrages ausgenommen sind.

a)
Nr. 1 der Überleitungsvorschriften regelt die Überleitung der Arbeiter aus den bisherigen Lohngruppen in die neuen Lohngruppen. Unmittelbare materielle Auswirkungen ergeben sich hieraus nicht, denn es sind lediglich die bisherigen römischen Ziffern der Lohngruppen in arabische Ziffern geändert worden; außerdem hat die niedrigste Lohngruppe die Ordnungszahl 1 erhalten. Im Bereich des Bundes und im Bereich der VKA sind die Lohngruppenbezeichnungen entsprechend geändert worden, so dass ab 1. Oktober 1990 in allen drei Bereichen die Lohngruppen einheitlich bezeichnet sind.

b)
Nr. 2 der Überleitungsvorschriften enthält eine Rechtsstandsregelung für die Arbeiter, die am 30. September 1990 nach den genannten Fallgruppen in den Lohngruppen III und IV eingereiht waren. Die Rechtsstandsregelung gilt für die Dauer dieses fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Die genannten Arbeiter waren nach dem vor dem 1. Oktober 1990 geltenden Lohngruppenverzeichnis in der Lohngruppe III (= Lohngruppe 2 neu) eingereiht und stiegen nach einer mindestens 6-monatigen/9-monatigen/1-jährigen Bewährung bzw. Tätigkeit in die Lohngruppe IV (= Lohngruppe 2 a neu) und nach einer weiteren Bewährungszeit von mindestens 3 Jahren in die Lohngruppe V (= Lohngruppe 3 neu) auf. Nach dem ab 1. Oktober 1990 geltenden Lohngruppenverzeichnis sind die genannten Arbeiter in der Lohngruppe 2 (= Lohngruppe III alt) und nach 3-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit in der Lohngruppe 3 (= Lohngruppe V alt) eingereiht. Die Rechtsstandssicherung wird somit zu dem Zeitpunkt gegenstandslos, zu dem die Arbeiter im Wege des Bewährungsaufstiegs in der Lohngruppe 3 eingereiht sind.

Beispiel 1:
Ein Bordarbeiter, eingestellt am 1. Juli 1990 unter Einreihung in die Lohngruppe III (Nr. 11.1.1), wäre bei Bewährung am 1. Januar 1991 in die Lohngruppe IV (Nr. 11.4.1) und am 1. Juli 1993 in die Lohngruppe V (Nr. 11.4.1) einzureihen gewesen.
Nach dem neuen Lohngruppenverzeichnis ist er am 1. Oktober 1990 in die Lohngruppe 2 übergeleitet worden. Im Falle der Bewährung wird er am 1. Juli 1993 in die Lohngruppe 3 (Nr. 11.6.1) eingereiht; nach weiterer 4-jähriger Tätigkeit steigt er am 1. Juli 1997 in die Lohngruppe 3 a (Nr. 5) auf.
Aufgrund der Rechtsstandssicherung nach Nr. 2 Satz 1 der Überleitungsvorschriften erhält der Arbeiter für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1993 den Monatstabellenlohn der Lohngruppe 2 a.

Beispiel 2:
Der im Beispiel 1 genannte Arbeiter ist bereits am 1. Juli 1989 eingestellt worden. Seit dem 1. Januar 1990 ist er in der Lohngruppe IV (Nr. 11.4.1) eingruppiert; er wäre nach dem bis zum 30. September 1990 geltenden Lohngruppenverzeichnis bei Bewährung am 1. Juli 1992 in die Lohngruppe V (Nr. 11.4.1) aufgestiegen.
Der Arbeiter erfüllt ab 1. Oktober 1990 nur noch das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 2 Nr. 11.1.1 und wäre deshalb von diesem Zeitpunkt an in der Lohngruppe 2 eingereiht. Aufgrund der Nr. 2 Satz 2 der Überleitungsvorschriften ist ihm jedoch bis zum 30. Juni 1992 (dem Zeitpunkt der Einreihung in die Lohngruppe 3) der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 2 a zu zahlen.

c)
Nr. 3 der Überleitungsvorschriften regelt als Besitzstand für die Arbeiter, denen vor In-Kraft-Treten des Änderungstarifvertrages die Vorarbeiterfunktion übertragen war, die Weiterzahlung der Vorarbeiterzulage in der vor dem 1. Oktober 1990 maßgeblichen Höhe und unter den weiteren in Nr. 3 der Überleitungsvorschriften genannten Voraussetzungen, so lange nicht nach den geänderten Vorschriften des § 3 eine höhere Zulage zusteht.
„Ständig“ bestellt i.S. der Nr. 3 waren Arbeiter, denen diese Funktion in dem gesamten, in dieser Überleitungsvorschrift genannten Zeitraum ununterbrochen übertragen war. Unterbrechungen durch Urlaub, Krankheit - sofern die Bestellung nicht wegen längerer Erkrankung widerrufen worden war -, kurzfristige Freistellung von der Arbeit (z.B. nach § 33 MTL II) sind jedoch unschädlich.
„Regelmäßig" bestellt i.S. der Nr. 3 waren Arbeiter, denen zwar nicht über den gesamten, in dieser Überleitungsvorschrift genannten Zeitraum, jedoch zu bestimmten Zeiten in jedem Jahr - und auch in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 1990 - oder unter immer wiederkehrenden besonderen Umständen - ebenfalls in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 1990 - diese Funktion übertragen war.
Mit den unbestimmten Zeitbegriffen „ständig“ oder „regelmäßig“ hat sich auch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 1. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 (AP Nr. 5 zu § 33 BAT) befasst. Der Begriff „ständig“ ist danach gleichbedeutend mit „dauernd“, an das zeitliche Ausmaß sind die strengsten Anforderungen zu stellen. Zeitlich hierzu abgestuft ist der Begriff „regelmäßig“ als „ein sich wiederholendes Vorkommen ohne Rücksicht auf den Rhythmus der Wiederholung“ zu verstehen.

d)
Nr. 4 der Überleitungsvorschriften regelt die Berücksichtigung von Zeiten für den Bewährungs- bzw. für den (ab 1. Oktober 1990 eingeführten) Tätigkeitsaufstieg, die vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegt worden sind. Danach sind bei einem Arbeitsverhältnis, das am 30. September schon und am 1. Oktober noch zu demselben Arbeitgeber bestanden hat, für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses die vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten so zu berücksichtigen, wie sie zu berücksichtigen wären, wenn das Lohngruppenverzeichnis in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung bereits vor diesem Zeitpunkt gegolten hätte. Die Überleitungsvorschrift betrifft nur die Zeit der Bewährung oder Tätigkeit, die so anzurechnen ist, als habe die neue Tarifvorschrift schon vor dem 1. Oktober 1990 gegolten; sie fingiert aber nicht eine höhere Einreihung, die bei entsprechender Geltung der neuen Vorschrift vor dem 1. Oktober 1990 möglich gewesen wäre. Das Lohngruppenverzeichnis macht nämlich die höhere Einreihung eindeutig von einer Bewährung oder von einer Tätigkeit „in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe“ abhängig. Damit ist erforderlich, dass der Arbeiter in dieser Lohngruppe eingereiht war; gerade dies wird aber in der Überleitungsvorschrift nicht fingiert.
Dessen ungeachtet hat die 1./92 Mitgliederversammlung der TdL zugelassen, dass der gesamte Werdegang des betroffenen Arbeiters auf der Grundlage des jetzt geltenden Lohngruppenverzeichnisses fiktiv nachgezeichnet wird und in dem Zusammenhang auch ein z.B. aufgrund der Verkürzung einer Bewährungszeit vor dem 1.10.1990 möglich gewesener Bewährungsaufstieg unterstellt und von diesem Zeitpunkt an die Zeit für einen nachfolgenden Tätigkeitsaufstieg berechnet wird.
Wir erklären uns damit einverstanden, dass hiernach verfahren wird. Dabei gilt für diese Fälle als Beginn der Ausschlussfrist des § 72 MTL II nicht das In-Kraft-Treten der tariflichen Neuregelung, sondern der Zeitpunkt dieser Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW.

Beispiele:
1.
Einem Arbeiter wurde am 1.7.1986 eine Tätigkeit der früheren Lohngruppe VII Nr. 1 (jetzt Lohngruppe 5 Nr. 1) übertragen. Der Arbeiter ist wegen der Verkürzung der Bewährungszeit von bisher fünf Jahren (vgl. frühere Lohngruppe VIII Nr. 2) auf drei Jahre (vgl. jetzige Lohngruppe 6 Nr. 4) und der zugelassenen Anrechnung der vor dem 1.10.1990 liegenden Zeiten ab 1.10.1990 (In-Kraft-Treten der tariflichen Neuregelung) in der Lohngruppe 6 Nr. 4 eingereiht, weil die dreijährige Bewährungszeit am 1.7.1989 erfüllt gewesen wäre. Die vierjährige Zeit für den Tätigkeitsaufstieg nach Lohngruppe 6 a Nr. 5 beginnt am 1.7.1989 (Zeitpunkt der fingierten Einreihung in der Lohngruppe 6).
2.
Wie Beispiel 1, jedoch ist der Arbeiter am 1. Juli 1988 in die Lohngruppe VII (nach der Fallgruppe 1) eingereiht worden. Der Arbeiter wird am 1. Oktober 1990 in die Lohngruppe 5 übergeleitet und bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen am 1. Juli 1991 (nach 3-jähriger Bewährung) in die Lohngruppe 6 eingereiht. Von diesem Zeitpunkt an rechnet auch die für den Aufstieg in die Lohngruppe 6 a geforderte Zeit der Tätigkeit.

Nr. 5 Abschn. C Buchst. a und b der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis in der bis zum 30. September 1990 geltenden Fassung regelt die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten mit einer kürzeren als der durchschnittlichenregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters, die vor dem 1. Januar 1988 (Buchst. a) oder nach dem 31. Dezember 1987 (Buchst. b) zurückgelegt worden sind, auf die Bewährungszeit.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 sind in die Vorschrift des Buchst. b der Nr. 5 Abschn. C der Vorbemerkungen „Zeiten einer Tätigkeit nach dem 30. September 1990“ einbezogen worden (vgl. Nr. 5 Buchst. a) bb)). Satz 2 der Überleitungsvorschrift gewährleistet, dass Zeiten, die vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegt worden sind, beim Tätigkeitsaufstieg nur in dem gleichen Umfang berücksichtigt werden dürfen, wie entsprechende Zeiten bei dem in den Buchst. a und b a.a.O. geregelten Bewährungsaufstieg.

Beispiel:
Eine Arbeiterin im Reinigungsdienst (Lohngruppe II alt = Lohngruppe 1 neu) wird mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters am 1.5.1987 eingestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeiterin wird am 1.7.1988 auf 22 Std. heraufgesetzt, sie steigt am 1.10.1988 auf 27 Std. und wird am 1.1.1989 auf 25 Std. herabgesetzt. Vom 1.7.1989 an ist die Arbeiterin mit ¿ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollkraft beschäftigt. Für den Tätigkeitsaufstieg nach der Lohngruppe 1 a werden die Zeiten wie folgt berücksichtigt:

a)
Vom 1.5.87 bis 31.12.87
(Nr. 5 Abschn. C Buchst a)
zur Hälfte 8 Monate x ¿
= 4 Monate

b)
Vom 1.8.88
(Nr. 5 Abschn. C Buchst. b)
bis 30.6.88
6 Monate x 20/30
= 4 Monate

c)
Vom 1.7.88 bis 30.9.88
3 Monate x 22/30
= 2,2 Monate

d)
Vom 1.10.88 bis 31.12.88
3 Monate x 27/30
= 2,7 Monate

e)
Vom 1.1.89 bis 31.3.89
3 Monate x 25/30
= 2,5 Monate

f)
Vom 1.4.89
(Arbeitszeitverkürzung auf 39 Stunden)
bis 30.6.89
3 Monate x 25/29,25
= 2,56 Monate

= Summe: 17,96 Monate

Vom 1.7.1989 ist die Zeit in voller Höhe zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten „Umrechnungszeiten“ hat die Arbeiterin noch (48 - 17,96 = ) 30,04 Monate in der betreffenden Fallgruppe der Lohngruppe 1 abzuleisten. Diese Voraussetzungen sind im Monat Januar 1992 erfüllt; sie ist somit gemäß § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages zum Lohngruppenverzeichnis ab 1.1.1992 in der Lohngruppe 1 a eingereiht.

In den Fällen, in denen sich aufgrund der Nr. 4 der Überleitungsvorschriften ein vor dem 1. Oktober 1990 liegender Zeitpunkt ergibt, zu dem die Zeit der Bewährung bzw. der Tätigkeit abgeleistet gewesen wäre, wenn der Tarifvertrag bereits gegolten hätte, entsteht der tarifliche Anspruch auf Einreihung in die höhere Lohngruppe jedoch erst vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages am 1. Oktober 1990 an.

4.
Zu § 7

Nach der Neufassung des § 7 Abs. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis ist der Tarifvertrag frühestens zum 31.12.1995 kündbar.

5.
Zu Anlage1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II

a)
Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen

aa)
Unterabsatz 1 in Nr. 1 der Vorbemerkungen ist neu vereinbart worden.
Im Tarifvertrag war bisher und ist auch künftig aus sprachlichen Gründen in der Regel als Schreibart die männliche Form, in einigen Fällen auch die weibliche Form gewählt. Es war bisher stets zweifelsfrei, dass die jeweils gewählte Form bei der Bezeichnung der Arbeitnehmer geschlechtsneutrale Gültigkeit hat. Durch die Vereinbarung des neuen Unterabsatzes 1 ist dieses Ergebnis nunmehr tarifvertraglich festgelegt.

bb)
Nr. 5 Abschnitt B gilt aufgrund der Einbeziehung der „Zeit einer Tätigkeit“ in diese Vorschrift nunmehr in vollem Umfang auch für den Zeitaufstieg (Tätigkeitsaufstieg). Bei der Anwendung der Nr. 4 der Überleitungsvorschriften des neugefassten § 4, ggf. in Verbindung mit Nr. 5 Abschnitt C der Vorbemerkungen (vgl. Nr. 3 Buchst. d dieser Hinweise), sind hinsichtlich der Anrechnung der vor dem 1. Oktober 1990 liegenden „Zeiten einer Tätigkeit“ auch Unterbrechungszeiten im Sinne der Nr. 5 Abschn. B der Vorbemerkungen festzustellen und der Zeitpunkt des Zeitaufstiegs - soweit tarifvertraglich vorgegeben - entsprechend hinauszuschieben. Vor einer Unterbrechung liegende Tätigkeitszeiten entfallen, wenn eine schädliche Unterbrechung vorgelegen hat.
Die für den Zeitaufstieg bei nicht vollbeschäftigten Arbeitern zu berücksichtigenden „Zeiten einer Tätigkeit“ sind im Abschn. C Buchst. b vereinbart.
Bezüglich der Berücksichtigung von vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten verweisen wir auf die Überleitungsvorschrift des § 4 Nr. 4 des Tarifvertrages und die Hinweise hierzu unter Nr. 3 Buchst. d.

cc)
Nach dem bisherigen Abschnitt B Buchst. ein Nr. 5 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis war nur die Elternzeit bis zu der nach der Fassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 25.7.1989 möglichen Dauer als Unterbrechung unschädlich. Nunmehr ist der als Unterbrechung unschädliche (Höchst)zeitraum auf insgesamt 5 Jahre einer Beurlaubung zur Kinderbetreuung (einschließlich der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz) ausgeweitet worden. Der Gesamtzeitraum kann sich aus mehreren getrennten Beurlaubungen zusammensetzen. Ich, der Finanzminister, bin damit einverstanden, dass die Erweiterung der Vorschrift auch auf einen beim In-Kraft-Treten der Änderung am 1.4.1991 bereits laufenden Sonderurlaub zur Kinderbetreuung angewendet wird. Eine Anrechnung auf die Bewährungszeit findet nicht statt (vgl. Nr. 5 letzter Satz der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis).

dd)
Nach der Ergänzung der Nr. 5der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis durch Abschnitt C Buchst. c gilt für in Teilzeitarbeit zurückgelegte Bewährungszeiten nach dem 31.3.1991 § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 MTL II entsprechend. Für vorherige Bewährungszeiten verbleibt es bei den bisherigen Regelungen. Gegenüber der Regelung für Bewährungszeiten vom 1.1.1988 bis 31.3.1991 führt eine Verlängerung der vereinbarten Arbeitszeit nicht zu einem Absinken der Bewährungszeit.

b)
Lohngruppenverzeichnis - Zeitaufstieg -

Die vielfältigen und umfangreichen Änderungen (vgl. Hinweise unter 1. und 2.) erforderten eine Neufassung des Lohngruppenverzeichnisses. Bedingt waren diese Änderungen insbesondere durch Einführung eines Zeitaufstieges in sog. Zwischenlohngruppen (vgl. Hinweise unter Nr. 1 Buchst. c), durch eine neue Struktur der Monatstabellenlöhne und durch die neue Lohngruppenbezifferung, ferner durch eine Verkürzung des 5-jährigen Bewährungsaufstieges, die Einführung einer neuen höchsten Lohngruppe (Lohngruppe 9) und die Anpassung der Tätigkeitsmerkmale an neue Entwicklungen.

An der bisherigen Systematik und Gliederung des Lohngruppenverzeichnisses ist festgehalten worden.

Für den Zeitaufstieg sind - mit Ausnahme der bereits vorhandenen Lohngruppen 2 a ( = Lohngruppe IV alt) und 3 (= Lohngruppe V alt) - besondere Zwischenlohngruppen eingeführt worden.

Mit Ausnahme der Lohngruppe 9 gilt für alle Lohngruppen nunmehr folgende Systematik:

Nr. 1
= allgemeine Tätigkeitsmerkmale,
Nr. 2 (nur Lohngruppe 4)
= Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung,
Nr. 3
= besondere Tätigkeitsmerkmale,
Nr. 4
= Bewährungsaufstiegsmerkmale,
Nr. 5
= Zeitaufstiegsmerkmale,
Nr. 6 = „ferner“- Merkmale.

Für den Zeitaufstieg gilt - wie entsprechend für den Bewährungsaufstieg - die Regel, dass der Arbeiter 4 Jahre ununterbrochen seine Tätigkeit nach einer bestimmten Fallgruppe ausgeübt haben muss. Bei einer Tätigkeitsänderung und dadurch bedingtem Fallgruppenwechsel beginnt die 4-jährige Tätigkeitszeit für den Zeitaufstieg deshalb von neuem, wenn aus dieser neuen Tätigkeit ebenfalls ein Zeitaufstieg vorgesehen ist. Dies folgt zwingend aus dem Wortlaut des jeweiligen Zeitaufstiegsmerkmals („... nach 4-jähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe“).

Der Zeitaufstieg erfolgt aus einer bestimmten Fallgruppe. Die Fallgruppen, aus denen heraus dieser Aufstieg möglich ist, sind in dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal der Nr. 5 der Lohngruppe abschließend aufgeführt.

Die Konstruktion des Zeitaufstieges nach dem Muster des Bewährungsaufstieges dient der Übersichtlichkeit des Lohngruppenverzeichnisses; eine Vielzahl von Zeitaufstiegs-Tätigkeitsmerkmalen zu den Tätigkeitsmerkmalen, die zum Aufstieg berechtigen, brauchte dadurch nicht besonders vereinbart werden.

c)
Lohngruppenverzeichnis - Tätigkeitsmerkmale -

Der allgemeine Bewährungsaufstieg aus der Lohngruppe 2 a Nr. 1 (= Lohngruppe IV alt Nr. 1) in die Lohngruppe 3 Nr. 4 (= Lohngruppe V alt Nr. 3), aus der Lohngruppe 5 Nr. 1 (= Lohngruppe VII alt Nr. 1) in die Lohngruppe 6 Nr. 4 (= Lohngruppe VIII alt Nr. 2) und aus der Lohngruppe 6 Nr. 1 (= Lohngruppe VIII alt Nr. 1) in die Lohngruppe 7 Nr. 4 (= Lohngruppe VIII a alt Nr. 1) ist von 5 Jahre auf 3 Jahre verkürzt worden. Es sind außerdem alle 5-jährigen Bewährungszeiten, soweit diese in denunter „6. Ferner“ aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen vereinbart waren, auf 3 Jahre verkürzt worden. Wenn sich aufgrund dieser Verkürzung ein Zeitpunkt des Bewährungsaufstieges vor dem 1. Oktober 1990 ergibt, ist der Arbeiter jedoch frühestens ab 1. Oktober 1990 (Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum Tarifvertrag für das Lohngruppenverzeichnis) in der höheren Lohngruppe eingereiht.

In einigen Fällen waren bisher als Beispiele zu Nr. 1 der jeweiligen Lohngruppe aufgeführte Tätigkeitsmerkmale nur deshalb unter den „ferner“-Tätigkeitsmerkmalen der jeweils höheren Lohngruppe aufgenommen, weil sie eine von der Regel abweichende kürzere Bewährungszeit aufwiesen (vgl. z.B. Lohngruppe IV alt Nr. 1.12 nach Lohngruppe V alt Nr. 4.35). Durch die Verkürzung des Bewährungsaufstieges von 5 Jahre auf 3 Jahre konnten diese in der Aufstiegslohngruppe unter „ferner“ aufgeführten Bewährungsaufstiegs-Tätigkeitsmerkmale entfallen.

Wegen der Neufassung des Lohngruppenverzeichnisses haben sich die Lohngruppenziffern und vielfach auch die Nummerierungen der Fallgruppen geändert. Soweit in Tätigkeitsmerkmalen auf die Bewährung in einer bestimmten Lohngruppe und Fallgruppe abgestellt ist (z.B. „Arbeiter... nach ...jähriger Bewährung in Lohngruppe ... Fallgruppe ...“), rechnet die Zeit gleicher Tätigkeit vor dem 1. Oktober 1990 unter anderer Lohn- und Fallgruppenbezeichnung mit. Die der Lohngruppe IX alt entsprechende Lohngruppe 8 enthält wie bisher einen Ausschließlichkeitskatalog an Tätigkeitsmerkmalen.

Für „Spitzenhandwerker“ ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 die Lohngruppe 9 als höchste Lohngruppe neu eingeführt worden. Die in diese Lohngruppe aufgenommenen Tätigkeitsmerkmale der Nrn. 1 bis 3, 18.1 und 23.1 sind neu, die anderen Tätigkeitsmerkmale sind aus der Lohngruppe IX alt übernommen worden (s. Lohngruppe IX alt Nrn. 18.2, 18.3, 24.5, 50.3 und 53.2). Die Lohngruppe 9 enthält einen Ausschließlichkeitskatalog; ein Aufstieg aus dieser Lohngruppe ist nicht vorgesehen.

Die bisher in der Lohngruppe VIII (= Lohngruppe 6 neu) mit einer zusätzlichen Zulage von 5 v.H. eingereihten Bauaufseher, Kolonnenführer und Streckenwarte (vgl. Nrn. 26.3.2, 26.3.3, 26.3.7, 29.3.2, 29.3.3, 30.3.3 der Lohngruppe VIII alt) sind in die höhere Lohngruppe 7 (Nrn. 26.6.1, 26.6.2, 26.6.5, 29.6.1, 29.6.2, 30.6.1), aber ohne Zulage übernommen worden, ebenso die für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher oder als Kolonnenführer entsprechend eingereihten Arbeiter (Lohngruppe 7 Nrn. 26.6.3, 26.6.4, 29.6.3, 29.6.4). Bauaufseher, Kolonnenführer und Streckenwarte steigen dann im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Lohngruppe 8 (Nrn. 26.6.5, 26.6.6, 26.6.7, 29.6.1, 29.6.2 und 30.6.1) und im Wege des Tätigkeitsaufstiegs in die Lohngruppe 8 a auf. Die für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher oder als Kolonnenführer in die Lohngruppe 7 eingereihten Arbeiter steigen im Wege des Tätigkeitsaufstiegs in die Lohngruppe 7 a auf.