Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Dienstkleidung für Angestellte und Arbeiter RdErl. d. Finanzministers v. 26.9.1968 - B 4246 - 1 - IV 1

 

Dienstkleidung für Angestellte und Arbeiter RdErl. d. Finanzministers v. 26.9.1968 - B 4246 - 1 - IV 1

Dienstkleidung für Angestellte und Arbeiter
RdErl. d. Finanzministers v. 26.9.1968 - B 4246 - 1 - IV 1

Zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung im Landesbereich ist bei der Beschaffung und Gestellung von Dienstkleidung nach den folgenden Richtlinien zu verfahren.

Richtlinien
über die Dienstkleidung
von Angestellten und Arbeitern

1.
Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeit an Stelle anderer Kleidung getragen werden müssen. Ist das Tragen von Dienstkleidung angeordnet, sind die Angestellten und Arbeiter verpflichtet, während des Dienstes die Dienstkleidung zu tragen. Außerhalb des Dienstes dürfen Dienstkleidungsstücke grundsätzlich nicht getragen werden.

2.
Die für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen über eine Dienstkleidung können sinngemäß auf Angestellte und Arbeiter angewendet werden, die die gleichen Tätigkeiten wie die entsprechenden Beamten ausüben (z. B. .im Justizvollzugsdienst).

3.
Pförtnern und Fahrstuhlführern, die von den Ministerien gestellt werden, sowie Boten in den Ministerien kann eine Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Für diesen Personenkreis habe ich das dienstliche Interesse an einer besonderen Kenntlichmachung bzw. an einer einheitlichen und guten Kleidung anerkannt.

4.1)
Bei der Beschaffung der Dienstkleidung für Kraftfahrer von landeseigenen Dienstkraftwagen ist nach meinem RdErl. v. 30.11.1964 (SMBl. NW. 20317) zu verfahren.

5.
Andere als die in Nummern 2 bis 4 genannten Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich keine Dienstkleidung. Wenn ein dringendes dienstliches Interesse daran besteht, dass einzelne Arbeitnehmer, die z. B. den Ordnungsdienst bei Gerichten, Museen oder wissenschaftlichen Hochschulen wahrnehmen, ebenfalls durch das Tragen einer Dienstkleidung besonders kenntlich gemacht werden, darf diese nur mit meiner Zustimmung beschafft werden.

6.
Die Dienstkleidung besteht

a)
für Pförtner und Fahrstuhlführer, die von den Ministerien gestellt werden, aus einem dunkelgrünen Tuchrock und einer langen schwarzen Tuchhose,
b)
für Boten aus einem grau-grünen Rock und einer langen schwarzen Hose,
c)
für Arbeitnehmer, die nach Nummer 5 eine Dienstkleidung erhalten können, aus einem Rock und einer Hose, deren Beschaffenheit auf Vorschlag der Dienststelle von dem zuständigen Fachminister bestimmt wird.

7.
Die Tragezeiten für die Dienstkleidung sollen auf mindestens zwei Jahre festgesetzt werden. Sie können nach den tatsächlichen Verhältnissen nach pflichtgemäßem Ermessen ausnahmsweise abgekürzt werden, wenn die Dienstkleidung vorzeitig unansehnlich geworden und dem Ansehen der Behörde daher abträglich ist.

8.
Die Dienstkleidung wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bis zum Ablauf der festgesetzten Tragezeit bleiben die Kleidungsstücke Eigentum des Landes. Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn Dienstkleidung, die gewährt werden konnte, ganz oder teilweise nicht zur Verfügung gestellt worden ist.

9.
Die sachgemäße Benutzung und die pflegliche Behandlung der Dienstkleidungsstücke ist von der Verwaltung zu überwachen. Die Verwaltung kann erforderliche Instandsetzungen und chemische Reinigungen anordnen und die Arbeiten vergeben. Das Land trägt die Kosten für Instandsetzungsarbeiten und Reinigungen, die infolge Verschleißes, Beschädigung oder starker Verschmutzung beim dienstlichen Gebrauch erforderlich werden. Der Arbeitnehmer ist aber verpflichtet, dem Land den Schaden zu ersetzen, wenn solche Arbeiten aus Gründen erforderlich werden, die er zu vertreten hat.

10.
Um das Interesse der Arbeitnehmer an einer pfleglichen Behandlung der Dienstkleidungsstücke zu erhöhen, sollen die Kleidungsstücke nach Ablauf der Tragezeit in das Eigentum der Angestellten und Arbeiter übergehen. Soweit erforderlich, ist den Arbeitnehmern die Auflage zu machen, dass die Röcke umgefärbt und Landeswappen usw. entfernt werden müssen, wenn die Kleidungsstücke außerhalb des Dienstes getragen werden sollen.

11.
Die Kosten für die Beschaffung der Dienstkleidung sind bei Titel 516 bzw. bei einem Titel der Gruppe 516 zu verbuchen. Regelungen über eine zentrale Beschaffung der Dienstkleidung und über die Erstattung der Kosten an die beschaffende Behörde werden durch diese Richtlinien nicht berührt.

MBl. NRW. 1968 S. 1758, geändert durch RdErl. v. 31.7.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 1476).

1) Nr. 4 in der ab 1. Juli 1981 geltenden Fassung.