Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Dienstkleidung für Kraftfahrer RdErl. d. Finanzministers v. 30.11.1964 –B 4245 - 3516/IV/64 –

 

Dienstkleidung für Kraftfahrer RdErl. d. Finanzministers v. 30.11.1964 –B 4245 - 3516/IV/64 –

Dienstkleidung für Kraftfahrer
RdErl. d. Finanzministers v. 30.11.1964 –B 4245 - 3516/IV/64 –

Zur einheitlichen und angemessenen Bekleidung können den Kraftfahrern von landeseigenen Dienstkraftwagen zur Ausübung des Dienstes folgende Dienstkleidungsstücke unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden:

a) ein zweireihiger Rock,
b) ein Sommerjackett aus Baumwollstoff,
c) eine lange Hose,
d) ein Tuchmantel,
e) ein Popelinemantel als Regenschutz,
f) eine Schirmmütze.

Um das Interesse der Kraftfahrer an einer pfleglichen Behandlung der Dienstkleidung zu erhöhen, sollen die einzelnen Stücke nach einer angemessenen Tragezeit Eigentum der Kraftfahrer werden. Bis zum Ablauf dieser Zeit bleiben die Dienstkleidungsstücke Eigentum des Landes. Bei vorzeitigem Ausscheiden der Kraftfahrer vor Ablauf der Tragezeit sind daher die Dienstkleidungsstücke zurückzunehmen.

Zur Zeit halte ich folgende Tragezeiten für angemessen:

für den Rock:
2 Jahre
für das Sommerjackett:
2 Jahre
für die Hose:
1 Jahr
für den Tuchmantel:
4 Jahre
für den Popelinemantel:
4 Jahre
für die Mütze:
2 Jahre.

Die angegebenen Zeiten können durch den Behördenleiter entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen nach pflichtgemäßem Ermessen länger oder kürzer festgesetzt werden.

Die Kraftfahrer haben keinen Rechtsanspruch auf Stellung der Dienstkleidung. Für die Beschaffung der Dienstkleidung durch die Kraftfahrer selbst wird keine Entschädigung gewährt, ebenso nicht, wenn die Dienstkleidung ganz oder teilweise von der Behörde nicht zur Verfügung gestellt wird.

Die Kosten für die Beschaffung der Dienstkleidung sind bei Titel 516 bzw. bei einem Titel der Gruppe 516 zu verbuchen.

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft.

MBl. NRW. 1964 S. 1858, geändert durch RdErl. v. 31.7.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 1476).