Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende vom 16. März 1977 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 2.11 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 – 4/77 - v. 24.3.1977

 

Historisch:

Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende vom 16. März 1977 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 2.11 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 – 4/77 - v. 24.3.1977

Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für Auszubildende vom
16. März 1977
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 2.11 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 – 4/77 -
v. 24.3.1977

A.
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für Auszubildende
vom 16. März 1977

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden
mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -
mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst - Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG) - Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD) - Marburger Bund (MB) – mitdieser jedoch nicht für arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende -
und
mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD) – für arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende -

andererseits

wird für die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 fallenden Auszubildenden Folgendes vereinbart:

§ 11)
Anspruchsvoraussetzungen

(1)
Der Auszubildende erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
1. am 1. Juli im Ausbildungsverhältnis steht und
2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Auszubildender, Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat und
3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Ausbildungsvergütung hat.

Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Frist für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat. Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Ausbildung in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaub später als am ersten Ausbildungstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.

(2)
Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

Protokollnotizen:

1.
Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.

2.
Das Ausbildungs- oder sonstige Rechtsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar begründet, wenn es wegen des gesetzlichen Feiertages erst am 1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet worden ist.

3.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 ist eine Beschäftigung

a)
beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
b)
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

4.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Ausbildungsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Auszubildende in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.

§ 21)
Höhe des Urlaubsgeldes

Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 Euro.

§ 3
Anrechnung von Leistungen

Wird dem Auszubildenden aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung, aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Ausbildungsvertrag oder aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Ausbildenden oder aus Mitteln des Ausbildenden gewährt, ist der dem Auszubildenden zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld nach diesem Tarifvertrag anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

§ 41)
Auszahlung

(1)
Das Urlaubsgeld wird mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt.

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 3 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der Ausbildung ausgezahlt.

(2)
Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist es in voller Höhe zurückzuzahlen.

§ 51)
In-Kraft-Treten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

Bonn, den16. März 1977

B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:

Auszubildende und Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages für ihre Personengruppe fallen, denen aber außertariflich ein Entgelt in entsprechender Anwendung eines Tarifvertrages gezahlt wird, gehören nicht zu den Auszubildenden und Praktikanten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1). Ich - der Finanzminister - erkläre mich gemäß § 40 Abs. 1 LHO damit einverstanden, dass Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis im Vorjahr spätestens am 1. September begonnen hat und im laufenden Kalenderjahr vor dem 1. Juli beendet worden ist, übertariflich das Urlaubsgeld nach diesem Tarifvertrag gewährt wird, wenn der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in das Angestelltenverhältnis übernommen worden ist, das Angestelltenverhältnis zum Land am 1. Juli besteht und der Angestellte mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat.

1) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.

§ 3 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

MBl. NRW. 1977 S. 389, geändert durch Gem. RdErl. v. 13.10.1978 (MBl. NRW. 1978 S. 1778), 3.4.1979 (MBl. NRW. 1979 S. 740), 19.6.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 1797), 21.5.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 942), 2.7.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 996), 30.1.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 427), 15.6.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 949), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 285 und S. 272).