Historische SMBl. NRW.
Historisch: Bewerbung, Auswahl und Zulassung für die Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der Qualifikation für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Funktionsebene der Verwaltungsfachangestellten- Auswahl zur Fortbildung VfA - RdErl. des Innenministeriums v. 01.09.1992 – II B 6-6.14-5/92 (Stand 10/2003: 21.2-6.29.00-1/03)
Historisch:
Bewerbung, Auswahl und Zulassung für die Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der Qualifikation für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Funktionsebene der Verwaltungsfachangestellten- Auswahl zur Fortbildung VfA - RdErl. des Innenministeriums v. 01.09.1992 – II B 6-6.14-5/92 (Stand 10/2003: 21.2-6.29.00-1/03)
zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung
zum Nachweis der Qualifikation für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
auf der Funktionsebene der Verwaltungsfachangestellten-
Auswahl zur Fortbildung VfA -
RdErl. des
Innenministeriums v. 01.09.1992 – II B 6-6.14-5/92
(Stand 10/2003: 21.2-6.29.00-1/03)
Bewerbung
1.1
Zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme können sich gemäss RdErl. des
Innenministeriums v. 27.6.1992 (SMBl. NW. 20319) aus allen Geschäftsbereichen
Regierungsangestellte mit mindestens fünfjähriger Tätigkeit im Schreib- oder
Verwaltungsdienst des Landes, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, bewerben.
Der Verwaltungsdienst des Landes ist dabei definiert durch Aufgaben und
Tätigkeiten, die regelmäßig von Beamtinnen und Beamten des mittleren
(nichttechnischen) Dienstes im Bereich der inneren Verwaltung und von
Verwaltungsfachangestellten wahrgenommen werden.
1.2
Bewerbungen sind an die Beschäftigungsbehörden zu richten. Die
Beschäftigungsbehörden leiten die Bewerbungen an die zuständige
Bezirksregierung weiter, wenn die in Ziffer 1.1 genannten Bewerbungsvoraussetzungen
erfüllt sind. Die Festlegung der Termine im Bewerbungsverfahren erfolgt jeweils
durch einen gesonderten Erlass.
2
Auswahlverfahren
2.1
Die Bewerber/innen nehmen an einem überörtlichen Auswahlverfahren teil.
2.2
Das Auswahlverfahren gliedert sich in eine schriftliche Eignungsuntersuchung
und eine Vorstellung vor einer Auswahlkommission. Dem Auswahlverfahren geht
eine Informationsveranstaltung voraus, in der dieses, die Regelungen für
Schwerbehinderte und das Zulassungsverfahren erläutert werden.
2.2.1
Die schriftliche Eignungsuntersuchung wird nach anerkannten wissenschaftlichen
Regeln der Personalauswahl durch ein im Bereich der Personalauslese erfahrenes
Unternehmen durchgeführt, welches im Auftrag des Innenministeriums tätig wird.
2.2.1.1
Der schriftliche Teil umfasst im wesentlichen Testaufgaben zu den Fähigkeiten,
Sprache und Zahlen im Berufsalltag einzusetzen und konzentriert zu arbeiten.
2.2.1.1.1
Schwerbehinderte Bewerber/innen können auf Wunsch an einem Gruppenverfahren für
Schwerbehinderte teilnehmen und in Fällen besonderer Behinderung an einem
Einzeltest. Einen Einzeltest richtet das beauftragte Unternehmen individuell an
der Art und Schwere der Behinderung aus. Schwerbehinderte Bewerber/innen, die
an einem Gruppenverfahren für Schwerbehinderte teilnehmen wollen oder einen
Einzeltest wünschen, müssen ihre Wünsche spätestens eine Woche nach der
Informationsveranstaltung der Schwerbehindertenvertretung bei der zuständigen
Bezirksregierung mitteilen. Diese berät die Bezirksregierung dabei, wie diesen
Wünschen Rechnung getragen werden kann.
2.2.1.2
Nach der Auswertung der Ergebnisse der
schriftlichen Eignungsuntersuchung spricht das beauftragte Unternehmen
eine Empfehlung zur Teilnahme am
mündlichen Auswahlverfahren vor der Auswahlkommission aus.
2.2.2
Auswahlkommissionen werden vom Innenministerium bei den Bezirksregierungen
gebildet. Einer Auswahlkommission sollen nicht mehr als vier Mitglieder
angehören; sie müssen Beschäftigte des Landes sein. Die Gleichstellungsbeauftragte oder ein/e von ihr beauftragte/r
Beschäftigte/r des Landes ist ständiges Mitglied der Auswahlkommission.
2.2.3
Zu den Terminen einer Auswahlkommission wird je ein Mitglied des Personalrats
und der Schwerbehindertenvertretung der Bezirksregierung geladen, bei der die
Auswahlkommission gebildet ist.
2.3
Die Auswahlkommission erarbeitet ihre Vorschläge für die Zulassung zur
Fortbildung auf der Grundlage des persönlichen Eindrucks, den sie von den
Bewerbern/innen gewinnt. Die Ergebnisse des schriftlichen Testteils finden
dabei keine Berücksichtigung mehr. Die/der Vorsitzende der Auswahlkommission
hält in einer Niederschrift über den Auswahltermin den Vorschlag der
Auswahlkommission fest.
Zulassung zur Fortbildung
3.1
Das
Innenministerium informiert die entsendenden Ressorts über die Vorschläge der
Auswahlkommissionen, die Ressorts informieren die Bewerber/innen.
3.2
Bereits
bei der Entscheidung über die Zulassung der Bewerber/innen zu der
Fortbildungsmaßnahme sollte sichergestellt sein, dass ein Einsatz in höher bewerteten
Funktionen möglichst zeitnah nach erfolgreichem Abschluss der
Fortbildungsmaßnahme realisiert werden kann.
Die
Ressort gleichen deshalb die Vorschläge der Auswahlkommission zur Zulassung zur
Fortbildung mit den absehbaren Einsatzmöglichkeiten bei den Behörden und
Einrichtungen ihres Geschäftsbereichs ab.
Es
ist sinnvoll, dass die von den Auswahlkommissionen vorgeschlagenen
Bewerber/innen ihren obersten Dienstbehörden auf dem Dienstweg möglichst
umgehend mitteilen, ob sie sich nach erfolgreicher Fortbildung einen Einsatz in
höher bewerteten Funktionen auch in anderen als der Stammbehörde vorstellen
können.
3.3
Das
Innenministerium erarbeitet auf der Basis des Abgleichs in Abstimmung mit den
Ressorts einen Plan über Gruppenstärke und die zeitliche Abfolge der
Fortbildungsmaßnahmen..
3.4
Im
Rahmen dieses Plans sprechen die Ressorts die Zulassungen zu den
Fortbildungsmaßnahmen aus.