Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 30.3.2010 (MBl. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 4. Mai 2010.

 


Historisch: Bewerbung, Auswahl und Zulassung für die Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der Qualifikation für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Funktionsebene der Verwaltungsfachangestellten- Auswahl zur Fortbildung VfA - RdErl. des Innenministeriums v. 01.09.1992 – II B 6-6.14-5/92 (Stand 10/2003: 21.2-6.29.00-1/03)

 

Historisch:

Bewerbung, Auswahl und Zulassung für die Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der Qualifikation für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Funktionsebene der Verwaltungsfachangestellten- Auswahl zur Fortbildung VfA - RdErl. des Innenministeriums v. 01.09.1992 – II B 6-6.14-5/92 (Stand 10/2003: 21.2-6.29.00-1/03)

Bewerbung, Auswahl und Zulassung für die Fortbildung
zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung
zum Nachweis der Qualifikation für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
auf der Funktionsebene der Verwaltungsfachangestellten-
Auswahl zur Fortbildung VfA -
RdErl. des Innenministeriums v. 01.09.1992 – II B 6-6.14-5/92
(Stand 10/2003: 21.2-6.29.00-1/03)

1
Bewerbung
1.1
Zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme können sich gemäss RdErl. des Innenministeriums v. 27.6.1992 (SMBl. NW. 20319) aus allen Geschäftsbereichen Regierungsangestellte mit mindestens fünfjähriger Tätigkeit im Schreib- oder Verwaltungsdienst des Landes, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, bewerben. Der Verwaltungsdienst des Landes ist dabei definiert durch Aufgaben und Tätigkeiten, die regelmäßig von Beamtinnen und Beamten des mittleren (nichttechnischen) Dienstes im Bereich der inneren Verwaltung und von Verwaltungsfachangestellten wahrgenommen werden.

1.2
Bewerbungen sind an die Beschäftigungsbehörden zu richten. Die Beschäftigungsbehörden leiten die Bewerbungen an die zuständige Bezirksregierung weiter, wenn die in Ziffer 1.1 genannten Bewerbungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Festlegung der Termine im Bewerbungsverfahren erfolgt jeweils durch einen gesonderten Erlass.

2
Auswahlverfahren
2.1
Die Bewerber/innen nehmen an einem überörtlichen Auswahlverfahren teil.

2.2
Das Auswahlverfahren gliedert sich in eine schriftliche Eignungsuntersuchung und eine Vorstellung vor einer Auswahlkommission. Dem Auswahlverfahren geht eine Informationsveranstaltung voraus, in der dieses, die Regelungen für Schwerbehinderte und das Zulassungsverfahren erläutert werden.

2.2.1
Die schriftliche Eignungsuntersuchung wird nach anerkannten wissenschaftlichen Regeln der Personalauswahl durch ein im Bereich der Personalauslese erfahrenes Unternehmen durchgeführt, welches im Auftrag des Innenministeriums tätig wird.

2.2.1.1
Der schriftliche Teil umfasst im wesentlichen Testaufgaben zu den Fähigkeiten, Sprache und Zahlen im Berufsalltag einzusetzen und konzentriert zu arbeiten.

2.2.1.1.1
Schwerbehinderte Bewerber/innen können auf Wunsch an einem Gruppenverfahren für Schwerbehinderte teilnehmen und in Fällen besonderer Behinderung an einem Einzeltest. Einen Einzeltest richtet das beauftragte Unternehmen individuell an der Art und Schwere der Behinderung aus. Schwerbehinderte Bewerber/innen, die an einem Gruppenverfahren für Schwerbehinderte teilnehmen wollen oder einen Einzeltest wünschen, müssen ihre Wünsche spätestens eine Woche nach der Informationsveranstaltung der Schwerbehindertenvertretung bei der zuständigen Bezirksregierung mitteilen. Diese berät die Bezirksregierung dabei, wie diesen Wünschen Rechnung getragen werden kann.

2.2.1.2
Nach der Auswertung  der Ergebnisse der schriftlichen Eignungsuntersuchung spricht das beauftragte Unternehmen eine  Empfehlung zur Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren vor der Auswahlkommission aus.

2.2.2
Auswahlkommissionen werden vom Innenministerium bei den Bezirksregierungen gebildet. Einer Auswahlkommission sollen nicht mehr als vier Mitglieder angehören; sie müssen Beschäftigte des Landes sein.  Die Gleichstellungsbeauftragte oder ein/e von ihr beauftragte/r Beschäftigte/r des Landes ist ständiges Mitglied der Auswahlkommission.

2.2.3
Zu den Terminen einer Auswahlkommission wird je ein Mitglied des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung der Bezirksregierung geladen, bei der die Auswahlkommission gebildet ist.

2.3
Die Auswahlkommission erarbeitet ihre Vorschläge für die Zulassung zur Fortbildung auf der Grundlage des persönlichen Eindrucks, den sie von den Bewerbern/innen gewinnt. Die Ergebnisse des schriftlichen Testteils finden dabei keine Berücksichtigung mehr. Die/der Vorsitzende der Auswahlkommission hält in einer Niederschrift über den Auswahltermin den Vorschlag der Auswahlkommission fest.

3
Zulassung zur Fortbildung

3.1

Das Innenministerium informiert die entsendenden Ressorts über die Vorschläge der Auswahlkommissionen, die Ressorts informieren die Bewerber/innen.

3.2

Bereits bei der Entscheidung über die Zulassung der Bewerber/innen zu der Fortbildungsmaßnahme sollte sichergestellt sein, dass ein Einsatz in höher bewerteten Funktionen möglichst zeitnah nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildungsmaßnahme realisiert werden kann.

Die Ressort gleichen deshalb die Vorschläge der Auswahlkommission zur Zulassung zur Fortbildung mit den absehbaren Einsatzmöglichkeiten bei den Behörden und Einrichtungen ihres Geschäftsbereichs ab.

Es ist sinnvoll, dass die von den Auswahlkommissionen vorgeschlagenen Bewerber/innen ihren obersten Dienstbehörden auf dem Dienstweg möglichst umgehend mitteilen, ob sie sich nach erfolgreicher Fortbildung einen Einsatz in höher bewerteten Funktionen auch in anderen als der Stammbehörde vorstellen können.

3.3

Das Innenministerium erarbeitet auf der Basis des Abgleichs in Abstimmung mit den Ressorts einen Plan über Gruppenstärke und die zeitliche Abfolge der Fortbildungsmaßnahmen..

3.4

Im Rahmen dieses Plans sprechen die Ressorts die Zulassungen zu den Fortbildungsmaßnahmen aus.

MBl. NRW 1992 S. 1349, geändert durch RdErl. v. 19.03.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 556), 12.9.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1150).