Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 8/88 - v. 29.1.1988

 

Historisch:

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 8/88 - v. 29.1.1988

Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen an
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 8/88 - v. 29.1.1988

Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen an
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)
andererseits

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand-
und
der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst
- Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG)
- Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD)
- Marburger Bund (MB).
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.

wird gemäß § 16 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Folgendes vereinbart:

§ 11)
Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1)
Der Arzt im Praktikum erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von 6,65 Euro.

Der nichtvollbeschäftigte Arzt im Praktikum erhält von dem Betrag nach Unterabsatz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum entspricht.
(2)
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Arzt im Praktikum Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.

(3)
Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

§ 2
Mitteilung der Anlageart

Der Arzt im Praktikum teilt dem Träger der Ausbildung schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

§ 3
Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs

(1)
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arzt im Praktikum dem Träger der Ausbildung die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorausgegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.

(2)
Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Arzt im Praktikum von seinem Träger der Ausbildung oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.

§ 4
Änderung der vermögenswirksamen Anlage

(1)
Der Arzt im Praktikum kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Trägers der Ausbildung wechseln.

(2)
Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Arzt im Praktikum möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.

(3)
Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Trägers der Ausbildung, wenn der Arzt im Praktikum diese Änderung aus Anlass der Gewährung einer vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.

(4)
In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 52)
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes

Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs.1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Arzt im Praktikum seinem Träger der Ausbildung die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.

§ 6
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

Köln, den 10. April 1987

MBl. NRW. 1988 S. 219, geändert durch Gem. RdErl. v. 13.6.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 909), 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 966), 30.6.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1279), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272).

1) § 1 Abs. 1 in der ab 1. Juni 1995 geltenden Fassung.

2) § 5 in der ab 1. Juni 1995 geltenden Fassung.