Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (Mantel-TV AiP) vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministers – II A 2 - 7.21.11 - 14/88 - v. 26.1.1988

 

Historisch:

Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (Mantel-TV AiP) vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministers – II A 2 - 7.21.11 - 14/88 - v. 26.1.1988

Tarifvertrag
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (Mantel-TV AiP)
vom 10. April 1987
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 -
 u. d. Innenministers – II A 2 - 7.21.11 - 14/88 -
v. 26.1.1988

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand -
und
der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst
- Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
- Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD)
- Marburger Bund (MB)
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die bei Arbeitgebern, deren Angestellte unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen, die nach der Bundesärzteverordnung in Verbindung mit der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebene Tätigkeit als Arzt im Praktikum ableisten.

§ 2
Ausbildungsvertrag

(1)
Zwischen dem Träger der Ausbildung und dem Arzt im Praktikum ist vor Beginn der Tätigkeit als Arzt im Praktikum ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der auch die vereinbarten Nebenabreden enthalten muss.
(2)
Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§ 3
Probezeit
Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt vier Monate.

§ 4
Schweigepflicht

Der Arzt im Praktikum unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger der Ausbildung beschäftigten, unter den BAT fallenden Ärzte.

§ 5
Personalakten

(1)
Der Arzt im Praktikum hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Das Recht kann auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Träger der Ausbildung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten ist.

(2)
Der Arzt im Praktikum muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

(3)
Beurteilungen sind dem Arzt im Praktikum unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

Protokollnotiz zu Absatz 1:
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.

§ 6
Wöchentliche und tägliche Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche und die tägliche Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger der Ausbildung beschäftigten, unter den BAT fallenden Ärzte gelten.

§ 7 6)
entfallen

§ 8 4)
Fernbleiben von der Tätigkeit als Arzt im Praktikum

Der Arzt im Praktikum darf von der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nur mit vorheriger Zustimmung des Trägers der Ausbildung fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch auf Entgelt.

§ 9 1)
Entgelt

(1)
Der Arzt im Praktikum erhält nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages (Entgelttarifvertrag für Ärzte im Praktikum) monatlich ein Entgelt und einen Verheiratetenzuschlag.

(2)
Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gelten § 34 und § 36 BAT entsprechend.

§ 10 2)
Sonstige Bedingungen für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum

(1)
Für ärztliche Untersuchungen, für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für die Überstunden, für die Zeitzuschläge, für den Bereitschaftsdienst und für die Rufbereitschaft gelten die Vorschriften sinngemäß, die für die beim Träger der Ausbildung beschäftigten, unter den BAT fallenden Ärzte jeweils maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT der auf die Stunde entfallende Anteil des Entgelts (§ 9 Abs. 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum (§ 6) zu teilen.

(2)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Arzt im Praktikum
a)
die Zulagen, die für Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst c i.V.m. Abs. 6 BAT jeweils vereinbart sind, zur Hälfte,
b)
die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 33 a BAT zu drei Vierteln.

(3)
Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Entgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist.

Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen. Kann der Arzt im Praktikum während der Zeit, für die nach § 12, § 14 und § 15 Bezüge zustehen, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.

§ 11 2)
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Reisen zu Ausbildungsveranstaltungen

Bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen erhält der Arzt im Praktikum eine Entschädigung, die in entsprechender Anwendung der für die beim Träger der Ausbildung beschäftigten, unter den BAT fallenden Ärzte der Vergütungsgruppe II/II a BAT jeweils geltenden Reisekostenbestimmungen zu berechnen ist. Eine Trennungsentschädigung (ein Trennungsgeld) wird nicht gewährt, wenn der Arzt im Praktikum vom Träger der Ausbildung Unterkunft und Verpflegung erhält. Bei Reisen zu Ausbildungsveranstaltungen, an denen der Arzt im Praktikum nach der Approbationsordnung für Ärzte teilzunehmen hat, werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

§ 12 3)
Krankenbezüge

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Arzt im Praktikum bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgelts (§ 15 Abs. 2).

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Träger der Ausbildung erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Träger der Ausbildung zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält der Arzt im Praktikum nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Netto-Urlaubsentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

Im Übrigen gelten § 37 Abs. 1 und 2, § 37 a und § 38 BAT entsprechend.

§ 13 5)
entfallen

§ 14
Fortzahlung des Entgelts in besonderen Fällen

Dem Arzt im Praktikum sind das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag (§ 9 Abs. 1) für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme an den nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen fortzuzahlen.

Im Übrigen gelten die §§ 52, 52 a BAT entsprechend.

§ 15 2)
Erholungsurlaub

(1)
Der Arzt im Praktikum erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die bei dem Träger der Ausbildung beschäftigten Ärzte der Vergütungsgruppe II/II a BAT jeweils maßgebend sind.

(2)
Während des Erholungsurlaubs werden als Urlaubsentgelt das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag (§ 9 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag als Teil des Urlaubsentgelts berücksichtigt. Der Aufschlag ist in sinngemäß entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 BAT zu errechnen.

§ 16
Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Zuwendung

Der Arzt im Praktikum erhält nach Maßgabe besonderer Tarifverträge vermögenswirksame Leistungen, ein Urlaubsgeld und eine Zuwendung.

§ 17
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt.

§ 18
Beihilfen und Unterstützungen

Für die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen werden die für die beim Träger der Ausbildung tätigen, unter den BAT fallenden Ärzte jeweils geltenden Bestimmungen angewandt.

§ 19
Schutzkleidung

Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die beim Träger der Ausbildung tätigen, unter den BAT fallenden Ärzte jeweils maßgebenden Bestimmungen.

§ 20
Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum

(1)
Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum endet mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit.

Kann der Arzt im Praktikum in der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit die vorgesehene Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum wegen Unterbrechungen, die nach der Approbationsordnung für Ärzte nicht auf die Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum angerechnet werden, nicht ableisten, soll die Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf Antrag um die Zeit der nicht anrechenbaren Unterbrechungen verlängert werden.
(2)
Innerhalb der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.

(3)
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis gekündigt werden

1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
a) wenn die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung widerrufen wird,
b) aus einem sonstigen wichtigen Grund,

2.
im ersten Jahr der Tätigkeit als Arzt im Praktikum mit einer Frist von vier Wochen, im zweiten Jahr mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsschluss.

(4)
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b) ist unwirksam, wenn dem Träger der Ausbildung die ihr zugrunde liegenden Tatsachen länger als zwei Wochen bekannt sind.

§ 21
Zeugnis

Bei Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum erhält der Arzt im Praktikum eine Bescheinigung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte.
Auf Verlangen erhält der Arzt im Praktikum ferner ein Zeugnis über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.

Die Bescheinigung nach Unterabsatz 1 und das Zeugnis nach Unterabsatz 2 sind vom leitenden Arzt und vom gesetzlichen Vertreter des Trägers der Ausbildung zu unterzeichnen.

§ 22
Ausschlussfrist

Ansprüche aus der Tätigkeit als Arzt im Praktikum verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Arzt im Praktikum oder vom Träger der Ausbildung schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

§ 23
In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.

(2)
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Köln, den 10. April 1987

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:

I.

Studierenden der Medizin, die nach dem 30. Juni 1988 die ärztliche Prüfung bestehen, wird die Approbation als Arzt erst erteilt, wenn sie als weiteren Teil der Ausbildung eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum abgeleistet haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung - BÄO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. April 1987 - BGBl. I S. 1218). Für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum wird eine darauf beschränkte Erlaubnis erteilt (§ 10 Abs. 4 BÄO).

Die Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum beträgt 18 Monate (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Bundesärzteordnung).

II.

Für die Anwendung von Tätigkeitsmerkmalen, in denen eine bestimmte Zahl von unterstellten Ärzten verlangt wird, gelten die zur Beschäftigung von Ärzten im Praktikum aufgeteilten Arztplanstellen als nicht besetzte Stellen i.S. der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen; unterstellte Ärzte i.S. der Tätigkeitsmerkmale können nur voll approbierte Ärzte sein.

III.

Die Ärzte/Ärztinnen im Praktikum sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungspflichtig. Sie haben nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 SGB V die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, ohne dass sie das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsschutzes nachweisen müssen, der dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkassen entspricht. Nach § 8 Abs. 2 SGB V ist der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Wenn in den 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht noch keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind, tritt die Befreiung rückwirkend vom Beginn der Versicherungspflicht an ein, sonst vom Ersten des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Befreiungsantrag gestellt worden ist. Die Befreiung kannnicht widerrufen werden. Sie gilt somit für die gesamte Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum, auch wenn diese bei verschiedenen Trägern der Ausbildung abgeleistet wird. Der von der Krankenversicherungspflicht befreite Arzt im Praktikum hat gegen den Träger der Ausbildung unter den Voraussetzungen des § 257 SGB V Anspruch auf einen Beitragszuschuss.

Die Ärzte im Praktikum unterliegen auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), können jedoch auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie Mitglied eines ärztlichen Versorgungswerkes sind. Die Ärzte im Praktikum sind gemäß § 25 Abs. 1 SGB III arbeitslosenversicherungspflichtig. Ferner sind sie gemäß § 2 SGB VII gesetzlich unfallversichert.

Ärzte im Praktikum sind grundsätzlich gem. § 2 Abs. 1 ATV bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versicherungspflichtig. Im Übrigen wird hinsichtlich der zusätzlichen Altersversorgung auf die Durchführungshinweise zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV), Teil C des gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums und des Finanzministeriums NRW vom 7.3.2002 (SMBl. NRW. 203308), verwiesen.

IV.

Zu den tariflichen Bestimmungen im Einzelnen:

1.
Zu § 2 - Ausbildungsvertrag
-
Zu § 2 des Tarifvertrages wurde in der Niederschrift das Einvernehmen der Tarifvertragsparteien festgehalten, dass der zwischen dem Träger der Ausbildung und dem Arzt im Praktikum abzuschließende Ausbildungsvertrag nach Möglichkeit die ganze Zeit der vorgeschriebenen Tätigkeit als Arzt im Praktikum umfassen soll. Zum Abschluss des Ausbildungsvertrages über die ganze Zeit besteht allerdings keine Verpflichtung. Eine derartige Vertragsgestaltung scheidet insbesondere aus, wenn der Ausbildungsträger eine Tätigkeit nicht anbieten kann, die nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte zwingend vorgeschrieben ist.

Als Anlage 1 ist ein Muster-Ausbildungsvertrag beigefügt. Wir bitten, Ausbildungsverträge mit Ärzten im Praktikum unter Zugrundelegung dieses Vertragsmusters abzuschließen.
2.
Zu § 3 - Probezeit -
Wenn die Tätigkeit als Arzt im Praktikum bei mehreren Trägern der Ausbildung zurückgelegt wird, gilt die Probezeit für jedes der Ausbildungsverhältnisse.

3.
Zu § 4 - Schweigepflicht -
Bei den Bestimmungen handelt es sich um die Regelungen in § 9 BAT und Nr. 4 SR 2 c BAT.

4.
Zu § 6 - Wöchentliche und tägliche Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum -
Anzuwenden sind § 15 BAT, Nr. 6 und Nr. 7 SR 2 c BAT.

5.
Zu § 8 - Fernbleiben von der Tätigkeit als Arzt im Praktikum -
Diese Vorschrift entspricht § 18 Abs. 2 BAT.

6.
Zu § 9 – Entgelt -
- Zu Abs. 2
Zu den Bezügen im Sinne des Abs. 2 gehören auch die Bezüge nach § 10 Abs. 1 (Zeitzuschläge, Entgelt für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft) und die Zulagen nach § 10 Abs. 2. Für diese Bezüge ist, soweit es sich nicht um in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen handelt, § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 bis 4 BAT zu beachten.

7.
Zu § 10 - Sonstige Bedingungen für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum -

- Zu Abs. 1
Nach Abs. 1 sind bestimmte Vorschriften des BAT, die für die beim Träger der Ausbildung im Angestelltenverhältnis tätigen Ärzte jeweils gelten, sinngemäß anzuwenden, und zwar

- für ärztliche Untersuchungen§ 7 BAT und Nr. 2 SR 2 c BAT,
- für Belohnungen und Geschenke § 10 BAT,
- für Nebentätigkeiten § 11 BAT und Nr. 5 SR 2 c BAT,
- für Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen § 15 Abs. 6, § 16, § 16 a Abs. 2 BAT und Nr. 7 SR 2 c BAT,
- für Überstunden § 17 BAT,
- für die Zeitzuschläge §35 BAT,
- für den Bereitschaftsdienst sowie für die Rufbereitschaft § 15 Abs. 6 a und 6 b und Nr. 8 SR 2 c BAT.

Bei der Bemessung des Entgelts für Überstunden, der Zeitzuschläge und des Entgelts für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ist jedoch von der sich aus Abs. 1 Satz 2 und 3 ergebenden Stundenvergütung auszugehen. Nach § 15 Abs. 6 a und6 b BAT kann statt des Entgelts für Bereitschaftsdienst und für in der Rufbereitschaft anfallende Tätigkeit auch Freizeitausgleich gewährt werden.
8.
Zu § 12 - Fortzahlung der Bezüge bei Arbeitsunfähigkeit -

Unterabsatz 1 entspricht § 37 Abs. 1 erster Halbsatz und Abs.2 Unterabs. 1 BAT. Zusätzlich sind die Kur- und Heilverfahren einbezogen, zu denen nach Unterabsatz 4 auch eine sich anschließende ärztlich verordnete Schonungszeit zählt. In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen ist das Urlaubsentgelt bis zur Dauer von 6 Wochen fortzuzahlen.

Entsprechend der Einführung eines Krankengeldzuschusses an Angestellte durch § 37 BAT in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung erhalten auch die Ärzte im Praktikum, die nach dem 30. Juni 1994 in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, künftig bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Träger der Ausbildung erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Träger der Ausbildung zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, nach Ablauf von sechs Wochen längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen desSozialversicherungsträgers und dem Netto-Urlaubsentgelt.
9.
Zu § 13 - Anwendung des § 12 bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte -
Diese Vorschrift entspricht § 38 BAT.

10.
Zu § 15 - Erholungsurlaub -

Die Ärzte im Praktikum haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 3 bis 8 und des § 51 BAT.

Da nur auf die Vorschriften des BAT über den Erholungsurlaub Bezug genommen ist, bestehen Ansprüche auf Sonderurlaub oder Zusatzurlaub nicht.
11.
Zu § 19 - Schutzkleidung -
Die maßgebende Bestimmung ist in § 66 BAT enthalten.

12.
Zu § 20 - Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum -

- Zu Abs. 1
Wenn der Arzt im Praktikum in der nach dem Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit die vorgesehene Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum wegen Unterbrechungen, die, nach § 34 a Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte nicht auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum angerechnet werden, nicht ableisten kann, soll die Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf Antrag um die Zeit der nicht anrechenbaren Unterbrechungen verlängert werden. Wenn nicht dienstliche oder sonstige Gründe entgegenstehen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, um dem Arzt im Praktikum die Beendigung der Ausbildung zu ermöglichen.

13.
Zu § 21 - Zeugnis -
Nach Unterabsatz 1 ist wie in § 34 d der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschrieben, dem Arzt im Praktikum bei der Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum eine Bescheinigung nach der Anlage 20 a zur Approbationsordnung für Ärzte zu erteilen.
14.
Zu § 22 - Ausschlussfrist -
Die Vorschrift entspricht § 70 BAT.

V.

Wegen weiterer Arbeitsbedingungen für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum siehe auch

- Entgelttarifvertrag für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum in der jeweils geltenden Fassung,
- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1984 – SMBl. NRW. 20310 -,
- Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1984 – SMBl. NRW. 20310 -,
- Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1984 – SMBl. NRW. 20310 -.

1) § 9 Abs. 2 in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung.
2) § 10 Abs. 2, § 11, § 15 in der ab 1. August 1993 geltenden Fassung.
3) § 12 in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.
4) § 8 in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung.
5) § 13 gestrichen mit Wirkung vom 1. September 1995.
6) § 7 mit Wirkung vom 1.1.2003 gestrichen.

MBl. NRW. 1988 S. 210, geändert durch Gem. RdErl. v. 25.4.1988 (MBl. NRW 1988 S. 570), 31. 3.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 415), 13. 6.1990 (MBl. NRW 1990 S. 910|), 31 5 1991 (MBl. NRW. 1991 S. 965), 20. 8.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1565), 27. 6.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 807), 11. 8.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1428), 2. 9.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1596), 4. 9. 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1123), 17.4.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 472).


Anlagen: