Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) vom 29. Januar 2020 Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen B 4420 – 3 – IV
Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) vom 29. Januar 2020 Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen B 4420 – 3 – IV
Tarifvertrag
für dual Studierende der Länder
in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
(TVdS-L) vom 29. Januar 2020
Bekanntmachung des
Ministeriums der Finanzen
B 4420 – 3 – IV
Vom 25.
Mai 2020
Den nachstehenden Tarifvertrag für
dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) gebe ich bekannt:
in ausbildungsintegrierten
dualen Studiengängen
(TVdS-L)
vom 29. Januar 2020
Zwischen
der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder,
vertreten durch den
Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und*)
andererseits
wird Folgendes
vereinbart:
_______________
*)
Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)
ver.di - Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft
-
Bundesvorstand -,
diese
zugleich handelnd für
-
Gewerkschaft der Polizei,
-
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
b) mit dbb beamtenbund
und tarifunion.
Geltungsbereich,
Begriffsbestimmungen
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für
Personen, die mit Verwaltungen und Betrieben einen Vertrag für die Teilnahme an
einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen. 2Voraussetzung ist,
dass die Verwaltungen und Betriebe unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
3Voraussetzung ist auch, dass die Personen in einem Beruf ausgebildet werden,
der in
a) § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für
Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG),
b) § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für
Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
c) §
1 Absatz 1a TVA-L Pflege oder
d) § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für
Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) in Verbindung
mit der Anlage zum TVA-L Gesundheit
geregelt ist.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1
Satz 1:
Wird in einem Beruf nach Satz 3
Buchstabe c oder d ausgebildet, sind Verwaltungen und Betriebe
Universitätskliniken.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1
Satz 3:
Unter Ausbildung in diesem Sinne
ist zu verstehen, dass zwischen Verwaltung oder Betrieb und den auszubildenden
Personen ein Ausbildungsverhältnis besteht.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
Personen, die
a) im Rahmen eines dualen Studiengangs in
Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forstwirtschaft
ausgebildet werden, es sei denn, dass die Beschäftigten des Ausbildenden unter
den TV-L fallen,
b) im Rahmen ihres Hochschulstudiums oder
ihrer Ausbildung ein Praktikum ableisten, ohne dass dieses jeweils Teil eines
ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist,
c) ein praxisintegriertes duales Studium,
ein Praktikum nach § 26 Berufsbildungsgesetz oder eine Volontärausbildung
ableisten oder
d) ausbildungsbegleitend oder
berufsintegriert beziehungsweise berufsbegleitend studieren.
(3) 1Das ausbildungsintegrierte
duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und
Studienvertrags die Ausbildung in einem Beruf nach Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a
bis d mit einem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang
an einer Hochschule absolviert wird. 2Das ausbildungsintegrierte duale Studium
gliedert sich in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide jeweils
dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen. 3Der
Studienteil des dualen Studiums beinhaltet fachtheoretische Studienabschnitte
an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte
beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.
(4) Die
Personen werden nachfolgend Studierende genannt; ausbildungsintegrierte duale
Studiengänge werden nachfolgend als Studiengang beziehungsweise Studium
bezeichnet.
(5) Soweit
in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist,
gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(6) Für
Studierende des Landes Berlin gelten - mit Ausnahme des Tarifvertrages über die
betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden
Fassung - einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet
West.
§ 2
Ausbildungs- und Studienvertrag, Nebenabreden
(1) 1Vor
Beginn des Ausbildungs- und Studienverhältnisses ist ein schriftlicher
Ausbildungs- und Studienvertrag zu schließen, der neben der Bezeichnung des
beabsichtigten Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten
Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens folgende Angaben enthält:
a) die maßgebliche Studien- und
Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliederung des Studiums, die
maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung
sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsteils,
b) Beginn, Dauer und Verteilung des
Studienteils einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte (Studienplan)
und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht sowie Beginn, Dauer und
Verteilung des Ausbildungsteils,
c) Dauer der
regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit,
d) Dauer der
Probezeit,
e) Zahlung und
Höhe des Studienentgelts sowie der Studiengebühren,
f) Dauer und
Inanspruchnahme des Urlaubs,
g) Voraussetzungen, unter denen der
Ausbildungs- und Studienvertrag gekündigt werden kann,
h) Bindungs- und
Rückzahlungsbedingungen,
i) die Geltung des Tarifvertrages für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten
dualen Studiengängen (TVdS-L) sowie einen in
allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die
auf das Ausbildungs- und Studienverhältnis anzuwenden sind,
j) die Form des Ausbildungsnachweises
gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz für Studierende mit einem
Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a.
2Bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach §
1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b mit einer integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz enthält der Ausbildungs- und
Studienvertrag darüber hinaus Angaben über:
a) den gewählten Vertiefungseinsatz
einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Pflegeberufegesetz,
b) Verpflichtung der Studierenden/des
Studierenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
c) Umfang
etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 Pflegeberufegesetz,
d) Hinweis auf die Rechte als
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder des für den Träger der praktischen Ausbildung
des Ausbildungsteils jeweils geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes.
3Bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach §
1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c enthält der Ausbildungs- und Studienvertrag über
Satz 1 hinaus Angaben über:
a) die Verpflichtung der Studierenden/des
Studierenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Schule,
b) den Umfang etwaiger Sachbezüge nach §
30 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz,
c) den Hinweis auf die Rechte als
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz oder des
für die verantwortliche Ein-richtung der praktischen
Ausbildung des Ausbildungsteils jeweils gel-tenden
Landespersonalvertretungsgesetzes.
(2) 1Nebenabreden sind nur
wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert
gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(3) 1Falls im Rahmen des
Ausbildungs- und Studienvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft
getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen.
2Der Wert der Personalunterkunft wird im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in
der jeweils geltenden Fassung auf das Studienentgelt (§ 8 Absatz 1
beziehungsweise Absatz 2) angerechnet. 3Der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des
Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom
16. März 1974 maßgebende Quadratmetersatz ist hierbei um 15 v.H. zu kürzen.
§ 3
Probezeit, Kündigung
(1) Die Probezeit beträgt:
a) drei
Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Buchstabe a,
b) vier
Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Buchstabe b und c, wenn sie Schülerinnen/Schüler nach dem Notfallsanitätergesetz
oder in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen
Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 sind,
c) sechs
Monate für die übrigen Studierenden.
(2) Während der Probezeit kann der Ausbildungs- und Studienvertrag von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Nach
der Probezeit kann der Ausbildungs- und Studienvertrag unbeschadet der
gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus
einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von
den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
§ 4
Ärztliche Untersuchungen
(1) 1Studierende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen. 2Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.
(2) 1Die Studierenden können bei begründeter Veranlassung verpflichtet werden, durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.
(3) 1Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt sind, oder die mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt werden, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. 2Die Untersuchung ist auf Antrag der Studierenden auch bei Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses durchzuführen.
§ 5
Schweigepflicht,
Nebentätigkeiten
(1) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit
zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden.
(2) 1Nebentätigkeiten gegen
Entgelt haben Studierende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich
anzuzeigen. 2Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder
mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungs- und
Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen der Studierenden oder berechtigte
Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.
§ 6
Nachweispflichten,
Personalakten
(1) 1Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil des Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. 2Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich dem Ausbildenden vorzulegen.
(2) 1Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Studierenden müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(3) 1Beurteilungen sind den Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
§ 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und
Studienzeit der Studierenden richten sich während der fachtheoretischen
Abschnitte nach der jeweiligen Ausbildungs-/Studien- und Prüfungsordnung. 2Die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und
tägliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich während der berufspraktischen
Studienabschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung
während des Ausbildungsteils beim Ausbildenden nach den für die
Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. 3Gleiches
gilt bei der Durchführung von berufspraktischen Abschnitten einschließlich der
praktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils bei einem Dritten. 4Im
Ausbildungs- und Studienvertrag (§ 2) wird die Ausbildungs- und Studienzeit der
berufspraktischen Abschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung
verbindlich vereinbart.
(2) Wird das Führen von Berichtsheften
(Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Studierenden dazu während der
Ausbildungs- und Studienzeit Gelegenheit zu geben.
(3) 1An Tagen, an denen
Studierende fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule absolvieren,
gilt die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt. 2Im
Übrigen gelten für Studierende, die eine Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz
3 Buchstabe a absolvieren, Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen als
Ausbildungs- und Studienzeit. 3Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte,
sofern berufspraktische Studienabschnitte oder die praktische Ausbildung nach
dem Unterricht fortgesetzt werden.
(4) Im Übrigen gilt für Studierende, die eine
Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a absolvieren, dass sie an Tagen,
an denen sie im Rahmen ihres Ausbildungsteils an einem theoretisch
betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten
teilnehmen, nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden dürfen.
(5) Studierende dürfen im Rahmen des
Ausbildungs- und Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in
der Nacht ausgebildet werden.
(6) 1Eine Beschäftigung, die über
die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungs- und Studienzeit hinausgeht, ist nur
ausnahmsweise zulässig. 2§§ 21, 23 Jugendarbeitsschutzgesetz, § 17
Absatz 7 Berufsbildungsgesetz, § 19 Absatz 3 Pflegeberufegesetz
und § 31 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
bleiben unberührt.
Studienentgelt und
Studiengebühren
(1) 1Studierende erhalten bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wird, ein Studienentgelt, das sich aus einem monatlichen Entgelt nach Satz 2 und einer Studienzulage von 150 Euro monatlich zusammensetzt. 2Das monatliche Entgelt beträgt bei
a) einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a
in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022
im ersten Jahr des Ausbildungsteils 1.036,82 Euro,
im zweiten Jahr des Ausbildungsteils 1.090,96 Euro,
im dritten Jahr des Ausbildungsteils 1.140,61 Euro,
im vierten Jahr des
Ausbildungsteils
1.209,51 Euro,
ab 1. Dezember 2022
im ersten Jahr des
Ausbildungsteils 1.086,82
Euro,
im zweiten Jahr des
Ausbildungsteils 1.140,96 Euro,
im dritten Jahr des
Ausbildungsteils
1.190,61 Euro,
im vierten Jahr des Ausbildungsteils 1.259,51 Euro,
b)
einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b
oder c
in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022
im ersten Jahr des
Ausbildungsteils 1.160,70
Euro,
im zweiten Jahr
des Ausbildungsteils 1.226,70 Euro,
im dritten Jahr
des Ausbildungsteils 1.333,00 Euro,
ab 1. Dezember 2022
im ersten Jahr des Ausbildungsteils 1.230,70
Euro,
im zweiten Jahr des Ausbildungsteils
1.296,70
Euro,
im dritten Jahr des Ausbildungsteils 1.403,00 Euro,
c)
einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d
in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022
im ersten Jahr des
Ausbildungsteils 1.060,74
Euro,
im zweiten Jahr
des Ausbildungsteils 1.120,80 Euro,
im dritten Jahr
des Ausbildungsteils 1.217,53 Euro,
ab 1. Dezember 2022
im ersten Jahr des Ausbildungsteils 1.130,74
Euro,
im zweiten Jahr des Ausbildungsteils
1.190,80
Euro,
im dritten Jahr des Ausbildungsteils
1.287,53 Euro.
(2) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhalten die Studierenden anstelle des Studienentgelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des Studiums ein monatliches Studienentgelt bei
a) einem
Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a
in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022 1.250,00 Euro
ab 1. Dezember 2022 1.300,00 Euro,
b) einem
Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d
in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022 1.310,00 Euro
ab 1. Dezember 2022 1.380,00 Euro,
c) einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b oder c
in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022 1.440,00 Euro
ab 1. Dezember 2022 1.510,00 Euro.
(3) Das
Studienentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die Beschäftigten des
Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.
(4) Der
Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren.
(5) Ist
wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder
wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit
des Ausbildungsteils verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgelts nach
Absatz 1 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt
wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(6) Wird
bei einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe
a die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils
a) im
Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen der
Studierenden/des Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung
verlängert (höchstens um ein Jahr) oder
b) auf
Antrag der Studierenden/des Studierenden nach § 8 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz
von der zuständigen Stelle oder nach § 27c Absatz 2 der Handwerksordnung
von der Handwerkskammer verlängert,
wird während des Zeitraums der
Verlängerung das Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Buchstabe a für den jeweils letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt
des Ausbildungsteils gezahlt.
(7) 1Können
Studierende bei einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz
3 Buchstabe a ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung des
Ausbildungsteils erst nach beendeter Ausbildungsdauer (§ 2 Absatz 1 Satz 1
2. Halbsatz Buchstabe b) ablegen (spätestens nach einem Jahr), erhalten
die Studierenden bis zur Ablegung der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils ein
Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a
für den letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt. 2Bei Bestehen der
Prüfung erhalten die Studierenden darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt
an, an dem der Ausbildungsteil geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem
ihnen gezahlten Studienentgelt nach Satz 1 und dem für das vierte Jahr des
Ausbildungsteils maßgebenden Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Buchstabe a.
§ 8a
Unständige
Entgeltbestandteile, sonstige Entgeltregelungen
(1) 1Für
Studierende, deren berufspraktische Studienabschnitte einschließlich der
praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen
und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden
geltenden Regelungen sinngemäß. 2Dies gilt auch für den
Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die
Zeitzuschläge. 3Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit im Sinne von § 8
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b TV-L beträgt je Stunde mindestens 1,28 Euro.
(2) Zulagen
nach dem Tarifvertrag zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT/BAT-O können bei
Vorliegen der Voraussetzungen zur Hälfte gezahlt werden.
(3) An
Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Buchstabe a, die im Rahmen ihres Ausbildungsteils in erheblichem Umfang
mit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/MTArb-O
beschäftigt werden, kann im zweiten bis vierten Jahr des Ausbildungsteils ein
monatlicher Pauschalzuschlag von 10,23 Euro gezahlt werden.
(4) Studierende
mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b und c
erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zulagen nach den Vorbemerkungen
Nr. 9 oder 10 und/oder 11 zu Teil IV Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L
(Anlage A) zur Hälfte.
(5) Studierende
mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b bis d
erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schicht- und
Wechselschichtzulage nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden
Bedingungen jeweils zu drei Vierteln.
§ 9
Urlaub
(1) 1Studierende
erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten
des Ausbildenden geltenden Regelungen. 2Während des Erholungsurlaubs
wird das Studienentgelt (§ 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2)
fortgezahlt.
(2) Der
Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch
zu nehmen.
(3) 1Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d, die im Ausbildungsteil im Schichtdienst (entsprechend § 7 Absatz 2 TV-L) eingesetzt werden, erhalten im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10
Ausbildungs- und
Studienmaßnahmen
außerhalb der
Ausbildungsstätte
(1) 1Bei
Dienstreisen, die im Rahmen des Ausbildungsteils oder der berufspraktischen
Studienabschnitte erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung inentsprechender Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die
für die Beschäftigten des Ausbildenden jeweils gelten. 2Gleiches
gilt für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Buchstabe a bei Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen
beziehungsweise in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen
Prüfungen.
(2) 1Bei
Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Buchstabe a, die im Rahmen des Ausbildungsteils an überbetrieblichen
Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 Berufsbildungsgesetz
außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte erfolgen, werden
die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte
der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten
zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten,
Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind
auszunutzen. 2Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten
hierbei mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise
besondere Fahrpreise (zum Beispiel für ICE) erstattet werden. 3Für
die Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am
auswärtigen Ort gelten, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur
Verfügung steht, diejenigen Regelungen entsprechend, die für die Beschäftigten
des Ausbildenden maßgebend sind. 4Zu den Auslagen des bei
notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands
wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein
Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung
maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. 5Bei
unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten.6Bei
einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden
Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft
und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet. 7Die
Sätze 1 bis 6 gelten auch für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen
Studienabschnitte, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze
der Ausbildungsstätte liegt.
(3) 1Bei Reisen von Studierenden mit
einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d, die
im Rahmen des Ausbildungsteils zur
vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der
politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen,
an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen erfolgen, werden die entstandenen
notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils
niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
(im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von
Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen. 2Satz
1 gilt auch für die Reisen im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte,
wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze der
Ausbildungsstätte liegt.
(4) 1Bei Reisen von Studierenden
mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a, die im
Rahmen des Ausbildungsteils zum Zwecke des Besuchs einer auswärtigen
Berufsschule erfolgen, werden die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen
für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des Absatzes 2
erstattet. 2Erstattungen durch Dritte sind anzurechnen. 3Sofern
der Studierende auf seinen Antrag eine andere als die regulär zu besuchende
Berufsschule besucht, wird der Ausbildende von der Kostenübernahme befreit.
(5) Bei
Abordnungen und Zuweisungen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1
Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a, die im Rahmen des Ausbildungsteils erfolgen,
werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.
§ 11
Familienheimfahrten
(1) 1Studierenden mit einem
Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a werden für
Familienheimfahrten von der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen
Berufsschule/Hochschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum
Wohnort der Eltern und zurück monatlich einmal Fahrtkosten erstattet. 2Erstattungsfähig
sind die im Bundesgebiet notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der
Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). 3Dem Wohnort
der Eltern steht der Wohnort der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des
Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners gleich. 4Möglichkeiten
zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten,
Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind
auszunutzen. 5Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im
Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für
ICE) erstattet werden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist
oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der
auswärtigen Berufsschule/Hochschule weniger als vier Wochen beträgt.
(2) 1Studierenden mit einem
Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d werden für
Familienheimfahrten von der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern und zurück
monatlich einmal Fahrtkosten erstattet. 2Die Regelungen des Absatzes
1, Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und
zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte
weniger als vier Wochen beträgt.
§ 12
Schutzkleidung,
Ausbildungsmittel
(1) 1Für Studierende mit einem
Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a wird Schutzkleidung
unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung
gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. 2Die Schutzkleidung
bleibt Eigentum des Ausbildenden. 3Der Ausbildende hat den
Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a
kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die
Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsteils und zum Ablegen von Zwischen- und
Abschlussprüfungen im Rahmen des Ausbildungsteils erforderlich sind.
(2) 1Studierende mit einem
Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d erhalten
Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Beschäftigten
des Ausbildenden maßgebend sind. 2Der Ausbildende hat den
Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c
oder d kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die
Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsteils und zum Ablegen der staatlichen
Prüfung im Rahmen des Ausbildungsteils erforderlich sind.
§ 13
Entgelt im Krankheitsfall
(1) Sind Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungs- und Studienvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen das Studienentgelt (§ 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2) fortgezahlt.
(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3) 1Hat die Studierende/der Studierende bei dem Ausbildenden einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen, wird bei der jeweils ersten darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen ein Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. 2Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem sich nach Absatz 1 jeweils ergebenden Nettoentgelt gezahlt. 3Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldzuschusses ist, dass der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
§
14
Entgeltfortzahlung in
anderen Fällen
(1) Studierenden ist das Studienentgelt (§ 8 Absatz 1) für insgesamt fünf Tage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen für den Ausbildungsteil vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.
(2) Der
Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die
Studierende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst
werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.
§
15
Vermögenswirksame
Leistungen
(1) 1Studierende erhalten im
Tarifgebiet West eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro
monatlich und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 Euro monatlich, wenn sie
diesen Betrag nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen
Fassung anlegen. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem dem
Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden
vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 3Die
vermögenswirksamen Leistungen werden nur für Kalendermonate gewährt, für die
den Studierenden Studienentgelt nach § 8 Absatz 1 oder 2, Entgeltfortzahlung
oder Krankengeldzuschuss zusteht. 4Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, sind die vermögenswirksamen
Leistungen Teil des Krankengeldzuschusses.
(2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind
kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
§ 16
Jahressonderzahlung
(1) 1Studierende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungs- und Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2Diese beträgt bei Studierenden 95 v.H. des Studienentgelts nach § 8 Absatz 1 beziehungsweise 95 v.H. des Studienentgelts nach § 8 Absatz 2, das den Studierenden für November zusteht.
(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt nach § 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2, Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 13) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt nach § 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 erhalten haben. 3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist. 4Voraussetzung ist, dass am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
(3) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Studienentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(4) 1Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an das Studium von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis. 2Ist die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats erfolgt, wird dieser Kalendermonat bei der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt.
§
17
Betriebliche
Altersversorgung
1Die Studierenden haben Anspruch auf
eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten
bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
in seiner jeweils geltenden Fassung.
Protokollerklärung zu § 17:
§ 17 gilt nicht für Studierende der
Freien und Hansestadt Hamburg.
§
18
Beendigung, Verkürzung und
Verlängerung
des Ausbildungs- und
Studienverhältnisses
(1) 1Das
Ausbildungs- und Studienverhältnis endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und
Studienvertrag vereinbarten Dauer (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b),
abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) 1Das
Ausbildungs- und Studienverhältnis endet abweichend von Absatz 1:
a) bei
wirksamer Kündigung (§ 3 Absätze 2 und 3) oder
b) bei
Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und
Prüfungsordnung oder
c) bei
endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung des Ausbildungsteils;
dies gilt nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung der
Ausbildungsteil auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung (höchstens um ein Jahr) verlängert oder die
Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden des Studierenden erst nach beendeter
Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird (spätestens nach einem Jahr).
2Abweichende gesetzliche Regelungen
bleiben unberührt.
(3) 1Eine
Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem
Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und
Prüfungsordnung für das Studium zulässig ist und Vereinbarkeit mit dem
gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil gewährleistet ist. 2Der
Ausbildungs- und Studienvertrag ist entsprechend anzupassen. 3Abweichende
gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(4) Beabsichtigt
der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies der
Studierenden/dem Studierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Ausbildungs-
und Studienverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
(5) Werden
Studierende im Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis beschäftigt,
ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 19
Abschlussprämie
(1) 1Bei Beendigung des Ausbildungsteils aufgrund erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung beziehungsweise staatlicher Prüfung erhalten Studierende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. 2Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der staatlichen Prüfung fällig.
(2) 1Die Abschlussprämie wird nicht gezahlt, wenn der Ausbildungsteil nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird. 2Im Einzelfall kann der Ausbildende dennoch eine Abschlussprämie zahlen.
§ 20
Zeugnis
1Der Ausbildende hat den
Studierenden bei Beendigung des Ausbildungsteils nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Buchstabe a ein Zeugnis auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über
Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten und
Kenntnisse der Studierenden enthalten. 3Auf Verlangen sind auch
Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
Rückzahlungsgrundsätze
(1) Verpflichtet sich der Ausbildende,
Studierende nach Beendigung ihres Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis
entsprechend ihrer mit dem Studium erworbenen Abschlussqualifikation zu übernehmen,
sind die ehemals Studierenden verpflichtet, dort für die Dauer von fünf Jahren
beruflich tätig zu sein (Bindungsdauer).
(2) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung
oder bis zum Abbruch des Studiums gezahlte Betrag, bestehend aus der
Studienzulage nach § 8 Absatz 1 Satz 1, dem Studienentgelt nach § 8 Absatz 2
sowie den übernommenen Studiengebühren nach § 8 Absatz 4, ist von den
Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
a) bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen
Ausbildungs- oder Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den
Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft
unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Rahmen des ihnen
Möglichen zielstrebig zu verfolgen; dies gilt nicht in den Fällen des § 18
Absatz 2 Buchstabe c, 2. Halbsatz,
b)
bei Beendigung des Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus einem von den
Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden
nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB
gerechtfertigt ist,
c) bei
Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich
bestandene Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein
Beschäftigungsverhältnis zu begründen oder
d)
soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Ausbildenden im Anschluss an das
erfolgreich bestandene Studium entsprechend der erworbenen
Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden
zu vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre seines Bestehens endet.
(3) Sofern berufspraktische Studienabschnitte
beim Ausbildenden absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf
75 v.H. des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
(4) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach
Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach
Beendigung des Studiums ein Beschäftigungsverhältnis bestand, um 1/60
vermindert.
(5) 1Die Rückzahlungspflicht in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a oder b entfällt, wenn die Studierenden nach endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studienprüfung oder nach Kündigung infolge des Abbruchs des Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis beim Ausbildenden entsprechend der mit der Ausbildung erworbenen Abschlussqualifikation übernommen werden und dieses Beschäftigungsverhältnis für die Bindungsdauer nach Satz 3 fortbesteht. 2Die Rückzahlungspflicht entfällt nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Bindungsdauer nach Satz 3 aus einem von der Beschäftigten/vom Beschäftigten zu vertretenden Grund endet. 3Abweichend von Absatz 1 bemisst sich die Bindungsdauer nach der Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, wobei jeder volle Monat des Ausbildungs- und Studienverhältnisses einem Monat Bindungsdauer entspricht. 4Zur Berechnung des zurückzuerstattenden Betrages gilt Absatz 3; Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder
teilweise verzichtet werden, soweit sie für die Studierenden oder die ehemals
Studierenden eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 22
Ausschlussfrist
1Ansprüche aus dem Ausbildungs- und
Studienverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von
sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder vom Ausbildenden
schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt
reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige
Leistungen aus.
§ 23
Inkrafttreten, Laufzeit
und Übergangsrecht
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August
2020 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist
von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt
werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 16 von
jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner
schriftlich gekündigt werden
a) §
8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines
Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2023; eine Kündigung nach
Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2,
b) §
19 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres.
MBl. NRW. 2020 S. 277