Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung - des Neunten Besoldungsänderungsgesetzes Neues Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 10 RdErl. d. Finanzministers v. 14. 5. 1975 B 2104 - 13 - IV A 2¹)

 

Historisch:

Durchführung - des Neunten Besoldungsänderungsgesetzes Neues Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 10 RdErl. d. Finanzministers v. 14. 5. 1975 B 2104 - 13 - IV A 2¹)

138. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1980 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

14.5.75(1)


Durchführung -

des Neunten Besoldungsänderungsgesetzes Neues Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 10

RdErl. d. Finanzministers v. 14. 5. 1975 B 2104 - 13 - IV A 2¹)

Durch Artikel II Abs. III Nr. 7 Buchstabe b des Neunten Besoldungsänderungsgesetzes - 9. LBesÄndG - vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 240) ist in der Besoldungsordnung A (Anlage l des Landesbesoldungsgesetzes) bei der Besoldungsgruppe A 10 die neue Fußnote 3 eingefügt worden. Durch diese Änderung ist in einem ersten Schritt für bestimmte Beamtengruppen des gehobenen Dienstes das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet worden.

Zur Durchführung dieser gesetzlichen Maßnahme gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenminister die nachstehenden Hinweise und Erläuterungen:

1. Persönliche und sachliche Voraussetzungen

1.1 Nach der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 10 ist das Eingangsamt des gehobenen Dienstes für folgende Beamte der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet:

1.11 Beamte des gehobenen technischen und nichttechnischen Dienstes mit Fachhochschulabschluß, wenn dieser ~ Abschluß im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fußnote (1. Januar 1974 bzw. 1. Januar 1975, vgl. unten Nummer 2) als Befähigung für die Laufbahn gefordert wird,

1.12 Beamte des gehobenen technischen Dienstes mit Abschlußprüfung einer Ingenieurschule, wenn dieser Abschluß als Befähigung für die Laufbahn gefordert wird oder wurde,

1.13 Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für ihre Laufbahn bestanden haben,

1.14 Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprüfung einer Ingenieurschule angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für das nach den geltenden Laufbahnvorschriften die Abschlußprüfung einer Ingenieurschule (jetzt Fachhochschule) gefordert wird.

1.2 In den Fällen der Nummern 1.11 und l. 12 isj persönliche Voraussetzung, daß der Beamte die Abschlußprüfung einer Fachhochschule bzw. einer Ingenieurschule bestanden hat. Als Ingenieurschulen im Sinne der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 10 gelten die vom Innenminister mit RdErl. v. 30. 6. 1967 (SMB1. NW. 203011) anerkannten Ingenieurschulen.

1.3 In den Fällen der Nummern 1.11, 1.12 und. 1.14 ist sachliche Voraussetzung, daß die Abschlußprüfung einer Fachhochschule bzw. einer Ingenieurschule als Befähigung für die Laufbahn gefordert wird bzw. wurde. Diese Voraussetzung ist auch dann' erfüllt, wenn die Laufbahnvorschriften alternativ neben diesen Abschlüssen die Abschlüsse anderer, im Lande nicht mehr vorhandener Bildungseinrichtungen übergangsweise als Befähigungsnachweis genügen lassen.

1.4 Aus Absatz l der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 10 folgt, daß in Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen der Fachhochschulabschluß erstmalig nach dem l. Januar 1975 als Befähigung gefordert wird, die Zuordnung des Eingangsamtes zur Besoldungsgruppe A 10 auch für Fachhochschulabsolventen noch weiterer gesetzlicher Maßnahmen bedarf.

1.5 Beamte zur Anstellung erhalten die Besoldung aus der höheren Eingangsbesoldungsgruppe, wenn sie die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 10 erfüllen.

,2. Zeitpunkt des Inkrafttretens

Nach Artikel VII Nr. 2 des 9. LBesÄndG ist die Regelung über das neue Eingangsamt

für die Beamten des gehobenen technischen Dienstes mit Fachhochschulabschluß mit Wirkung vom 1. Januar 1974,

20320

für die übrigen Beamten mit Wirkung vom 1. Januar 1975

in Kraft getreten.

3. Überleitung

3.1 Durch Artikel VI Abs. 2 des 9. LBesÄndG sind die Beamten der Besoldungsgruppe A 9, die die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Fußnote 3 zur .' Besoldungsgruppe A 10 erfüllen, mit Wirkung vom Inkrafttreten dieser Fußnote in die neue Besoldungsgruppe übergeleitet worden. Das gilt auch für Beamte, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 befördert worden sind. Beamte, denen nach der Verkündung des 9. LBesändG noch ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 verliehen worden ist oder die nach diesem Zeitpunkt noch zu Beamten zur Anstellung der Besoldungsgruppe A 9 ernannt worden sind, sind gleichfalls als von der Überleitung erfaßt anzusehen.

3.2 Die Überleitung wirkt frühestens auf den Zeitpunkt zurück, von dem ab dem Beamten Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9 zustanden.

3.3 Mit der Überleitung in das neue Amt führen die Beamten die neue Amtsbezeichnung. Entsprechendes gilt für -die von der Überleitung erfaßten Beamten zur Anstellung.

3.4 Die Nummern 3.1 bis 3.3 gelten auch für Beamte, die in der Zeit vom Inkrafttreten der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 10 bis zur Verkündung des 9. LBesÄndG in den Ruhestand getreten sind.

4. Durchführung

4.1 Die personalaktenführenden Dienststellen geben den unter die Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 10 fallenden Beamten eine schriftliche Mitteilung über die Uber-- leitung, den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens und die Führung der neuen Amtsbezeichnung.

4.2 Soweit das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) für die Zahlung der Bezüge zuständig ist, ist wie folgt zu verfahren:

Die personalaktenführenden Dienststellen teilen dem LBV die erforderlichen Angaben mit, und zwar

soweit die Überleitung auf einen Zeitpunkt vor dem

1. Januar 1975 zurückwirkt, unter Verwendung des

Vordrucks LBV (Bes) 5,

im übrigen unter Verwendung des Vordrucks LBV

(Bes) 4

(Hinweis auf den Gem. RdErl. d. Finanzministers

und des Innenministers v. 30. 8. 1974 - SMB1. NW.

20320 -).

In den Vordrucken ist bei „Tag der Aushändigung der Urkunde" einzutragen

„Überleitung 9. LBesÄndG".

Unter der Rubrik „Tag der Einweisung" ist der Tag anzugeben, auf den die Überleitung zurückwirkt. Im Vordruck LBV (Bes) 5 bleibt Abschnitt C unausgefüllt.

') MBI. NW. 1975 S. 899.

14. 5. 75 (l) 236. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1997 - MBL NW. Nr. 20 einschl.)

2032o 5 Sonstl9e8

Die Zulage für Technische Dienste wird nach Artikel n J 2 Abs. 2 des 1. BesVNG in der Fassung des Dritten . Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 26. Juli 1974 (BGB1.1 S. 1557) auch Beamten in Laufbahnen des geho-Denen technischen Dienstes gewählt, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist.

Beamte mit Fachhochschulabschluß erhalten die Zulagen nach Artikel U (insbesondere } 6 Abs. 3) des 1. BesVNG nach Maßgabe des Artikels IV § l des Dritten Bundesbesolduhgserhöhungsgesetzes in Verbindung mit S 5 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Dritten Bundesbesoldungserhöhungs-gesetzes unbeschadet des höheren Eingangsamtes.