Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Durchführung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern RdErl. d. Finanzministers v. 25.6.1975 - B 2104 - 14 - IV A 2

 

Durchführung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern RdErl. d. Finanzministers v. 25.6.1975 - B 2104 - 14 - IV A 2

Durchführung des Zweiten Gesetzes
zur Vereinheitlichung und Neuregelung
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
RdErl. d. Finanzministers v. 25.6.1975 - B 2104 - 14 - IV A 2

A.
Allgemeines
B.
Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
I.
Allgemeine Vorschriften
II.
Grundgehalt
III.
entfallen
IV.
Zulagen, Vergütungen
V. entfallen
VI. Bundesbesoldungsordnungen
C.
Bundesrechtliche Besoldungsvorschriften außerhalb des Bundesbesoldungsgesetzes oder auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes

Zur Durchführung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenminister folgende Hinweise:

A.
Allgemeines

1.
Dem Bund ist durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) durch Einfügung des Artikels 74 a in das Grundgesetz die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Beamten- und Richterbesoldung und -versorgung in den Ländern zugewiesen worden. Auf dieser Grundlage ist das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 . (BGBl. I S. 208) ergangen. Mit diesem Gesetz hat der Bundesgesetzgeber begonnen, die Besoldung zu vereinheitlichen; unmittelbar für die Länder geltendes Recht ist aber nur auf dem Teilgebiet der Grundgehälter (einschließlich Besoldungsdienstalter), der Ortszuschläge, der früheren Kinderzuschläge sowie auf dem Gebiet der Zulagen gesetzt worden.
Durch das 2. BesVNG wird die Gesetzgebung des Bundes zur Vereinheitlichung des Besoldungsrechts nunmehr vorläufig abgeschlossen; in Teilbereichen bedarf sie noch der Ausfüllung durch Rechtsverordnungen.
2.
Im einzelnen enthält das 2. BesVNG
eine Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes in Artikel I,
Änderungen des 1. BesVNG in Artikel II,
Änderungen beamten- und versorgungsrechtlicher Bundesvorschriften in den Artikeln IV und V,
eine Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen sowie des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in Artikel VI,.
versorgungsrechtliche Regelungen in den Artikeln III, IV § 3 und Artikel VII,
Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung in Artikel VIII,
Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Vorschriften für die Überleitung von Beamten an den Hochschulen in den Artikeln IX, X und XI.
3.
Das 2. BesVNG tritt am 1. Juli 1975 in Kraft (Artikel XI § 3 Abs. 1). Soweit abweichende Zeitpunkte festgesetzt sind, wird im folgenden besonders darauf hingewiesen.

B.
Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes


I. Allgemeine Vorschriften
1.
Durch die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Allgemeinen Vorschriften des Gesetzes ergänzt. Die Ergänzungen bestehen zum Teil aus sachlichen Erweiterungen, teilweise werden aber auch Vorschriften übernommen, die bisher im Bundesbesoldungsgesetz an anderer Stelle, in den Landesbesoldungsgesetzen oder in den statusrechtlichen Gesetzen, nämlich im Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) oder im Bundesbeamtengesetz bzw. im Landesbeamtengesetz (LBG), enthalten waren.
Das Beamtenrechtsrahmengesetz wird durch Artikel IV des 2. BesVNG geändert (vgl. unten Abschnitt C 2). Das Landesbeamtengesetz wird an die neue Rechtslage angepasst werden.
2.
Ich weise insbesondere auf folgende Regelungen hin:
2.1
§ l Absatz l erweitert den persönlichen unmittelbaren Geltungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes, indem das Gesetz nunmehr unmittelbar auch für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für die Richter der Länder gilt.
Ferner sind in den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes auch die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) einbezogen, die bisher Unterhaltszuschüsse nach den Unterhaltszuschussverordnungen des Bundes oder der Länder erhalten haben. Sie erhalten gemäß den §§ 59 ff. Anwärterbezüge.
2.2
Zur Besoldung gehören „Dienstbezüge“ und als ,,sonstige Bezüge“ die Anwärterbezüge, jährliche Sonderzuwendungen und vermögenswirksame Leistungen (§ l Abs. 2 und 3). Diese Aufgliederung ist von sachlicher Bedeutung. Die meisten Allgemeinen Vorschriften betreffen die Besoldung (auch: „Bezüge“), also Dienstbezüge und sonstige Bezüge, z. B. §§ 2, 3 Abs. l bis 4, §§ 4, 7, 9, 10, 11, 12, 14. Einige Allgemeine Vorschriften gelten jedoch nur für die Dienstbezüge (§§ 6, 8, 13).
2.3
§ 10 (Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung) gilt unmittelbar nur für den Bundesbereich (vgl. Artikel IX § 14 Abs. l Nr. l des 2. BesVNG); die entsprechende Landesregelung ist in der fortgeltenden Vorschrift des § 23 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) enthalten.
2.4
§ 12 Abs. 2 regelt die bisher in § 98 Abs. 2 LBG geregelte Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge. Die Abweichungen im Wortlaut führen zu keiner Änderung der bisherigen Handhabung.
2.5
In § 13 sind die allgemeinen Regelungen zur Wahrung des Besitzstandes für verschiedene Sachverhalte zusammengefasst.
2.51
§ 13 Abs. l regelt die Besitzstandswahrung für die Beamten, die. unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 LBG oder § 128 BRRG aus Anlass der Auflösung oder Umbildung von Behörden oder Körperschaften Rechtsverluste erleiden.
2.52
§ 13 Abs. 2 enthält eine entsprechende Ausgleichsregelung für Beamte, die unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wegen Fehlens der besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst (§ 194 LBG), in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden.
2.53
Die Absätze 3 und 4 entsprechen § 10 Abs. l und 2 BBesG a. F.
2.54
Nach § 13 Abs. 5 gehören für die Anwendung des § 13 zum Endgrundgehalt bzw. Grundgehalt auch die Amtszulagen, ruhegehaltfähigen Stellenzulagen sowie die ruhegehaltfähigen Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf die Ausgleichszulage angerechnet.
§ 13 Abs. 5 lässt die Voraussetzungen, unter denen ein Beamter ohne seine Zustimmung versetzt werden kann (§ 28 Abs. 1 Satz 2 LBG), unberührt.
2.6
§ 17 (Gewährung von Aufwandsentschädigungen) gilt unmittelbar nur für den Bundesbereich (vgl. Artikel IX § 14 Abs. 1 Nr. 1 des 2. BesVNG); die entsprechende Landesregelung ist in der fortgeltenden Vorschrift des § 22 LBesG enthalten.

II.
Grundgehalt

Die Regelungen über das Grundgehalt sind ebenfalls ergänzt und erweitert worden.
1.
§ 18 stellt den neuen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung auf. Die Regelung verpflichtet den Besoldungsgesetzgeber sowie den Verordnungsgeber nach § 20 Abs. 2 Satz 3. Dem Beamten erwachsen aus dieser Vorschrift unmittelbar keine Rechte; auf § 19 Abs. 2 wird hingewiesen.
2.
§ 19 entspricht § 5a Abs. 1 BBesG a. F., bezieht jedoch die Richter mit ein und trifft ergänzende Regelungen für den Fall, dass ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten ist oder mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist.
3.
§ 20 legt fest, dass die Ämter der Beamten in Bundesbesoldungsordnungen oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt werden., Hierdurch wird die Möglichkeit ausgeschlossen, Ämteraußerhalb der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen - z. B. in Besoldungssatzungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts - zu regeln (vgl. im übrigen unten Abschnitt F). In Landesbesoldungsordnungen finden sich nur Ämter, soweit dies im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden (s. unten Abschnitt D II 2.2). In Absatz 2 wird hinsichtlich der bundesrechtlich geregelten Ämter auf die Bundesbesoldungsordnung A und B verwiesen; entsprechende Hinweise sind in § 33 für Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten - Bundesbesoldungsordnung C - und in § 37 für Richter und Staatsanwälte - Bundesbesoldungsordnung R -enthalten (s. unten).
Besondere Regelungen gelten nach Maßgabe der §§ 21 und 22 für hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit, Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (s. unten Abschnitt F).
4.
§ 23 entspricht § 5 Abs. 2 BBesG a. F. Absatz 2 gilt im Lande gemäß Artikel XI § 3 Abs. 3 des 2. BesVNG nur im Rahmen der insoweit weiter maßgebenden Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 10 der Landesbesoldungsordnungen.
5.
§ 25 tritt an die Stelle des bisher anzuwendenden § 25 LBesG. Die Vorschrift gilt auch für Aufstiegsbeamte. Sie gilt nicht für Beamte in einer Einheitslaufbahn, wenn der Beamte in dieser Laufbahn Ämter der nächst niedrigeren Laufbahngruppe durchlaufen hat.
6.
§ 26 entspricht § 5 Abs. 6 BBesG a. F. mit folgenden z. T. klarstellenden Ergänzungen:
6.1
Absatz 1 bis 3: Die Regelungen entsprechen im wesentlichen dem bisherigen Recht (vgl. § 5 Abs. 6 BBesG a. F.). In Absatz 2 Nr. 2 ist klargestellt, dass die allgemeinen Stellenobergrenzen nicht für Lehrer an öffentlichen Schulen einschließlich des pädagogischen Hilfspersonals gelten; wegen der Besonderheiten der Beförderungsämter sind die allgemeinen Stellenobergrenzen in diesem Bereich grundsätzlich kein geeigneter Bemessungsmaßstab. Die Besoldungsordnung A enthält jedoch für zahlreiche Beförderungsämter im Lehrerbereich gesonderte Bemessungsmaßstäbe.
Absatz 3 Satz 2 ist für Nordrhein-Westfalen ohne Bedeutung.
6.2
Absatz 4: Die Regelung in Nummer 1 entspricht im Grundsatz dem § 53 Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F., die Regelung in Nummer 2 dem § 5 Abs. 6 Satz 3 BBesG a. F. Aufgrund der genannten Ermächtigungen im bisherigen Bundesbesoldungsrecht sind die weiterhin geltende Rechtsverordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 BBesG a. F. vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2162) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. April 1974 (BGBl. I S. 1031), die Zweite Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 BBesG a. F. vom 16. April 1975 (BGBl. I S. 960) sowie die Verordnung zu § 53 Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F. vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2165) erlassen worden. Entsprechend dem bisherigen Recht (vgl. § 4 Abs. 1 der Rechtsverordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 BBesG a. F.) bestimmt Nummer 3 Buchstabe a, dass bei der Anwendung der allgemeinen Stellenobergrenzen Beamte der in einer Verordnung nach Nummer 2 genannten Funktionsgruppen unberücksichtigt bleiben können. Nummer 3 Buchstabe b enthält die Ermächtigung, Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern zugeordnet werden, aus der Bindung an die allgemeinen Stellenobergrenzen herauszunehmen. Nach Nummer 4 kann für besondere Funktionen in den in der Vorschrift genannten Bereichen bestimmt werden, dass für sie die allgemeinen Stellenobergrenzen nicht gelten (vgl. unten Abschnitt F).
6.3
Absatz 5 konkretisiert und begrenzt die bisher in § 53 Abs. 6 BBesG a. F. enthaltene Ermächtigung, für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Abweichungen von den Stellenobergrenzen zuzulassen. Für Gemeinden dürfen nach Nummer 1 höhere Obergrenzen nur bei einer Einwohnerzahl von weniger als 100 000 festgesetzt werden.
7.
Die §§ 28 bis 31 entsprechen den §§ 6 bis 9 BBesG a. F.
8.
Das Bundesbesoldungsgesetz bezieht in den §§ 32 bis 36 auch die Hochschullehrer in seine Regelung ein.
9.
Durch die §§ 37 und 38 ist die Besoldung der Richter und Staatsanwälte neu geordnet worden.

III.
entfallen

IV.
Zulagen, Vergütungen (§§ 42 bis 51)
1.
Amtszulagen
1.1
Bundesrechtliche Amtszulagen sind ausschließlich in den Fußnoten zu den einzelnen Ämtern in den Besoldungsordnungen ausgebracht (einzige Ausnahme ist Vorbemerkung Nr. 19 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B).
1.2
§ 42 legt den Rahmen fest, in dem vom Landesgesetzgeber Zulagenregelungen getroffen werden können. Insoweit wird auf Abschnitt D II (unten) Bezug genommen. § 42 gewährt allein keinen Anspruch auf eine Zulage.
2.
Stellenzulagen
2.1
Die Regelungen von bundesrechtlichen Stellenzulagen sind entweder, soweit es sich um einzelne Ämter handelt, in den Fußnoten zu den Bundesbesoldungsordnungen oder, soweit es sich um Gruppen von Beamten oder Richtern handelt, in den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, C und R enthalten. Die Stellenzulage für Beamte und Richter in der Hochschulleitung und die Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt (§§ 43, 44). Daneben gelten die Zulagenregelungen nach Artikel II des 1. BesVNG fort (siehe unten Abschnitt C 1.1).
2.2
Wegen landesrechtlicher Zulagenregelungen vgl. Nummer 1.2.
3.
entfallen
4.
Sonstige Zulagen
Zulagen im Bundesbesoldungsgesetz, die nicht Amtszulagen, Stellenzulagen oder Erschwerniszulagen sind, finden sich z. B. in Nummer 5 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C.
§ 46 ist im Landesbereich nicht anwendbar, da eine entsprechende beamtenrechtliche Regelung nicht besteht.
5.
Zusammentreffen mehrerer Zulagen
Von besonderer Bedeutung ist das neue System beim Zusammentreffen mehrerer Zulagen. Ein grundsätzliches Kumulierungsverbot, wie es in Artikel II § 1 Abs. 2 und 3 des 1. BesVNG enthalten war, besteht nicht mehr; die vorgenannten Vorschriften sind gestrichen (Artikel II Nr. 1 des 2. BesVNG).
Nach dem neuen Konkurrenzsystem ist bei jeder einzelnen Zulage geregelt, wann sie neben einer anderen Zulage nicht zu gewähren ist. Ist ein Ausschluss nicht vorgesehen, ist die Zulage neben anderen Zulagen zu gewähren.
Das neue Konkurrenzsystem regelt nur das Zusammentreffen bundesrechtlicher Zulagen. Die Gewährung verbleibender landesrechtlicher Zulagen neben bundesrechtlichen Zulagen regelt sich im Einzelfall nach Landesrecht (vgl. unten Abschnitt D II).
6.
entfallen

V.
entfallen

VI.
Bundesbesoldungsordnungen

1.
Bundesbesoldungsordnungen A und B
1.1
Vorbemerkungen
1.11
Die Bestimmung nach Nummer 7 Abs. 4 (Zulage für Beamte bei obersten Landesbehörden) ist durch die insoweit fortgeltende Vorschrift der Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes getroffen worden. Nummer 7 Abs. 2 ist daher mit unmittelbarer Wirkung entsprechend anzuwenden.
1.12
Nummer 9 regelt die Gewährung der Polizeizulage abschließend; Nummer 13 Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes gilt daher nicht mehr. Bei einer hierdurch eintretenden Minderung der Dienstbezüge (z. B. bei Beamten, die nach Beendigung der Grundausbildung im Einzeldienst eingesetzt sind) wird eine Ausgleichszulage nach Artikel IX § 12 des 2. BesVNG (vgl. unten Abschnitt E II) gewährt.
1.13
Durch die Nummer 10 wird die nichtruhegehaltfähige Stellenzulage für Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr eingeführt. Als Einsatzdienst der Feuerwehr gilt der Dienst in den Feuerwehren. Die Dienstzeit im Sinne der Nummer 10 rechnet von der Einstellung in den Dienst der Feuerwehr. Neben der Stellenzulage wird die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 des 1. BesVNG gewährt.
Nummer 10 Abs. 3 schließt die Gewährung von bundesrechtlich geregelten Zulagen zur Abgeltung besonderer Erschwernisse wie z. B. der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und der Taucherzulage nicht aus. Die bisher gewährte Entschädigung für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes nach der Verordnung vom 3. März 1964 (SGV. NW. 20320) entfällt ohne Ausgleich (vgl. unten Abschnitt D III 3.3).
Durch die Berücksichtigung von zusätzlich 20 bzw. 45 DM bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gemäß Artikel II § 2 Abs. 3 des 1. BesVNG in der Neufassung durch das 2. BesVNG wird der durch die neue Zulagenregelung eintretende Verlust von ruhegehaltfähigen Bestandteilen der Dienstbezüge ausgeglichen.Für die Gewährung einer Überleitungszulage ist daher insoweit kein Raum; auf Artikel IX § 11 Abs. l Satz 2 des 2. BesVNG wird hingewiesen.
Soweit die Stellenzulage nach Nummer 10 nicht gewährt wird, erhalten Beamte mit Dienstbezügen weiterhin die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 2 des 1. BesVNG.
1.14
Nummer 11 (Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen) löst § 1 der Verordnung über Zulagen und Zuwendungen an Beamte der Sparkassen und vergleichbarer Einrichtungen vom 28. November 1960 (SGV. NW. 20320) ab, soweit sich der Empfängerkreis deckt. Die Zulage wird in Höhe eines Zwölftels des Grundgehalts und des Ortszuschlags gewährt (bisher bis zu höchstens einem Zwölftel der Dienstbezüge).
1.15
Durch die Nummer 12 (Zulage- für Beamte bei Justizvollzugsanstalten) wird die Regelung in Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes abgelöst.
1.2
Besoldungsordnungen
1.21
Das Amt „Oberamtshilfe“ ist Eingangsamt unter den Voraussetzungen der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 2. Als langjährige Bewährung im Sinne dieser Fußnote gilt eine Bewährungszeit von mindestens drei Jahren.
1.22
Das Amt „Oberwachtmeister“ ist Eingangsamt des einfachen Justizdienstes des Landes. Das Amt „Hauptamtsgehilfe“ ist Eingangsamt unter den Voraussetzungen der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 3.
1.23
Die Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 gilt für den Bereich des Landes nur im Rahmen der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 10 der Landesbesoldungsordnungen. Auf Abschnitt D II 2.23.1 wird hingewiesen.
1.24
Für das Amt „Fachlehrer“ in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ist Voraussetzung, dass der Beamte über eine abgeschlossene Fachhochschul- oder Ingenieurschulausbildung verfügt. Als Ingenieurschulen im Sinne dieser Vorschrift gelten die vom Innenminister mit RdErl. v. 30. 6. 1967 (SMB1. NW. 203011) anerkannten Ingenieurschulen.
Für die Verleihung des Amtes ist ferner Voraussetzung, dass die Fachhochschul- oder Ingenieurschulausbildung laufbahnrechtlich vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Laufbahnvorschriften alternativ neben diesen Abschlüssen die Abschlüsse anderer, im Lande nicht mehr vorhandener Bildungseinrichtungen übergangsweise genügen lassen.
1.25
Soweit die Zuordnung der Schulleiter und ihrer Vertreter zu den Besoldungsordnungen von der Schülerzahl an der Schule abhängt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.
1.26
Nach Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 15 können höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte zum „Studiendirektor als Fachleiter in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben," ernannt werden.
Der Höchstsatz von 30 v. H. bezieht sich auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Beamten. Dabei sind Beamte, deren Arbeitszeit nach § 85 a LBG ermäßigt worden ist, vorläufig (d.h. bis zu einer bundeseinheitlichen Klärung) nur mit dem ihrer Arbeitszeit entsprechenden Anteil anzusetzen; beurlaubte Beamte werden nicht berücksichtigt. Beamte in der Laufbahn der Studienräte sind alle im Geschäftsbereich des Kultusministers vorhandenen Beamten mit der Amtsbezeichnung „Studienrat“, „Oberstudienrat“, „Studiendirektor“ und „Oberstudiendirektor“.
2.
entfallen
3.
entfallen

C.
Bundesrechtliche Besoldungsvorschriften außerhalb des Bundesbesoldungsgesetzes oder auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes
Neben dem Bundesbesoldungsgesetz gelten die besoldungsrechtlichen Regelungen des Bundes grundsätzlich weiter, soweit sie nicht ausdrücklich aufgehoben sind.
1.
Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 1. BesVNG - vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) in der Fassung des Artikels II des 2. BesVNG gilt fort. Eine Bekanntmachung des Artikels II des 1. BesVNG in der ab 1. Juli 1975 geltenden Fassung wird demnächst veröffentlicht.
Ich weise insbesondere auf folgende Änderungen hin, die durch Artikel II des 2. BesVNG eingetreten sind:
1.1
Die Laufbahnen, in denen die Stellenzulage für Beamte des mittleren technischen Dienstes gewährt wird, sind nicht mehr in den Besoldungsordnungen gekennzeichnet, sondern in Artikel II § 2 Abs. 1 des 1. BesVNG aufgeführt.
Die Stellenzulagen nach Artikel II § 2 Abs. 1 und 2 des 1. BesVNG werden gemäß Absatz 3 nicht mehr neben den Zulagen nach den Nummern 7, 8, 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, insbesondere nicht mehr neben einer Stellenzulage für Beamte bei obersten Landesbehörden, gewährt. In diesen Fällen wird für den Versorgungsfall bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ein zusätzlicher Betrag von 20 DM (mittlerer Dienst) bzw. 45 DM (gehobener Dienst) berücksichtigt.
1.2
Nach Artikel II § 5 Abs. 2 Satz 2 des 1. BesVNG wird die Stellenzulage für die in der Steuerprüfung verwendeten Beamten auch den Prüfungsbeamten der Finanzgerichte gewährt.
1.3
Die Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 4 des 1. BesVNG wird den in die Besoldungsordnung R übergeleiteten Richtern und Staatsanwälten nicht mehr gewährt.
1.4
Die Polizeizulage ist nicht mehr in Artikel II § 16 des 1. BesVNG, sondern in Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B geregelt.
2.
Die besoldungsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1025), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716), sind in den Abschnitt .“Allgemeine Vorschriften“ des Bundesbesoldungsgesetzes übernommen worden. In Artikel IV § 2 des 2. BesVNG werden die dadurch notwendigen Folgeänderungen vorgenommen.
Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass von den für die Länder unmittelbar geltenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes § 130 Abs. 1 Satz 3 gestrichen ist. Die Regelung ist nunmehr in § 13 Abs. 1 BBesG enthalten.
3.
Die Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes a. F. vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2162) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. April 1974 (BGBl. I S. 1031) und die Zweite Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes a. F. vom 16. April 1975 (BGBl. I S. 960) gelten auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 BBesG fort.
4.
Die Verordnung zu § 53 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2162), geändert durch Verordnung vom 30. April 1974 (BGBl. I S. 1031), gilt auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 BBesG fort.
5.
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte vom 26. April 1972 (BGBl. I S. 747) gilt auf der Grundlage des § 48 BBesG fort; Artikel IX § 2 des 2. BesVNG ist zu beachten.
6.
Wegen der bundesrechtlichen Regelungen über Erschwerniszulagen wird auf Abschnitt B IV 3 Bezug genommen.

MBl. NRW. 1975 S. 1216, geändert durch RdErl. v. 21.11.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 2087), 31.1.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 202).