Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Durchführung des Landesanpassungsgesetzes zum 2. BesVNG RdErl. d. Finanzministers v. 20.3.1978 - B 2104 - 20 - IV A 2

 

Durchführung des Landesanpassungsgesetzes zum 2. BesVNG RdErl. d. Finanzministers v. 20.3.1978 - B 2104 - 20 - IV A 2

Durchführung  des Landesanpassungsgesetzes zum 2. BesVNG
RdErl. d. Finanzministers v. 20.3.1978 - B 2104 - 20 - IV A 2

I.
Zur Durchführung des Landesanpassungsgesetzes zum 2. BesVNG - AnpGNW - 2. BesVNG - vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 456/SGV. NRW. 20320) gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenminister die nachfolgenden besoldungsrechtlichen Hinweise:

1
Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes
Durch Artikel I des Gesetzes ist das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) einschließlich der Landesbesoldungsordnungen (LBesO) neu gefasst worden. Ich bitte, bei Zitaten künftig die Abkürzung „LBesG 77“ bzw. „LBesO 77“ zu verwenden.
1.1
Text des Landesbesoldungsgesetzes
1.11
Das LBesG 77 enthält in seinem Textteil notwendige Ergänzungen des Bundesbesoldungsgesetzes; sie sind rückwirkend zum 1. Juli 1975 in Kraft getreten (Art. VI § 3 Nr. 1 Buchstabe b des AnpGNW - 2. BesVNG). Die seinerzeit nach Inkrafttreten des 2. BesVNG noch verbliebenen Regelungen des bisher geltenden Landesbesoldungsgesetzes (vgl. hierzu Abschnitt D II meines RdErl. v. 25. 6. 1975 - MBl. NRW. S. 1216/SMBl. NRW. 20320 -) sind nicht mehr anzuwenden.
1.12
Gegenüber dem bisher geltenden Recht sind durch die Neufassung des LBesG im wesentlichen die folgenden Änderungen eingetreten:
1.121
Die bisherige Soll-Vorschrift über die rückwirkende Einweisung in Planstellen bis zu drei Monaten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LBesG 71) ist in eine Kann-Vorschrift umgewandelt worden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LBesG 77). Der Dienstherr hat hiernach künftig die Möglichkeit, von einer rückwirkenden Einweisung abzusehen. Bei Landesbeamten bitte ich die bisherige Einweisungspraxis beizubehalten.
Bis zum Erlass anderweitiger Regelungen bitte ich dabei folgendes zu beachten:
Bei Beförderungen von Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes in das erste Beförderungsamt ist von der Möglichkeit der rückwirkenden Einweisung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LBesG 77 nur insoweit Gebrauch zu machen, als hierdurch die Einweisung in die höhere Planstelle nicht auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der in Nrn. 2 bis 4 der im Beschluss der Landesregierung v. 14. 12. 1976 (MBl. NRW. 1977 S. 16/SMBl. NRW. 203000) festgelegten Mindestzeiten vorgenommen wird. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit durch die rückwirkende Einweisung Benachteiligungen durch Ableisten des Wehrdienstes oder Zivildienstes ausgeglichen werden (Hinweis auf § 9 Abs. 7 Satz 6 des Arbeitsplatzschutzgesetzes).
1.122
Nach § 6 Abs. 1 LBesG 77 dürfen sonstige Geldzuwendungen an Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nur insoweit gewährt werden, als sie die Geldzuwendungen nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen nicht übersteigen. Der finanzielle Umfang der Leistungen, die Landesbeamten insgesamt gewährt werden, gilt damit als Höchstgrenze für die Gesamtzuwendungen an Kommunalbeamte und Beamte sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Sonstige Geldzuwendungen sind alle unmittelbar oder mittelbar neben der Besoldung gewährten Geldleistungen und geldwerten Leistungen ohne Rücksicht auf den Leistungsgrund, wie z. B. Essenszuschüsse, Zuschüsse zur Förderung der Betriebsgemeinschaft, Erstattung von Kontoführungsgebühren, Fahrkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, Zuschüsse des Dienstherrn zu Sozialwerken und dergleichen, aus denen die Beamten Geld- oder geldwerte Leistungen erhalten usw. § 6 gilt auch für geldwerte Sachbezüge, soweit nicht § 7 anzuwenden ist.
Auf die Regelungen in § 6 Abs. 2 LBesG 77 (Ausnahme für im Wettbewerb stehende Unternehmen und deren Verbände sowie im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe) und Art. V § 7 des AnpGNW - 2. BesVNG (Anpassungsfrist) wird hingewiesen.
Die Gewährung von Urlaubsgeld ist durch Artikel II Nr. l bis 3 und Artikel IV des Sechsten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2117) bundesrechtlich abschließend geregelt worden. Die Gewährung eines höheren Urlaubsgeldes ist damit, wie sich aus § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 und 2 BBesG ergibt, unzulässig; § 6 findet insoweit keine Anwendung. Ebenso ist die Aufstockung sonstiger durch Rechtsvorschrift geregelter Leistungen nicht zulässig.
1.123
Die Vorschrift in § 32 Abs. 2 LBesG 71 über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die kommunalen Wahlbeamten ist mit dem AnpGNW - 2. BesVNG entfallen; § 21 Abs. 2 Nr. 2 BBesG ermächtigt die Landesregierung, eine entsprechende Regelung durch Rechtsverordnung zu treffen. Bis zum Erlass einer derartigen Vorschrift im Rahmen der neuen Eingruppierungsverordnung kann jedoch wie bisher verfahren werden.
1.2
Landesbesoldungsordnungen  (Anlage 1 des LBesG 77)
1.21
Mit der Neufassung der Landesbesoldungsordnungen (LBesO 77), die mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 in Kraft getreten sind (Artikel VI § 3 Nr. l Buchstabe a des AnpGNW - 2. BesVNG), sind nunmehr die Ämter sämtlicher Beamten im Lande entweder in den Bundesbesoldungsordnungen oder in den Landesbesoldungsordnungen aufgeführt. Ausnahmen gelten für folgende Beamtengruppen:
a)
Die für Beamte an Hochschulen in besonderen Besoldungsordnungen oder innerhalb der Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes getroffenen Regelungen sind seit dem 1.1.1976 gemäß Artikel 2 Nr. 2 Satz 2 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) gebietsbeschränktes Bundesrecht. Die Landesbesoldungsordnung H einschließlich der Vorbemerkungen 1 bis 3 in der am 31. 12. 1975 geltenden Fassung ist daher weiter anzuwenden. Das gilt auch für Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen in der am 31. 12. 1975 geltenden Fassung hinsichtlich der Anwendung der Vorbemerkung Nr. 2.3 zu den LBesO 77 auf Hochschullehrer.
b)
Die nicht in den Bundesbesoldungsordnungen geregelten Ämter der Beamten der Gemeinden (GV) und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden zum überwiegenden Teil erst durch das z. Z. in den parlamentarischen Beratungen befindliche Zweite Landesanpassungsgesetz zum 2. BesVNG in die Landesbesoldungsordnungen übernommen werden.
c)
Die Einstufung der unter §§ 21, 22 BBesG fallenden Ämter wird durch Rechtsverordnung geregelt werden.
1.22
Mit sofortiger Wirkung dürfen nur noch die neuen Ämter verliehen werden.
2
Überleitung der vorhandenen Beamten
2.1
Die nach dem Landesanpassungsgesetz zum 2. BesVNG unmittelbar eintretenden Änderungen in der Einreihung von Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen sowie die Änderungen von Amtsbezeichnungen und Funktionszusätzen sind in der Überleitungsverordnung vom 24. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 482/SGV. NRW. 20320) aufgeführt.
2.21
Die aus der Überleitungsübersicht (Anlage zur Überleitungsverordnung) sich ergebenden Änderungen sind für die am 30.9.1977 und am 1.10.1977 im Amt befindlichen Beamten mit Wirkung vom 1.10.1977 in Kraft getreten.
2.22
Für Beamte, denen nach dem 30.9.1977 bis zum 23.12.1977 (Tag der Verkündung des AnpGNW - 2. BesVNG) unter Anwendung der bis zu diesem Tage geltenden Bestimmungen ein Amt übertragen worden ist, dessen Besoldung oder Amtsbezeichnung nach den Vorschriften der Überleitungsübersicht geändert worden ist, gilt die Überleitungsverordnung entsprechend. Die Besitzstandsregelung des Artikels V § 3 Abs. 1 des AnpGNW - 2. BesVNG und die Regelung in § 2 Abs. 2 der Überleitungsverordnung sind insoweit entsprechend anzuwenden.
2.23
Für Beamte, denen noch kein Amt verliehen worden ist (§.19 Abs. 1 Satz 3 BBesG, § 8 LVO), gelten die in der Überleitungsübersicht aufgeführten Änderungen entsprechend.
2.24
Richtet sich die Einreihung des neuen Amtes nach der Schülerzahl an der Schule, so sind die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik zum 15.10.1977 zugrunde zu legen (vgl. Nr. 1.2 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den LBesO 77).
2.25
Die Nummern 6.3 und 6.3.2 meines RdErl. v. 14.10.1975 (MBl. NRW. S. 1865) sind auf die Leiter von Sonderschulen und ihre ständigen Vertreter entsprechend anzuwenden.
2.26
Die Ämter der Leiter von Abendrealschulen und ihrer ständigen Vertreter sind bei Inkrafttreten der Überleitungsverordnung des Bundes vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608) als unter Abschnitt II, Nordrhein-Westfalen, Nummern 11.2, 12, 14 und 17 der Überleitungsübersicht fallend angesehen worden. An dieser Auffassung kann nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber diese Ämter als landesrechtliche Besonderheit selbst eingestuft hat.
Die Leiter von Abendrealschulen und ihre ständigen Vertreter sind daher auch in der Zeit nach dem 30. Juni 1975 in ihren landesrechtlichen Ämtern verblieben. In der Überleitungsverordnung vom 24. Dezember 1977 sind diese Beamten dementsprechend ausgewiesen und in die neuen landesrechtlichen Ämter übergeleitet worden (vgl. Nummern 25, 26, 28, 31, 32 der Überleitungsübersicht).
Die Bezüge der betroffenen Beamten sind demgemäß für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 30. September 1977 neu zu berechnen und festzusetzen. Soweit sich dabei Überzahlungen ergeben, bin ich damit einverstanden, dass von einer Rückforderung abgesehen wird.
2.27
Bei Beamten, die im Zeitpunkt der Überleitung Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG haben, ist § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG zu beachten.
3
Besitzstandsregelungen
3.1
Nach Artikel V § 3 Abs. 1 des AnpGNW - 2. BesVNG erhalten Beamte, deren Dienstbezüge sich durch die Überleitung verringern, eine Überleitungszulage bzw. Ausgleichszulage nach Maßgabe des Artikels IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG. Auf Abschnitt E II (insbesondere Ziffer 1.1) meines RdErl. v. 25.6.1975 (MBl. NRW. S. 1216/SMBl. NRW. 20320) nehme ich insoweit Bezug.
Die Überleitungs- bzw. Ausgleichszulage mindert sich hiernach um den Betrag, um den sich das Grundgehalt seit dem 1. Oktober 1977 infolge des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen erhöht hat (Artikel IX § 11 Abs. 3 Satz 3 und § 12 Abs. 3 Satz 2 des 2. BesVNG). Bei Beamten, denen eine Überleitungs- oder Ausgleichszulage nach dem AnpGNW - 2. BesVNG zusteht und die in der Zeit ab 1. Oktober 1977 in den Dienstaltersstufen aufgestiegen sind, ist wegen des rückwirkenden Inkrafttretens des Gesetzes eine Überzahlung von Dienstbezügen dadurch eingetreten, dass sie die Dienstalterszulage nach bisherigem Recht erhalten haben. Ich bitte, in diesen Fällen von einer Rückforderung der überzahlten Beträge für die Monate Oktober, November und Dezember 1977 (Monat der Verkündung des AnpGNW - 2. BesVNG) abzusehen.
3.2
Die Vorschrift des Artikels V § 4 des AnpGNW - 2. BesVNG tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 (vgl. Art. VI § 3 Nr. 4 des AnpGNW - 2. BesVNG) an die Stelle der Regelung in Abschnitt D III 2.3 meines RdErl. v. 25.6.1975.
4.
Verfahren
4.1
Die durch das AnpGNW - 2. BesVNG bei den einzelnen Beamten eintretenden Änderungen hinsichtlich der Besoldung oder der Amtsbezeichnung sind den Beamten von den personalaktenführenden Stellen mitzuteilen (vgl. auch § 2 Abs. 3 der Überleitungsverordnung).
Soweit in der Überleitungsübersicht bei den neuen Ämtern der Fußnotenhinweis 1) ausgebracht ist, sind die Beamten auf die Antragsmöglichkeit des § 2 Abs. 2 Satz 3 der Überleitungsverordnung hinzuweisen.
4.2
Da die Überleitung der Beamten sich häufig nach Merkmalen richtet, die dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) nicht bekannt sind, ist zum Vollzug der Besoldungsänderungen in einer Vielzahl von Fällen eine Mitteilung der personalaktenführenden Dienststelle an das LBV erforderlich. Es handelt sich hierbei um die folgenden lfd. Nummern im Abschnitt A der Überleitungsübersicht:
7
11
23 bis 26
28
31 bis 34
36 bis 38
41
44
46
50
52
55
sowie um die Überleitungen nach Abschnitt B.
In allen übrigen Überleitungsfällen wird die Überleitung vom LBV veranlasst.
4.3
Für die Mitteilungen der personalaktenführenden Dienststellen an das LBV entsprechend vorstehender Nummer 4.2 sind die neuen Schlüsselzahlen zu verwenden, die sich aus dem nachfolgenden Abschnitt II ergeben.
Die Mitteilungen sind dem LBV auf dem Vordruck LBV (Bes) 4 bzw. STD 402 zu erteilen (Hinweis auf den Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 30.8.1974 - SMBl. NRW. 20320 -).
Dabei sind im Vordruck LBV (Bes) 4
a)
in der Zeile „Tag der Aushändigung der Urkunde" einzutragen
„Überleitung AnpGNW - 2. BesVNG".
(dieser Vermerk ist rot zu unterstreichen),
b) in den Rubriken „Tag der Einweisung“ und „Beginn“ (Abschnitt B. Zulagen)
jeweils der 1.10.1977
bzw. - in den Fällen der vorstehenden Nummer 2.22 -
der spätere Tag
anzugeben.
Im Vordruck STD 402 ist im Klartext darauf hinzuweisen, dass die Änderung aufgrund der Überleitungsverordnung zum AnpGNW - 2. BesVNG erfolgt. Dabei sind die Worte „Überleitungsverordnung zum AnpGNW - 2. BesVNG“ rot zu unterstreichen. In den Rubriken „mit Wirkung vom“ und „Beginn“ ist
jeweils der 1.10.1977
bzw. - in den Fällen der vorstehenden Nummer 2.22 -
der spätere Tag
anzugeben.
Für Beamte, die sowohl mit dem Amt, das sie am 1.10.1977 bekleideten, als auch gem. vorstehender Nummer 2.22 mit dem später übertragenen Amt von der Überleitung erfasst werden, sind dem LBV die ausgefüllten Vordrucke möglichst gleichzeitig zu übersenden.

II
(entfällt: Änderungsvorschriften)

MBl. NRW. 1978 S. 586.