Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Auszahlung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen RdErl. d. Finanzministers v. 6.7.1961 -B 2100-1804 IV 61

 

Auszahlung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen RdErl. d. Finanzministers v. 6.7.1961 -B 2100-1804 IV 61

Auszahlung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen
RdErl. d. Finanzministers v. 6.7.1961 -B 2100-1804 IV 61

1
Soweit Dienstbezüge im Sinne des § l Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gemäß § 3 Abs. 5 BBesG monatlich im voraus zu zahlen sind, ist bei der Auszahlung wie folgt zu verfahren:
1.1
Die Dienstbezüge werden am letzten Werktag ausgezahlt, der dem Zeitabschnitt vorangeht, für den die Auszahlung bestimmt ist. Fällt der letzte Werktag auf einen Sonnabend, so tritt an seine Stelle der vorhergehende Freitag.
1.2
Werden die Dienstbezüge auf ein Konto des Zahlungsempfängers überwiesen, so ist die Überweisung so auszuführen, dass sie ihm am gleichen Tage auf dem Konto zur Verfügung stehen, an dem den Barempfängern die Dienstbezüge ausgezahlt werden.
1.3
Durch vorstehende Bestimmungen wird der Zeitpunkt der Fälligkeit der Dienstbezüge nicht berührt.
2
Bei der Auszahlung der Anwärter- und Versorgungsbezüge ist entsprechend zu verfahren (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BBesG, § 49 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes); das gleiche gilt für die Auszahlung der vermögenswirksamen Leistungen, soweit § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die vermögenswirksamen Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung des Artikels VI des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) nichts anderes bestimmt.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

MBl. NRW. 1961 S. 1148, geändert durch RdErl. v. 3.11.1965 (MBl. NRW. 1965 S. 1528), neugefasst durch RdErl. v. 11.7.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 988), 18.11.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 2855).