Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Durchführung des Besoldungsstrukturgesetzes sowie des § 9 Satz 1 und 3 BBesG RdErl. d. Finanzministers v. 22.6.1981 - B 2001 - 76.2 - IV A 2
Durchführung des Besoldungsstrukturgesetzes sowie des § 9 Satz 1 und 3 BBesG RdErl. d. Finanzministers v. 22.6.1981 - B 2001 - 76.2 - IV A 2
Durchführung
des Besoldungsstrukturgesetzes sowie des § 9 Satz 1 und 3 BBesG
RdErl.
d. Finanzministers v. 22.6.1981 - B 2001 - 76.2 - IV A 2
Der Bundesminister des Innern
hat mit RdSchr. v. 19.2.1981 (GMBl. S. 155) für den Bereich des Bundes Hinweise
zur Durchführung des Besoldungsstrukturgesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S.
1509) sowie des § 9 Satz 1 und Satz 3 BBesG gegeben, die ich nachfolgend mit
der Bitte um Beachtung bzw. entsprechende Anwendung im Landesbereich bekannt
gebe.
1
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 9 Satz 2 BBesG) und zu § 9 Satz 1 und Satz 3 BBesG
1.1
Durch die Ergänzung des § 9 BBesG wird klargestellt, dass auch das
pflichtwidrige, schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für eine kürzere Zeit als einen
vollen Arbeitstag zum Verlust der Besoldung führt.
1.2
Der Verlust der Besoldung nach § 9 BBesG erstreckt sich nur auf Dienstbezüge (§
1 Abs. 2 BBesG) und auf Anwärterbezüge.
1.3
Für Zeiten, für die der Verlust der Besoldung nach § 9 BBesG eintritt, entfällt
auch der Anspruch auf Aufwandsentschädigungen, die in festen Monatsbeträgen
gewährt werden.
1.4
Bleibt der Beamte für eine kürzere Zeit als einen vollen Arbeitstag dem Dienst
fern, ist zunächst der auf den Kalendertag entfallende Teil der Bezüge nach § 3
Abs. 4 BBesG zu ermitteln (also 31., 30., 28. oder 29. Teil der Monatsbezüge).
Zur Ermittlung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils der Tagesbezüge
sind diese durch 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen (bei der
40-Stunden-Woche also Divisor 8) ohne Rücksicht darauf, wie die Arbeitszeit
nach dem Dienstplan an dem betreffenden Arbeitstag geregelt ist.
Beispiel:
Dienstbezüge eines Amtsmanns,
BesGr. A 11, Endstufe,
verheiratet, zwei Kinder = 3 842,59 DM
Tagesbezüge für Januar 1/31 = 123,95DM
Stundenbezug = 123,95 DM : 8 = , 15,49 DM
Dieses Verfahren ist auch bei einem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst im
Rahmen einer Regelung über die gleitende Arbeitszeit anzuwenden, ohne Rücksicht
darauf, wie die gleitende Arbeitszeit regelmäßig oder an dem betreffenden
Arbeitstag von dem Beamten in Anspruch genommen wurde.
Ist die wöchentliche Arbeitszeit wegen Bereitschaftsdienstes allgemein höher
festgelegt, ist die höhere wöchentliche Arbeitszeit durch 5 zu teilen und
hieraus als tägliche Arbeitszeit der Stundensatz zu ermitteln.
1.5
Für Lehrer ist der stundenweise Fortfall der Bezüge nach dem
Unterrichtsstundensoll zu berechnen. Diese Unterrichtsverpflichtung (in der
Regel in 45-Minuten-Stunden ausgedrückt) ist ebenfalls durch 5 zu teilen.
Hieraus ergibt sich die rechnerisch durchschnittliche tägliche
Unterrichtsverpflichtung. Der Tagesbezug ist sodann durch diese (rechnerisch
durchschnittliche) tägliche Unterrichtsverpflichtung zu teilen. Das Ergebnis
der Teilung ist der Satz für die entfallende Unterrichtsstunde.
Beispiel:
Dienstbezüge eines Lehrers
an Grundschulen, BesGr. A 12,
Endstufe, verheiratet, zwei Kinder 4.108,33 DM
Tagesbezüge für Januar = 1/31 = 132,52 DM
Unterrichtsverpflichtung: 28 Unterrichtsstunden
Umrechnung auf den Arbeitstag:
Divisor 28/5 ( = 5 3/5)
Stundenbezug (132,52 DM : 28/5) = 23,68 DM
Stundenanrechnungen für besondere Aufgaben im Schuldienst führen nicht zu einer
Änderung des Divisors. Niedrigere Unterrichtsverpflichtungen durch
Stundenermäßigungen wegen Alter, Schwerbehinderung oder aus sonstigen Gründen
einer verminderten Leistungsfähigkeit sind jedoch beim Divisor zu
berücksichtigen.
1.6
Bleibt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit für einen kürzeren Zeitraum als
einen vollen Tag (angesetzter Dienst laut Dienstplan) dem Dienst fern, ist der
auf eine Stunde entfallende Anteil seiner Dienstbezüge unter Zugrundelegung der
laut Dienstplan von ihm im Kalendermonat zu leistenden Gesamtstundenzahl zu
berechnen.
Beispiel:
Dienstbezüge für einen ledigen
Feldwebel, BesGr. A 7,
4. Dienstaltersstufe 1.943,96 DM
Gesamtstundenzahl laut Dienstplan
im Kalendermonat: 210
Berechnung des Anteils der Bezüge
für 1 Stunde: 1.943,96 : 210 = 9,25 DM
1.7
Ein Abzug wird nur für volle nicht geleistete Stunden, in den Fällen der Nr.
1.5 für volle nicht geleistete Unterrichtsstunden (in der Regel
45-Minuten-Stunden), vorgenommen.
1.8
Hat der Beamte an einem Arbeitstag überhaupt keinen Dienst geleistet, entfällt
der Tagesbezug in voller Höhe.
1.9
Durch eine stundenweise Berechnung nach den Nrn. 1.4 und 1.5 darf der auf den
Arbeitstag entfallende Tagesbezug (bei Teilzeitbeschäftigten der entsprechende
Anteil) nicht überschritten werden.
1.10
Der Verlust der Besoldung tritt auch für dienstfreie Tage ein, die von Zeiten
unerlaubten Fernbleibens vom Dienst umschlossen werden, wenn der Beamte jeweils
ganztägig dem Dienst ferngeblieben ist.
1.11
Die disziplinare Ahndung des Fernbleibens vom Dienst bleibt unberührt.
2
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 9 a BBesG)
2.1
Die Vorschrift lässt in besonders gelagerten Fällen die Anrechnung von
Einkommen auf die Besoldung zu. Soweit in beamtenrechtlichen Vorschriften, mit
Ausnahme des Disziplinarrechts, die Anrechnung eines anderen Einkommens auf
nachzuzahlende Besoldung zum Zwecke eines Vorteilsausgleichs vorgesehen war,
ist § 9 a BBesG mit Wirkung vom 1. September 1980 an deren Stelle getreten. Die
bisherigen Regelungen bleiben in Kraft, soweit sie sich nicht auf Besoldung (§
1 BBesG) beziehen. Besoldungsansprüche für eine Zeit, in der der Beamte zur
Dienstleistung nicht verpflichtet war, können z. B. in folgenden Fällen
entstehen:
- Entlassung des Beamten bei sofortiger Vollziehbarkeit und späterer Aufhebung
der Entlassungsverfügung;
- Versetzung des Beamten in den Ruhestand bzw. einstweiligen Ruhestand und
spätere Aufhebung der Versetzungsverfügung. Die Fälle, in denen der Beamte
wieder in das Beamtenverhältnis berufen wird, sind hiervon nicht erfasst;
- Verlust der Beamtenrechte durch eine Entscheidung im Sinne des § 24 Abs. 1
des Beamtenrechtsrahmengesetzes und spätere Aufhebung der Entscheidung im
Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des Absatzes 2 dieser Bestimmung;
- Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Sinne des § 41 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes.
2.2
Anrechenbar sind Einkünfte, die infolge der unterbliebenen Dienstleistung
erzielt wurden. In Betracht kommen vor allem Arbeitseinkünfte und Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit, wenn und soweit die Tätigkeit durch den Wegfall der
Dienstleistung ermöglicht worden ist, sowie Ruhegehalt, Übergangsgeld,
Unterhaltsbeiträge oder Renten aus einer Nachversicherung für eine frühere
Tätigkeit im Beamtenverhältnis. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus
Vermietung und Verpachtung scheiden für eine Anrechnung aus. Anrechenbar sind
die Bruttoeinkünfte.
2.3
§ 5 BBesG bleibt unberührt.
§ 9 Satz 3 BBesGist entsprechend anzuwenden.
3
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BBesG)
Die Gesetzesergänzung betrifft nur solche Fälle, in denen das Amt der
nächsthöheren Laufbahn nach dem 13. Januar 1979 verliehen worden ist.
4
Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 40 Abs. 5 und 6 BBesG)
Nach Ergänzung der vorgenannten Vorschriften mit Wirkung vom 1. September 1980
gilt die Konkurrenz in Bezug auf die Gewährung des Ehegattenanteils im
Ortszuschlag und der Kinderanteile im Ortszuschlag (bzw. Sozialzuschlag,
Unterschiedsbeträge) für die Zeit als unterbrochen, in der die Ehefrau
Mutterschaftsurlaub in Anspruch nimmt. Die Änderung des Ortszuschlags des
Ehemannes richtet sich in diesen Fällen nach § 41 Abs. 2 BBesG; soweit der
Mutterschaftsurlaub bereits vor dem 1. September 1980 begonnen hat und an
diesem Tage noch andauerte, steht der höhere Ortszuschlag ab 1. September 1980
zu.
Die Nrn. 40.5.4 (erster Spiegelstrich) und 40.6.5 Satz 1 der BBesGVwV sind mit
Wirkung vom 1. September 1980 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur für die
Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld außerhalb eines Mutterschaftsurlaubs
gelten.*)
5
Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BBesG)
Nr. 62.3.3 der BBesGVwV ist mit Wirkung vom 1. September 1980 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Worte „oder entsprechende Leistungen während eines
Mutterschaftsurlaubs“ wegen der Gesetzesänderung gegenstandslos geworden sind.
Der Anwärterverheiratetenzuschlag ist ungekürzt weiterzuzahlen, wenn und solange
die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des
Mutterschaftsgesetzes oder nach § 4 a Abs. 8 der Verordnung über den
Mutterschutz der Beamtinnen erhält.
Im Einvernehmen mit dem
Innenminister.
•) Nach Nr. 2.2 des RdErl. d.
Innenministers v. 13.5.1980 (MBl. NRW. S. 1232) ist auch für die Zeit vor dem
1. September 1980 entsprechend zu verfahren.