Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Durchführung des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11.1990 - B 2104 - 25.2 - IV A 2

 

Durchführung des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11.1990 - B 2104 - 25.2 - IV A 2

Durchführung
des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11.1990 - B 2104 - 25.2 - IV A 2

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) ist das Bundesbesoldungsgesetz in zahlreichen Punkten geändert oder ergänzt worden. Zur Durchführung der mit Wirkung vom 1.1.1990 neu eingefügten Regelung des § 13 Abs. 5 (Ausgleichszulage bei Wegfall bestimmter ruhegehaltfähiger Stellenzulagen), der geänderten Vorschriften für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters (§§ 28, 36 und 38 Abs. 4) und der neuen Vorbemerkung 3 a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen) gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium folgende Hinweise:

1
Zu § 13 Abs. 5 - neu -
1.1
Für die Feststellung, ob die Voraussetzung der Ruhegehaltfähigkeit gegeben, ist, gelten die zu Vorbemerkung Nummer 3 a BBesO A und B gegebenen Hinweise (s. nachfolgende Nummer 3) mit der Maßgabe, dass nur Zeiten aus der Verwendung berücksichtigt werden, aus der der Beamte ausscheidet. Für die Erfüllung der Mindestzeit können daher Zeiten einer anderen zulageberechtigenden Verwendung (s. Hinweis Nr. 3.2.1 zweiter Spiegelstrich) nicht berücksichtigt werden.
1.2
Im Falle des § 13 Abs. 6 Satz 2 bleibt der Anspruch auf die Ausgleichszulage nach Absatz 5 dem Grunde nach bestehen mit der Folge, dass diese Ausgleichszulage ggf. wieder auflebt, wenn die sie verdrängende nichtruhegehaltfähige Stellenzulage entfällt.
1.3
Wegen ihres eindeutigen Wortlauts kann die Vorschrift nicht auch auf Fälle angewendet werden, in denen eine von Anfang an ruhegehaltfähige Stellenzulage (z. B. Zulage gemäß Vorbemerkung Nummer 26 BBesO A und B) wegfällt. In solchen Fällen kann nur eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 3 in Betracht kommen.
1.4
Dienstliche Gründe i. S. des § 13 Abs. 5 liegen vor, wenn personalwirtschaftliche oder organisatorische Erfordernisse des Dienstherrn ein Ausscheiden des Beamten aus seiner bisherigen zulageberechtigten Verwendung bedingen, um ihn auf einem anderen Dienstposten zu verwenden. Dienstliche Gründe sind nicht deshalb zu verneinen, weil sie sich mit einem persönlichen Grund des Beamten decken (z. B. Bewerbung auf einen anderen Dienstposten aufgrund einer Ausschreibung).
Dienstliche Gründe liegen insbesondere dann nicht vor, wenn Anlass für die anderweitige Verwendung ausschließlich oder weit überwiegend persönliche Gründe des Beamten sind (z.B. Versetzung an einen anderen Ort wegen des Gesundheitszustandes eines im Haushalt des Beamten lebenden Familienangehörigen; Versetzung von Beamten aus persönlichen Gründen aus Ballungsräumen in ländliche Räume aufgrund von Rückversetzungsanträgen). Ein dienstlicher Grund im Sinne der Vorschrift ist gleichfalls nicht gegeben, wenn für das Ausscheiden des Beamten aus der bisherigen zulageberechtigenden Verwendung ein in der Person des Beamten liegendes Fehlverhalten, das eine Disziplinarmaßnahme zur Folge haben könnte, ursächlich ist.
1.5
Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung und Übernahme der neuen Verwendung sind ein einheitlicher durch einen kausalen sachlichen und unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang geprägter Vorgang. Dieser Zusammenhang ist gewahrt, wenn nach dem Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung die Übernahme der neuen Verwendung nur deshalb nicht unmittelbar erfolgen kann, weil auf dem bisherigen Dienstposten noch Dienstgeschäfte abgewickelt werden müssen.
Ein Ausscheiden i. S. des § 13 Abs. 5 liegt vor, wenn die bisherige Verwendung des Beamten beendet wird (z. B. durch Versetzung, Abordnung mit dem Ziel der Versetzung - der eine Abordnung ohne Ausspruch des Versetzungsziels, jedoch in der Gewissheit, dass eine Rückkehr des Beamten in seine bisherige Verwendung unmöglich ist, gleichsteht -, dauerhafte Umsetzung; in Fällen der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung sollte die Zahlung bis zur Versetzung unter Vorbehalt gestellt werden). Der Beamte scheidet nicht i. S. der Vorschrift aus, wenn seine bisherige Verwendung lediglich unterbrochen wird (z.B. durch befristete Umsetzung, Abordnung).
Ein Ausscheiden aus der zulageberechtigten Verwendung liegt auch vor, wenn die Stellenzulage lediglich deshalb entfällt, weil die zulageberechtigenden Aufgaben infolge organisatorischer Erfordernisse auf Dauer reduziert werden.
Hieraus ergibt sich insbesondere:
a)
Ein Dienstherrenwechsel unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses im Wege der Versetzung begründet die Zahlung einer Ausgleichszulage unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 5. Dies gilt jedoch nicht bei Entlassung aus dem bisherigen Dienstverhältnis und Begründung eines neuen Dienstverhältnisses bei einem anderen als dem bisherigen Dienstherrn.
b)
Eine Abordnung (ohne das Ziel der Versetzung) begründet keinen Anspruch auf die Ausgleichszulage.
c)
Durch eine vorläufige Dienstenthebung nach § 91 DO NW scheidet der Beamte nicht aus seiner Verwendung aus; die Verwendung wird lediglich unterbrochen.
d)
Ein Ausscheiden mit dem Ziel, eine neue Verwendung zu übernehmen, liegt nicht vor in den Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (Grundwehrdienst, Zivildienst) sowie nach § 78 b LBG/§ 66 LRiG, § 85 a LBG/§ 6 a LRiG und der Erziehungsurlaubsverordnung. Bei der Rückkehr in den Dienst in eine nicht mehr zulageberechtigende Verwendung besteht daher kein Anspruch auf die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5. Wegen § 9 Abs. 6 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, das gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG auch auf Zivildienstleistende Anwendung findet, gilt jedoch ein mit der Rückkehr vom Grundwehr- bzw. Zivildienst verbundener Wechsel in eine nicht mehr zulageberechtigende Verwendung als Ausscheiden aus dienstlichen Gründen mit dem Ziel einer neuen Verwendung i. S. des § 13 Abs. 5; wegen des erforderlichen 10-Jahres-Bezugs der Zulage dürfte es sich um seltene Fälle handeln.
1.6
Für die Feststellung, ob die weggefallene Stellenzulage Runegehaltfähigkeit erlangt hat, sind die Vorbemerkung Nr. 3 a zu den BBesO A/B und die hierzu nachfolgend unter Nr. 3 gegebenen Hinweise maßgebend. Ob Beamte, deren frühere Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5 durch Beförderung oder Anspruch auf eine andere Zulage entfallen ist, nach erneuter zulageberechtigender Verwendung und anschließendem Ausscheiden einen neuen Anspruch auf eine Ausgleichszulage erwerben, hängt davon ab, ob auch die weggefallene neue Zulage (ggf. unter Zusammenrechnung mit der Bezugszeit einer verwendungsgleichen Stellenzulage, vgl. vorstehende Nr. 1.1) ruhegehaltfähig geworden ist.
1.7
Eine Funktionszulage nach § 5 der 2. BesÜV wird nicht auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5 angerechnet.
1.8
Für die Höhe der Ausgleichszulage gilt § 6 BBesG ebenso wie für andere Bezügebestandteile. Bei einem Wechsel von Vollzeitbeschäftigung in Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt und bei Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ändert sich die Ausgleichszulage entsprechend.

2
Zu § 28 BBesG und der Übergangsvorschrift des Artikels 20 § 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1990
2.1
Anwendungsbereich (einschl. Übergangsfälle des Artikels 20 § 5)
2.11
§ 28 in der ab 1.1.1990 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Beamte, die nach dem 31.12.1989 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, sowie auf diejenigen, die aus einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis ausgeschieden waren und nach dem 31.12.1989 als Beamte wieder eingestellt werden (einschl. Fälle des § 31 Abs. 1 a. F.).
Das noch nach dem bisherigen Recht festgesetzte BDA der seit dem 1.1.1990 neu oder wieder eingestellten Beamten ist nach neuem Recht neu festzusetzen. Soweit sich dadurch niedrigere Bruttobezüge ergeben, sind Zuvielzahlungen, die auf den Zeitraum bis zur Verkündung des Änderungsgesetzes entfallen (31.5.1990), nach § 12 Abs. 1 in Ausgabe zu belassen. Von der Rückforderung der auf die Zeit vom 1.6. bis 31.12.1990 entfallenden Überzahlungen ist, soweit nicht ohnehin der Wegfall der Bereicherung nach Nummer 12.2.12.2 BBesGVwV unterstellt werden kann, aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 abzusehen.
2.12
Das am 31.12.1989 maßgebende BDA der an diesem Tag und am 1.1.1990 vorhandenen Beamten bleibt unverändert (Artikel 20 § 5 des .Gesetzes vom 28. Mai 1990). Das Hinausschieben des nach bisherigem Recht festgesetzten BDA um Zeiten, in denen nach dem 31.12.1989 kein Anspruch auf Besoldung bestand, richtet sich nach dem ab 1.1.1990 geltenden Recht.
„Vorhanden“ sind auch Beamte, die am 1.1.1990 ohne Dienstbezüge beurlaubt oder dem Dienst schuldhaft ferngeblieben waren. In diesen Fällen ist das BDA nach den bisher geltenden Vorschriften so festzusetzen, als hätten die Beamten am 1.1.1990 ihren Dienst wieder aufgenommen; für das Hinausschieben des BDA um Zeiten ohne Besoldungsanspruch nach dem 31.12.1989 gilt neues Recht.
2.13
Das BDA von Beamten, die in der Zeit bis zur Vollendung des 31. oder - bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C 1 oder C 2 - des 35. Lebensjahres (bei Professoren in Ämtern der BBesO C des 40. Lebensjahres) ohne Dienstbezüge beurlaubt oder dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sind oder waren, bleibt unverändert. Dies gilt auch für vorhandene Beamte, soweit Beurlaubung oder Fernbleiben in die Zeit nach dem 31.12.1989 fällt.
2.2
Zu den einzelnen Vorschriften
2.21
Das Regel-BDA nach § 28 Abs. 1 erhalten
a)
Beamte in Laufbahnen mit Eingangsämtern unterhalb der BesGr. A 13, wenn sie am Tag der Einstellung (Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge) das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben,
b)
Beamte in Laufbahnen mit Eingangsämtern der BesGr. A 13 oder A 14 oder in Ämtern der BesGr. C 1 und C 2, wenn sie am Tag der Einstellung das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben,
c)
Professoren in Ämtern der BBO C, wenn sie am Tag der Einstellung das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben.
2.22
Haben unter Nummer 2.21 Buchstabe a) bezeichnete Beamte bei der Einstellung das maßgebende Lebensalter überschritten, ist wegen des unterschiedlichen Umfangs der Hinausschiebung des Regel-BDA zu unterscheiden zwischen solchen Zeiten, die bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, und solchen, die danach entstanden sind.
2.23
Besoldung i. S. des § 28 Abs. 2 sind von den in § 29 Abs. 1 genannten Dienstherren gezahlte Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2) und Anwärterbezüge (§ 1 Abs. 3 Nr. 1). Hierzu rechnet auch Besoldung, die nach Sondervorschriften (z. B. §§ 4, 60) übergangsweise zugestanden hat. Dem Anspruch auf Besoldung i. S. dieser Vorschrift steht der Bezahlungsanspruch von solchen Lehrkräften an anerkannten oder genehmigten Ersatzschulen gleich, die gemäß § 8 Abs. 1 des Ersatzschulfinanzgesetzes (SGV. NRW. 223) als Planstelleninhaber beschäftigt waren.
2.24
Für die Berechnung der Zeiträume gilt Nummer 28.2.2 Satz 1 und 2 BBesGVwV entsprechend. Die Abrundungsvorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 3 findet nach Zusammenrechnung der auf volle Tage abgerundeten einzelnen Zeiten (Viertel, Hälfte) Anwendung.
2.25
Zeiten einer Kinderbetreuung i. S. des § 28 Abs. 3 sind Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres bzw. - bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C 1 und C 2 - des 35. Lebensjahres (bei Professoren in Ämtern der BBO C des 40. Lebensjahres) ohne Berufstätigkeit oder Ausbildung, in denen Kinder in häuslicher Gemeinschaft betreut werden, frühestens ab Geburt des 1. Kindes, längstens bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes, jedoch höchstens 3 Jahre je Kind. Hierzu rechnen Zeiten eines Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und einer Beurlaubung nach § 85 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a LBG oder § 6 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a LRiG. In den anderen Fällen sind Tätigkeiten unschädlich, die einem Erziehungsurlaub öder einer Beurlaubung (vgl. § 68 a Satz 2 LBG) nicht entgegenstehen würden. Erfüllen vorhandene Beamte (Nr. 2.12) nach dem 31.12.1989 den Tatbestand der Kinderbetreuung, sind vor dem 1.1.1990 gemäß § 31 Abs. 2 a. F. berücksichtigte Zeiten eines Erziehungsurlaubs auf die Dreijahreshöchstgrenze für dasselbe Kind anzurechnen, soweit diese Zeiten nach Vollendung des 31. bzw. 35. Lebensjahres in Anspruch genommen wurden. Im Sinne des Absatzes 3 ist die Betreuung von solchen Kindern zu berücksichtigen, für die der Betreuende oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat. Der Dreijahreszeitraum kann für ein Kind, das von mehreren Personen betreut wurde, die als Beamte, Richter oder Soldaten im öffentlichen Dienst stehen, insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Wurde z. B. die Kinderbetreuung mit der Höchstdauer bereits bei einem leiblichen Elternteil berücksichtigt, ist die Berücksichtigung später bei einem Stiefelternteil nicht mehr möglich.

Beispiele:
1.
Mit 28 Jahren ausgeschiedene Beamtin A 9 wieder eingestellt nach Vollendung des 43. Lebensjahres. Drei Kinder: Erstes Kind geboren bei Lebensalter 28, zweites bei 30, drittes bei 35. In der Zeit zwischen 28. und 43. Lebensjahr nicht berufstätig. Für jedes der drei Kinder wird eine Kinderbetreuungszeit von 3 Jahren berücksichtigt, denn im Zeitpunkt der Wiedereinstellung war das jüngste Kind noch minderjährig. Die Geburt des zweiten Kindes bei Lebensalter 2 des ersten Kindes schränkt die Berücksichtigung des ersten Kindes für drei Jahre nicht ein; denn die Berücksichtigungsfähigkeit von höchstens drei Jahren ist nicht an die jeweils ersten drei Lebensjahre des Kindes gebunden. Damit zu berücksichtigen: vier Jahre Kinderbetreuungszeit für den Zeitabschnitt nach Vollendung des 31. bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres und fünf Jahre Kinderbetreuungszeit für den Zeitabschnitt nach Vollendung des 35. bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres. Das BDA wird um 1 1/2 Jahre (= Hälfte der Zeit vom 41. bis 43. Lebensjahr) hinausgeschoben.
2.
Beamtin A 12, eingestellt bei Vollendung des 37. Lebensjahres, erstes Kind geboren bei Lebensalter 27, zweites Kind geboren bei Lebensalter 34 1/2. Erstes Kind mit drei Jahren und zweites Kind mit 1/2 Jahr (ab Geburt) zu berücksichtigen im Zeitabschnitt 31 bis 35 Jahre, darüber hinaus zweites Kind mit zwei Jahren im Zeitabschnitt 36 bis 37 Jahre. Das BDA wird um 1 Monat hinausgeschoben (6 Monate geteilt durch 4 = 1 M 15 Tage, abgerundet 1 M).

2.26
Zwei Formblattmuster (Anlagen) zur Berechnung des Besoldungsdienstalters sind beigefügt (für Neueinstellungen nach dem 31.12.1989 und für BDA-Neuberechnungen in Übergangsfällen des Artikels 20 § 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1990).
2.3
Sonstige Hinweise (einschl. Übergangsfälle des Artikels 20 § 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1990)
2.31
Statuswechsel
Beim Wechsel aus einem Amt der BesO R in das Beamtenverhältnis oder eines Soldaten in das Beamtenverhältnis ist das BDA stets nach neuem Recht neu festzusetzen. Das gleiche gilt bei einem Wechsel aus einem Zeitbeamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Probe/Lebenszeit.
2.32
Laufbahnwechsel
Ein nach neuen Recht festgesetztes BDA ist bei einem Laufbahnwechsel aus einer Laufbahn mit einem Eingangsamt der BesGr. A 13 oder A 14 in eine Laufbahn mit einem Eingangsamt unterhalb der BesGr. A 13 neu festzusetzen; im umgekehrten Wechselfall gilt dies nur, wenn das neue BDA günstiger ist. Das nach neuem Recht festgesetzte BDA ist auch neu festzusetzen, wenn ein Professor in eine Laufbahn mit einem Eingangsamt der BesGr. A 13 oder A 14 übertritt; dies gilt auch umgekehrt.
Wechselt ein vorhandener Beamter (Nr. 2.12) nach dem 31.12.1989 die Laufbahn, bleibt sein BDA unverändert. Es bestehen jedoch keine Bedenken, Nummer 28.0.4 Satz 3 BBesGVwV in Verbindung mit dem bisherigen Recht in diesen Fällen anzuwenden, wenn dies zu einer BDA-Verbesserung führt.
2.33
Dienstherrnwechsel
Bei der Versetzung, dem Übertritt oder der Übernahme in den Dienst eines anderen Dienstherrn (§§ 123, 128 BRRG) behalten vorhandene Beamte (Nr. 2.12) grundsätzlich das beim bisherigen Dienstherrn vorschriftsmäßig festgesetzte BDA. Ist der Dienstherrnwechsel jedoch mit einem Status- oder Laufbahnwechsel verbunden, gilt Nummer 2.31 bzw. 2.32 letzter Satz. Ein sonstiger Dienstherrnwechsel (vgl. Nr. 28.0.6 BBesGVwV) erfordert stets eine Neufestsetzung des BDA.
Für Beamte mit einem nach neuem Recht vorschriftsmäßig festgesetzten BDA ist dieses bei jedem Dienstherrnwechsel beizubehalten, sofern zwischen beiden Dienstverhältnissen nicht andere als allgemein dienstfreie Tage liegen oder ein Fall des gleichzeitigen Status- oder Laufbahnwechsels (Nrn. 2.31 und 2.32 Abs. 1) gegeben ist.
3
Zu Vorbemerkung Nummer 3 a
3.1
Absatz l
3.1.1
Die in Vorbemerkung Nummer 3 a genannten Stellenzulagen gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die tatbestandlich geforderten Mindestzeiten zulageberechtigender Verwendung erfüllt sind.
3.1.2
Nach Buchstabe a) sind die Zeiten maßgebend, in denen die Zulage zugestanden hat (siehe hierzu Nr. 3.3 letzter Satz). Bei Stellenzulagen, die sich auf die Laufbahnzugehörigkeit beziehen, steht deren Dauer der Verwendungszeit gleich. Erforderlich ist nicht, dass die Zulage noch beim Eintritt in den Ruhestand zugestanden hat oder ununterbrochen bezogen wurde.
3.1.3
Verwendungszeiten mit gekürzten Dienstbezügen werden in vollem Umfang berücksichtigt. Hierzu gehören Zeiten, in denen der Beamte teilzeitbeschäftigt oder unter Belassung eines Teils der Dienstbezüge beurlaubt war. Unterbrechungen und Wartezeiten (z. B. die einjährige Mindestdienstzeit für die Zulage gemäß Vorbemerkung Nummer 9 zu den BBesO A und B) bleiben unberücksichtigt. Bei Wiederaufnahme der Verwendung ist an die vorherigen zulageberechtigenden Zeiten der Verwendung anzuknüpfen.
3.1.4
Die Regelung nach Buchstabe b) geht als speziellere derjenigen nach Buchstabe a) grundsätzlich vor. Sind beide Tatbestände erfüllt, ist diejenige Regelung anzuwenden, die im Ergebnis für den Beamten oder Richter günstiger ist.
3.1.5
Bei nach Ämtern gestaffelten Zulagenbeträgen ist für den Betrag, der aus der im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX zu entnehmen ist, das letzte Amt maßgebend, das zulageberechtigend gewesen ist.
3.1.6
Liegen gleichzeitig verschiedene mit einer Zulage ausgestattete Verwendungen vor, von denen jede die Mindestzeit erfüllt, sind die im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bei den einzelnen Stellenzulagen geltenden Ausschlussregelungen für die Ruhegehaltfähigkeit entsprechend anzuwenden, d. h. zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört diejenige Stellenzulage, die nach der Konkurrenzregelung zu gewähren gewesen wäre. Bei Stellenzulagen, die nacheinander jeweils für die Mindestzeit zugestanden haben, kommt es zunächst darauf an, ob die zulageberechtigenden Verwendungen nebeneinander möglich gewesen wären. Ist dies der Fall und die Nebeneinandergewährung nicht ausgeschlossen, gehört jede der Zulagen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, andernfalls diejenige mit dem höchsten Betrag.
3.2
Absatz 2
3.2.1
Ist für die Ruhegehaltfähigkeit einer dem Beamten oder Richter gewährten Stellenzulage die geforderte Mindestzeit einer zulageberechtigenden Verwendung nicht erfüllt, sind nach Satz 2 bei dieser Zulage die Zeiten ergänzend zu berücksichtigen, in denen zwar die Voraussetzungen der Zulagenregelung erfüllt, die Gewährung der Zulage durch Konkurrenzvorschriften aber ausgeschlossen war.
Für das zeitliche Zusammenrechnen von unterschiedlichen in Absatz 1 genannten Zulagen gilt Folgendes:
- bei Versorgungsfestsetzungen bis zum 31.12.1999 (Datum des Festsetzungsbescheids) bleibt es bei der Kumulierung von Zulagen nach der bisherigen Nummer 3.2.1,
- bei Versorgungsfestsetzungen ab dem 1.1.2000 dürfen fehlende Zeiten einer zulageberechtigenden Verwendung zur Herbeiführung der Ruhegehaltfähigkeit nicht mehr mit Zeiten anderer Zulagen aufgefüllt werden.
Sofern in der Vergangenheit bereits Versorgungsbezüge auf Grund vorangegangener Gerichtsurteile vorbehaltlich einer späteren rückwirkenden Änderung (Aufhebung) des Bescheids festgesetzt worden sind, ist nunmehr abschließend unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage zu entscheiden.
3.2.2
Nach Satz 1 sind zur Auffüllung der Mindestzeit der Zeit des Zulagenbezugs Zeiten vor Inkrafttreten der Zulagenregelung hinzuzurechnen, in denen die Voraussetzungen der Zulagenregelung bereits erfüllt waren.
3.3
Stellenzulagen, die nur ruhegehaltfähig sind, wenn sie beim Eintritt in den Ruhestand zugestanden haben, bleiben von den Regelungen der Vorbemerkung Nummer 3 a unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. Vorbemerkung Nr. 23 Abs. 3 und Nr. 30 Abs. 2).
Unberührt bleibt auch der Grundsatz, nach dem der Versorgung die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem letzten Beamtenverhältnis zugrunde gelegt werden. Danach gehört eine Stellenzulage nur dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die geforderten Anspruchsvoraussetzungen (z. B. zulageberechtigende Verwendungszeiten) in dem Beamtenverhältnis erfüllt worden sind, aus dem die Versorgung gewährt wird.
3.4
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 3 a gegeben sind, kann nur von der personalaktenführenden Dienststelle getroffen werden. Bis zu einer diesbezüglichen Änderung der Besoldungszuständigkeitsverordnung vom 27. November 1979 (SGV. NRW. 20320) bitte ich, bereits entsprechend zu verfahren.

MBl. NRW. 1990 S. 1712, geändert durch RdErl. v. 24.7.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1238), Art. II d. RdErl. v. 16.2.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 602), RdErl. v. 29.6.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1299), 30.11.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1394).


Anlagen: