Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Berücksichtigung von Vordienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.5.1993 - B 2020 - 28 n. 2.1 - IV A 2
Berücksichtigung von Vordienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.5.1993 - B 2020 - 28 n. 2.1 - IV A 2
Berücksichtigung von Vordienstzeiten in
der
ehemaligen DDR bei der Festsetzung des
Besoldungsdienstalters
RdErl. d. Finanzministeriums v.
18.5.1993 - B 2020 - 28 n. 2.1 - IV A 2
Nach § 28 Abs. 2 Satz 4 i.V. mit § 29 Abs. 1 BBesG sind
Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR vorbehaltlich der
Ausschlussregelung des § 30 BBesG grundsätzlich bei
der Festsetzung des Besoldungsdienstalters (BDA) zu berücksichtigen. Zur
Durchführung gebe ich die folgenden Hinweise:
1.
Die Frage, ob eine im öffentlichen Dienst der DDR ausgeübte Tätigkeit eine
Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ist (§ 29 Abs. 1 BBesG), ist nach den Rechtsvorstellungen des Grundgesetzes
zu beurteilen. Danach können nur solche im öffentlichen Dienst der DDR
ausgeübte Tätigkeiten auf das BDA angerechnet werden, die auch im
Geltungsbereich des Grundgesetzes in der Regel im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen werden (BVerwG,
Urt. v. 2.11.1991 - 2 C 11.91 - DVBl. 1992, 903).
Diese Voraussetzungen waren in der ehemaligen DDR auf allen Ebenen der
öffentlichen Verwaltung (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung),
bei der Volkspolizei und NVA, im Schuldienst, im Dienst der Universitäten und in
der Rechtspflege gegeben. Bei Tätigkeiten im Gesundheitswesen, in
Forschungseinrichtungen, in der Knappschaftsverwaltung und im kulturellen
Bereich ist dagegen im Einzelfall zu prüfen, ob sie den oben genannten
Maßstäben genügen.
2.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst von öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden (§ 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG) sind bei der Festsetzung des BDA grundsätzlich zu
berücksichtigen, da die Religionsgemeinschaften in der früheren DDR ihren öffentlich-rechtlichen
Status, den sie aufgrund einer Verfassungsänderung vorübergehend verloren
hatten, mit dem Beitritt zurückerhalten haben.
3.
Zeiten im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers (§ 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG) können frühestens ab 1.7.1991, dem Inkrafttreten der
Vergütungsregelungen Ost, bei der Festsetzung des BDA berücksichtigt werden, da
die Rahmenkollektivverträge der früheren DDR nicht die Voraussetzungen des § 28
Abs. 2 Satz 4 BBesG erfüllen.
4.
Von einer Berücksichtigung sind nach § 30 BBesG
ausgeschlossen Zeiten einer Tätigkeit
a)
für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder das Amt für nationale
Sicherheit (AfNS) und Zeiten, die vor einer solchen
Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Der Ausschluss gilt nicht nur für Zeiten in
einem Beschäftigungsverhältnis beim MfS/AfNS, sondern
auch für Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit. Nicht
erforderlich ist, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder
eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegt. Ausreichend für den
Ausschluss von Zeiten ist bereits die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/ AfNS. Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem
Tätigwerden gekommen ist. Damit sind auch sog. Perspektivagenten selbst dann
erfasst, wenn sie nicht aktiviert worden sind.
b)
als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDR. Unerheblich ist, in
welchem Dienstverhältnis diese Zeiten verbracht wurden; es kommt allein auf die
organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Erfasst sind auch Zeiten
des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen; Zeiten als Zivilbeschäftigter
werden hingegen nicht erfasst.
c)
aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR und
Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
Hierbei wird widerlegbar vermutet, dass sachfremde Erwägungen in die
Personalentscheidung eingeflossen sind. Dies gilt insbesondere, wenn einer der
in § 30 Abs. 2 Satz 2 Ziffern l bis 4 BBesG genannten
Tatbestand vorlag. Die dortige Aufzählung ist aufgrund des Wortes
„insbesondere“ lediglich als beispielhaft und nicht als abschließend anzusehen.
Liegen die Voraussetzungen der Vermutungsregelungen nicht vor, kann gleichwohl
eine Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausscheiden, wenn im Einzelfall
die Tätigkeit aufgrund besonderer Systemnähe übertragen worden ist. Die in § 30
Abs. 2 Satz 1 getroffene Regelung kann insoweit weitergehend als die
gesetzlichen Vermutungen sein.
Im übrigen sind für die Ausschlusstatbestände nach §
30 BBesG die Hinweise in Abschn. B Nr. 2.1 des Gem.
RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 28.12.1992 (SMBl. NRW. 20310) entsprechend anwendbar.
5.
Der für die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
der DDR geltende Beurteilungsmaßstab ist auch für Tätigkeiten bei
Einrichtungen, die die Treuhandanstalt übernommen hat, zugrundezu
legen.
6.
Zeiten, in denen nach Kapitel XIX Abschn. III Nr. 1 der Anlage I zum
Einigungsvertrag das Arbeitsverhältnis ruht, sind bei der Festsetzung des BDA
nicht zu berücksichtigen.
Im Einvernehmen mit dem
Innenministerium.
MBl. NRW. 1993 S. 1214.