Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Berücksichtigung von Vordienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.5.1993 - B 2020 - 28 n. 2.1 - IV A 2

 

Berücksichtigung von Vordienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.5.1993 - B 2020 - 28 n. 2.1 - IV A 2

Berücksichtigung von Vordienstzeiten in der
ehemaligen DDR bei der Festsetzung des
Besoldungsdienstalters
RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.5.1993 - B 2020 - 28 n. 2.1 - IV A 2

Nach § 28 Abs. 2 Satz 4 i.V. mit § 29 Abs. 1 BBesG sind Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR vorbehaltlich der Ausschlussregelung des § 30 BBesG grundsätzlich bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters (BDA) zu berücksichtigen. Zur Durchführung gebe ich die folgenden Hinweise:

1.
Die Frage, ob eine im öffentlichen Dienst der DDR ausgeübte Tätigkeit eine Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ist (§ 29 Abs. 1 BBesG), ist nach den Rechtsvorstellungen des Grundgesetzes zu beurteilen. Danach können nur solche im öffentlichen Dienst der DDR ausgeübte Tätigkeiten auf das BDA angerechnet werden, die auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes in der Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen werden (BVerwG, Urt. v. 2.11.1991 - 2 C 11.91 - DVBl. 1992, 903).
Diese Voraussetzungen waren in der ehemaligen DDR auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung), bei der Volkspolizei und NVA, im Schuldienst, im Dienst der Universitäten und in der Rechtspflege gegeben. Bei Tätigkeiten im Gesundheitswesen, in Forschungseinrichtungen, in der Knappschaftsverwaltung und im kulturellen Bereich ist dagegen im Einzelfall zu prüfen, ob sie den oben genannten Maßstäben genügen.
2.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden (§ 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG) sind bei der Festsetzung des BDA grundsätzlich zu berücksichtigen, da die Religionsgemeinschaften in der früheren DDR ihren öffentlich-rechtlichen Status, den sie aufgrund einer Verfassungsänderung vorübergehend verloren hatten, mit dem Beitritt zurückerhalten haben.
3.
Zeiten im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers (§ 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG) können frühestens ab 1.7.1991, dem Inkrafttreten der Vergütungsregelungen Ost, bei der Festsetzung des BDA berücksichtigt werden, da die Rahmenkollektivverträge der früheren DDR nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG erfüllen.
4.
Von einer Berücksichtigung sind nach § 30 BBesG ausgeschlossen Zeiten einer Tätigkeit
a)
für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder das Amt für nationale Sicherheit (AfNS) und Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Der Ausschluss gilt nicht nur für Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim MfS/AfNS, sondern auch für Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit. Nicht erforderlich ist, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegt. Ausreichend für den Ausschluss von Zeiten ist bereits die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/ AfNS. Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist. Damit sind auch sog. Perspektivagenten selbst dann erfasst, wenn sie nicht aktiviert worden sind.
b)
als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDR. Unerheblich ist, in welchem Dienstverhältnis diese Zeiten verbracht wurden; es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Erfasst sind auch Zeiten des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen; Zeiten als Zivilbeschäftigter werden hingegen nicht erfasst.
c)
aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR und Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
Hierbei wird widerlegbar vermutet, dass sachfremde Erwägungen in die Personalentscheidung eingeflossen sind. Dies gilt insbesondere, wenn einer der in § 30 Abs. 2 Satz 2 Ziffern l bis 4 BBesG genannten Tatbestand vorlag. Die dortige Aufzählung ist aufgrund des Wortes „insbesondere“ lediglich als beispielhaft und nicht als abschließend anzusehen. Liegen die Voraussetzungen der Vermutungsregelungen nicht vor, kann gleichwohl eine Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausscheiden, wenn im Einzelfall die Tätigkeit aufgrund besonderer Systemnähe übertragen worden ist. Die in § 30 Abs. 2 Satz 1 getroffene Regelung kann insoweit weitergehend als die gesetzlichen Vermutungen sein.
Im übrigen sind für die Ausschlusstatbestände nach § 30 BBesG die Hinweise in Abschn. B Nr. 2.1 des Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 28.12.1992 (SMBl. NRW. 20310) entsprechend anwendbar.
5.
Der für die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR geltende Beurteilungsmaßstab ist auch für Tätigkeiten bei Einrichtungen, die die Treuhandanstalt übernommen hat, zugrundezu legen.
6.
Zeiten, in denen nach Kapitel XIX Abschn. III Nr. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag das Arbeitsverhältnis ruht, sind bei der Festsetzung des BDA nicht zu berücksichtigen.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

MBl. NRW. 1993 S. 1214.