Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Zahlung von Dienstbezügen während der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen RdErl. d. Finanzministers v. 21.5.1973 - B 2105 - 4.1.2 - IV A 2

 

Zahlung von Dienstbezügen während der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen RdErl. d. Finanzministers v. 21.5.1973 - B 2105 - 4.1.2 - IV A 2

Zahlung von Dienstbezügen während der Einberufung zum Grundwehrdienst
oder zu Wehrübungen
RdErl. d. Finanzministers v. 21.5.1973 - B 2105 - 4.1.2 - IV A 2

Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 8. Mai 1973 (BGBl. I S. 365) ist die Zahlung von Dienstbezügen während der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen mit Wirkung vom 1. Juni 1973 neu geregelt worden. Von diesem Zeitpunkt an ist daher wie folgt zu verfahren:

1
Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Dienstbezüge beurlaubt.
2
Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Dienstbezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Dienstbezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Stellenzulagen, die nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gewährt werden, sind während der Dauer der Wehrübung weiterzuzahlen. Im übrigen wird auf § 9 Abs. 2 Satz 3, für Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen auf § 11 Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes hingewiesen.

Für Beamte, die bis zum Ablauf des 31.5.1973 Anspruch auf Dienstbezüge nach § 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung haben, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Mai 1973).
Die vorstehenden Regelungen gellen für Richter und Empfänger von Unterhaltszuschüssen entsprechend.
Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

MBl. NRW. 1973 S. 444.