Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Durchführungshinweise zu § 13 und §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.1.2001 – B 2020 – 71.1.4 – IV A 2
Durchführungshinweise zu § 13 und §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.1.2001 – B 2020 – 71.1.4 – IV A 2
Durchführungshinweise
zu § 13 und §§ 39 bis 41
des Bundesbesoldungsgesetzes
RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.1.2001 – B 2020 – 71.1.4
– IV A 2
Soweit gemäß Artikel 14 § 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 24. Februar 1997
(BGBl. I S. 322) § 13 BBesG in der bis zum 30.6.1997 geltenden Fassung
Anwendung findet, gelten die dazu ergangenen bisherigen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz (s. meinen RdErl. v.
24.9.1980, MBl. NRW. S. 2234) weiter.
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Zu § 13
13.0
Allgemeines:
13.0.1
Ein finanzieller Ausgleich wird nur gewährt, wenn die Verringerung der
Dienstbezüge auf dienstlichen Gründen
beruht. Dabei wird unterschieden zwischen den in Absatz 1 enumerativ aufgeführten
speziellen Gründen, bei denen grundsätzlich der Rechtsstand gewahrt wird
(Ausnahme beim Wegfall von Stellenzulagen und Zuschüssen zum Grundgehalt für
Professoren an Hochschulen, wo für die Ausgleichszulage eine Abbauregelung
besteht), und sonstigen dienstlichen Gründen, bei denen - nur - der Besitzstand
gewahrt wird (Absatz 2).
Eine Ausgleichszulage wird nicht gezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag fünf
Deutsche Mark nicht übersteigt (Artikel 14 § 6 Reformgesetz).
13.0.2
Dienstliche Gründe liegen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der
bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe
maßgebend waren. Das kann nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt
werden. Ein Indiz für persönliche Gründe liegt vor, wenn die Initiative für die
Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger selbst ausgeht; eine Bewerbung auf
eine Stellenausschreibung bzw. für den Aufstieg ist regelmäßig ein dienstlicher
Grund.
13.0.3
Die Dienstbezüge verringern sich, wenn
- in dem neuen Amt weniger Grundgehalt als im bisherigen Amt zusteht,
- eine Amtszulage wegfällt,
- eine Stellenzulage wegfällt oder sich vermindert oder
- ein Zuschuss zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen wegfällt oder
sich vermindert.
Bei der Feststellung, ob eine Verringerung von Dienstbezügen eingetreten ist,
sind Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen zu berücksichtigen, auf die
aufgrund früherer Verminderung von Dienstbezügen noch ein Anspruch besteht.
Gegenüberzustellen (zu vergleichen) sind die jeweiligen vollen Monatsbezüge,
unabhängig von zufälligen Kürzungen bei Stellenzulagen (vgl. Nummer 42.3.8.1
bzw. Nummer 42.3.9.1) in den Vergleichsmonaten.
Treffen allgemeine Erhöhungen und Verringerungen der Dienstbezüge zusammen, so
werden bei der Berechnung der Ausgleichszulage die erhöhten Beträge zugrunde
gelegt; das gilt sinngemäß auch bei Beförderungen und Stufenaufstieg.
13.0.4
Eine nicht zu berücksichtigende Erhöhung der Dienstbezüge liegt vor, wenn der
Bemessungssatz nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV geändert wird.
13.0.5
Bei einer Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge ist bei Wiederaufnahme des
Dienstes eine zuvor gewährte Ausgleichszulage in der Höhe zu zahlen, in der sie
ohne diese Beurlaubung zugestanden hätte.
13.0.6
Wegen der Folgen bei einer gleichzeitigen Zahlung von Auslandsdienstbezügen
wird auf Nummer 13.3.2 verwiesen.
13.0.7
Wegen der Folgen beim Zusammentreffen mehrerer Ausgleichszulagen u.ä. wird auf
Nummer 13.5.1 verwiesen.
Zu Absatz 1:
13.1.1
Grundgehalt und Amtszulagen sind in folgenden Fällen rechtsstandswahrend
gesichert:
13.1.1.1
bei Versetzung nach § 26 Abs. 2 BBG oder nach entsprechendem Landesrecht (§ 28 Abs. 2 LBG NRW),
13.1.1.2
bei anderweitiger Verwendung wegen des Grundsatzes „Rehabilitation vor
Versorgung",
13.1.1.3
bei anderweitiger Verwendung aus gesundheitlichen Gründen (Einschränkung der
gesundheitlichen Anforderungen ohne Vertretenmüssens z.B. bei
Polizeidienstunfähigkeit),
13.1.1.4
bei Rückstufung in der Besoldungsgruppe, wenn die Mindestschülerzahl unterschritten
wird oder
13.1.1.5
beim Verlust von Amtszulagen beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn.
13.1.2
Stellenzulagen und Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen
sind nur besitzstandswahrend, jedoch besser als nach Absatz 2
gesichert.
13.1.3
Die Ausgleichszulage nach Absatz 1 ist dynamisch, d.h. sie wird bei jeder
Änderung der Dienstbezüge jeweils neu ermittelt durch Vergleich bzw.
Gegenüberstellung der neuen geänderten Dienstbezüge und der alten geänderten
(vor der dienstrechtlichen Maßnahme nach den Nummern 1 bis 5 erhaltenen)
Dienstbezüge; das gilt zunächst auch bei den ansonsten zu einem Drittel
abbaubaren Ausgleichszulagen, die für weggefallene oder verminderte
Stellenzulagen oder für Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an
Hochschulen gezahlt werden. Mit der Ausgleichszulage nach Absatz 1 soll der
Besoldungsempfänger besoldungsmäßig im Grunde so gestellt werden, als wäre er
in seinem früheren Amt/seiner früheren Verwendung verblieben; deshalb erfolgt
bei seinen bisherigen Bezügen eine fiktive Fortschreibung, z.B. bei allgemeinen
Linearanpassungen oder beim Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts.
s. Anlage
Ebenso ist z.B. bei weggefallenen Stellenzulagen zu verfahren; hier ist das
Ergebnis aber nur ein Zwischenschritt, weil anschließend diese
„vorläufige" neue Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages
abgeschmolzen wird.
s. Anlage
Die Ausgleichszulage für weggefallene Stellenzulagen und für Zuschüsse zum
Grundgehalt für Professoren an Hochschulen ist beim weiteren Abbau jedoch nur
auf der Grundlage des Ausgleichszulagenbetrages zu berücksichtigen, der
zwischenzeitlich bereits aufgezehrt worden ist. Damit wird verhindert, dass die
Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung wieder in ursprünglicher Höhe auflebt und
der vorgesehene Abbau unterbleibt. Die Abbauregelung für Stellenzulagen folgt
dem Grundsatz, dass Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen
Funktionen gewährt werden dürfen (§ 42 Abs. 3 BBesG). Die Abbauregelung für
Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren folgt dem Grundsatz, dass
Verbesserungen des Grundgehalts angerechnet werden können (Vorbemerkung Nummer
1 Abs. 1 Satz 2 und Nummer 2 Abs. 1 Satz 3 BBesO C).
s. Anlage
Beim Zusammentreffen von Bezügeverringerungen sowohl beim Grundgehalt
(Amtszulagen) als auch bei Stellenzulagen (Zuschüsse zum Grundgehalt für
Professoren) sind wegen der unterschiedlichen Folgen bei Besoldungsänderungen
wegen besonderer Abbauregelungen für weggefallene oder verringerte
Stellenzulagen nach Satz 5 die Ausgleichstatbestände aus Gründen der Klarheit
und Übersichtlichkeit getrennt auszuweisen und nebeneinander zu führen.
Die Verbesserung der Bezüge in der neuen Verwendung kann nur einmal auf
Ausgleichszulagen angerechnet werden; eine Mehrfachanrechnung auf Grundgehalt
und Stellenzulage ist nicht zulässig. Wenn beispielsweise eine zuvor erfolgte
Herabstufung im Amt durch Beförderung wieder ausgeglichen ist, führt dies zum
Wegfall der Ausgleichszulage für das zuvor verminderte Grundgehalt. Eine
weitere Teilanrechnung dieses Erhöhungsbetrages auf den Ausgleich für eine
gleichzeitig weggefallene Stellenzulage wäre eine Mehrfachanrechnung und würde
dem Sinn und Zweck der begrenzt ausgestalteten Anrechnungsregelung
zuwiderlaufen. Erhöhungsbeträge, die Ausgleichsbeträge in voller Höhe
aufzehren, sind daher für weitere Anrechnungen „verbraucht“.
s. Anlage
Eine Ausgleichszulage, die für eine Verringerung oder den Wegfall der - das
Grundgehalt ergänzenden - Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 BBesO A und
B bzw. nach Vorbemerkung Nummer 2 b BBesO C gewährt wird, unterliegt nicht der
Verminderung nach Satz 5.
13.1.8
Eine nicht zu berücksichtigende Änderung der besoldungsrechtlichen Bewertung
liegt vor, wenn
13.1.8.1
das bisherige Amt einer Besoldungsgruppe mit höherem oder niedrigerem
Endgrundgehalt (Grundgehalt) zugeordnet wird oder
13.1.8.2
bei dem bisherigen Amt eine Amtszulage oder Stellenzulage neu ausgebracht wird,
geändert wird oder entfällt.
13.1.9
Liegen die in Nummer 4 genannten Voraussetzungen vor, so wird eine
Ausgleichszulage gewährt, wenn dem Besoldungsempfänger das der gesunkenen
Schülerzahl entsprechende Amt seiner bisherigen Funktion (Schulleiter,
Schulleiterstellvertreter usw.) übertragen wurde. Dies gilt auch, wenn die
Schülerzahl unter die Mindestzahl gesunken ist, die in der Besoldungsordnung
vorgesehen ist, und deshalb ein Amt der bisherigen Funktion
(Schulleiterstellvertreter bzw. zweiter Konrektor) nicht mehr vorhanden ist.
13.2
Zu Absatz 2:
13.2.1
Eine Ausgleichszulage nach Absatz 2 ist in allen anderen als in Absatz 1
genannten Fällen zu gewähren, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf
dienstlichen Gründen beruht (siehe Nummer 13.0.2). Im Gegensatz zu Absatz 1
wird in diesen Fällen nur der einmal erreichte Besitzstand des auszugleichenden
Dienstbezuges gewahrt. Die Ausgleichszulage darf jedoch nicht mehr betragen als
die aktuelle Höhe des alten Bezügebestandteils, den sie ausgleichen soll.
13.2.2
Bei Erhöhungen der Dienstbezüge wird die einmal nach Satz 2 festgesetzte
Ausgleichszulage nicht neu berechnet, sondern nur nach Satz 3 um die Hälfte des
Erhöhungsbetrages abgebaut.
Beispiel:
Neues Grundgehalt 4500 DM, bisheriges
Grundgehalt 5000 DM:
In Höhe der Differenz von 500 DM
erhält der Beamte eine Ausgleichszulage.
1. Linearanpassung 3 v. H.
neues Grundgehalt 4635 DM.
Die bisherige Ausgleichszulage von 500 DM wird um 1/2 des Erhöhungsbetrages
(von 135 DM = 67,50 DM) gekürzt und beträgt nunmehr 432,50 DM.
2. Aufrücken in den Stufen
neues Grundgehalt 4750 DM.
Die bisherige Ausgleichszulage von 432,50 DM wird um 1/2 des Erhöhungsbetrages
(von 115 DM = 57,50 DM) gekürzt und beträgt nunmehr 375 DM.
3. Gewährung einer Stellenzulage
Grundgehalt 4750 DM, hinzutretende Stellenzulage 250 DM, insgesamt 5000 DM.
Die bisherige Ausgleichszulage von 375 DM wird um 1/2 des Erhöhungsbetrages
(von 250 DM = 125 DM) gekürzt und beträgt nunmehr 250 DM.
4. Beförderung
Beförderungsgewinn 500 DM
halber Beförderungsgewinn 250 DM
Damit ist die Ausgleichszulage abgebaut.
13.2.3
Der Wegfall einer Stellenzulage ist in den Fällen des Absatzes 2 nur
auszugleichen, wenn der Besoldungsempfänger fünf Jahre und länger
zulageberechtigend verwendet worden ist. Dabei ist zu beachten, dass
13.2.3.1
sogenannte Wartezeiten (z. B. das erste Dienstjahr als Polizeibeamter ohne
Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A
und B) und
13.2.3.2
Zeiten im Arbeitnehmerverhältnis mit entsprechenden Zulagen nicht als
zulageberechtigende Verwendung in diesem Sinne gelten.
13.2.3.3
Die Zulageberechtigung muss ununterbrochen bestanden haben; kürzere
Bezugszeiten können nicht zusammengerechnet werden.
13.2.3.4
Eine kurzfristige Unterbrechung der Zulageberechtigung aus dienstlichen Gründen
ist unschädlich. In diesen Fällen beginnt der Fünfjahreszeitraum nach der
Unterbrechung also nicht neu, sondern die bereits zurückgelegte
zulageberechtigende Verwendung wird angerechnet (berücksichtigt); die Zeit des
Bezugs der Ausgleichszulage zählt dabei nicht mit. Kurzfristig ist
grundsätzlich eine Unterbrechung bis zu drei Monaten.
13.2.3.5
In den Fällen der Nummer 13.2.3.4 lebt die Ausgleichszulage wieder auf, wenn
die zwischenzeitlich wieder gewährte Stellenzulage erneut wegfällt; allerdings
nur in der Höhe, in der sie ohne die Unterbrechung gewährt worden wäre (also
unter fiktiver Berücksichtigung eines evtl. zwischenzeitlich eingetretenen
Abbaus).
13.2.4
Eine Verringerung von Dienstbezügen wird nur ausgeglichen, wenn ein
unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen alter und neuer Verwendung
besteht. Das ist auch der Fall, wenn zwischen beiden Verwendungen lediglich
allgemein dienstfreie Tage liegen oder eine Unterbrechung aus Gründen erfolgt,
die nicht in der Person des Besoldungsempfängers liegen.
13.3
Zu Absatz 3:
13.3.1
Die entsprechende Anwendung des Absatzes 2 auf Richter und Soldaten schließt
auch die Fälle des Wechsels zwischen den Dienstverhältnissen als Beamter,
Richter oder Soldat ein.
13.3.2
Eine Verringerung von Dienstbezügen aufgrund einer neuen Verwendung wird nicht
ausgeglichen, wenn aufgrund dieser Verwendung erstmals Auslandsdienstbezüge
gewährt werden; das gilt auch bei erneuter Gewährung nach einer Unterbrechung.
Die Zahlung von Auslandsdienstbezügen ist daher unschädlich, wenn sie nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Verringerung von Dienstbezügen steht, wenn
sie also nicht gleichzeitig einen Besitzstandsverlust ausgleicht; das ist z.B.
der Fall, wenn
13.3.2.1
bereits vor der Maßnahme, die die Zahlung von Auslandsdienstbezügen auslöst,
eine Ausgleichszulage zustand (vorheriger Besitzstandsverlust) oder
13.3.2.2
erst nach der Zahlung (und Weiterzahlung) von Auslandsdienstbezügen eine
Maßnahme eintritt, die die Gewährung der Ausgleichszulage auslöst
(nachfolgender Besitzstandsverlust).
13.4
Zu Absatz 4:
13.4.1
Zum Grundgehalt gehören auch Leistungsstufen sowie Funktionszulagen nach § 5
der 2. BesÜV.
Überleitungs- und Ausgleichszulagen sind nur solche, die bereits vor der
jeweiligen konkreten (neuen) Ausgleichsmaßnahme entstanden sind und noch
zustehen.
13.4.2
Andere Bezügebestandteile wie z.B. Familienzuschlag, Einmalzahlungen (z.B.
Sonderzuwendung oder Leistungsprämie), Leistungszulagen, Sonderzuschläge,
Vergütungen, Erschwerniszulagen sowie Auslandsdienstbezüge sind nicht zu
berücksichtigen.
13.5
Konkurrenzen beim Abbau; altes Recht
13.5.1
Beim Zusammentreffen mehrerer Ausgleichszulagen oder mit Ausgleichsregelungen
aufgrund anderer Vorschriften (z.B. Überleitungszulagen) wird die
Ausgleichszulage mit dem höchsten Aufzehrgrad vorrangig vermindert (z.B. volle Aufzehrung
vor hälftiger Aufzehrung bzw. hälftige vor Ein-Drittel-Aufzehrung). Bei
mehreren Zulagen mit gleichem Aufzehrgrad (z.B. jeweils ein Drittel) wird die
älteste dieser Zulagen zuerst abgebaut.
13.5.2
Ausgleichszulagen dürfen insgesamt nur in Höhe des Erhöhungsbetrages verringert
werden, der durch den höchsten Aufzehrgrad bestimmt wird. Eine Addition
verschiedener Aufzehrbeträge ist nur soweit zulässig, als der nach dem höchsten
Aufzehrgrad bestimmte Erhöhungsbetrag nicht überschritten wird. Dabei ist der
für jede Zulage bestehende Aufzehrgrad zu beachten.
Beispiel:
Bei einer Linearanpassung werden die
Dienstbezüge (i. S. des § 13 Abs. 4 BBesG) eines Besoldungsempfängers, der eine
Überleitungszulage nach, Artikel 14 § l Reformgesetz und eine Ausgleichszulage
nach § 13 Abs. 2 BBesG für eine weggefallene Stellenzulage erhält, insgesamt um
300 DM erhöht.
Mit der Bestimmung des Aufzehrgrades
ist nicht nur die Höhe der Verrechnung bestimmt, sondern gleichzeitig die
Grenze dessen festgelegt, was von einem Erhöhungsbetrag dem Besoldungsempfänger
als Bezügeverbesserung verbleiben soll. Beim Zusammentreffen mehrerer Zulagen
bestimmt der höchste Aufzehrgrad gleichzeitig die Höchstgrenze des
Verrechnungsbetrages; im Beispielsfall 'stehen danach nicht 250 DM (durch
Addition der Anrechnungsbeträge von V3 = 100 DM aufgrund Artikel 14 § l
Reformgesetz sowie V2 = 150 DM aufgrund § 13 Abs. 2 BBesG), sondern höchstens
die Hälfte des Erhöhungsbetrages (150 DM) für eine Verrechnung zur Verfügung.
Soweit die Ausgleichszulage oder die Überleitungszulage ihrerseits geringer
sind als der Anrechnungsbetrag, steht der Restbetrag bis zur Gesamtsumme von
150 DM für weitere Verrechnungen zur Verfügung, bis der jeweilige Aufzehrgrad
erreicht ist.
Tabelle zum Beispiel
s. Anlage
Vor dem 1. Juli 1997 entstandene Ausgleichszulagen bleiben nach bisherigem
Recht bestehen, d. h., dass sich die Voraussetzungen für ihren weiteren
Anspruch und für ihren Abbau nach dem bis zum 30. Juni 1997 geltenden Recht
richten; insoweit bleiben die BBesGVwV vom 29. Mai 1980 (GMBl S. 290) weiter
anwendbar.
Zu § 39:
39.2
Zu Absatz 2
39.2.1
Die Vorschrift gilt für ledige Beamte und Soldaten, die nach den für sie
geltenden dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, ständig, d.h. nicht
nur vorübergehend aus besonderem Anlass, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
wohnen.
39.2.2
Der in Anlage V genannte Anrechnungsbetrag gilt nicht in den Ländern, in denen
aufgrund des Artikels IX § 19 des 2. BesVNG bis zum Inkrafttreten des
Reformgesetzes ein Rechtsanspruch auf einen höheren Ortszuschlag bestand; in
diesen Ländern tritt an die Stelle des Anrechnungsbetrages der Differenzbetrag,
den diese Länder aufgrund des Artikels 14 § 4 Abs. 2 Reformgesetz festgesetzt
haben. Der Differenzbetrag gilt ab 1. Juli 1997 für alle in Satz 1 genannten
Beamten unabhängig vom Zeitpunkt ihres Dienstbeginns.
39.2.3
Für Beginn und Ende der Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages bzw.
Differenzbetrages gilt § 3.
39.2.4
Im Übrigen gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 40 und 41 entsprechend.
Zu § 40:
40.1
Zu Absatz 1
40.1.1
Für die Zuordnung von Besoldungsempfängern (Beamte, Richter, Soldaten und
Anwärter) zu einer Stufe des Familienzuschlags sind die Familienverhältnisse
maßgebend, die in dem Zeitraum vorliegen, für den
Besoldung zusteht.
40.1.2
Die Regelung, wonach ledigen und geschiedenen Besoldungsempfängern, die am 1.
Januar 1976 das 40. Lebensjahr vollendet hatten, nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 und
3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) i.d.F.
des § 104 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485)
der Ortszuschlag der Stufe 2 zusteht, ist durch das Reformgesetz nicht berührt
worden. Diesen Besoldungsempfängern steht daher ab 1. Juli 1997 der
Familienzuschlag der Stufe 1 zu.
Zu Nummer 3
40.1.3
Geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist eine Ehe erst mit der Rechtskraft des gerichtlichen
Scheidungsausspruchs (§§ 1564ff. BGB) bzw. der gerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungen ausländischer Gerichte in Familienrechtssachen werden nur
anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die
Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (Artikel 7 § 1 Abs. 1 des
Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221), zuletzt
geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580),
in der jeweils geltenden Fassung. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung bzw.
Anerkennung von Entscheidungen nach ausländischem Recht ist der Familienzuschlag
der Stufe 1 zu gewähren. Diese Feststellung hat der
Besoldungsempfänger unverzüglich herbeizuführen und auf seine Kosten
vorzulegen.
40.1.4
„Aus der Ehe“ (§ 40 Abs. 1 Nr. 3)
besteht eine Unterhaltsverpflichtung nur dann, wenn sie gegenüber dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe besteht. Eine
Unterhaltsverpflichtung Kindern gegenüber ist keine Unterhaltsverpflichtung aus
der Ehe; sie kann nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 zur
Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 führen.
Die Unterhaltsverpflichtung muss mindestens in Höhe des für die maßgebende
Besoldungsgruppe geltenden ungekürzten Tabellenbetrages des Familienzuschlages
der Stufe 1 bestehen. Sie muss in dieser Höhe tatsächlich und nachweislich
erfüllt werden.
40.1.5
Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann auf Gesetz oder Vertrag
(Vereinbarung) beruhen und kann nachgewiesen werden durch Vorlage eines
entsprechenden Unterhaltsurteils, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichs oder durch eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung. Freiwillige
Unterhaltsleistungen begründen keinen Anspruch auf den Familienzuschlag.
40.1.6
Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 sind nicht (mehr) gegeben, wenn
- die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erloschen ist (z.B. durch
Wiederheirat, Tod des Unterhaltsberechtigten oder Wegfall der Gründe, die nach
den §§ 1569 ff. BGB für das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung maßgebend
sind),
- die Unterhaltsverpflichtung durch eine Abfindung
(anstelle einer Unterhaltsrente) nach § 1585 Abs. 2 BGB oder durch eine
Vereinbarung der ehemaligen Ehegatten erloschen ist oder
- trotz einer Abfindung die Unterhaltsverpflichtung für Zwecke des
Versorgungsausgleichs als weiter bestehend behandelt wird aufgrund des § 5 Abs.
1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich.
Wird der Unterhalt bei weiter bestehender Unterhaltspflicht für einen
bestimmten Zeitraum im Voraus gezahlt (z.B. jährlich) und ergibt sich das
Fortbestehen der Unterhaltspflicht zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen,
so sind die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 weiter gegeben. Dabei müssen
die auf die einzelnen Monate des Zahlungszeitraums umgerechneten Beträge die
Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 erreichen (vgl. Nummer 40.1.4 Abs. 2).
40.1.7
Der Besoldungsempfänger muss eine Person - dies kann auch sein Kind sein - in
seine Wohnung aufgenommen haben. Ob es sich bei der Wohnung um einen einzigen
Raum oder um mehrere Räume handelt, ist unerheblich. Die Ausstattung muss aber
den Grundbedürfnissen des Wohnens genügen.
40.1.8
„Seine Wohnung“ ist die Wohnung, in der der Besoldungsempfänger tatsächlich -
gegebenenfalls auch zusammen mit Dritten - wohnt und seinen Lebensmittelpunkt
hat. Falls die Wohnung dem Besoldungsempfänger rechtlich nicht zugeordnet
werden kann (z.B. bei Wohngemeinschaft), ist die wirtschaftliche Zuordnung
maßgebend.
40.1.9
In die Wohnung „nicht nur vorübergehend
aufgenommen“ ist eine andere Person, wenn die Wohnung auch für den
Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wird und es zur Bildung
einer häuslichen Gemeinschaft kommt. Der Aufenthalt des Kindes nur während
eines bestimmten kürzeren Zeitraums im Jahr (z.B. Ferien) führt wegen der
dazwischen liegenden langen Unterbrechungen nicht zur Bildung eines
Lebensmittelpunktes. Bei Kindern, deren geschiedenen Eltern das Sorgerecht
gemeinsam obliegt, können diese Voraussetzungen ausnahmsweise auch im Hinblick
auf mehrere Wohnungen vorliegen. Ob ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in
den Wohnungen beider Eltern vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles
zu beurteilen; er setzt nicht voraus, dass sich das Kind in der Wohnung
überwiegend aufhält. Die Aufnahme in die Wohnung muss nicht auf einer
gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung beruhen.
40.1.10
Die gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 40 Abs. 1 Nr. 4) ergibt sich aus den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 1584 und §§ 1601 ff. BGB). Eine solche
Unterhaltsverpflichtung ist z.B. nicht gegeben für ein Kind während der Zeit
des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen ökologischen oder
freiwilligen sozialen Jahres.
40.1.11
Ob eine „sittliche Verpflichtung"
des Besoldungsempfängers zur Leistung von Unterhalt besteht, ist nach den
Umständen des Einzelfalles zu
entscheiden. Sie setzt eine persönliche Bindung zwischen ihm und der
aufgenommenen Person voraus, aus der sich zwar keine rechtliche Verpflichtung,
aber nach der Verkehrsauffassung ein aus der allgemeinen Anstandspflicht
herrührendes Helfen müssen ergibt. Es handelt sich hierbei um eine im
außerrechtlichen Raum bestehende Anstandspflicht, etwa gegenüber Personen, die
den Besoldungsempfänger einmal wesentlich und nachhaltig unterstützt haben,
oder gegenüber Geschwistern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach einem
strengen Maßstab zu beurteilen.
Allein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich keine sittliche Verpflichtung zur
Gewährung von Unterhalt. Wird im Rahmen dieser Gemeinschaft jedoch ein gemeinsames Kind in die Wohnung
aufgenommen, können die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 für das
Kind bei beiden Elternteilen erfüllt sein (gesetzliche Unterhaltspflicht).
Gegenüber einem Kind des Partners
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht keine sittliche Verpflichtung
zur Gewährung von Unterhalt.
40.1.12
Die Annahme, dass der Besoldungsempfänger aus „beruflichen Gründen“ der Hilfe der in seinen Haushalt aufgenommenen
Person bedarf, ist dann gerechtfertigt, wenn die Person durch die Haushaltsführung
zur Erfüllung seiner beruflichen Pflichten beiträgt (z.B. bei Geistlichen oder
bei Beamten im Auswärtigen Dienst).
„Gesundheitliche Gründe“ sind
anzuerkennen, wenn der Besoldungsempfänger infolge Krankheit oder körperlicher
Behinderung ohne fremde Hilfe und Pflege nicht auskommen kann. Diese
Voraussetzungen sind insbesondere bei Schwerbehinderten gegeben, die wegen
ihrer körperlichen Behinderung auf die Haushaltsführung durch eine andere
Person angewiesen sind. Hierbei kommt es nicht auf den „Grad der Behinderung“
an, sondern auf die Art und den Umfang der Beeinträchtigung bei der Verrichtung
allgemeiner persönlicher und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Die für den
Besoldungsempfänger zu verrichtenden Tätigkeiten müssen so umfangreich oder so
vielfältig sein, dass sie die Aufnahme der anderen Person in die Wohnung
erforderlich machen (Abhängigkeit des Besoldungsempfängers von der Hilfe). In
Zweifelsfällen kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung gefordert
werden.
Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses, das eine gesetzliche
Unterhaltspflicht des Besoldungsempfängers gegenüber der aufgenommenen Person
begründen könnte, ist unschädlich; das gleiche gilt hinsichtlich eigener Mittel
der aufgenommenen Person.
40.1.13
Zu den Mitteln, die für den Unterhalt
der aufgenommenen Person zur Verfügung
stehen, gehören eigene Einnahmen der Person sowie auch solche Einnahmen,
die für ihren Unterhalt tatsächlich gewährt werden. Hierzu gehören alle
Einnahmen, gleich welcher Art, unabhängig, von wem sie gewährt und wie sie
bezeichnet werden, die tatsächlich zur Verfügung stehen, um Kosten der
Lebenshaltung zu decken, z.B.
eigene Einnahmen des Kindes:
- Unterhaltszahlungen (auch Eingliederungshilfen),
- Ausbildungsvergütungen,
- Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit,
- Renten,
- zweckfreie Einnahmen (z.B. aus Vermögen),
- Ausbildungshilfen (z. B. BAföG, auch als Darlehen, oder Leistungen der
Bundesanstalt für Arbeit);
Einnahmen, die für den Unterhalt des
Kindes zur Verfügung stehen:
- Kinderzulagen und -zuschüsse,
- Kindergeld und
- kindbezogene Besoldungsleistungen und entsprechende Leistungen.
Die eigenen Einnahmen stehen mit dem
Nettobetrag (nach Abzug der gesetzlichen Abgaben) zur Verfügung. Sachleistungen
Dritter sind in Höhe ihres Geldwertes anzurechnen. Eine Gewährung von Unterhalt
anstelle von Unterhaltszahlungen aufgrund einer bestehenden
Barunterhaltsverpflichtung ist nach den Sätzen der dritten Alterstufe der
„Düsseldorfer Tabelle“ anzusetzen, gegebenenfalls nach OLG-Bezirk modifiziert,
soweit kein anderes Einkommen nachgewiesen wird.
Bei Einkommen aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sind einmalige
Sonderleistungen (z.B. Sonderzuwendungen, Urlaubsgelder), die neben den
regelmäßigen Bezügen gezahlt werden, nicht zu berücksichtigen.
40.1.14
Die Mittel sind in dem Zeitabschnitt zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Dies gilt auch für nachträglich gewährte Mittel, da sie erst ab Zufluss zur
Verfügung stehen. Wenn Mittel nicht regelmäßig zufließen (z.B.
Unterhaltszahlungen), ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate zugrunde zu
legen.
Wenn Mittel nicht monatlich, sondern für längere Zeiträume (z.B. in
Jahresbeträgen) zufließen, bleiben Beträge bis insgesamt 600 DM
kalenderjährlich aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt; Beträge über 600
DM sind für das folgende Kalenderjahr auf zwölf gleiche Monatsbeträge
umzurechnen. Der Familienzuschlag der Stufe 1 ist bis zum Abschluss der
Überprüfung unter Vorbehalt zu zahlen. Hierüber ist der Besoldungsempfänger zu
unterrichten.
40.1.15
Nicht zu diesen Mitteln gehören Leistungen, die dazu bestimmt sind, einen
Sonderbedarf abzudecken, der z.B. durch die Behinderung/Pflegebedürftigkeit des
Kindes entsteht (z.B. Pflegegeld nach § 69a BSHG oder Leistungen nach SGB XI –
Pflegeversicherung).
40.1.16
Bei der Berechnung der Eigenmittelgrenze wird stets der höchste Betrag des
Familienzuschlags der Stufe 1 zugrunde gelegt (unabhängig von der
Besoldungsgruppe). Bei Teilzeitbeschäftigung errechnet sich die Eigenmittelgrenze
aus dem sechsfachen Betrag des vollen Familienzuschlags der Stufe 1.
40.1.17
Die Unterbringung eines Kindes auf „seine Kosten“, d.h. auf Kosten des
Besoldungsempfängers, wird unterstellt, wenn die für den Unterhalt des Kindes
zur Verfügung stehenden Mittel den sechsfachen Betrag der Stufe 1 des
Familienzuschlags nicht überschreiten. Leistungen Dritter (öffentliche oder
private) für die Unterbringung des Kindes (z.B. Übernahme des Schulgeldes oder
Wert eines kostenfreien Wohnens/Verpflegens) sind nach den tatsächlichen Kosten
zu berechnen. Gegebenenfalls sind die Werte nach der Sachbezugsverordnung
anzusetzen; sie rechnen zu den Mitteln, die für den Unterhalt zur Verfügung
stehen.
40.1.18
Eine anderweitige Unterbringung
liegt nur vor, wenn die häusliche Verbindung erhalten bleibt und hierfür auch
Anhaltspunkte vorliegen (z.B. eigenes Zimmer, familiäre Bindung usw.). Sie
besteht z.B. fort, wenn die aufgenommene Person nur vorübergehend (z.B. wegen
Studiums, Krankenhaus- oder Internatsaufenthalts) abwesend ist. Durch die
Unterbringung darf sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht
schwerpunktmäßig an den Unterbringungsort verlagern. Eine anderweitige
Unterbringung ist nicht gegeben, wenn der Besoldungsempfänger lediglich für den
Unterhalt aufkommt oder das Kind z.B. beim anderen Elternteil lebt.
Im Regelfall ist ein Kind von demjenigen untergebracht, bei dem es vorher
gelebt hat und mit dem vorrangig die häusliche Verbindung aufrechterhalten
wird. In den Fällen der Nummer 40.1.9 kann diese Voraussetzung bei beiden
Eltern gegeben sein. Eine häusliche Verbindung liegt nicht mehr vor, wenn die
Lebensgemeinschaft in der Wohnung des Besoldungsempfängers beendet worden ist,
z.B. weil das Kind einen eigenen Hausstand oder ein Eltern-Kind-ähnliches
Verhältnis zu einer anderen Person (Pflegekindverhältnis) oder eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet hat.
40.1.19
Die Konkurrenzvorschriften des Satzes 4 sind auch anzuwenden, wenn
- ein Kind in mehreren Wohnungen seinen Lebensmittelpunkt hat (Nummer 40.1.9)
oder
- mehrere Partner einer Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen der Nummer 4
erfüllen (z.B. wegen der Aufnahme eigener Kinder in die gemeinsame Wohnung),
auch wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind.
Ist eine oder sind mehrere der Personen, die nach Satz 4 Familienzuschlag der
Stufe 1 beanspruchen, teilzeitbeschäftigt, so ist der Familienzuschlag der
Stufe 1 entsprechend § 6 anteilig zu gewähren.
Nicht anwendbar ist Satz 4, wenn einer der Partner einer Lebensgemeinschaft den
Betrag der Stufe 1 nach Nummer 2 oder 3 und der andere nach Nummer 4
beansprucht.
Zu Absatz 2
40.2.1
Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ist auch dann zu gewähren, wenn
der Besoldungsempfänger ein zustehendes Kindergeld nicht beantragt, hierauf
ausdrücklich verzichtet oder wenn ihm Kindergeld aufgrund über- oder
zwischenstaatlicher Regelungen dem Grunde nach zusteht oder nur deshalb nicht
zusteht, weil der Anspruch auf Kindergeld wegen einer entsprechenden Leistung
aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen ausgeschlossen ist.
40.2.2
Nach § 90 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe, wenn er dem Kind des
Besoldungsempfängers Hilfe leistet, neben dem Kindergeld auch den
kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags auf sich überleiten. Diese
Leistungen sind dann in Höhe des übergeleiteten Betrages, höchstens in Höhe des
Bruttobetrages, statt an den Besoldungsempfänger an den Träger der Sozialhilfe
zu zahlen.
40.2.3
Es kommt nicht nur die Gewährung des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1
und der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entsprechenden Stufe in
Betracht, sondern auch die Zahlung von Unterschiedsbeträgen zwischen anderen
Stufen oberhalb der Stufe 1 (z.B., wenn nur ein erstes und drittes Kind zu
berücksichtigen sind, die Differenz zwischen Stufe 1 und 2 sowie zwischen 3 und
4). Zur Reihenfolge der Kinder siehe Nummer 40.5.3 und 40.5.4.
40.3
Zu Absatz 3
Bei der Durchführung des Absatzes 3
gilt Nummer 40.2 entsprechend.
Zu Absatz 4
40.4.0
Absatz 4 ist erst anzuwenden, wenn der Ehegatte, der im öffentlichen Dienst im
Sinne des § 40 Abs. 6 steht, ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift einen
Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder auf eine entsprechende Leistung
in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des
Familienzuschlags hat (vgl. Nummer 40.4.6).
40.4.1
§ 40 Abs. 4 kann nur auf Ehegatten
angewandt werden, nicht aber auf frühere Ehegatten.
40.4.2
Der Ehegatte eines Besoldungsempfängers ist aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen
Dienst „nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen“ versorgungsberechtigt im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1,
- wenn ihm aufgrund einer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 Versorgungsbezüge nach den Vorschriften
des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden versorgungsrechtlichen
Vorschriften (z.B. Bundesbeamtengesetz, Gesetz zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen,
Soldatenversorgungsgesetz, Landesbeamtengesetze, Deutsches Richtergesetz)
zustehen - dies gilt auch, wenn der Zahlungsanspruch (z.B. wegen anderer
Verwendungseinkommen) in voller Höhe ruht -; hierzu gehören auch der
Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG, das Übergangsgeld nach den §§ 47, 47 a
BeamtVG und die Übergangsgebührnisse nach den § 11 SVG,
- wenn ihm für eine Tätigkeit im
öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 eine insbesondere durch
Tarifvertrag, Dienstordnung, Statut oder Einzelvertrag vom Dienstherrn oder
Arbeitgeber zugesicherte lebenslängliche Versorgung zusteht; z.B. wegen
Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder als
Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer
der Dienstzeit. Eine Rente (z.B. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder) aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist keine
Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des § 40 Abs. 4 und 5.
40.4.3
Der Bezug von Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch den
Ehegatten eines Besoldungsempfängers bewirkt nicht, dass § 40 Abs. 4 auf die
Dienstbezüge anzuwenden ist. Der Ehegattenbestandteil in den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen, die einem Waisengeld zugrunde liegen, knüpft nämlich nicht an
die Ehe des Waisengeldempfängers an, sondern an die des Versorgungsurhebers.
40.4.4
§ 40 Abs. 4 ist auch anzuwenden, wenn der im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6)
stehende Ehegatte des Besoldungsempfängers
- Mutterschaftsgeld während der
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder
Dienstbezüge nach § 4 der Mutterschutzverordnung des Bundes oder nach
entsprechendem Landesrecht erhält und wenn bei der Bemessung dieser Leistung
der Familienzuschlag oder der Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag oder eine
entsprechende Leistung berücksichtigt wird,
- während einer Erkrankung Krankengeld
nach den §§ 44 ff. SGB V oder eine entsprechende Leistung aus einem
Versicherungsverhältnis erhält, sofern der Arbeitgeber zu der Versicherung
Beitragsanteile oder -zuschüsse leistet oder geleistet hat (§ 40 Abs. 4 ist
jedoch nicht anzuwenden für die Zeit einer Aussteuerung gemäß § 48 Abs. 1 SGB
V),
- während einer
Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld gemäß den §§ 20, 21 SGB VI erhält,
- Dienstbezüge aufgrund besonderer
Rechtsvorschriften fortgezahlt erhält, z.B. nach dem Personalvertretungsgesetz,
dem Arbeitsplatzschutzgesetz oder der Sonderurlaubsverordnung.
40.4.5
Die Konkurrenzvorschrift des § 40 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der im
öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6) stehende Ehegatte
des Besoldungsempfängers als Arbeiter beschäftigt ist.
40.4.6
Keine dem Familienzuschlag der Stufe
1 entsprechende Leistung an den
Ehegatten und damit kein Anwendungsfall des § 40 Abs. 4 liegt insbesondere vor,
wenn der Ehegatte
- ein erhöhtes Praktikantenentgelt für Verheiratete bezieht oder
- Übergangsgeld nach Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes erhält.
40.4.7
Nummer 40.4.6 gilt auch, wenn der Ehegatte eine Leistung erhält, die bei Vollzeitbeschäftigung
nicht mindestens die Hälfte des höchsten Tabellenbetrages der Stufe 1 des
Familienzuschlags betragen würde.
40.4.8
Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 sind ebenfalls nicht erfüllt, wenn ein
sonstiger Arbeitgeber (§ 40 Abs. 6 Satz 3) seinem Bediensteten einen
Ehegattenanteil oder eine entsprechende Leistung nicht zahlt, weil dessen
Ehegatte im öffentlichen Dienst steht (z.B. Richtlinien für die Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes - AVR -).
40.4.9
Wenn der Ehegatte eines Besoldungsempfängers als EG-Beamter oder als sonstiger
EG-Bediensteter Anspruch auf Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts der
Beamten der EG hat (Artikel 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 259 des
Rates vom 29. Februar 1968 - ABl. EG Nr. L 56, S. 1), zuletzt geändert durch
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834 des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl.
EG Nr. L 361, S. 13), in der jeweils geltenden Fassung), ist § 40 Abs. 4 nicht
anzuwenden, obwohl es sich um eine vergleichbare Leistung handelt. Die
EG-Leistungen sind subsidiär zu nationalen Leistungen.
40.4.10
Teilzeitbeschäftigte erhalten den halben Familienzuschlag ungekürzt, wenn ihr Ehegatte
vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt
ist (vgl. Nummer 40.4.2) oder wenn beide Ehegatten mit mindestens der Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, weil in diesen Fällen § 6 Abs. 1
nicht angewandt wird (§ 40 Abs. 4 Satz 2).
Ist der Besoldungsempfänger teilzeitbeschäftigt, so ist § 6 Abs. 1 anzuwenden,
wenn sein Ehegatte mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
beschäftigt ist. Steht der Ehegatte in mehreren
Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf
Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung, so ist der Gesamtumfang
dieser Beschäftigungen maßgebend.
Zu Absatz 5
40.5.0
Die Nummern 40.4.4, 40.4.6, 40.4.8 bis 40.4.10 gelten bei der Durchführung des
Absatzes 5 entsprechend. Bei der Anwendung von Nummer 40.4.4 in den Fällen des
§ 40 Abs. 5 Satz 1 (Konkurrenzen beim kinderbezogenen Teil des
Familienzuschlags) ist aber Folgendes zu beachten: Nach der Geburt eines Kindes
wird bei Arbeitnehmerinnen das Mutterschaftsgeld neu festgesetzt und somit für
das neugeborene Kind ein Kinderanteil im Ortszuschlag, ein Sozialzuschlag oder
eine entsprechende Leistung berücksichtigt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 des
Mutterschutzgesetzes).
Wenn ein Besoldungsempfänger den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags
beantragt, hat er alle Angaben zu machen, aus denen sich sein Anspruch ergibt.
Er hat insbesondere zu erklären, wer das Kindergeld erhält und gegebenenfalls
bei welchem Arbeitgeber diese Person beschäftigt ist. Macht er hierzu keine ausreichenden Angaben und kann deshalb über den
Anspruch nicht entschieden werden, ist ihm der kinderbezogene Teil des
Familienzuschlags nicht zu gewähren.
40.5.1
Eine Versorgungsberechtigung nach einer Ruhelohnordnung
(§ 40 Abs. 5 Satz 1) liegt vor, wenn eine lebenslängliche Versorgung bei
Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze oder
Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer
der Dienstzeit aufgrund eines sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber richtenden
Anspruchs zu gewähren ist. Eine Versorgung aufgrund eines privatrechtlichen
Vertrages, die einer Versorgung nach einer Ruhelohnordnung inhaltlich
gleichsteht, wird auch im Rahmen des § 40 Abs. 5 Satz 1 wie eine Versorgung
nach einer Ruhelohnordnung behandelt.
40.5.2
Ein Kinderanteil im Ortszuschlag ist stets eine Leistung, die dem Familienzuschlag entspricht. Im Übrigen
liegt eine dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen
oder dem Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen
Dienstes „entsprechende“ Leistung
nur dann vor, wenn sie der anderen Person mindestens in Höhe des Betrages
gewährt wird, der nach der Familienzuschlagstabelle für das jeweilige Kind
(vgl. Nummern 40.5.3 und 40.5.4) zu zahlen wäre, unabhängig von den
Zahlungsmodalitäten (z.B. statt monatliche viertel- oder halbjährliche
Zahlung). Geringfügige Unterschreitungen der Mindesthöhe bis zu 10 Prozent sind
unbeachtlich.
40.5.3
Welcher Unterschiedsbetrag „auf ein Kind
entfällt“ (§ 40 Abs. 5 Satz 1), ergibt sich aus der für die Anwendung des
Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden
Reihenfolge der Kinder (§ 40 Abs. 5 Satz 2). Die Reihenfolge nach dem
Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz bestimmt sich danach, an
welcher Stelle das zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten
bei dem Besoldungsempfänger steht und ob es demnach für ihn erstes, zweites
oder weiteres Kind ist.
40.5.4
In der Reihenfolge der Kinder
(Nummer 40.5.3) sind als „Zählkinder“ alle Kinder zu berücksichtigen, die im
kindergeldrechtlichen Sinne Zählkinder sind. Danach werden auch diejenigen
Kinder mitgezählt, für die der Besoldungsempfänger nur deshalb keinen Anspruch
auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einer anderen Person
zusteht oder weil der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist wegen des
Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder nach § 4 BKGG.
Beispiel:
Ein verheirateter Beamter, dessen Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht,
hat drei Kinder, von denen er für die zwei ehelichen
Kindergeld erhält (Kind Nr. 1 und Kind Nr. 3 nach dem Lebensalter). Für das
nichteheliche Kind Nr. 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende
Kindesmutter das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag. Der
Beamte erhält für sein Kind Nr. 1 den Familienzuschlag der Stufe 2 und für sein
Kind Nr. 3 den Familienzuschlag der Stufe 4. Kind Nr. 3 rückt in diesem Fall
nicht auf Platz 2 auf.
Scheidet das Kind Nr. 1 aus (z.B. wegen Antritt des Wehrdienstes oder
Beendigung der Berufsausbildung), rückt das nichteheliche Kind Nr. 2 zum Kind
Nr. 1 auf. Es bleibt Zählkind; die Leistungen für dieses Kind gehen weiterhin
an die Kindesmutter. Das bisherige Kind Nr. 3 wird Nr. 2 (Leistung an den
Beamten).
40.5.5
„Gewährt“ im Sinne des § 40 Abs. 5
Satz 1 wird dem Besoldungsempfänger Kindergeld auch dann, wenn es nach § 74
EStG oder anderen Vorschriften nicht an den Berechtigten, sondern an eine
andere Person oder Stelle ausgezahlt
wird.
40.5.6
Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 Satz 1 das Kindergeld
einer Person gewährt, die weder im öffentlichen Dienst steht noch nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, so ist der
Familienzuschlag für das Kind der Person zu gewähren, die im öffentlichen
Dienst steht oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist
und die bei Nichtvorhandensein des Kindergeldempfängers das Kindergeld für das
Kind erhalten würde. Hierbei sind die in § 64 EStG oder in § 3 BKGG enthaltenen
Rangfolgen entsprechend anzuwenden.
Beispiel:
Die geschiedenen Eltern eines Kindes stehen beide im
öffentlichen Dienst. Das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem
Bundeskindergeldgesetz erhält der Großvater, der weder im öffentlichen Dienst
steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist.
In diesem Falle ist der familien-, orts- oder sozialzuschlagsberechtigte
Ehegatte nach den oben genannten Grundsätzen zu ermitteln, da durch § 40 Abs. 5
lediglich eine Mehrfachzahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag bzw.
Ortszuschlag oder des Sozialzuschlags aufgrund desselben Tatbestandes vermieden
werden, nicht aber dessen Zahlung völlig entfallen soll.
Das bedeutet, dass derjenige Elternteil den Kinderanteil im Familienzuschlag
oder im Ortszuschlag oder den Sozialzuschlag erhält, der dem Kind eine bzw. die
höchste Unterhaltsrente zahlt.
40.5.7
Die in § 40 Abs. 5 Satz 3 enthaltene Regelung (Teilzeitbeschäftigung) bezieht
sich stets auf den Familienzuschlag für ein bestimmtes Kind. Die Vorschrift ist
daher nur anwendbar, wenn in bezug auf dieses Kind mehrere Anspruchsberechtigte
im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz1 vorhanden sind.
Beispiel:
Ein teilzeitbeschäftigter verheirateter Beamter, dessen
vollbeschäftigte Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder,
von denen er für zwei Kinder Kindergeld erhält (Kind Nr. 1 und Kind Nr. 3 nach
dem Lebensalter). Für das Kind Nr. 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende
Kindesmutter das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag. In diesem
Falle kann § 40 Abs. 5 Satz 3 auf den Kinderanteil im Familienzuschlag für die
Kinder Nr.1 und 3 des Beamten nicht angewendet werden, weil in bezug auf diese
Kinder keine Anspruchskonkurrenz im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift
besteht. Der Kinderanteil im Familienzuschlag für diese beiden Kinder ist nach
§ 6 Abs. 1 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit zu
verringern.
Zu Absatz 6
40.6.1
„Verbände“ von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen (§ 40 Abs. 6
Satz 1) sind Zusammenschlüsse dieser Rechtsträger jeder Art ohne Rücksicht auf
ihre Rechtsform und Bezeichnung. Es kann sich demnach auch um Zusammenschlüsse
in nicht öffentlich-rechtlicher Rechtsform handeln, z.B. in Form eines Vereins
oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
40.6.2
Bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 40 Abs. 6
Satz 2) kann von einer Beteiligung
der öffentlichen Hand durch Beiträge, Zuschüsse oder in anderer Weise
ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in den Entsendungsrichtlinien des
Bundes (RdSchr. des BMI vom 15. August 1989 – GMBl S. 498 in der jeweils
geltenden Fassung) oder eines Landes aufgeführt ist. In Fällen der
Beschäftigung eines Ehegatten bei der EG ist hinsichtlich des § 40 Abs. 4 und 5
Nummer 40.4.6 zu beachten.
40.6.3
Um eine „vergleichbare“ Regelung im Sinne des § 40 Abs. 6 Satz 3 handelt es
sich, wenn aufgrund einer Regelung einer Person im konkreten Einzelfall - wegen
des Verheiratetseins oder des Vorliegens einer anderen Voraussetzung des § 40
Abs. 1 oder wegen des Vorhandenseins von Kindern - ein sozialbezogener
Bestandteil in der Bezahlung gewährt wird, ohne dass es hierbei auf die
Bezeichnung dieser Leistung (z.B. als Haushaltszulage) ankäme. Die Anwendung
der Konkurrenzregelungen des § 40 Abs. 4 und 5 hängt dann jedoch davon ab, ob
auch die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind (vgl. Nummer 40.5.2).
Familienbezogene Zuschlagsregelungen sonstiger Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes sind auch dann Regelungen wesentlich gleichen Inhalts, wenn sie keine
Konkurrenzen erhalten.
Beispiel:
Die Ehefrau eines Beamten ist Angestellte der Postbank AG.
Das Kindergeld für das gemeinsame Kind wird dem Beamten gewährt. Die Postbank
verzichtet aufgrund § 3 Nr. 5 TL LV 98 (Postbanktarifvertrag) auf die Anwendung
der Konkurrenzregelungen zum Orts- und Familienzuschlag und zahlt deshalb
Ortszuschlag in nachstehender Höhe:
- einen vollen Ehegattenbestandteil der Stufe 2,
- einen kindbezogenen Anteil.
Der Beamte erhält Familienzuschlag in nachstehender Höhe:
- einen halben Ehegattenbestandteil der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 4 BBesG,
- einen kindbezogenen Anteil gemäß § 40 Abs. 5 BBesG.
40.6.4
In § 40 Abs. 6 Satz 3 kommt nur eine finanzielle
Beteiligung der öffentlichen Hand in Betracht. Dagegen kommt es auf Art und
Umfang der finanziellen Beteiligung nicht an. Als Beteiligung der öffentlichen
Hand im Sinne dieser Vorschrift sind demnach nicht nur laufende, sondern auch
einmalige Finanzzuweisungen, z.B. Investitionskostenzuschüsse und
Förderungsmittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 1998 (BGBl. I S. 1311), in der jeweils
geltenden Fassung, oder Kapitalbeteiligungen anzusehen.
Bei einer Einrichtung, die verschiedenartige Aufgaben erfüllt, ist eine
Beteiligung im Sinne des § 40 Abs. 6 Satz 3 bereits dann gegeben, wenn
Finanzzuweisungen für nur eine dieser Aufgaben gewährt werden. Erhält der
Arbeitgeber zwar keine institutionelle, sondern lediglich eine projektbezogene
Förderung, so liegt dennoch eine Beteiligung vor. Die „Beteiligung“ kann auch
mittelbar sein, wie z.B. im Falle der Beschäftigung des Ehegatten eines Beamten
bei einem Professor im Rahmen eines von der Deutschen Forschungsgemeinschaft
finanzierten Forschungsvorhabens.
Keine Beteiligung der öffentlichen Hand liegt vor, wenn
- die gewährten finanziellen Mittel vom Empfänger lediglich weitergeleitet
werden (durchlaufende Gelder),
- den finanziellen Mitteln konkrete Gegenleistungen gegenüberstehen, z.B. für
die Inanspruchnahme von Leistungen oder die Lieferung von Gegenständen;
hierunter fällt auch die Übernahme von Pflegekosten,
- der Arbeitgeber Geldleistungen der öffentlichen Hand aufgrund von
Gestellungsverträgen erhält (z.B. Arbeitgeber verpflichtet sich vertraglich,
für ein Krankenhaus Pflegekräfte zu stellen) oder
- die Arbeitsverwaltung Zuschüsse zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. im
Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gewährt.
40.6.5
Die Tätigkeit im Dienst eines der Arbeitgeber, die in den Anlagen I und II zum
Rundschreiben des BMI vom 23. Dezember 1994 - D III 2 - 220 217/15 - (GMBl 1995
S. 186) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind - ohne die dort
genannten öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und deren Verbände -,
ist öffentlicher Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 Satz 1. Ist ein Arbeitgeber in
der Anlage III dieses Rundschreibens aufgeführt, so können die Voraussetzungen
des § 40 Abs. 6 Satz 3 als gegeben angenommen werden. In anderen Fällen, in
denen der Arbeitgeber in keiner der Anlagen zu dem genannten Rundschreiben
aufgeführt ist, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen für
eine Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst gegeben sind (Gewährung von
Familienzuschlag, Ortszuschlag, Sozialzuschlag oder einer vergleichbaren
Leistung, finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand usw.).
40.6.6
Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 6 Satz 1 bis 3
vorliegen, so entscheidet nach § 40 Abs. 6 Satz 4 das für das Besoldungsrecht
zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. Diese Entscheidung
hat nur deklaratorische, aber keine konstitutive Wirkung; sie erstreckt sich
auf den gesamten der Entscheidung zugrunde liegenden Zeitraum.
Zu Absatz 7
40.7.1
Bezügestellen sind alle Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Berechnung
und Festsetzung von Besoldung, Versorgung, Vergütung und Lohn für Bedienstete
des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 6 ist.
40.7.2
Der Begriff „öffentlicher Dienst“ erfasst auch die Zuwendungsempfänger des
Bundes und der Länder, so dass auch für diesen Bereich die
datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Datenaustausch erfüllt sind.
40.7.3
In Fällen, in denen Anspruchskonkurrenzen vorliegen (§ 40 Abs. 1, 4 und 5),
sind von den Bezügestellen des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 29 Abs. 1
unverzüglich Vergleichsmitteilungen auszutauschen.
41
Zu § 41:
41.1
Das für die Zahlung des Familienzuschlags maßgebende Ereignis (Satz 1) tritt zu
dem Zeitpunkt ein, zu dem die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, nach der
der Familienzuschlag erstmals oder in einer höheren Stufe zu zahlen ist,
erfüllt sind oder aber die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, die die
Zahlung des vollen Familienzuschlags (bzw. einer höheren Stufe) bisher
verhindert haben (z.B. § 40 Abs. 4 oder 5), nicht mehr erfüllt sind.
Beispiele:
1.
Durch die Eheschließung eines Beamten am 31. Juli werden die Voraussetzungen
für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1
erfüllt. Die Heirat ist das maßgebende Ereignis im Sinne des § 41 Satz 1, das
zur Zahlung des Familienzuschlags ab 1. Juli führt.
2.
Beide Ehegatten stehen im öffentlichen Dienst, und jeder von ihnen erhält in
Anwendung des § 40 Abs. 4 Satz 1 den Familienzuschlag zur Hälfte. Mit Ablauf
des 10. März scheidet die Ehefrau aus dem öffentlichen Dienst aus. In diesem
Falle erhält die Ehefrau anteilig, d.h. für die Zeit vom 1. bis 10. März, den
Familienzuschlag zur Hälfte. Für den Ehemann ist das Ausscheiden seiner Frau
aus dem öffentlichen Dienst das für die volle Zahlung seines Familienzuschlags
„maßgebende Ereignis“ im Sinne des § 41 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, da von
diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 nicht mehr
vorliegen. Er erhält den Familienzuschlag der Stufe 1 bereits für den Monat
März in voller Höhe. Scheidet die Ehefrau mit Ablauf des Monats März aus dem
öffentlichen Dienst aus, so erhält der Ehemann den vollen Familienzuschlag
dagegen erst vom Ersten des folgenden Monats.
3.
Eheschließung zwischen einer im öffentlichen Dienst stehenden Angestellten und
einem Beamten am 15. August: Ab 1. August erhält der Ehemann den
Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte (§ 41 Satz 1 in Verbindung mit § 40
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4), die Ehefrau den Ortszuschlag derStufe 1 und den
halben Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und 2 nach tarifrechtlichen
Vorschriften. Gehört der Ehemann vor der Eheschließung bereits zur Stufe 1 des
Familienzuschlags, ist ihm für den Monat August noch der volle Familienzuschlag
der Stufe 1 zu gewähren und erst ab 1. September der Familienzuschlag der Stufe
1 zur Hälfte (§ 41 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3).
41.2
Ereignisse, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses eintreten, wirken sich auf
die Höhe des zuletzt zustehenden Familienzuschlags nicht mehr aus.
Beispiel:
Ein Beamter scheidet mit Ablauf des 15. Mai aus dem Dienst
aus. Am 18. Mai wird ein Kind geboren, für das ihm Kindergeld nach dem EStG
oder dem BKGG zusteht. Der Familienzuschlag ist für die Zeit vom 1. bis 15. Mai
nicht zu erhöhen.
41.3
Nach §41 Satz 2 wird der Familienzuschlag (einer höheren Stufe) letztmalig für
den Monat gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dafür an (mindestens)
einem Tage erfüllt waren.
Beispiele:
1.
Die Ehefrau eines Beamten tritt am 2. März in den öffentlichen Dienst ein. Sie
erhält anteilig, d.h. für die Zeit vom 2. bis 31. März, den Familienzuschlag
der Stufe 1 zur Hälfte. Der Ehemann erhält für diesen Monat noch den vollen
Familienzuschlag der Stufe 1 und erst ab 1. April den Familienzuschlag der
Stufe 1 zur Hälfte (§ 41 Satz 2 i. V. m. Satz 3).
2.
Das Kind eines Beamten, der nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Familienzuschlag der
Stufe 1 erhält, nimmt während der Schulferien vom 2. Juli bis 31. August eine
Aushilfstätigkeit wahr, für die es eine Vergütung erhält, die über dem
Sechsfachen des Betrages der Stufe des Familienzuschlags liegt. Der
Familienzuschlag der Stufe 1 wird nur für den August eingestellt.
3.
Durch die Ehescheidung eines Beamten mit Rechtskraftwirkung zum 1. August
entfallen die Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1
ebenfalls ab 1. August.
41.4
Sind innerhalb eines Monats die Anspruchsvoraussetzungen sowohl für eine
Erhöhung als auch für eine Verminderung des Teils einer Stufe des
Familienzuschlags gegeben, so sind die Änderungen bei jeder Stufe gesondert zu
beurteilen.
Beispiele:
1.
Eine geschiedene Beamtin mit einem Kind und einer auf 70 vom Hundert
reduzierten Arbeitszeit heiratet am 15. September einen im öffentlichen Dienst
vollbeschäftigten Mann. Sie erhält die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1
(bisher 70 vom Hundert) vom 1. Oktober an. Die Stufe 2 wird ab 1. September in
voller Höhe, statt bisher in Höhe von 70 vom Hundert gewährt. Eine
Gegenrechnung erfolgt nicht.
2.
Ein Ehegatte wird unter Wegfall der Bezüge für die Zeit vom 10. August bis 4.
September beurlaubt. Der beurlaubte Ehegatte erhält für die Monate August und
September seine Bezüge gemäß § 3 Abs. 4 im entsprechenden Verhältnis unter
Zugrundelegung des Familienzuschlags der Stufe 1 zur Hälfte; der nicht
beurlaubte (vollbeschäftigte) Ehegatte erhält für die Monate August und
September den vollen Familienzuschlag der Stufe 1.
MBl. NRW. 2001 S. 369.
Anlagen: