Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Berechnung und Zahlbarmachung von Vergütungen und Löhnen im Arbeitnehmerbereich durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.3.2002 – B 4158 – 9 – IV 1

 

Berechnung und Zahlbarmachung von Vergütungen und Löhnen im Arbeitnehmerbereich durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.3.2002 – B 4158 – 9 – IV 1

Berechnung und Zahlbarmachung von Vergütungen und Löhnen
im Arbeitnehmerbereich durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.3.2002 – B 4158 – 9 – IV 1

Zur Präzisierung der mit dem Erlass zur Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung – LBV - (Gem. RdErl. d. IM; d. FM u. d. JM v. 11.5.1965 – SMBl. NRW – 2000 - ) formulierten Aufgaben des LBV ergeht folgender Erlass:

1.
Das LBV erfüllt innerhalb der Landesverwaltung die Aufgaben zur Berechnung und Zahlbarmachung (einschließlich Rückforderung) der Vergütungen und Löhne für Personen, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, einschließlich der daraus entstehenden arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers.

Der über Stufe 1 hinausgehende Ortszuschlag bzw. der Sozial- oder Familienzuschlag wird vom LBV festgesetzt.

Das LBV bewertet alle mitgeteilten Sachverhalte auf ihre sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen und entscheidet über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung und in der tariflichen Zusatzversorgung und erfüllt die daraus folgenden Arbeitgeber- bzw. Beteiligtenpflichten.

Die Übernahme weiterer Aufgaben bedarf gesonderter Abstimmung mit dem Finanzministerium.

2.
Hinsichtlich des Änderungsdienstes findet der Änderungsdiensterlass (z. Z.. RdErl. d. FM u. d. IM v. 30.8.1974 – SMBl. NRW 20320 - , der in Kürze überarbeitet wird) Anwendung.

3.
Dieser Erlass tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. 1)

1)
 MBl. NRW., ausgegeben am 30. April 2002.

MBl. NRW. 2002 S. 389.