Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Hinweise zum Ortszuschlag und Anwärterverheiratetenzuschlag (Durchführung des § 40 Abs. 2 Nr. 4/§ 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT/§ 62 Abs. l Nr. 3 BBesG) RdErl. d. Finanzministers v. 22.2.1988 -B2104-24-IV A2¹)

 

Historisch:

Hinweise zum Ortszuschlag und Anwärterverheiratetenzuschlag (Durchführung des § 40 Abs. 2 Nr. 4/§ 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT/§ 62 Abs. l Nr. 3 BBesG) RdErl. d. Finanzministers v. 22.2.1988 -B2104-24-IV A2¹)

185.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1988 - MB1. NW.Nr.32einschl.)

22. 2. 88 (1)


Hinweise zum Ortszuschlag und Anwärterverheiratetenzuschlag

(Durchführung des § 40 Abs. 2 Nr. 4/§ 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT/§ 62 Abs. l Nr. 3 BBesG)

RdErl. d. Finanzministers v. 22.2.1988 -B2104-24-IV A2¹)

1 Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlags der Stufe 2 für Ledige und Geschiedene vorliegen, die eine andere Person in ihre Wohnung aufgenommen haben (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG/§ 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT), bitte Anlag« '. ich den als Muster beigefügten Erklärungsvordruck einschließlich des Anschreibens zu verwenden.

2 Ergänzend dazu gebe ich für die Durchführung des §40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG/§ 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT- folgende Hinweise:

2.1 „Seine Wohnung" im Sinne der Ortszuschlagsbe-stimmungen ist die vom Anspruchsteller bewohnte oder mitbewohnte Wohnung.

22 Eine Unterhaltsgewährung wird nach der gesetzlichen/tariflichen Bestimmung unterstellt, wenn die für den Unterhalt der .aufgenommenen Person von anderer Seite zur Verfügung stehenden Mittel (Unterhaltsmittel) den 6fachen Unterschiedsbetrag zwi-.' - sehen der Stufe l und der Stufe 2 des Ortszuschlags nicht überschreiten. In diesen Fällen ist daher ledig-lieh zu prüfen, ob die Unterhaltsgewährung auf einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung beruht Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist bei

- der Ermittlung des 6fachen Unterschiedsbetrages einheitlich der Ortszuschlag der Tarifklasse Ic zugrunde zu legen.

2.3 Die eigenen Einnahmen der aufgenommenen Person sind mit den Nettobeträgen (Bruttobetrag '/. Steuern und etwa einbehaltene Sozialabgaben) anzusetzen. Bei den Einnahmen aus einem Arbeitsoder Ausbildungsverhältnis sind neben den regelmäßigen Bezügen gezahlte vermögenswirksame Leistungen und Arbeitnehmersparzulagen sowie einmalige Sonderleistungen (z. B. Sonderzuwendungen/ Weihnachtszuwendungen, Urlaubsgelder) unberück-. sichtigt zu lassen. Soweit Einnahmen nicht monatlich, sondern für längere Zeiträume (z.B. Zinseinnahmen, Nachzahlungen) zufließen, bleiben Beträge unter 600 DM jährlich aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt; höhere Beträge sind ggf. für die Zeit nach dem Zufließen auf Monatsbeträge umzu-rechnen.

2.4 Werden Unterhaltsbeträge (z.B. des anderen Eltern-teils) in offensichtlich zu geringer Höhe geleistet, so sind sie mit den Beträgen anzurechnen, die sich nach dem Unterhaltsrecht des BGB ergeben. Hierfür ist die „Düsseldorfer Tabelle" als Anhalt zu verwenden. Unterhaltsansprüche, die nicht realisiert werden können, bleiben außer Betracht

2.5 Für die Feststellung der Unterhaltsmittel (s. Nr. 22) stehen gleich

- dem Kindergeld die nach §8 Abs. l BKGG das Kindergeld auschließenden Leistungen,

- dem Kinderanteil im Ortszuschlag der Sozialzuschlag der Arbeiter, entsprechende Leistungen . sonstiger öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber oder gleichgestellter Arbeitgeber (§40 Abs. 7 Satz 3 BBesG) und bei Anwärtern der Anwärterverheiratetenzuschlag nach § 62 Abs. 2 BBesG bzw. bis zu dessen Höhe ein eventueller Anwärterverheiratetenzuschlag nach § 62 Abs. l Nr. 3 b BBesG. Zum Kinderanteil im Ortszuschlag rechnen auch die in Tarifklasse II gewährten Erhöhungsbeträge für die

die BesoldungsgruppeA l bis A 5 bzw. für die Vergütungsgruppe VIII bis X, Kr.I und Kr. II. Wird für mehrere aufgenommene Kinder Kinder-, geld oder eine entsprechende Leistung gezahlt entfällt auf ein aufgenommenes Kind der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des'Kindergeldes oder der entsprechenden Leistung auf alle beim Berechtigten berücksichtigten aufgenommenen Kinder ergibt (vgl. § 12 Abs. 4 BKGG). Entsprechendes gilt für die kinderbezogene Leistung aus einem Dienst-, Versorgungs- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

2.6 Auf Kosten des Bediensteten ist das Kind anderweitig untergebracht, wenn er zu den Kosten der Unterbringung einen nicht nur unwesentlichen Beitrag leistet Diese Voraussetzung kann in aller Regel als erfüllt angesehen werden, wenn die Unterhaltsmittel den 6fachen Unterschiedsbetrag (s. Nr. 22) nicht übersteigen.

2.7 „Beanspruchen" im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BBesG und der entsprechenden Bestimmung .des BAT bedeutet, den Anspruch geltend machen.

2.8 Eine Anspruchskonkurrenz liegt trotz Vorhandenseins eines Mitbewohners nicht vor, wenn der Mitbewohner

2.8.1 weder- berufstätig noch Versorgungsempfänger ist und nicht in einem Anwärterverhältnis steht,

2.8.2 aus anderen als in §40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG/§29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT bezeichneten Gründen die Stufe 2 des Ortszuschlags oder den Anwärterverheiratetenzuschlag erhält, .

2.8.3- in dem Rechtsverhältnis eines Arbeiters oder Auszubildenden im öffentlichen Dienst steht,

2.8.4 weder gesetzlich noch sittlich zum Unterhalt eines aufgenommenen Kindes verpflichtet ist und auch nicht einen eigenen Anspruch wegen einer seinerseits aufgenommenen Person hat,

2.8.5 nicht im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 BBesG/§ 29 Abschn. B Abs. 7 BAT) beschäftigt ist oder im öffentlichen Dienst steht, jedoch keine dem Ortszuschlag der Stufe 2 entsprechende Leistung erhält

2.8.6 den Anspruch nach §40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG/§29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT/§ 62 Abs. l Nr. 3 Buchst b BBesG oder entsprechenden Vorschriften, auf eine entsprechende Leistung oder den Anwärterverheiratetenzuschlag nicht geltend macht

2.9 Über den Mitbewohner sind keine näheren Angaben zu erheben, wenn der Anspruchsteller von vornherein den Unterschiedsbetrag nur anteilig bean-. sprucht

2.10 In den Fällen des Abschnitts I Nr. 2 Buchst a) des Erklärungsvordrucks sind Vergleichsmitteilungen auszutauschen.

3 Die Hinweise in vorstehender Nr. 2 gelten entpsre-chend für Anwärter, die den Anwärterverheiratetenzuschlag nach § 62 Abs. l Nr. 3 Buchst b BBesG beanspruchen.

4 Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Kör-' perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen," entsprechend zu verfahren. " " • • .-

5 Die in meinem RdErl. v. 15.1.1986 (MB1. NW. S. 2087 SMB1. NW. 20320) wiedergegebenen Hinweise des Bundesministers des Innern in Nr. 3 seines Rundschreibens vom 27.12.1985 sind damit überholt

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

20320

') MBL NW. 1988 S. 242.

j


Anlagen: