Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 11.10.2024


Überprüfung der Zahlung von familienbezogenen Bezügebestandteilen RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.11.1998 – B 2020 – 40 A.1 – IV A 2

 

Überprüfung der Zahlung von familienbezogenen Bezügebestandteilen RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.11.1998 – B 2020 – 40 A.1 – IV A 2

Überprüfung der Zahlung von
familienbezogenen Bezügebestandteilen
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 16.11.1998 – B 2020 – 40 A.1 – IV A 2

I.
Allgemeines

Aufgrund der Änderungen im Kindergeldrecht durch das Jahressteuergesetz 1996, nach dem das Kindergeld grds. als steuerliche Leistung ins Einkommensteuerrecht aufgenommen worden ist (Einführung des Familienleistungsausgleichs ab dem 1. Januar 1996), und der Änderungen im Besoldungsrecht durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) und das Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) ist das Verfahren zur Überprüfung der Zahlung von familienbezogenen Bezügebestandteilen (Familienzuschlag, Anwärterverheiratetenzuschlag, Ortszuschlag und Sozialzuschlag) an die aktuellen Verhältnisse anzupassen.
Das bisherige Verfahren zur Überprüfung des Bezugs von Kindergeld (vgl. Abschnitt B meines Runderlasses vom 19.11.1985, SMBl. NRW. 203201) wird nunmehr durch die Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü) des Bundesamtes für Finanzen vom 25.8.1997 (BStBl. I S. 799) neu geregelt. Die darin niedergelegten Grundsätze sind zu beachten.
Die Prüfung dient wie bisher der Vermeidung oder Begrenzung von Überzahlungen; sie erstreckt sich unverändert auf die Fälle, in denen ein kindergeldabhängiger Bezügebestandteil gezahlt wird oder die Anwendung der Konkurrenzregelungen im Besoldungsrecht (§ 40 Abs. 4 und 5, § 62 Abs. 3 BBesG) in Betracht kommt.
Die Möglichkeit, abweichende Prüfungszeiträume und -termine für eine Zusammenfassung von mehreren Prüfungen bei einem Empfänger zu wählen, bleibt erhalten; ebenso die gleichmäßige Verteilung des mit dem Verfahren verbundenen Arbeitsaufwandes. Die Belastung für die Beteiligten soll so gering als möglich gehalten werden.
Das Überprüfungsverfahren obliegt weiterhin den Gehalt zahlenden Dienststellen. Diese übersenden dem Zahlungsempfänger mit einem Anforderungsschreiben (Anlage 1) einen Erklärungsvordruck nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster. Dieser Erklärungsvordruck berücksichtigt alle in Betracht kommenden Sachverhalte und verlangt vom Empfänger die Beantwortung der dort aufgeführten Fragen (ggf. durch Ankreuzen bzw. weiteres Ausfüllen). Im Hinblick auf die Kindergeldüberprüfung kann das Anforderungsschreiben um entsprechende Ausführungen ergänzt werden.


Für die Überprüfung gilt Folgendes:
1.
Die Überprüfungen berühren nicht die Pflicht des Zahlungsempfängers zur (unverzüglichen) Anzeige von zahlungserheblichen Änderungen der Verhältnisse.
2.
Eine Zusammenfassung von Prüfungen bei demselben Zahlungsempfänger, deren reguläre Zeitpunkte nicht mehr als 6 Monate auseinander liegen, ist anzustreben. Sofern abzusehen ist, dass in einem Kalenderjahr mehrere Prüfungen in einem Zahlfall erfolgen, sind diese möglichst zu einer Prüfung zusammenzufassen.
3.
Die Überprüfungen von Bezügebestandteilen (bzw. Konkurrenztatbeständen) und des Kindergeldes (nach der DA-Ü) sollten - soweit möglich bzw. zulässig - zusammengefasst werden und gleichzeitig erfolgen. Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend (möglichst nur eine Prüfung im Jahr).
4.
Bei der Überprüfung ist der Berechtigte aufzufordern, innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen; dabei ist er auf die Folgen fehlender Mitwirkung hinzuweisen. Dazu dient das Anforderungsschreiben (Anlage 1).

II.
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung familienbezogener Bezügebestandteile
1.
Regelmäßige Überprüfung
1.1
In Abständen von einem Jahr ist zu überprüfen
das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 - ggf. in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BeamtVG - und des § 62 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Buchstabe b BBesG (Geschiedene, die aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind oder Ledige bzw. Geschiedene, die eine andere Person in ihre Wohnung aufgenommen haben).
Dies hat mit dem Vordruck FB (Anlage 2) zu erfolgen.
1.2
In Abständen von drei Jahren ist zu überprüfen
der Eintritt eines Konkurrenzfalles (§ 40 Abs. 4 und 5, § 62 Abs. 3 BBesG).
Zahlungen von familienbezogenen Bezügebestandteilen an verheiratete Beamte, für die bisher das Vorliegen eines Konkurrenztatbestandes nicht festgestellt worden ist, und an Bezieher von Kinderanteilen im Familienzuschlag, die nicht auch das Kindergeld für das betreffende Kind erhalten, sowie an Bezieher von Anwärterverheiratetenzuschlag gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Abs. 2 BBesG sind mit der FB-Erklärung (Anlage 2) zu überprüfen.
Ein Empfänger von Kinderanteil(en) im Familienzuschlag bzw. von Anwärterverheiratetenzuschlag (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 BBesG), der nicht zugleich das Kindergeld erhält, ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch entfällt, wenn der Kindergeldempfänger in den öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 BBesG) eintritt. Entsprechendes gilt für die Halbierung des Anwärterverheiratetenzuschlages in den Fällen des § 62 Abs. 3 BBesG.
1.3
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Ausgleichsbetrag gemäß § 50 Abs. 3 BeamtVG ist in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften zur Kindergeldprüfung zu überprüfen.
1.4
Für Angestellte, Arbeiter und Praktikanten gelten die vorstehenden Nrn. 1.1 u. 1.2 sinngemäß.

III.
Überprüfungen in besonderen Fällen

Wird angezeigt oder festgestellt, dass die Voraussetzungen für familienbezogene Leistungen nicht mehr vorliegen, so ist stets zu ermitteln, von welchem Zeitpunkt an die Voraussetzungen weggefallen sind.

IV.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz.

MBl. NRW. 1998 S. 1340.


Anlagen: