Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Überprüfung der Zahlung von familienbezogenen Bezügebestandteilen RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.11.1998 – B 2020 – 40 A.1 – IV A 2
Überprüfung der Zahlung von familienbezogenen Bezügebestandteilen RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.11.1998 – B 2020 – 40 A.1 – IV A 2
Überprüfung der
Zahlung von
familienbezogenen Bezügebestandteilen
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 16.11.1998 – B 2020 – 40 A.1 – IV A 2
I.
Allgemeines
Aufgrund der Änderungen im Kindergeldrecht durch das Jahressteuergesetz 1996,
nach dem das Kindergeld grds. als steuerliche Leistung ins Einkommensteuerrecht
aufgenommen worden ist (Einführung des Familienleistungsausgleichs ab dem 1.
Januar 1996), und der Änderungen im Besoldungsrecht durch das Gesetz zur Reform
des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S.
322) und das Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts
(Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) ist das
Verfahren zur Überprüfung der Zahlung von familienbezogenen Bezügebestandteilen
(Familienzuschlag, Anwärterverheiratetenzuschlag, Ortszuschlag und
Sozialzuschlag) an die aktuellen Verhältnisse anzupassen.
Das bisherige Verfahren zur Überprüfung des Bezugs von Kindergeld (vgl.
Abschnitt B meines Runderlasses vom 19.11.1985, SMBl. NRW. 203201) wird nunmehr
durch die Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü)
des Bundesamtes für Finanzen vom 25.8.1997 (BStBl. I S. 799) neu geregelt. Die
darin niedergelegten Grundsätze sind zu beachten.
Die Prüfung dient wie bisher der Vermeidung oder Begrenzung von Überzahlungen;
sie erstreckt sich unverändert auf die Fälle, in denen ein kindergeldabhängiger
Bezügebestandteil gezahlt wird oder die Anwendung der Konkurrenzregelungen im
Besoldungsrecht (§ 40 Abs. 4 und 5, § 62 Abs. 3 BBesG) in Betracht kommt.
Die Möglichkeit, abweichende Prüfungszeiträume und -termine für eine
Zusammenfassung von mehreren Prüfungen bei einem Empfänger zu wählen, bleibt
erhalten; ebenso die gleichmäßige Verteilung des mit dem Verfahren verbundenen
Arbeitsaufwandes. Die Belastung für die Beteiligten soll so gering als möglich
gehalten werden.
Das Überprüfungsverfahren obliegt weiterhin den Gehalt zahlenden Dienststellen.
Diese übersenden dem Zahlungsempfänger mit einem Anforderungsschreiben (Anlage
1) einen Erklärungsvordruck nach dem als Anlage 2 beigefügten
Muster. Dieser Erklärungsvordruck berücksichtigt alle in Betracht kommenden
Sachverhalte und verlangt vom Empfänger die Beantwortung der dort aufgeführten
Fragen (ggf. durch Ankreuzen bzw. weiteres Ausfüllen). Im Hinblick auf die
Kindergeldüberprüfung kann das Anforderungsschreiben um entsprechende
Ausführungen ergänzt werden.
Für die Überprüfung gilt Folgendes:
1.
Die Überprüfungen berühren nicht die Pflicht des Zahlungsempfängers zur
(unverzüglichen) Anzeige von zahlungserheblichen Änderungen der Verhältnisse.
2.
Eine Zusammenfassung von Prüfungen bei demselben Zahlungsempfänger, deren
reguläre Zeitpunkte nicht mehr als 6 Monate auseinander liegen, ist
anzustreben. Sofern abzusehen ist, dass in einem Kalenderjahr mehrere Prüfungen
in einem Zahlfall erfolgen, sind diese möglichst zu einer Prüfung
zusammenzufassen.
3.
Die Überprüfungen von Bezügebestandteilen (bzw. Konkurrenztatbeständen) und des
Kindergeldes (nach der DA-Ü) sollten - soweit möglich bzw. zulässig -
4.
Bei der Überprüfung ist der Berechtigte aufzufordern, innerhalb einer Frist von
4 Wochen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen; dabei ist er
auf die Folgen fehlender Mitwirkung hinzuweisen. Dazu dient das
Anforderungsschreiben (Anlage 1).
II.
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung familienbezogener
Bezügebestandteile
1.
Regelmäßige Überprüfung
1.1
In Abständen von einem Jahr ist zu überprüfen
das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 -
ggf. in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BeamtVG - und des § 62 Abs. 1 Nrn. 2 und 3
Buchstabe b BBesG (Geschiedene, die aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind
oder Ledige bzw. Geschiedene, die eine andere Person in ihre Wohnung
aufgenommen haben).
Dies hat mit dem Vordruck FB (Anlage 2)
zu erfolgen.
1.2
In Abständen von drei Jahren ist zu überprüfen
der Eintritt eines Konkurrenzfalles (§ 40 Abs. 4 und 5, § 62 Abs. 3 BBesG).
Zahlungen von familienbezogenen Bezügebestandteilen an verheiratete Beamte, für
die bisher das Vorliegen eines Konkurrenztatbestandes nicht festgestellt worden
ist, und an Bezieher von Kinderanteilen im Familienzuschlag, die nicht auch das
Kindergeld für das betreffende Kind erhalten, sowie an Bezieher von
Anwärterverheiratetenzuschlag gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Abs. 2
BBesG sind mit der FB-Erklärung (Anlage 2) zu überprüfen.
Ein Empfänger von Kinderanteil(en) im Familienzuschlag bzw. von
Anwärterverheiratetenzuschlag (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 BBesG), der nicht zugleich das
Kindergeld erhält, ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch entfällt, wenn der
Kindergeldempfänger in den öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 BBesG) eintritt.
Entsprechendes gilt für die Halbierung des Anwärterverheiratetenzuschlages in
den Fällen des § 62 Abs. 3 BBesG.
1.3
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Ausgleichsbetrag gemäß § 50
Abs. 3 BeamtVG ist in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften zur
Kindergeldprüfung zu überprüfen.
1.4
Für Angestellte, Arbeiter und Praktikanten gelten die vorstehenden Nrn. 1.1 u.
1.2 sinngemäß.
III.
Überprüfungen in besonderen Fällen
Wird angezeigt oder festgestellt, dass die Voraussetzungen für familienbezogene
Leistungen nicht mehr vorliegen, so ist stets zu ermitteln, von welchem
Zeitpunkt an die Voraussetzungen weggefallen sind.
IV.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Inneres und Justiz.
MBl. NRW. 1998 S. 1340.
Anlagen: