Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 5.5.2004 und 28.5.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 563).

 


Historisch: Gewährung eines Bekleidungszuschusses an Beamtinnen und Beamte der Gewerbeaufsicht RdErl. d. Arbeits- und Sozialministeriums – I B 1 – 2424 v. 1.7.1970

 

Historisch:

Gewährung eines Bekleidungszuschusses an Beamtinnen und Beamte der Gewerbeaufsicht RdErl. d. Arbeits- und Sozialministeriums – I B 1 – 2424 v. 1.7.1970

Gewährung eines Bekleidungszuschusses
an Beamtinnen und Beamte der Gewerbeaufsicht

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministeriums – I B 1 – 2424
v. 1.7.1970

Auf Grund des § 22 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), - SGV. NRW. 20320 - wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium den regelmäßig im Außendienst nach §139b der Gewerbeordnung tätigen Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und -beamten ein widerruflicher Bekleidungszuschuss von 10,23 Euro für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die oben bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Bekleidungszuschuss wird mit den für den Bewilligungszeitraum fälligen Dienstbezügen gezahlt. Für Tage, an denen kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, wird er anteilig gekürzt.

Er wird weitergewährt
1. während des Erholungsurlaubs,
2. während einer Unterbrechung der seiner Gewährung zu Grunde liegenden Tätigkeit bis zu sechs Wochen durch Krankheit, Heil- oder Badekur, Sonderurlaub oder vorübergehende andere dienstliche Verwendung.

Soweit die Voraussetzungen zur Gewährung des Bekleidungszuschusses nach diesen Richtlinien erfüllt sind, erhalten ihn auch
1. Beamtinnen und Beamte im Gewerbeaufsichtsdienst der Bezirksregierungen,
2. Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 a BAT und
3. Beamtenanwärterinnen und -anwärter.

Der Bekleidungszuschuss ist einkommensteuer- bzw. lohnsteuerpflichtig.

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft. Neben dem Bekleidungszuschuss darf Schutzbekleidung nur gestellt werden, soweit sie durch Sicherheitsvorschriften vorgeschrieben ist.

Dieser Erlass wird für den Geschäftsbereich
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (RdErl. v. 5.5.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 563)) und
des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (RdErl. v. 28.5.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 563))

zum 1.9.2004 aufgehoben.

MBl. NRW. 1970 S. 1174.