Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Gewährung einer Fahndungskostenentschädigung in der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 22. 3. 1988 - IV B 3-5305/2
Gewährung einer Fahndungskostenentschädigung in der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 22. 3. 1988 - IV B 3-5305/2
Gewährung
einer Fahndungskostenentschädigung in der Polizei
RdErl. d. Innenministers v. 22. 3.
1988 -
IV B 3-5305/2
l
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte erhalten als Aufwandsentschädigung eine
Fahndungskostenentschädigung in Höhe von 25,60 Euro, wenn sie bei der
Kriminalitätsbekämpfung für die Dauer von mindestens 2 Monaten solche
Ermittlungs- und Fahndungsaufgaben wahrnehmen, bei denen ihnen regelmäßig Aufwendungenin entsprechender Höhe entstehen.
Teilzeitbeschäftigte erhalten 12,80 Euro.
1.1
Fahndungskostenentschädigung erhalten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer l
vorliegen, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
a) in Kriminalkommissariaten (Leitung oder Sachbearbeitung),
b) in der Unterabteilung Polizeilicher Staatsschutz; die Leiterin oder der Leiter der UA Polizeilicher Staatsschutz jedoch nur, wenn sie oder er gleichzeitig ein Kriminalkommissariat leitet oder keine Untergliederung in Kriminalkommissariate besteht,
c) in Einsatztrupps der Polizeiinspektionen,
d) in den Dezernaten und Sachgebieten des LKA, die Ermittlungs- und Fahndungsaufgaben wahrnehmen,
e) in Mobilen Einsatzkommandos (MEK).
1.2
Sofern die monatlichen Auslagen die Fahndungskostenentschädigung nach
Nummer l übersteigen, können nachgewiesene höhere Auslagen einschließlich der
Zuwendungen für Dritte erstattet werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte
oder eine beauftragte Vorgesetzte oder ein beauftragter Vorgesetzter bestätigt,
dass die Auslagen im dienstlichen Interesse notwendig waren.
Werden Auslagen geltend gemacht, die den Betrag der
Fahndungskostenentschädigung übersteigen, so sind sie nach dem Muster der Anlage zu belegen.
Können Belege wegen der Eigenart des dienstlichen Auftrages nicht beigebracht
werden, sind die Auslagen zu erstatten, wenn die oder der Dienstvorgesetzte
oder eine beauftragte Vorgesetzte oder ein beauftragter Vorgesetzter ihre
Notwendigkeit und Angemessenheit bescheinigt.
2
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, denen keine
Fahndungskostenentschädigung zusteht, werden die bei der Erledigung von
Dienstgeschäften im Sinne der Nummer l entstehenden Auslagen im Wege der
Einzelabrechnung nach dem Muster der
Anlage erstattet. Nummer 1.2 Abs. 3 gilt entsprechend.
3
Die Fahndungskostenentschädigung wird von dem Tag an gewährt, von dem an die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch von dem Tage ab, von
dem an die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Dienstbezüge hat. Sie wird mit
den Dienstbezügen monatlich im voraus gezahlt.
3.1
Bevor Fahndungskostenentschädigung gewährt wird, bestätigt die oder der
Dienstvorgesetzte oder eine beauftragte Vorgesetzte oder ein beauftragter
Vorgesetzter, dass die Voraussetzungen der Nummer l erfüllt sind. Die
Bestätigung ist zu wiederholen, wenn die Beamtin oder der Beamte versetzt,
abgeordnet oder innerhalb der Dienststelle umgesetzt wird.
3.2
Der Anspruch auf Fahndungskostenentschädigung entfällt, wenn
a) der Ermittlungs- und Fahndungsdienst endet oder für einen von vornherein
feststehenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten unterbrochen wird oder
b) der Beamtin oder dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte nach § 63 LBG
verboten oder ihm die vorläufige Dienstenthebung nach § 91 DO NW bekannt
gegeben wird oder
c) für die Beamtin ein Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzverordnung für
Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen besteht oder
d) Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung für Beamtinnen und
Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen genommen wird.
3.3
Die Fahndungskostenentschädigung wird weitergewährt
a) während des Jahresurlaubs,
b) bei Erkrankungen oder sonstigen Unterbrechungen des Ermittlungs- und
Fahndungsdienstes von nicht mehr als zweimonatiger Dauer.
3.4
Bei Teilnahme an Lehrgängen ist jeweils die Gesamtdauer des Lehrgangs für
die Unterbrechungsdauer maßgebend; Lehrgangspausen bleiben unberücksichtigt.
3.5
Die Zahlung der Fahndungskostenentschädigung ist einzustellen
3.51
in den Fällen der Nummer 3.2 mit dem Ende des Monats, in dem das
maßgebliche Ereignis eintritt,
3.52
bei Erkrankungen oder sonstigen Unterbrechungen der Ermittlungs- und
Fahndungstätigkeit, welche die Weitergewährung der Fahndungskostenentschädigung
ausschließen (vgl. Nummer 3.3 Buchst. b), mit dem Ende des auf den Eintritt des
Ereignisses folgenden Monats.
4
Die Fahndungskostenentschädigung ist von der Landesregierung durch
Beschluss vom 16. 6. 1970 als Aufwandsentschädigung festgesetzt worden. Sie ist
daher gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.
5
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die im Personenschutz eingesetzt
werden, erhalten über die in § 7 LRKG festgesetzten Tagegelder hinaus
Auslagenersatz für dienstlich notwendige Verpflegungsmehraufwendungen.
Entstehen bei Einsätzen unter 8 Stunden dienstlich notwendige Auslagen für
Verpflegung, können diese unter Abzug des maßgeblichen Sachbezugswertes nach
der Sachbezugsverordnung erstattet werden.
Die geltend gemachten Aufwendungen sind zu belegen. Die Notwendigkeit und
Angemessenheit der Aufwendungen ist von der oder dem Vorgesetzten oder einer
beauftragten Vorgesetzten oder einem beauftragten Vorgesetzten zu bestätigen.
6
Die Regelung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 1988 S. 470,
ber. S. 901, geändert durch RdErl. v. 10.5.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 699), 14.8.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1252), 11.12.2001 (MBl. NRW. 2002 S. 48).
Anlagen: