Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 796 Erlassbereinigung 2003

 


Historisch: Gewährung eines Bekleldungszuschusses an Beamte der Eichverwaltung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittestand und Verkehr v. 27. 11. 1970 — Z/A 4 —51—02 —73/70

 

Historisch:

Gewährung eines Bekleldungszuschusses an Beamte der Eichverwaltung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittestand und Verkehr v. 27. 11. 1970 — Z/A 4 —51—02 —73/70

94. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 1. 5. 1973 = MB1. NW. Nr. 35 eins AI.)

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Gewährung eines Bekleldungszuschusses an Beamte der Eichverwaltung

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittestand und Verkehr v. 27. 11. 1970 — Z/A 4 —51—02 —73/70

Auf Grund des § 22 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1969 (GV. NW. S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1870 (GV. NW. S. 442). — SGV. NW. 20320 — wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister den Beamten der EichverwaUung, die regelmäßig im technischen Prufdienst tatig sind (5 27 des Gesetzes über das Meß-und Eichwesen vom 11. Juli 1969 in Verbindung mit } 5 der Verordnung Ober die Zuständigkeiten im MeB- und Eichwesen vom 14. Juli 1970) und verschmutzende Tätigkeiten ausüben, ein widerruflicher Bekleidungszuschuß von 20,— DM für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die oben bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Bekleidungszuschuß wird mit den für den Bewilligungszeitraum fälligen Dienstbezügen gezahlt. Für Tage, an denen kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, wird er anteilig gekürzt

Er wird weitergewährt

1. während des Erholungsurlaubs,

2. während einer Unterbrechung der seiner Gewährung zugrunde Hegenden Tätigkeit bis zu sechs Wochen

durch Krankheit, Heil- oder Badekur, Sonderurlaub ' oder vorübergehende andere dienstliche Verwendung. <

Soweit die Voraussetzungen zur Gewährung des Bekleidungszuschusses nach diesen Richtlinien erfüllt sind, erhalten ihn

a) Angestellte gemäß $ 33 Abs. l Buchst, a BAT (einschl. Eichhelfer im Angestelltenverhältnis),

b) Eichhelfer im Lohnverhältnis und

c) Beamtenanwärter.

Neben dem Bekleidungszus'chuB darf Schutzkleidung nur gestellt werden, soweit sie durch Sicherheitsvorschriften vorgeschrieben ist.

Der Bekleidungszuschuß ist einkommensteuer- bzw. lohnsteuerpflichUg.

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft.