Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen RdErl. d. Finanzministers v. 27.1.1977 - B 2126 - 65 - IV A 3
Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen RdErl. d. Finanzministers v. 27.1.1977 - B 2126 - 65 - IV A 3
Durchführung der Verordnung
über die Gewährung von Erschwerniszulagen
RdErl. d. Finanzministers v. 27.1.1977 - B 2126 - 65
- IV A 3
Die
Erschwerniszulagenverordnung – EZulV – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August
2006 geltenden Fassung gilt gemäß Art. 125a des Grundgesetzes (GG) bis auf
Weiteres für die in § 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes NRW (LBesG) Genannten unmittelbar fort.
Zur
Durchführung der Verordnung wird im Einvernehmen mit dem Innenminister
bestimmt:
1
Allgemeines
1.1
Erschwerniszulagen sind, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
monatlich nachträglich zu zahlen. Die obersten Landesbehörden können für ihren
Geschäftsbereich mit meiner Zustimmung ergänzende Regelungen über
Abrechnungszeiträume und Zahlbarmachung der Zulage
für Dienst zu ungünstigen Zeiten treffen.
1.2
Auf die Erschwerniszulagen sollen im voraus monatliche
Abschläge gezahlt werden, wenn die zulageberechtigende
Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Die Abschläge sind nach sechs
Monaten abzurechnen. Wird innerhalb der Abrechnungszeiträume im Einzelfall
erkennbar, dass die festgesetzten monatlichen Abschläge wesentlich von dem
Betrag der tatsächlich zustehenden Zulage abweichen, veranlasst die zuständige
Behörde eine entsprechende Änderung der Abschläge.
1.3
Die tatsächlich erbrachten Zeiten der zulageberechtigenden
Tätigkeiten sind im Einzelnen nachzuweisen. Die Nachweisungen sind begründende
Unterlagen i. S. der Vorbemerkungen zu den §§ 70 bis 80.
1.4
Die Zulagen unterliegen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Soweit die Zulage für
Dienst zu ungünstigen Zeiten für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt
wird, ist sie im Rahmen des § 3 b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.
2
Zulage für Tauchertätigkeit
2.1
Zur Tauchertätigkeit gehört auch die Tätigkeit während der Ausbildung zum
Taucher.
3
Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
3.1
Die Kriterien „ständig“ und „regelmäßig“ in § 20 Abs. 1 und 2 EZulV müssen sowohl im allgemeinen (Schichtplan) als auch
individuell erfüllt sein, d.h. der/die Bedienstete selbst muss innerhalb eines
allgemein geltenden entsprechenden Schichtplans diese Kriterien für sich selbst
ebenfalls erfüllen. Dabei ist das Kriterium „regelmäßig“ für ihn/sie auch
erfüllt, wenn er/sie in jeder Schichtart (Frühschicht, Spätschicht,
Nachtschicht) zumindest in dem Umfang Dienst geleistet hat, in dem
Nachtdienststunden für die Gewährung der Zulage erforderlich sind (je 40
Stunden in fünf bzw. sieben Wochen; für Teilzeitbeschäftigte gilt Nr. 3.5 S. 2
entsprechend).
3.2
Zur Feststellung, obder Einsatz „ständig“ erfolgt und
die geforderten Nachtschichtstunden „durchschnittlich“ erbracht werden, ist
jeweils ein Zeitraum von 10 Wochen bei der Zulage nach Absatz 1 und von 14
Wochen bei der Zulage nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Ein gelegentlicher
Einsatz z.B. zur Urlaubs- oder Krankheitsvertretung reicht dafür nicht aus. Die
für die Zulage erforderlichen Nachtdienststunden müssen tatsächlich geleistet
worden sein.
3.3
Nachtschicht ist im Regelfall der Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Wenn
aus dienstlich bedingten Gründen hiervon abgewichen werden muss, gilt auch
dieser Zeitraum als Nachtschicht, wenn er dienststellenüblich als solcher bezeichnet
wird.
3.4
Beginnt oder endet der Einsatz im Wechselschichtdienst oder im Schichtdienst
nicht am Anfang oder Ende eines Monats, ist die Zulage nur anteilig zu zahlen
(§ 3 Abs. 4 BBesG).
3.5
Bei Teilzeittätigkeit ist entsprechend § 6 BBesG in
der am 31. August 2006 geltenden Fassung nur der Teil der Zulage zu zahlen, der
dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die in
Absatz 1 und Absatz 2 Buchst. a geforderten 40 Nachtdienststunden ermäßigen
sich in Anlehnung an das Urteil des BVerwG vom
26.03.2009 – 2 C 12.08 – ebenfalls in diesem Verhältnis. Die übrigen
Voraussetzungen für die Zulagengewährung (z.B. durchgehender Schichtdienst)
müssen jedoch erfüllt sein.
3.6
Bei Unterbrechung der Wechselschichtdienst- bzw. Schichtdiensttätigkeit durch
Erholungsurlaub, vorübergehende Erkrankung oder Teilnahme an
Fortbildungslehrgängen i. S.v. Nr. 42.3.11.4 BBesGVwV in der am 31. August 2006 geltenden Fassung werden
die Zulagen weitergewährt, wenn während dieser Unterbrechung ansonsten auch
Wechselschichtdienst bzw. Schichtdienst zu leisten gewesen wäre (Anhaltspunkt:
Weitere Führung des Bediensteten im Schichtplan).
3.7
Bei Empfängern der Feuerwehrzulage müssen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 die
Voraussetzungen für die Zulage „ohne Berücksichtigung von Zeiten des
Bereitschaftsdienstes“ erfüllt sein; das bedeutet, dass die nach Absatz 1 und
Absatz 2 Buchst. a geforderten 40 Nachtschichtdienststunden als Volldienst geleistet
sein müssen bzw. die dem Absatz 2 Buchst. b und c zugrunde liegenden
Zeitspannen von Volldienst ausgefüllt sind.
3.8
Der Ausschluss der Wechselschichtdienst- bzw. Schichtdienstzulage für
Beamte/Beamtinnen, die auf Schiffen oder schwimmenden Geräten tätig sind (Abs. 3),
ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese hierfür bereits eine spezielle
besoldungsrechtliche oder besoldungsrechtsähnliche Abgeltung erhalten.
MBl. NRW. 1977 S. 235, geändert durch RdErl. v. 20.5.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 901), 5.11.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 1624), 12.8.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1302), 5.2.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 283), 15.4.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 636), 28.5.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 860), 17.12.2009 (MBl. NRW. 2010 S. 28).