Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Besoldungsrechtliche Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit RdErl. d. Finanzministers v. 31.12.1982 - B 2135 - 4.2.11 - IV A 3

 

Besoldungsrechtliche Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit RdErl. d. Finanzministers v. 31.12.1982 - B 2135 - 4.2.11 - IV A 3

Besoldungsrechtliche Auswirkungen der
Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
RdErl. d. Finanzministers v. 31.12.1982 - B 2135 - 4.2.11 - IV A 3

Zur besoldungsrechtlichen Auswirkung der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit durch entsprechende Verordnung der Bundesregierung gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenminister folgende Hinweise:

1
Grundsatz

1.1
Die Verminderung der tatsächlichen Arbeitszeit zu Beginn der mitteleuropäischen Sommerzeit um 1 Stunde bzw. die Verlängerung der tatsächlichen Arbeitszeit zum Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit um 1 Stunde hat keine Auswirkungen auf die zustehende Höhe der Besoldung, soweit nachstehend nichts anders bestimmt ist.
1.2
Für Beamte, die Schichtdienst leisten, gilt eine Schicht, die z.B. um 22 Uhr mitteleuropäischer Zeit des Tages vor Beginn der mitteleuropäischen Sommerzeit beginnt und am ersten Tag der mitteleuropäischen Sommerzeit um 6 Uhr endet, ebenso wie eine Schicht, die z.B. um 22 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit des Tages vor Wiederbeginn der mitteleuropäischen Zeit beginnt und am ersten Tag der mitteleuropäischen Zeit um 6 Uhr endet, als Achtstundenschicht.
2
Erschwerniszulagen

Abweichend von Nr. 1 sind bei der Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und anderer stundenweise zu berechnender Erschwerniszulagen die tatsächlich geleisteten Stunden zugrunde zu legen; in den in Nr. 1.2 genannten Beispielen also 7 bzw. 9 Stunden.
3
Aufwandsentschädigungen

Für die Berechnung der Nachtdienstentschädigung und anderer stundenweise zu berechnender Aufwandsentschädigungen gilt Nr. 2 entsprechend.
4
Mehrarbeitsvergütung

Bei der Ermittlung der monatlichen Sollstunden sind in den Fällen, in denen Beamte am ersten Tag der mitteleuropäischen Sommerzeit bzw. am Tag des Wiederbeginns der mitteleuropäischen Zeit während der Umstellung der Stundenzählung Schichtdienst leisten, die Verminderung bzw. Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der monatlichen Iststunden sind die tatsächlich geleisteten Stunden zugrunde zu legen (vgl. Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte – bekannt gegeben mit meinem RdErl. v. 30.9.1974 - SMBl. NRW. 203203).

MBl. NRW. 1983 S. 95, geändert durch RdErl. v. 9.4.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 554).