Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Besoldungsrechtliche Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit RdErl. d. Finanzministers v. 31.12.1982 - B 2135 - 4.2.11 - IV A 3
Besoldungsrechtliche Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit RdErl. d. Finanzministers v. 31.12.1982 - B 2135 - 4.2.11 - IV A 3
Besoldungsrechtliche
Auswirkungen der
Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
RdErl. d. Finanzministers v. 31.12.1982
- B 2135 - 4.2.11 - IV A 3
Zur besoldungsrechtlichen
Auswirkung der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit durch entsprechende
Verordnung der Bundesregierung gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenminister
folgende Hinweise:
1
Grundsatz
1.1
Die Verminderung der tatsächlichen Arbeitszeit zu Beginn der mitteleuropäischen
Sommerzeit um 1 Stunde bzw. die Verlängerung der tatsächlichen Arbeitszeit zum
Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit um 1 Stunde hat keine Auswirkungen auf
die zustehende Höhe der Besoldung, soweit nachstehend nichts anders bestimmt
ist.
1.2
Für Beamte, die Schichtdienst leisten, gilt eine Schicht, die z.B. um 22 Uhr
mitteleuropäischer Zeit des Tages vor Beginn der mitteleuropäischen Sommerzeit
beginnt und am ersten Tag der mitteleuropäischen Sommerzeit um 6 Uhr endet,
ebenso wie eine Schicht, die z.B. um 22 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit des
Tages vor Wiederbeginn der mitteleuropäischen Zeit beginnt und am ersten Tag
der mitteleuropäischen Zeit um 6 Uhr endet, als Achtstundenschicht.
2
Erschwerniszulagen
Abweichend von Nr. 1 sind bei der Berechnung der Zulage für Dienst zu
ungünstigen Zeiten und anderer stundenweise zu berechnender Erschwerniszulagen
die tatsächlich geleisteten Stunden zugrunde zu legen; in den in Nr. 1.2
genannten Beispielen also 7 bzw. 9 Stunden.
3
Aufwandsentschädigungen
Für die Berechnung der Nachtdienstentschädigung und anderer stundenweise zu
berechnender Aufwandsentschädigungen gilt Nr. 2 entsprechend.
4
Mehrarbeitsvergütung
Bei der Ermittlung der monatlichen Sollstunden sind in den Fällen, in denen
Beamte am ersten Tag der mitteleuropäischen Sommerzeit bzw. am Tag des
Wiederbeginns der mitteleuropäischen Zeit während der Umstellung der
Stundenzählung Schichtdienst leisten, die Verminderung bzw. Verlängerung der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung
der monatlichen Iststunden sind die tatsächlich geleisteten Stunden zugrunde zu
legen (vgl. Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 3 der Verordnung
über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte – bekannt gegeben mit
meinem RdErl. v. 30.9.1974 - SMBl. NRW. 203203).