Unterstützungsgrundsätze- UGr. -
RdErl. d. Finanzministers v. 5.5.1972 –
B 3120 – 0.1 – IV A 4
Im Einvernehmen mit
dem Innenminister werden folgende Unterstützungsgrundsätze erlassen:
Nr.
1
Allgemeines
(1)
Die Gewährung von einmaligen und laufenden Unterstützungen setzt voraus, dass
der Antragsteller unverschuldet in eine außerordentliche wirtschaftliche
Notlage geraten ist, aus der er sich aus eigener Kraft nicht zu befreien vermag.
(2) Die Gewährung einer Unterstützung für
Zwecke, für die im Haushalt besondere Mittel bereitgestellt sind, ist
unzulässig. Die Unterstützungen dürfen nicht zu einer Umgehung von
Beschränkungen führen, die für die Verwendung öffentlicher Mittel festgelegt
sind. Zu regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen, die aus den laufenden Bezügen
zu bestreiten sind, dürfen keine einmaligen Unterstützungen gewährt werden.
Geringe Bezüge des Antragstellers sind allein kein Grund für die Zahlung einer
einmaligen Unterstützung.
(3) Die Anträge auf Unterstützungen sind
schriftlich unter Verwendung des in der Anlage beigefügten Formblattes zu
stellen; sie sind vertraulich zu behandeln. Der Dienstvorgesetzte kann von Amts
wegen den Antrag auf Gewährung einer Unterstützung anregen, wenn aus Gesuchen
oder Vorgängen hervorgeht, dass sich ein Antragsberechtigter in einer
außerordentlichen wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Anträge der
Bediensteten sind auf dem Dienstwege an die Bewilligungsstelle zu leiten. Zum
Nachweis der Notlage sollen nach Möglichkeit Belege beigefügt werden. Vor
Bewilligung einer Unterstützung ist zunächst zu prüfen, ob der Notlage durch
Gewährung eines Vorschusses nach den Vorschussrichtlinien abgeholfen werden
kann.
(4) Ist eine Unterstützung vornehmlich für die
Familie des Antragsteller bestimmt, so kann die Auszahlung an den Ehegatten,
den Vormund, den Pfleger oder eine andere Vertrauensperson angeordnet werden,
wenn sonst die ordnungsgemäße Verwendung der Unterstützung nicht hinreichend
gesichert erscheint.
Nr.
2
Einmalige Unterstützungen
(1)
Einmalige Unterstützungen können gewährt werden:
a) Beamten und Richtern des Landes,
b) Angestellten und Arbeitern des Landes,
c) Verwaltungslehrlingen,
Verwaltungspraktikanten, Schulpraktikanten sowie Auszubildenden, die auf Grund
eines Ausbildungsvertrages in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten
Ausbildungsberuf ausgebildet werden,
d) Versorgungsempfängern des Landes,
e) früheren Beamten, Richtern, Angestellten und
Arbeitern des Landes, die wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nach § 34
Abs. 1 Nr. 2 LBG, wegen Dienstunfähigkeit bzw. Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit,
wegen Erreichens der Altersgrenze oder als Bezieher von Altersruhegeld nach §
25 Abs. 3 AVG bzw. § 1248 Abs. 3 RVO ausgeschieden sind,
f) Witwen (Witwern)der unter a bis e genannten
Personen, es sei denn, dass der Versorgungs- oder Rentenanspruch durch
Wiederverheiratung erloschen ist,
g) Vollwaisen und Halbwaisen der unter a bis e
genannten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, nach Vollendung des
18 Lebensjahres, solange die in § 2 Abs. 2 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes
genannten Voraussetzungen gegeben sind,
h) schuldlos geschiedene Ehegatten der unter a,
b, d und e genannten Personen nach deren Tode; den schuldlos Geschiedenen
stehen die aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten Geschiedenen
gleich.
Den Versorgungsempfängern (Buchstabe d) stehen
die Personen gleich, deren Versorgungsbezüge auf Grund der §§ 53 oder 54 BeamtVG voll ruhen oder auf Grund der §§ 22 Abs. 1 Satz 2
oder 61 Abs. 3 BeamtVG nicht gezahlt werden.
(2) Einmalige Unterstützungen können bis zur
Höhe von insgesamt 512,00 Euro für den einzelnen Empfänger im Rechnungsjahr
bewilligt werden.
Nr.
3
Laufende Unterstützungen
(1)
Laufende Unterstützungen können gewährt werden – in den Fällen der Buchstaben a
bis c, sofern keine Versorgungsbezüge gezahlt werden -:
a) früheren Beamten und Richtern des Landes,
die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden
sind, sowie deren Witwen (Witwer), es sei denn, dass diese wieder geheiratet
haben,
b) Vollwaisen und Halbwaisen der unter a)
genannten früheren Beamten und Richter des Landes bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, solange die in § 2 Abs. 2
bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind,
c) schuldlos geschiedenen und nicht
wiederverheirateten Ehegatten von verstorbenen früheren Beamten und Richtern
des Landes, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze
entlassen worden sind; den schuldlos Geschiedenen stehen die aus überwiegendem
Verschulden des anderen Ehegatten Geschiedenen gleich,
d) früheren Angestellten und Arbeitern des
Landes, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der
Altersgrenze oder als Bezieher von Altersruhegeld nach § 25 Abs. 3 AVG bzw. §
1248 Abs. 3 RVO ausgeschieden und mindestens 10 Jahre im öffentlichen Dienst (§
40 Abs. 7 BBesG) tätig gewesen sind,
e) Witwen (Witwern) und Waisen der nach
mindestens zehnjähriger Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 BBesG verstorbenen Angestellten und Arbeiter des Landes
sowie der unter d) genannten Personen mit Ausnahme der Witwen (Witwer), die
wieder geheiratet haben (Waisen nur unter den zu b) genannten Voraussetzungen),
f) schuldlos geschiedenen und nicht
wiederverheirateten Ehegatten von im Dienst verstorbenen Angestellten und
Arbeitern des Landes sowie von verstorbenen früheren Angestellten und Arbeitern
des Landes, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der
Altersgrenze oder als Bezieher von Altersruhegeld nach § 25 Abs. 3 AVG bzw. §
1248 Abs. 3 RVO ausgeschieden sind; Voraussetzung ist, dass der Angestellte
oder Arbeiter mindestens 10 Jahre im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 BBesG) tätig gewesen ist; den schuldlos Geschiedenen stehen
die aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten Geschiedenen gleich.
(2) Eine laufende Unterstützung darf nicht
bewilligt werden, soweit der Antragsteller in der Lage ist, den eigenen
Lebensunterhalt selbst zu erwerben, soweit ausreichendes eigenes Vermögen
vorhanden ist oder gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete hinreichend für ihn
sorgen können. Bezüge aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, Leistungen
anderer Versorgungseinrichtungen (z. B. Zusatzrenten, Zahlungen aus
Lebensversicherungen) sowie Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und
nach dem Bundessozialhilfegesetz stehen der Bewilligung einer laufenden
Unterstützung zwar nicht entgegen, sind aber bei Prüfung der
Unterstützungsbedürftigkeit zu berücksichtigen.
(3) Laufende Unterstützungen dürfen außer an
Voll- oder Halbwaisen bis zum Höchstsatz von 103,00 Euro monatlich gewährt
werden. Dieser Satz erhöht sich für den Ehegatten sowie für Personen, denen aus
gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft
und Unterhalt gewährt wird, um 31,00 Euro. Der Steigerungsbetrag gilt nicht für
Personen, die selbst eine laufende Unterstützung erhalten. Für Vollwaisen sowie
für Halbwaisen, die nicht zur häuslichen Gemeinschaft des lebenden Elternteils
gehören, beträgt der Höchstsatz 62,00 Euro, für Halbwaisen im übrigen 31,00 Euro.
(4) Der Bezug einer laufenden Unterstützung
schließt die Gewährung einmaliger Unterstützungen nicht aus.
Nr.
4
Feststellung des Einkommens bei laufenden Unterstützungen
(1)
Laufende Unterstützungen können nur insoweit bewilligt werden, als das
Einkommen des Antragsberechtigten und seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Familienangehörigen aus privaten und öffentlichen Mitteln hinter dem
Betrag der Mindestversorgungsbezüge (§§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, 20 Abs. 1 Satz
3 und 24 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG und
ggf. des Ausgleichsbetrages nach § 50 Abs. 3 BeamtVG
zurückbleibt. Nummer 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Bei der Feststellung des Einkommens bleiben
außer Ansatz:
a) Grundrente nach § 31 BVG,
b) Verletztenrente nach § 580 RVO bis zur Höhe
des Betrages, der nach dem Bundesversorgungsgesetz bei gleicher Minderung der
Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt werden würde,
c) Renten, die auf Grund der §§ 28 ff. des
Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) oder auf Grund der nach § 228 Abs. 2 BEG
weiter geltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften der Länder als
Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit geleistet werden, bis zur
Höhe des Betrages, der nach dem Bundesversorgungsgesetz bei gleicher Minderung
der Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt werden würde,
d) Zuwendungen, die zur Abgeltung eines
bestimmten Aufwandes vorgesehen sind (z. B. Pflegegeld, Ersatz der Kosten für
Kleider- und Wäscheverschleiß u. ä.),
e) Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
sowie andere Leistungen für Kinder im Sinne des § 8 Abs. 1 des
Bundeskindergeldgesetzes bis zur Höhe des Kindergeldes.
Nr.
5
Verfahren bei laufenden Unterstützungen
(1)
Laufende Unterstützungen dürfen nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und
für jeweils höchstens 5 Jahre bewilligt werden. Sie sind in monatlichen
Teilbeträgen im voraus zu zahlen.
(2) Bei der Bewilligung einer laufenden
Unterstützung ist dem Antragsteller aufzugeben, jede Änderung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen.
Die Empfänger einer laufenden Unterstützung haben spätestens jeweils nach
Ablauf von 2 Jahren eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
abzugeben.
(3) Falls die Voraussetzungen für die
Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder sonstige besondere Gründe dies
rechtfertigen, ist die laufende Unterstützung zu widerrufen. Für den Widerruf
ist die jeweilige Bewilligungsstelle zuständig.
(4) Die laufenden Unterstützungen fallen weg
mit dem Ablauf der Bewilligungsdauer oder mit Ablauf des Monats, in dem der
Empfänger verstorben ist.
Nr. 6
Zuständigkeit
Über Anträge auf Gewährung einer Unterstützung
entscheiden die Dienstvorgesetzten; über Anträge von Lehrkräften der Schulen,
die der Schulaufsicht des Schulamtes unterliegen, entscheiden die Schulämter.
Über Anträge früherer Angestellter und Arbeiter sowie deren Hinterbliebenen
entscheidet das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.
Nr. 7
Schlussbestimmungen
(1)
Unterstützungen dürfen nur im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel
gewährt werden.
(2) Falls sich der Höchstbetrag nach Nummer 2
Abs. 2 als nicht ausreichend erweist, kann mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde eine Unterstützung bis zum Doppelten dieses Betrages gewährt
werden. Andere Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministers.
(3) Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach diesen Vorschriften zu
verfahren.
Nr.
8
Inkrafttreten
Die Unterstützungsgrundsätze treten am 1.6.1972
in Kraft.
MBl. NRW. 1972 S. 964,
ber. S. 1078, geändert durch RdErl. v. 28.4.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 926), 7.2.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 236),
24.8.2001 (=SpellE>MBl. NRW. 2001 S. 1075), 24.9.2003 (=SpellE>MBl. NRW. 2003 S. 1150).